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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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ZS.2026.1
ENTSCHEID
vom 15. April 2026
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat,
St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 6. November 2024
Entscheid des Appellationsgerichts BES.2024.137 vom 28. Januar 2025
(vom Bundesgericht durch Urteil 7B_219/2025 vom 5. Februar 2026 auf-
gehoben)
betreffend Beschlagnahme
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Im Zuge seiner vorläufigen Festnahme wurden in seiner Wohnung am 11. September 2024 mehrere «Airsoft-Guns» sichergestellt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2024 wurden diese in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 lit. b des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) beschlagnahmt. Gegen diese Verfügung hat A____ mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 18. November 2024 Beschwerde erhoben und beantragt, die Beschlagnahmeverfügung sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die beschlagnahmten Airsoft-Waffen dem Beschwerdeführer auszuhändigen. Unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 28. November 2024 die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Replik vom 29. Dezember 2024 wurde vollumfänglich an der Beschwerde festgehalten.
Das Appellationsgericht (Einzelgericht) erwog in seinem Entscheid vom 28. Januar 2025, es sei der Verteidigung beizupflichten, dass die Staatsanwaltschaft, welche selbst mit einer Beschlagnahmung im Rahmen eines Strafverfahrens argumentiere, eine solche ausschliesslich nach den Vorgaben von Art. 263 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) tätigen könne. Da die sichergestellten Airsoft-Waffen weder als Beweismittel gebraucht würden (lit. a) oder zur Sicherstellung von Geldleistungen (lit. b) erforderlich seien, sie nicht den Geschädigten zurückzugeben seien (lit. c) und gemäss Einschätzung der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2024 legal erworben worden und folglich auch nicht einzuziehen seien (lit. d), sei die Staatsanwaltschaft vorliegend nicht zur Beschlagnahme befugt gewesen. Die entsprechende Verfügung sei aufzuheben, womit der Beschwerdeführer in diesem Punkt mit seiner Beschwerde durchdringe. Dies habe jedoch nicht die beantragte Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Beschwerdeführer zur Folge, denn dieser habe am 11. September 2024 schriftlich auf sämtliche Besitz- und Eigentumsrechte an den sichergestellten Airsoft-Waffen verzichtet und innert der 10-tägigen Frist nicht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, womit dieser Verzicht rechtskräftig geworden sei. Das Waffenbüro der Kantonspolizei werde folglich über die Vernichtung oder Verwertung der sichergestellten Airsoft-Waffen zu entscheiden haben. Es wurde verfügt, die beschlagnahmten Airsoft-Waffen seien unter Aufhebung der Beschlagnahme im Sinne der Erwägungen zur weiteren Verfügung dem Waffenbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt zuzustellen. Der amtliche Verteidiger wurde für seinen Aufwand aus der Gerichtskasse entschädigt.
Der Beschwerdeführer zog diesen Entscheid ans Bundesgericht weiter, welches mit Urteil 7B_219/2025 vom 5. Februar 2026 befand, das Vorgehen des Appellationsgericht halte vor dem Bundesrecht nicht stand. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführe, habe die Frage, ob die durch ihn am 11. September 2024 unterzeichnete Verzichtserklärung rechtskräftig sei, weder Gegenstand der angefochtenen Verfügung gebildet, noch sei sie von der Staatsanwaltschaft in deren Stellungnahme im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens aufgeworfen worden. Indem die Vorinstanz die Zustellung der Airsoft-Waffen an das Waffenbüro der Kantonspolizei zum Entscheid betreffend Vernichtung oder Verwertung angeordnet habe, ohne den Beschwerdeführer vorgängig auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen und ohne ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde daher teilweise gut, hob den Entscheid des Appellationsgerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
Mit Verfügung vom 2. März 2026 wurde das Verfahren des Appellationsgerichts zufolge Pensionierung der bisherigen Instruktionsrichterin auf Präsidentin Dr. Dorrit Schleiminger umgeteilt. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. März 2026 wurde angezeigt, es sei vorgesehen, die beschlagnahmten Waffen gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO an die berechtigte Person auszuhändigen. Die Verteidigung werde daher gebeten, die Berechtigung von A____ an den – gemäss Akten – auf B____ übertragenen Waffen darzulegen (Sturmgewehr «Wolverine Airsoft MTW Gen1» sowie die Handfeuerwaffen «WE Beretta 119» und «KS Works Beretta M9A1»). Der Verteidiger äusserte daraufhin mit Eingabe vom 7. April 2026, die drei bezeichneten Airsoft-Waffen, welche B____ gehörten, könnten diesem direkt ausgehändigt werden und gab dessen aktuelle Anschrift bekannt ([...]).
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 i.V.m. 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung vom 6. November 2024 unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 StPO), sodass darauf einzutreten ist.
1.2 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; BGer 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4, 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1; BGer 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.1, 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, 123 IV 1 E. 1, 117 IV 97 E. 4; BGer 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.1, 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2).
2.
Das Appellationsgericht hat mit seinem Entscheid vom 28. Januar 2025 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde bereits verbindlich festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft vorliegend nicht zur Beschlagnahme befugt war.
Es ist ergänzend festzuhalten, dass ein laufendes Strafverfahren zwar Anlass geben kann, die waffenrechtliche Eignung einer Person zu überprüfen – dies gilt auch in Bezug auf Soft-Air-Waffen (Art. 31 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Waffengesetz). Die nachweislich sportliche Nutzung der Airsoft-Waffen im Rahmen organisierter Aktivitäten, die Aufbewahrung der Waffen zu Hause sowie das Fehlen eines Bezugs sowohl zum Sachverhalt im laufenden Strafverfahren als auch zu anderen Delikten sprechen jedoch gegen ein erhöhtes Risiko einer missbräuchlichen Verwendung. Folglich bestehen trotz des hängigen Verfahrens zum jetzigen Zeitpunkt keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für einen waffenrechtlichen Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG, die ein Zurückbehalten der Waffen erfordern würden.
Für die Beurteilung der strafprozessualen Herausgabe ist eine gegenüber der Waffenbehörde abgegebene Verzichtserklärung nicht relevant. Die beschlagnahmten Waffen sind gemäss Art. 267 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR.312.0) den berechtigten Personen auszuhändigen. Wie vom Beschwerdeführer dargelegt, sind drei der beschlagnahmten Softair-Waffen dem Eigentümer B____ auszuhändigen (siehe im Einzelnen Urteilsdispositiv), die übrigen Softair-Waffen und Zubehörteile dem Beschwerdeführer selbst.
3.
Dem Beschwerdeführer wurde die amtliche Verteidigung gewährt. Für den geringfügigen Verteidigungsaufwand nach Rückweisung durch das Bundesgericht wird ein Honorar von CHF 100.– (zzgl. 8,1 % MWST), entsprechend einer halben Stunde Aufwand ausgerichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die folgenden Waffen werden in Anwendung von Art. 267 Abs. 1 StPO an A____ herausgegeben:
- 2 Airsoft Guns - G&G Armament;
- 1 Airsoft Gun (inkl. kleiner schwarzer Koffer mit 2 Magazinen, 1 Plastikrohr, 4 Umhängeschlösser);
- 1 Airsorft Gun - Arimax M4 und 1 Airsoft Gun Pietro Beretta (inkl. grosser schwarzer Koffer, 2 Magazine, 2 Pistolenhalfter);
- 1 Airsoft Gun (grünfarbig), 2 Airsoft Gun Faustfeuerwaffen (inkl. grosser schwarzer Koffer, 3 Magazine, 1 Plastikrohr).
Die folgenden Waffen werden in Anwendung von Art. 267 Abs. 1 StPO an B____ herausgegeben:
- 1 Sturmgewehr «Wolverine Airsoft MTW Gen1»;
- 2 Handfeuerwaffen «WE Beretta 119» und «KS Works Beretta M9A1»).
Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Der amtliche Verteidiger, Dr. Yves Waldmann, wird für seinen Aufwand seit Rückweisung der Sache mit CHF 200.– (inkl. Auslagen, zzgl. CHF 8.10 MWST) entschädigt.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Dorrit Schleiminger lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.