Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

ZK.2020.7

 

ENTSCHEID

 

vom 18. Mai 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner   

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                            Klägerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwältin, und/oder [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

B____                                                                                           Beklagte

[...]

 

 

Gegenstand

 

Klage betreffend Urheberrecht

 


Sachverhalt

 

Die D____ (nachfolgend Klägerin) reichte am 7. Dezember 2020 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Klage ein gegen die B____ (nachfolgend Beklagte). Die Klägerin beantragt, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 111.25 gemäss den Forderungen aus dem Jahr 2019 nebst 5 % Zins seit dem 5. Oktober 2020 zu bezahlen, unter Auferlegung der Prozesskosten zu Lasten der Beklagten. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 wurde der Beklagten die Klage zugestellt mit der Aufforderung, bis zum 5. Februar 2021 eine schriftliche Klageantwort einzureichen. Nachdem die Beklagte innert der ihr gesetzten Frist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 11. Februar 2021 eine Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Einreichung einer Klageantwort gesetzt. Auch innert dieser Nachfrist hat die Beklagte keine Klageantwort eingereicht.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die Klägerin ist eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche. Sie macht einen Anspruch auf Vergütung für urheberrechtliche Nutzungen geltend (vgl. Art. 19 f. URG). Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist eine einzige kantonale Instanz zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Da die Beklagte Sitz in Basel hat (vgl. Klagebeilage 3), sind die Gerichte des Kantons Basel-Stadt für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Sachlich zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

 

2.

Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 und 27. September 2017 (Klagebeilage 2) hat das IGE der Klägerin unter anderem die Bewilligung erneuert, die Vergütungsansprüche wahrzunehmen für das Fotokopieren von Werken sowie deren Speicherung in internen Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne Information oder Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen und für das Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch (Art. 20 URG). Die Klägerin stützt ihre Forderung auf die Gemeinsamen Tarife 8 und 9 (Tarifperiode vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021, nachfolgend GT 8 2017-2021 sowie GT 9 2017-2021), welche von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigt worden sind. Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG; vgl. dazu BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3).

 

3.

Die Klägerin hat die Fotokopier-Vergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber der Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars gestützt auf Ziff. 6 ff., insbesondere Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021 eingeschätzt. Dabei ordnete die Klägerin die Beklagte der Branche „Gastgewerbe“ zu und schätzte die Zahl der Angestellten auf 59 bis 99. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn der betroffene Nutzer die Schätzung nicht innert 30 Tagen seit Zustellung beanstandet und die für die Berechnung notwendigen Angaben schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021).

 

Die Klägerin führt aus, dass die Beklagte diese Einschätzung nicht beanstandet habe, weshalb sie als anerkannt gelte. Die Klägerin stellte der Beklagten für das Jahr 2019 eine Kopier-Vergütung von CHF 61.– (vgl. Ziff. 6.4.13 GT 8 2017-2021) sowie eine betriebsinterne Netzwerk-Vergütung von CHF 50.25 (vgl. Ziffer 6.4.13 GT 9 2017-2021), insgesamt CHF 111.25, in Rechnung. Nachdem die Beklagte den offenen Betrag der genannten Rechnungen trotz mehrfacher Aufforderung nicht beglichen habe, habe die Klägerin die Beklagte nochmals gemahnt, worauf diese wiederum nicht reagiert habe. Mit Mahnschreiben vom 23. September 2020 (Klagebeilage 6) habe die Klägerin die Beklagte noch einmal schriftlich aufgefordert, den ausstehenden Betrag innert 10 Tagen zu bezahlen. Danach habe die Klägerin nochmals telefonisch Kontakt aufgenommen, was jedoch wiederum nicht gefruchtet habe (Klage Rz. 8 ff.).

 

Weil sich die Beklagte auch innert der Nachfrist nicht zur Klage geäussert hat, kann das Gericht die Tatsachenbehauptungen der Klägerin als unbestritten betrachten und seinem Entscheid zugrunde legen. Eine Beweiserhebung von Amtes wegen erfolgt nur, wenn an der Richtigkeit einer unbestritten gebliebenen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Klägerin ihre Behauptungen substantiiert und schlüssig darlegt. Somit ist festzustellen, dass das unbestritten gebliebene Vorgehen der Klägerin im Einklang mit Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021 steht. Damit ist der von der Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch erstellt.

 

4.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Klage gutzuheissen ist und die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin insgesamt CHF 111.25 nebst 5 % Zins seit dem 5. Oktober 2020 zu bezahlen.

 

Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Appellationsgerichts als einziger kantonaler Instanz in Zivilsachen betragen das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen Ansätze (§ 11 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Bei einem Streitwert von CHF 111.25 beträgt die erstinstanzliche Gerichtsgebühr zwischen CHF 200.– und 1‘000.– (§ 5 Abs. 1 GGR). Aufgrund des Zuschlags von 50 % gemäss § 11 Abs. 1 GGR und der Reduktion von einem Drittel wegen fehlender Klageantwort (vgl. § 16 Abs. 1 lit. d GGR) werden die Gerichtskosten mit CHF 200.– festgelegt.

 

Wie die Gerichtskosten basiert auch die Parteientschädigung auf einem Streitwert von CHF 111.25, womit sich letztere auf einen Betrag von CHF 200.– beläuft (vgl. § 4 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 und § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 lit. a der Honorarordnung [HO]; zur übergangrechtlichen Anwendbarkeit der HO auf bis Ende 2020 rechtshängig gemachte Verfahren vgl. § 26 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Diese Parteientschädigung wird ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, da die Klägerin mehrwertsteuerpflichtig ist und die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer somit von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen kann (vgl. zum Ganzen AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 4.3).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin CHF 111.25 nebst Zins zu 5 % seit dem 5. Oktober 2020 zu bezahlen.

 

Die Beklagte trägt die Gerichtskosten von CHF 200.– und bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 200.–.

 

Mitteilung an:

-       Klägerin

-       Beklagte

-       Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.