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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
ZK.2018.20
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____, [...] Klägerin
[...]
vertreten durch
B____, Rechtsanwältin, und/oder C____, Rechtsanwalt,
[...]
gegen
D____ Beklagte
Gegenstand
Klage betreffend Urheberrecht
Sachverhalt
Die A____, [...] (Klägerin) reichte am 6. Dezember 2018 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Klage ein gegen die D____ (Beklagte). Die Klägerin beantragt, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 47.70 gemäss den Forderungen aus dem Jahr 2018 nebst 5 % Zins seit dem 16. Oktober 2018 zu bezahlen, unter Auferlegung der Prozesskosten zu Lasten der Beklagten. Nachdem mehrere Zustellungsversuche erfolglos geblieben waren, wurde die Klage vom 6. Dezember 2018 am 15. Mai 2019 im Kantonsblatt Basel-Stadt publiziert, unter Ansetzung einer 30-tägigen Frist seit Publikation dieser Verfügung zur Einreichung einer schriftlichen Klageantwort. Nachdem die Beklagte innert dieser Frist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihr hierfür mit Verfügung vom 20. August 2019 eine Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt. Die Beklagte reichte auch innert dieser Nachfrist keine Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.
Die Klägerin ist eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche. Sie macht einen Anspruch auf Vergütung für urheberrechtliche Nutzungen geltend (vgl. Art. 19 f. URG). Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist eine einzige kantonale Instanz zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Da die Beklagte Sitz in Basel hat, sind die Gerichte des Kantons Basel-Stadt für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Sachlich zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
2.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 und 27. September 2017 (Klagebeilage 2) hat das IGE der Klägerin unter anderem die Bewilligung erneuert, die Vergütungsansprüche wahrzunehmen für das Fotokopieren von Werken sowie deren Speicherung in internen Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne Information oder Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen und für das Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch (Art. 20 URG). Die Klägerin stützt ihre Forderung auf die Gemeinsamen Tarife 8 und 9 (Tarifperiode vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021, nachfolgend GT 8 2017-2021 sowie GT 9 2017-2021), welche von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigt worden sind. Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG; vgl. dazu BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3).
3.
Die Klägerin hat die Fotokopier-Vergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber der Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars gestützt auf Ziff. 6 ff., insbesondere Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021 eingeschätzt. Dabei ordnete die Klägerin die Beklagte der Branche „Übrige Dienstleistungsunternehmen“ zu und schätzte die Zahl der Angestellten auf 1 bis 9. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn der betroffene Nutzer die Schätzung nicht innert 30 Tagen seit Zustellung beanstandet und die für die Berechnung notwendigen Angaben schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021).
Die Klägerin führt aus, dass die Beklagte diese Einschätzung nicht beanstandet habe, weshalb sie als anerkannt gelte. Die Klägerin stellte der Beklagten für das Jahr 2018 eine Kopier-Vergütung von CHF 26.15 (vgl. Ziff. 6.4.10 GT 8 2017-2021) sowie für das Jahr 2018 eine betriebsinterne Netzwerk-Vergütung von CHF 21.55, insgesamt CHF 47.70, in Rechnung. Nachdem die Beklagte den offenen Betrag der genannten Rechnungen trotz mehrfacher Aufforderung nicht beglichen habe, habe die Klägerin die Beklagte nochmals gemahnt, worauf diese wiederum nicht reagiert habe. Mit Mahnschreiben vom 5. Oktober 2018 (Klagebeilage 6) habe die Klägerin die Beklagte noch einmal schriftlich aufgefordert, den ausstehenden Betrag innert 10 Tagen zu bezahlen. Danach habe die Klägerin nochmals telefonisch Kontakt aufgenommen, was jedoch wiederum nicht gefruchtet habe (Klage Rz. 8 ff.).
Weil sich die Beklagte auch innert der Nachfrist nicht zur Klage geäussert hat, kann das Gericht die Tatsachenbehauptungen der Klägerin als unbestritten betrachten und seinem Entscheid zugrunde legen. Eine Beweiserhebung von Amtes wegen erfolgt nur, wenn an der Richtigkeit einer unbestritten gebliebenen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Klägerin ihre Behauptungen substantiiert und schlüssig darlegt. Somit ist festzustellen, dass das unbestritten gebliebene Vorgehen der Klägerin im Einklang mit Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021 steht. Damit ist der von der Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch erstellt.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Klage gutzuheissen ist und die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin insgesamt CHF 47.70 nebst 5 % Zins seit dem 16. Oktober 2018 zu bezahlen.
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Appellationsgerichts als einziger kantonaler Instanz in Zivilsachen betragen das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen Ansätze (§ 11 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Bei einem Streitwert von CHF 47.70 beträgt die erstinstanzliche Gerichtsgebühr zwischen CHF 200.– und 1‘000.– (§ 5 Abs. 1 GGR). Aufgrund des Zuschlags von 50 % gemäss § 11 Abs. 1 GGR und der Reduktion von einem Drittel wegen fehlender Klageantwort (vgl. § 16 Abs. 1 lit. d GGR) werden die Gerichtskosten mit CHF 200.– festgelegt.
Wie die Gerichtskosten basiert auch die Parteientschädigung auf einem Streitwert von CHF 47.70, womit sich letztere auf einen Betrag von CHF 200.– beläuft (vgl. § 4 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 und § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 lit. a der Honorarordnung [HO, SG 291.400]). Diese Parteientschädigung wird ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, da die Klägerin mehrwertsteuerpflichtig ist und die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer somit von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen kann (vgl. zum Ganzen AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 4.3).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin CHF 47.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Oktober 2018 zu bezahlen.
Die Beklagte trägt die Gerichtskosten von CHF 200.– und bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 200.–.
Mitteilung an:
- Klägerin
- Beklagte
- Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.