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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
ZK.2023.1
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Klägerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
B____ Beklagte
Gegenstand
Klage betreffend Urheberrecht
Sachverhalt
Die A____ (nachfolgend Klägerin), reichte am 13. Februar 2023 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Klage ein gegen die B____ (nachfolgend Beklagte). Die Klägerin beantragt, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 794.40 gemäss den Forderungen aus dem Jahr 2022 nebst 5 % Zins seit dem 21. November 2022 zu bezahlen, unter Auferlegung der Prozesskosten zu Lasten der Beklagten. Mit Klageantwort vom 4. April 2023 reichte die Beklagte ein Zahlungsavis über CHF 794.40 ein. Mit Replik vom 4. Mai 2023 bestätigte die Klägerin einen Zahlungseingang von CHF 794.40 und führte aus, dass dieser erst nach diversen Zahlungsaufforderungen und Einreichung der Klage erfolgte und zudem der eingeklagte Verzugszins von CHF 14.60 nicht beglichen sei. Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 wurde der Beklagten die Replik zugestellt mit der Aufforderung, bis zum 2. Juni 2023 eine schriftliche Duplik einzureichen. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 wurde festgestellt, dass die Beklagte innert Frist keine Duplik eingereicht hat und die Eingabe der Beklagten vom 8. Juni 2023 (Poststempel vom 12. Juni 2023) verspätet ist.
Erwägungen
1.
Die Klägerin ist eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche. Sie macht einen Anspruch auf Vergütung für urheberrechtliche Nutzungen geltend (vgl. Art. 19 f. URG). Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist eine einzige kantonale Instanz zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Da die Beklagte Sitz in Basel hat (vgl. Klagebeilage 3), sind die Gerichte des Kantons Basel-Stadt für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Sachlich zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
2.
Mit Verfügungen vom 4. Juni 2013 und 27. September 2017 (Klagebeilage 2) hat das IGE der Klägerin unter anderem die Bewilligung erneuert, die Vergütungsansprüche wahrzunehmen für das Fotokopieren von Werken sowie deren Speicherung in internen Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne Information oder Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen und für das Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch (Art. 20 URG). Die Klägerin stützt ihre Forderung auf die Gemeinsamen Tarife 8 und 9 (Tarifperiode vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021, verlängert bis 31. Dezember 2022, nachfolgend GT 8 2017-2021 sowie GT 9 2017-2021), welche von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigt worden sind. Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG; vgl. dazu BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3).
3.
Die Klägerin hat die Fotokopier-Vergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber der Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars gestützt auf Ziff. 6 ff., insbesondere Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021 eingeschätzt. Dabei ordnete die Klägerin die Beklagte der Branche „Baugewerbe“ zu und schätzte die Zahl der Angestellten auf 500 bis 999. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn der betroffene Nutzer die Schätzung nicht innert 30 Tagen seit Zustellung beanstandet und die für die Berechnung notwendigen Angaben schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021).
Die Klägerin führt aus, dass die Beklagte diese Einschätzung nicht beanstandet habe, weshalb sie als anerkannt gelte. Die Klägerin stellte der Beklagten für das Jahr 2022 eine Fotokopier-Vergütung von CHF 435.65 (vgl. Ziff. 6.4.14 sowie Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021) sowie eine betriebsinterne Netzwerk-Vergütung von CHF 358.75 (vgl. Ziff. 6.4.14 sowie Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021), insgesamt CHF 794.40, in Rechnung. Nachdem die Beklagte den offenen Betrag der genannten Rechnungen trotz mehrfacher Aufforderung nicht beglichen habe, habe die Klägerin die Beklagte nochmals gemahnt, worauf diese wiederum nicht reagiert habe. Mit Mahnschreiben vom 8. November 2022 (Klagebeilage 6) habe die Klägerin die Beklagte noch einmal schriftlich aufgefordert, den ausstehenden Betrag innert 10 Tagen zu bezahlen. Danach habe die Klägerin nochmals telefonisch Kontakt aufgenommen, was jedoch wiederum nicht gefruchtet habe (Klage Rz. 8 f.).
Mit Klageantwort vom 4. April 2023 bestritt die Beklagte die Tatsachenbehauptungen der Klägerin nicht und anerkannte die von der Klägerin geltend gemachte Forderung im Umfang von CHF 794.40. Somit ist festzustellen, dass das unbestritten gebliebene Vorgehen der Klägerin im Einklang mit Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021 steht. Damit ist der von der Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch erstellt. Mit Replik vom 4. Mai 2023 bestätigte die Klägerin einen Zahlungseingang von CHF 794.40 per 4. April 2023, womit die geltend gemachte Forderung in diesem Umfang erloschen ist. Sie bringt jedoch zu Recht vor, dass der eingeklagte Verzugszins zu 5 % seit dem 21. November 2022 nach wie vor offen ist.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Klage teilweise gutzuheissen ist und die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin Zins zu 5 % auf CHF 794.40 seit dem 21. November 2022 zu bezahlen.
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Anerkennung der Klage gilt die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend hat die Beklagte die Klage im Umfang von CHF 794.40 anerkannt. Im Übrigen ist die Klage gutzuheissen. Somit unterliegt die Beklagte vollumfänglich und hat sie folglich die Gerichtskosten zu tragen. Die Gerichtskosten des Appellationsgerichts als einziger kantonaler Instanz in Zivilsachen betragen das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen Ansätze (§ 11 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Bei einem Streitwert von CHF 794.40 beträgt die erstinstanzliche Gerichtsgebühr zwischen CHF 200.– und CHF 1‘000.– (§ 5 Abs. 1 GGR). Aufgrund des Zuschlags von 50 % gemäss § 11 Abs. 1 GGR werden die Gerichtskosten mit CHF 400.– festgelegt.
Wie die Gerichtskosten bemisst sich auch die Parteientschädigung nach dem Streitwert. Bei einem Streitwert von CHF 794.40, beträgt das Grundhonorar CHF 100.– bis CHF 500.– (§ 5 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Da die vorliegende Streitigkeit im Vergleich zu anderen Streitigkeiten mit einem ähnlichen Streitwert als etwas aufwändig erscheint, rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung mit CHF 500.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 HoR). Für Kleinspesen kann die Klägerin sodann eine Pauschale von 3 % des Honorars in Rechnung stellen, mindestens aber CHF 30.– (§ 23 Abs. 1 HoR). Diese Parteientschädigung wird ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, da die Klägerin mehrwertsteuerpflichtig ist und die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer somit von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen kann (vgl. zum Ganzen AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 4.3).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 5 % Zins auf CHF 794.40 seit dem 21. November 2022 zu bezahlen.
Die Beklagte trägt die Gerichtskosten von CHF 400.– und bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 530.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
- Klägerin
- Beklagte
- Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.