Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

ZZ.2025.2

 

ENTSCHEID

 

vom 20. Januar 2026

 

 

REKTIFIKAT

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey,

Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____ AG                                                                       Berufungsklägerin

[...]                                                                                                   Klägerin

vertreten durch lic. iur. Daniel Buchser, Fürsprecher,

Sandgasse 1, Postfach 207, 5734 Reinach AG

 

gegen

 

Kanton Basel-Stadt                                                    Berufungsbeklagter

4051 Basel                                                                                   Beklagter

vertreten durch lic. iur. Dominik Schniepper, Advokat,

Rittergasse 12, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 7. Juni 2023

(vom Bundesgericht am 23. Oktober 2025 teilweise zurückgewiesen)

 

betreffend Forderung

 


 

Sachverhalt

 

Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 reichte die A____ AG mit Sitz in [...] (nachfolgend Unternehmerin) beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Klage gegen den Kanton Basel-Stadt (nachfolgend Besteller) ein, nachdem im zuvor durchgeführten Schlichtungsverfahren keine Einigung zwischen den Parteien erzielt worden war. In ihrer Klage beantragte die Unternehmerin, der Besteller sei zu verurteilen, der Unternehmerin CHF 259’798.65 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2019 zu bezahlen. Mit Replik vom 15. Februar 2022 erhöhte die Unternehmerin den eingeklagten Betrag auf CHF 267’779.45 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2019. Nach der Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels fand am 7. Juni 2023 die Hauptverhandlung statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies das Zivilgericht die Klage ab und auferlegte der Unternehmerin die Gerichtskosten. Der Antrag des Bestellers auf Zusprechung einer angemessene Umtriebsentschädigung wurde abgewiesen.

 

Die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 3. Februar 2025 ab. Dabei auferlegte das Appellationsgericht der Unternehmerin die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 11'500.– und verpflichtete sie zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 18'389.– zuzüglich Auslagen von CHF 500.– und Mehrwertsteuer von CHF 1'454.45 an den Besteller.

 

Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts erhob die Unternehmerin am 11. März 2025 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen. Darin beantragte sie die Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts vom 3. Februar 2025 und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht. Eventualiter sei die Klage teilweise gutzuheissen und der Besteller sei zu verurteilen, der Unternehmerin CHF 108.028.45 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2029 zu bezahlen. Mit Urteil vom 23. Oktober 2025 (4A_125/2025) hob das Bundesgericht den Entscheid des Appellationsgerichts vom 2. Februar 2025 auf, verpflichtete den Besteller in teilweiser Gutheissung der Klage, der Unternehmerin CHF 108'029.45 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2019 zu bezahlen, und wies die Sache zur neuen Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Appellationsgericht zurück. Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichts zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 144 IV 214 E. 5.2.1 S. 220 und 123 IV 1 E. 1 S. 3; aus der Praxis des Appellationsgerichts statt vieler AGE BEZ.2019.27 vom 9. Januar 2020). Zum Entscheid ist die Kammer des Appellationsgerichts zuständig (§ 91 Ziff. 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

 

2.

2.1      Das Bundesgericht hob den angefochtenen Entscheid des Appellationsgerichts auf, verpflichtete den Besteller, der Unternehmerin CHF 108'029.45 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2019 zu bezahlen und wies die Sache lediglich zur Neuregelung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Appellationsgericht zurück.

 

2.2      Das Bundesgericht hielt fest, dass die Unternehmerin im kantonalen Verfahren im Zusammenhang mit dem behaupteten Werkvertrag vom 25. Juni 2018 zuletzt Ansprüche im Umfang von insgesamt Fr. 267'779.45 nebst Zins geltend machte. Indem sie im Umfang von CHF 108'029.45 nebst Zins durchdringe, rechtfertige es sich, die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu 3/5 der Beschwerdeführerin und zu 2/5 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (BGer 4A_125/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 7). Dementsprechend ist dieser Verteilschlüssel auch für die Prozesskosten des kantonalen Verfahrens anzuwenden (vgl. Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordung [ZPO, SR 272]).

 

2.3      Im erstinstanzlichen Verfahren auferlegte das Zivilgericht der Unternehmerin die gesamten Gerichtskosten von CHF 7'700.– sowie die Schlichtungsgebühr von CHF 3’450.– (Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Juni 2023 E. 15.2).

 

Nach dem vom Bundesgericht festgelegten Verteilschlüssel sind die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 3'080.– dem Besteller und im Umfang von CHF 4'620.– der Unternehmerin aufzuerlegen. Die Schlichtungsgebühr von CHF 3’450.– ist im Umfang von CHF 1'380.– dem Besteller und im Umfang von CHF 2'070.– der Unternehmerin aufzuerlegen. Da der Besteller im erstinstanzlichen Verfahren lediglich eine Umtriebsentschädigung geltend machte, welche vom Zivilgericht nicht zugesprochen wurde, rechtfertigt es sich, die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens wettzuschlagen. Damit wird berücksichtigt, dass der Besteller im erstinstanzlichen Verfahren keine Parteikosten verursacht hat.

 

2.4      Das Appellationsgericht setzte die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens auf CHF 11'500.– und die Parteientschädigung zugunsten des Bestellers auf CHF 18'389.– zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 500.– fest (AGE ZB.2023.58 vom 3. Februar 2025 E. 4).

 

Nach dem vom Bundesgericht festgelegten Verteilschlüssel sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 4'600.– dem Besteller und im Umfang von CHF 6'900.– der Unternehmerin aufzuerlegen. Die Parteientschädigung zugunsten des Bestellers beläuft sich auf CHF 11'338.80 (inklusive Auslagen), jene zugunsten der Unternehmerin auf CHF 7'555.60 (inklusive Auslagen). Folglich hat die Unternehmerin dem Besteller eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'783.20 (inklusive Auslagen) zuzüglich der beantragten Mehrwertsteuer von 7.7% zu bezahlen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

 

://:        Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 7'700.– werden im Umfang von CHF 3'080.– dem Berufungsbeklagten und im Umfang von CHF 4'620.– der Berufungsklägerin auferlegt. Die Schlichtungsgebühr von CHF 3’450.– wird im Umfang von CHF 1'380.– dem Berufungsbeklagten und im Umfang von CHF 2'070.– der Berufungsklägerin auferlegt. Die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden wettgeschlagen.

 

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 11'500.– werden im Umfang von 4'600.– dem Berufungsbeklagten und im Umfang von CHF 6'900.– der Berufungsklägerin auferlegt. Zudem bezahlt die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'783.20 zuzüglich CHF 291.30 MWST.

 

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungsbeklagter

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.