Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

ZK.2018.6

 

ABSCHREIBUNGSENTSCHEID

 

vom 19. September 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner   

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____ SA                                                                                            Klägerin 1

c/o B____ AG, […]  

 

C____ SA                                                                                            Klägerin 2

[…]  

 

D____ AG                                                                                            Klägerin 3

c/o B____ AG, […]  

 

E____                                                                                                   Klägerin 4

[…]

  

alle vertreten durch […], Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

F____ AG                                                                                            Beklagte 1

[…]

 

G____ AG                                                                                           Beklagte 2

[…]

 

H____                                                                                                 Beklagter 3

[…]

  

alle vertreten durch […], Advokat,

[…]

 

I____                                                                                            Streitberufener

[…]

 

J____ S.A.R.L.                                                                         Streitberufene 2

[…]

  

vertreten durch […], Advokat,

[…]

 

 

Gegenstand

 

Klage betreffend Markenrecht


 

Das Appellationsgericht erkennt:

://:		 


1.        Das Verfahren wird zufolge Vergleichs vom 5. Juni 2019, lautend:

„
 

Präambel

 

A.    Mit Klage vom 8. Juni 2018 („Klage") haben die Klägerinnen das vorliegende Verfahren ZK.2018.6 eingeleitet. Die Beklagten haben mit Klageantwort und Widerklage vom 1. Oktober 2018 u.a. Widerklage erhoben („Widerklage").

 

B.    Mit Vergleichsvereinbarung („Convention transactionnelle") vom 5. Juni 2019 („Vergleichsvereinbarung") haben sich u.a. die Klägerinnen und die Beklagten darauf geeinigt, das vorliegende Verfahren vergleichsweise zu beendigen, sofern die Bedingungen I bis V der Vergleichsvereinbarung erfüllt sind.

 

C.    Das vorliegende gemeinsame Begehren auf vergleichsweise Verfahrensbeendigung ist der Vergleichsvereinbarung als Anhang 2 („Annexe 2") angehängt und dient der vergleichsweisen Beendigung des Verfahrens ZK.2018.6.

 

Vor diesem Hintergrund und in Beilegung dieser Streitsache haben die Parteien was folgt vereinbart und begehren dem Gericht gemeinsam (die „Vereinbarung"):

 

1.     Die Klägerinnen ziehen ihre Klage mit Rechtskraftwirkung vollständig zurück.

 

2.     Die Beklagten ziehen ihre Widerklage mit Rechtskraftwirkung vollständig zurück.

 

3.     Die Klägerinnen und die Beklagten tragen ihre Parteikosten je selbst und verzichten auf die Ausrichtung von jeglichen Parteientschädigungen.

 

4.     Die Kosten des Gerichts werden im Verhältnis der geleisteten Kostenvorschüsse getragen, d.h. allfällige teilweise Rückzahlungen der geleisteten Kostenvorschüsse erfolgen im Verhältnis der geleisteten Kostenvorschüsse.

 

5.     Die Klägerinnen und die Beklagten erklären hiermit gegenseitig, keine Ansprüche oder Forderungen aus oder im Zusammenhang mit dem Verfahren ZK.2018.6 zu haben, und verzichten hiermit auf allfällige aus oder im Zusammenhang mit dem Verfahren ZK.2018.6 gegebenenfalls noch bestehende oder künftige Ansprüche oder Forderungen.

 

6.     Diese Vereinbarung ist vom Gericht zu Protokoll zu nehmen und gilt gemäss Art. 347 ZPO als definitiver Rechtsöffnungstitel.

 

Diese Vereinbarung wird dreifach (3) im Original unterzeichnet. Die Klägerinnen einerseits und die Beklagten andererseits erhalten je ein (1) Originalexemplar. Das dritte Originalexemplar ist für das Gericht bestimmt.“

 

als erledigt abgeschrieben.

 

2.        Die Klägerinnen tragen die Gerichtskosten im Umfang von CHF 11‘000.– und die Beklagten im Umfang von CHF 12‘500.–.

 

3.        Die Parteivertretungskosten werden vereinbarungsgemäss wettgeschlagen.

 

 

Bemerkung zu Ziffer 2

 

Der Streitwert für die Klage beträgt CHF 600‘000.– und die Grundgebühr demgemäss CHF 33‘000.– (vgl. Kostenvorschussverfügung vom 13. Juni 2018). Aufgrund der vergleichsweisen Erledigung des Klageverfahrens werden die Gerichtskosten für die Klage auf einen Drittel (CHF 11‘000.–) der Grundgebühr reduziert (vgl. § 17 Abs. 1 GGR). Diese Kosten tragen vereinbarungsgemäss die Klägerinnen.

 

Der Streitwert für die Widerklage beträgt CHF 763‘200.– und die Grundgebühr demgemäss CHF 38‘000.– (vgl. Kostenvorschussverfügung vom 22. Oktober 2018). Aufgrund der vergleichsweisen Erledigung des Widerklageverfahrens werden die Gerichtskosten für die Widerklage ebenfalls auf rund einen Drittel (CHF 12‘500.–) der Grundgebühr reduziert (vgl. § 17 Abs. 1 GGR). Diese Kosten tragen vereinbarungsgemäss die Beklagten.

 

Mitteilung an:

-  Klägerinnen 1–4

-  Beklagte 1–3

-  Streitberufene 1–2

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen den Kostenentscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.