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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
ZK.2018.25
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____, [...] Klägerin
[...]
vertreten durch
B____, Rechtsanwältin, und/oder C____, Rechtsanwalt,
[...]
gegen
D____ Beklagter
[…]
Gegenstand
Klage betreffend Urheberrecht
Sachverhalt
Die A____, [...] (Klägerin) reichte am 11. Dezember 2018 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Klage ein gegen D____ (Beklagter). Die Klägerin beantragt darin, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 26.15 gemäss den Forderungen aus dem Jahr 2018 nebst 5 % Zins seit dem 16. Oktober 2018 zu bezahlen, unter Auferlegung der Prozesskosten zu Lasten des Beklagten. Mit Eingabe vom 8. März 2019 reichte der Beklagte eine schriftliche Klageantwort ein, worin er die Abweisung der Klage beantragt, unter Auferlegung der Prozesskosten zu Lasten der Klägerin. Die Klägerin reichte innert der ihr gesetzten Frist keine Replik ein. In der Folge verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung.
Erwägungen
1.
Die Klägerin ist eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche. Sie macht einen Anspruch auf Vergütung für urheberrechtliche Nutzungen geltend (vgl. Art. 19 f. URG). Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist eine einzige kantonale Instanz zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Da der Beklagte Sitz in Basel hat, sind die Gerichte des Kantons Basel-Stadt für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Sachlich zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
2.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 und 27. September 2017 (Klagebeilage 2) hat das IGE der Klägerin unter anderem die Bewilligung erneuert, die Vergütungsansprüche wahrzunehmen für das Fotokopieren von Werken sowie deren Speicherung in internen Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne Information oder Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen und für das Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch (Art. 20 URG). Die Klägerin stützt ihre Forderung auf die Gemeinsamen Tarife 8 und 9 (Tarifperiode vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021, nachfolgend GT 8 2017-2021 sowie GT 9 2017-2021), welche von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigt worden sind. Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG; vgl. dazu BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3).
Die Klägerin hat die Fotokopier-Vergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber dem Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars gestützt auf Ziff. 6 ff., insbesondere Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021 eingeschätzt. Dabei ordnete die Klägerin die Beklagte der Branche „Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Immobilienverwaltung, Vermögensverwaltung, Treuhand, Revision und Inkasso“ zu und schätzte die Zahl der Angestellten auf 1 bis 1. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn der betroffene Nutzer die Schätzung nicht innert 30 Tagen seit Zustellung beanstandet und die für die Berechnung notwendigen Angaben schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021).
3.
Die Klägerin führt aus, dass der Beklagte die von ihr vorgenommene Einschätzung nicht beanstandet habe, weshalb sie als anerkannt gelte. Nachdem der Beklagte den offenen Betrag der genannten Rechnungen trotz mehrfacher Aufforderung nicht beglichen habe, habe die Klägerin den Beklagten nochmals gemahnt, worauf dieser wiederum nicht reagiert habe. Mit Mahnschreiben vom 5. Oktober 2018 (Klagebeilage 6) habe die Klägerin den Beklagten noch einmal schriftlich aufgefordert, den ausstehenden Betrag innert 10 Tagen zu bezahlen. Danach habe die Klägerin nochmals telefonisch Kontakt aufgenommen, was jedoch wiederum nicht gefruchtet habe (Klage Rz. 8 ff.).
Der Beklagte wendet in seiner Klageantwort ein, dass er eine Rechnung vom 5. April 2018 über CHF 21.55, die er von der Klägerin für das Jahr 2018 erhalten habe, am 30. April 2018 bezahlt habe. In der Folge habe er von der Klägerin eine Mahnung vom 18. Juni 2018 über die Summe von CHF 26.15 erhalten. Die Mahnung habe sich nicht nur im Betrag von der Rechnung vom 5. April 2018 unterschieden, sondern erwähne auch eine andere Rechnungsnummer. Er vermöge nicht zu erkennen, weshalb ihm die Klägerin für eine nie erhaltene Rechnung eine Mahnung habe zukommen lassen. Daraufhin habe er der Klägerin am 29. Juni 2018 ein Faxschreiben mit Belegen über die Zahlung vom 30. April 2018 zugesandt, wodurch er die Klägerin haben wissen lassen, dass die betreffende Mahnung nun hinfällig sein dürfte. Auf dieses Faxschreiben habe er von der Klägerin keine Rückäusserung erhalten. Jedoch habe er am 4. September 2018 und am 5. Oktober 2018 erneut zwei Mahnungen erhalten. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 habe der Beklagte die Vertretung der Klägerin über die Sachlage orientiert, insbesondere über die Rechnung der Klägerin vom 5. April 2018 über CHF 21.55 sowie die Zahlung vom 30. April 2018 (Klageantwort S. 2 f.).
4.
Aufgrund der Ausführungen des Beklagten ist zu vermuten, dass er am 30. April 2018 die von der Klägerin in Rechnung gestellte Netzwerk-Vergütung für das Jahr 2018 bezahlte. Die Mahnungen der Klägerin sowie die vorliegende Klage haben jedoch die Kopier-Vergütung für das Jahr 2018 und somit eine andere (behauptete) Forderung zum Gegenstand (vgl. Klagebeilage 8). Der Beklagte bestreitet in seiner Klageantwort, die Rechnung, auf die sich die Mahnschreiben der Klägerin beziehen, je erhalten zu haben (Klageantwort S. 2 Ziff. III). Die Klägerin hat auf diese Bestreitung nicht reagiert.
Die von der Klägerin eingereichte Kopie der Rechnung betreffend die Kopier-Verg.ung 2018 (Klagebeilage 8) trägt zwar dasselbe Datum wie die vom Beklagten eingereichte Rechnung betreffend die Netzwerk-Vergütung 2018 (Klageantwortbeilage 1). Dies allein genügt jedoch nicht, um die Zustellung der Rechnung betreffend die Kopier-Vergütung 2018 an den Beklagten zu beweisen. Damit bleibt unbewiesen, ob die Klägerin dem Beklagten diese Rechnung und damit auch die darin enthaltene Einschätzung zugestellt hat. Somit vermag die Klägerin nicht nachzuweisen, dass die auf dieser Rechnung aufgeführte Einschätzung mangels Beanstandung durch den Beklagten gemäss Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021 als anerkannt zu gelten hat. Folglich erweist sich die Klage als unbegründet.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Klage abzuweisen ist. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Appellationsgerichts als einziger kantonaler Instanz in Zivilsachen betragen das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen Ansätze (§ 11 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Bei einem Streitwert von CHF 47.70 beträgt die erstinstanzliche Gerichtsgebühr zwischen CHF 200.– und 1‘000.– (§ 5 Abs. 1 GGR). Aufgrund des Zuschlags von 50 % gemäss § 11 Abs. 1 GGR werden die Gerichtskosten mit CHF 300.– festgelegt.
Der Beklagte beantragt die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für seinen Arbeitsaufwand sowie den Ersatz seiner Auslagen (Klageantwort S. 3 Ziff. V), die er in seiner Eingabe vom 10. Mai 2019 mit 4 ½ bzw. 1 ½ Stunden (Zeitaufwand) und insgesamt CHF 28.– (Auslagen) beziffert. Anwälte, die als Organe oder Angestellte einer Partei handeln, sind keine berufsmässigen Vertreter im Sinn von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 95 ZPO N 18), weshalb sie grundsätzlich keine Parteientschädigung geltend machen können. Eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ist eine zu begründende Ausnahme hiervon, wobei die Gründe von der Partei darzulegen sind (vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 95 ZPO N 21). Der Beklagte hat keine Gründe geltend gemacht, welche die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung rechtfertigen könnten. Seine Aussage, wonach die Klägerin eine Forderung gerichtlich geltend gemacht habe, obwohl sie gewusst haben bzw. haben wissen müssen, dass er diese Forderung bereits beglichen habe, ist nach dem Ausgeführten (vgl. oben E. 4) unzutreffend. Folglich hat er keinen Anspruch auf eine über die geltend gemachten Auslagen in Höhe von CHF 28.– hinausgehende Parteientschädigung. Diese Parteientschädigung wird ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, da der Beklagte mehrwertsteuerpflichtig ist und die ihm in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer somit von seiner eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen kann (vgl. zum Ganzen AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 4.3).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Klage vom 11. Dezember 2018 wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Gerichtskosten von CHF 300.– und bezahlt dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 28.–.
Mitteilung an:
- Klägerin
- Beklagte
- Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.