Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

ZK.2022.3

 

ENTSCHEID

 

vom 4. November 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner   

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                Gesuchstellerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

B____                                                                             Gesuchsgegnerin

[...]

 

 

Gegenstand

 

Schiedsspruch vom 15. Juli 2021 (Swiss Arbitration Centre Case No. [...])

 


Sachverhalt

 

Mit Gesuch vom 30. März 2022 beantragt die A____(Gesuchstellerin), es sei ihr eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung auszustellen für den Schiedsspruch vom 15. Juli 2021 («Final Award» Swiss Arbitration Centre, Case no [...]). Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 ordnete der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Zustellung des Gesuchs an die B____ (Gesuchsgegnerin) an und setzte ihr eine Frist zur Stellungnahme zum Gesuch an. Die Gesuchsgegnerin nahm zum Gesuch vom 22. Juli 2022 innert der ihr mit Verfügung vom 3. Mai 2022 angesetzten Frist nicht Stellung.

 

 

Erwägungen

 

1.

Auf Antrag einer Partei stellt das Gericht eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus (Art. 193 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Zuständig ist das Gericht am Sitz des Schiedsgerichts in Basel (Art. 193 Abs. 1 IPRG). Funktionell zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 93 Abs. 1 Ziffer 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.

Das Appellationsgericht prüft einzig, ob es sich um einen Schiedsentscheid handelt, ob er den Parteien ordnungsgemäss zugestellt wurde und ob er rechtskräftig sowie vollstreckungsfähig ist. Beim „Final Award“ vom 15. Juli 2021 handelt es sich um einen Schiedsentscheid, den die Gesuchsgegnerin mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. September 2021 beim Bundesgericht angefochten hat (Gesuch vom 30. März 2022 S. 1 und Beilage 2). Damit ist erstellt, dass der Schiedsentscheid der Gesuchsgegnerin ordnungsgemäss zugestellt wurde. Der Schiedsentscheid ist sodann rechtskräftig, wie sich aus der Bestätigung des Bundesgerichts vom 24. März 2022 ergibt (Beilage 2 zum Gesuch vom 30. März 2022). Schliesslich ist der Entscheid auch vollstreckungsfähig, verpflichtet er doch die Gesuchsgegnerin zur Leistung einer Geldzahlung.

 

Die Gesuchsgegnerin hat im Übrigen keine Einwände gegen die Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung erhoben. Somit ist das Gesuch vom 30. März 2022 gutzuheissen und die Vollstreckbarkeit des „Final Award“ zu bescheinigen.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272). Sie werden mit CHF 1‘000.− festgesetzt (vgl. § 18 Abs. 1 Ziff. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810). Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchstellerinnen den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘000.− zu ersetzen.

 

Überdies wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens ist – wie bei der Ermittlung des Streitwerts einer vorsorglichen Massnahme (vgl. dazu Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 91 N 18; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2021, § 26 N 13) – zu schätzen. Bei einem geschätzten Streitwert von CHF 10'000.– beträgt die Parteientschädigung CHF 1‘000.− (vgl. § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Vollstreckbarkeit des „Final Award“ des Schiedsgerichts mit Sitz in Basel (Swiss Arbitration Center) in Sachen A____ vom 15. Juli 2021 (Case Nr. [...]) wird bescheinigt.

 

Die Gesuchsgegnerin trägt die Gerichtskosten von CHF 1‘000.−.

 

Die Gesuchsgegnerin bezahlt der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 1’000.–.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchstellerin

-       Gesuchsgegnerin

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.