Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

 

 

ZK.2018.15

 

ENTSCHEID

 

vom 5. März 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer,

lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                                      Klägerin

[…]

vertreten durch […] und/oder […],

[…]

 

gegen

 

B____                                                                                                     Beklagte

[…]

vertreten durch […] und/oder […],

[…]

 

 

Gegenstand

 

Klage bei der einzigen kantonalen Instanz

 

betreffend Kraftloserklärung von Beteiligungspapieren

nach Art. 137 FinfraG


Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

 

://:        In Gutheissung der Klage werden alle nicht direkt oder indirekt (über Tochtergesellschaften, einschliesslich der Beklagten und ihrer Tochtergesellschaften) von der Klägerin gehaltenen Inhaberaktien der Beklagten mit einem Nennwert von je CHF 20.00 (Valorennummer: […]; ISIN: […]; Tickersymbol: […]) für kraftlos erklärt.

 

            Die Gerichtskosten von CHF 8'000.–, im Falle der schriftlichen Begründung von CHF 12'000.–, zuzüglich Publikationskosten werden der Klägerin auferlegt. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

            Der vorliegende Entscheid wird nach Eintritt der formellen Rechtskraft im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt publiziert.

 

            Der vorliegende Entscheid wird den Parteien im Dispositiv eröffnet. Die Parteien erhalten die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs die Ausfertigung eines schriftlich begründeten Entscheids zu beantragen. Ohne entsprechenden Antrag der Parteien wird davon ausgegangen, dass die Parteien auf die Ausfertigung eines schriftlich begründeten Entscheids und die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichten.

 

            Mitteilung an:

-       Klägerin

-       Beklagte

-       Schweizerisches Handelsamtsblatt und Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt nach Eintritt der formellen Rechtskraft (Ziffer 1)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Alexander Zürcher