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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
ZK.2021.1
ENTSCHEID
vom 22. März 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Klägerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
und/oder [...], Rechtsanwältin,
gegen
B____ Beklagter
Gegenstand
Klage betreffend Urheberrecht
Sachverhalt
Die A____, [...] (Klägerin), reichte am 10. Februar 2021 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Klage ein gegen B____ (Beklagter). Die Klägerin beantragt darin, es sei der Beklagte zu verpflichten, ihr CHF 79.45 gemäss den Forderungen aus dem Jahr 2017, CHF 79.45 gemäss den Forderungen aus dem Jahr 2018, CHF 79.45 gemäss den Forderungen aus dem Jahr 2019 sowie CHF 79.45 gemäss den Forderungen aus dem Jahr 2020 jeweils nebst 5 % Zins seit dem 5. Oktober 2020 zu bezahlen, unter Auferlegung der Prozesskosten zu Lasten des Beklagten. Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 reichte der Beklagte eine schriftliche Klageantwort ein, worin er die vollumfängliche Abweisung der Klage beantragt, unter Auferlegung der Prozesskosten zu Lasten der Klägerin. Mit Replik vom 9. Juli 2021 und Duplik vom 24. September 2021 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Verfügung vom 28. September 2021 teilte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den Parteien mit, dass der Fall als spruchreif erscheine und dass ohne Gegenbericht der Parteien bis zum 18. Oktober 2021 angenommen werde, dass die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichteten. Der Beklagte hat sich innert dieser Frist nicht geäussert. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 teilte die Klägerin mit, dass sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichte.
Erwägungen
1.
Die Klägerin ist eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche. Sie macht einen Anspruch auf Vergütung für urheberrechtliche Nutzungen geltend (vgl. Art. 19 f. URG). Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist eine einzige kantonale Instanz zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Da der Beklagte Wohnsitz in Basel hat, sind die Gerichte des Kantons Basel-Stadt für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Sachlich zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
2.
Mit Verfügungen vom 4. Juni 2013 und 27. September 2017 (Klagebeilage 2) hat das IGE der Klägerin unter anderem die Bewilligung erneuert, die Vergütungsansprüche wahrzunehmen für das Fotokopieren von Werken sowie deren Speicherung in internen Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne Information oder Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen und für das Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch (Art. 20 URG). Die Klägerin stützt ihre Forderung auf die Gemeinsamen Tarife 8 und 9 (Tarifperiode vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021, nachfolgend GT 8 2017-2021 sowie GT 9 2017-2021), welche von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigt worden sind. Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG; BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3).
Die Klägerin hat die Fotokopier-Vergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber dem Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars eingeschätzt, dies gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021. Dabei ordnete sie das Einzelunternehmen des Beklagten der Branche „Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Immobilienverwaltung, Vermögensverwaltung, Treuhand, Revision und Inkasso“ zu und schätzte die Zahl der Angestellten auf 2 bis 5. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn der Nutzer die Schätzung nicht innert 30 Tagen seit Zustellung beanstandet und die für die Berechnung notwendigen Angaben schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021).
3.
3.1 Die Klägerin führt aus, dass der Beklagte die von ihr vorgenommene Einschätzung nicht beanstandet habe, weshalb sie als anerkannt gelte. Nachdem der Beklagte den offenen Betrag der genannten Rechnungen trotz mehrfacher Aufforderung nicht beglichen habe, habe sie den Beklagten nochmals gemahnt, worauf dieser wiederum nicht reagiert habe. Mit Mahnschreiben vom 23. September 2020 (Klagebeilage 6) habe sie den Beklagten noch einmal schriftlich aufgefordert, den ausstehenden Betrag bis zum 3. Oktober 2020 zu bezahlen. Danach habe die Klägerin nochmals telefonisch Kontakt aufgenommen, was jedoch wiederum nicht gefruchtet habe (Klage Rz. 8 f.). Somit stehe fest, dass der Beklagte vergütungspflichtig sei und den geltend gemachten Vergütungsanspruch bezahlen müsse (Klage Rz. 11 ff.).
3.2 Der Beklagte bestreitet den Vergütungsanspruch der Klägerin. Zunächst bringt er vor, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass er eine geschäftliche Niederlassung betreibe (Klageantwort, S. 2 unten und S. 3). Der von der Klägerin eingereichte Auszug aus dem UID-Register des Beklagten (Klagebeilage 3) weist ein Einzelunternehmen mit Domizil in Basel aus. Zudem anerkennt auch der Beklagte, dass er ein Einzelunternehmen in Basel betreibt (Klageantwort, S. 2; Duplik S. 3 f. und 8). Er bringt zwar vor, dass die Existenz eines Einzelunternehmens eine urheberrechtliche Nutzung nicht beweise (Duplik, S. 3). Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 3.3) ergibt, setzt der von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsanspruch den Nachweis einer urheberrechtlichen Nutzung nicht voraus.
3.3 Der Beklagte macht geltend, die Rechnungen seien inhaltlich falsch, da im Betrieb weder Fotokopien angefertigt würden noch ein betriebsinternes Netzwerk bestehe (Klageantwort, S. 3 f.). Die Klägerin lege keinerlei Beweise für die angebliche vergütungsverpflichtete Nutzung vor. Sie müsse aber beweisen, dass die Art des Betriebs Ansprüche aus Urheberrecht/Reprografie- und Netzwerkvergütungen bewirke, da die Beweisregeln des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) dem von der Klägerin zitierten Tarif vorgehen würden (Klageantwort, S. 2 f.). Zudem müsse die Klägerin die Möglichkeit nachweisen, dass im Einzelunternehmen Kopien angefertigt werden können (Duplik S. 4 f.).
In den Tarifen der Verwertungsgesellschaften werden regelmässig nicht nur das Entgelt für die Nutzung der der Verwertungsgesetzgebung unterstehenden Rechte für das Gericht verbindlich festgelegt, sondern insbesondere auch die Auskunftspflichten der Nutzer und die Modalitäten der Rechnungsstellung (BGer 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3.2). Die Auskunftspflicht nach Art. 51 URG bezweckt namentlich, die Position der Verwertungsgesellschaften gegenüber den Nutzern im Bereich der unkontrollierbaren Massennutzungen zu stärken, da die Verwertungsgesellschaften in diesem Bereich in besonderem Mass auf die Mitwirkung der Nutzer angewiesen sind. Die Nutzer sind daher gesetzlich dazu verpflichtet, den Verwertungsgesellschaften die für die Ermittlung des anzuwendenden Tarifs erforderlichen Angaben zu machen (Govoni/Stebler, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR], Band II/1, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1413 f.). Eine fehlende oder mangelhafte Mitwirkung kann in der Tarifgestaltung berücksichtigt werden (Botschaft vom 19. Juni 1989 zu einem Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, BBl 1989 III 561 Ziff. 214.4; BGer 4A_39/2020 vom 17. April 2020 E. 2.2.3). Ziff. 8.5 GT 8 2017-2021 und Ziff. 8.5 GT 9 2017-2021 sehen vor, dass bei Fehlen eines Fotokopiergeräts, eines Telefaxapparats, eines Druckers, eines Multifunktionsgeräts oder eines ähnlichen Geräts bzw. bei Fehlen eines internen Netzwerks dies der Klägerin mit dem vorgesehenen Formular mitzuteilen ist. Bei dieser Vorgabe handelt es sich um eine zulässige Konkretisierung der in Art. 51 URG statuierten Auskunftspflicht (vgl. dazu BGer 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3). Dasselbe gilt in Bezug auf die Verbindlichkeit der erfolgten Einschätzung bei Ausbleiben der entsprechenden Erklärung innert der tariflich vorgesehenen Frist von 30 Tagen (vgl. dazu BGer 4A_39/2020 vom 17. April 2020 E. 2.2). Wird die im Tarif konkretisierte Auskunftspflicht betreffend die Vergütungspflicht und deren Umfang verletzt, kann die Einschätzung nach Fristablauf und damit impliziter Genehmigung in einem späteren Stadium, namentlich in einem Zivilprozess, nicht mehr in Frage gestellt werden (Gasser, a.a.O., S. 481 mit weiteren Hinweisen).
Die Ansicht des Beklagten, die beweisrechtlichen Vorschriften des ZGB gingen den Bestimmungen des GT 8 2017-2021 und GT 9 2017-2021 vor bzw. widersprächen denselben, erweist sich somit als unzutreffend. Der Beklagte behauptet zwar, im Betrieb würden weder Fotokopien angefertigt noch bestünde ein betriebsinternes Netzwerk. Dass er die Schätzung der Klägerin nicht erhalten oder diese innert der tariflich vorgesehenen Frist von 30 Tagen beanstandet habe, behauptet er jedoch nicht. Damit steht fest, dass diese Schätzung in Übereinstimmung mit Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021 als anerkannt gilt und für das Gericht verbindlich ist. Die Einwände des Beklagten, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass in seinem Einzelunternehmen die Möglichkeit bestehe, Kopien anzufertigen, bzw. die Klägerin keinerlei Beweise für die angebliche vergütungsverpflichtete Nutzung vorlege, sind somit unbehelflich.
In Bezug auf den Einwand des Beklagten, die Klägerin habe ihm nie ein Erhebungsformular zugestellt (Klageantwort, S. 3; Duplik, S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte den Erhalt der von der Klägerin eingereichten Rechnungen vom 7. April 2017, vom 5. April 2018, vom 15. März 2019 sowie vom 7. Februar 2020 (Klagebeilage 4, insgesamt acht Rechnungen) nicht bestritten hat, sondern vielmehr ausführt, dass er diese absichtlich und konstant nicht bezahlt habe (Duplik, S. 8). Diese Rechnungen enthalten neben der Einschätzung den Hinweis, dass das Fehlen von Kopiergeräten und/oder internem Netzwerk mittels entsprechendem Formular gemeldet werden müsse, welches bei der Klägerin erhältlich sei. Vor diesem Hintergrund vermag der Beklagte mit der blossen Behauptung, er habe nie ein Erhebungsformular erhalten, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen ist die Bestreitung des Erhalts des Erhebungsformulars auch nicht glaubhaft, da der Beklagte einräumt, dass ihm die Post der Klägerin mit der Zeit lästig geworden sei und er diese in einem Karton gestapelt habe (Duplik S. 7).
3.4 Schliesslich bringt der Beklagte vor, er sei entgegen den Ausführungen der Klägerin nach Erhalt der Mahnung vom 23. September 2020 nie telefonisch kontaktiert worden (Klageantwort, S. 4). Auch dieses Vorbringen ist unbehelflich: Ob der Beklagte im Anschluss an die erfolgte Einschätzung sowie deren Anerkennung zufolge fehlender fristgemässer Beanstandung telefonisch kontaktiert wurde oder nicht, spielt für die Frage des Vergütungsanspruchs der Klägerin offensichtlich keine Rolle.
Auch die weiteren Vorbringen des Beklagten sind nicht geeignet, den von der Klägerin nachgewiesenen Vergütungsanspruch in Frage zu stellen. Der Klägerin steht daher gegenüber dem Beklagten gestützt auf die anerkannte Schätzung ein Anspruch auf tarifliche Vergütung gemäss Ziff. 6 ff. GT 8 2017-2021 und Ziff. 6 ff. GT 9 2017-2021 für die Jahre 2017 bis 2020 zu. Die Höhe der Einschätzung der einzelnen Vergütungen steht im Einklang mit Ziff. 6.4.3 GT 8 2017-2021 und Ziff. 6.4.3 GT 9 2017-2021 und wird vom Beklagten nicht bestritten.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Klage gutzuheissen ist und der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin insgesamt CHF 317.80 nebst 5 % Zins seit dem 5. Oktober 2020 zu bezahlen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beklagte die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Appellationsgerichts als einziger kantonaler Instanz in Zivilsachen betragen das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen Ansätze (§ 11 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Bei einem Streitwert von CHF 317.80 beträgt die erstinstanzliche Gerichtsgebühr zwischen CHF 200.– und CHF 1‘000.– (§ 5 Abs. 1 GGR). Aufgrund des Zuschlags von 50 % gemäss § 11 Abs. 1 GGR werden die Gerichtskosten mit CHF 300.– festgelegt.
Im ordentlichen und vereinfachten Verfahren bewegt sich das Honorar bei einem Streitwert bis CHF 1'000.– von CHF 100.– bis CHF 500.– (vgl. § 5 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Angesichts des im Vergleich zu anderen Prozessen mit ähnlichem Streitwert hohen Aufwands rechtfertigt es sich, diesen Honorarrahmen auszuschöpfen und mit CHF 500.– festzulegen. Diese Parteientschädigung wird ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, da die Klägerin mehrwertsteuerpflichtig ist und die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer somit von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen kann (vgl. zum Ganzen AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 4.3).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 317.80 nebst 5 % Zins seit dem 5. Oktober 2020 zu bezahlen.
Der Beklagte trägt die Gerichtskosten von CHF 300.– und bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 500.–.
Mitteilung an:
- Klägerin
- Beklagter
- Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.