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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11.
Oktober 2017
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen , lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Arbeitgeberkontrolle
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2017.6
Einspracheentscheid vom 20. April
2017
Verjährung einer Schadenersatzforderung
gemäss Art. 52 AHVG verneint, Verrechnung mit AHV-Rente gemäss Art. 20 Abs. 2
AHVG ist zulässig.
Tatsachen
I.
Nachdem über die C____ mit Sitz in D____ am 6. Juni 2006 der
Konkurs eröffnet und am 5. Juli 2006 mangels Aktiven wieder eingestellt wurde
(vgl. Online-Handelsregisterauszug des Kantons Basel-Stadt), machte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. November 2006 eine Schadenersatzforderung
in Höhe von Fr. 67‘008.85 gegenüber dem Beschwerdeführer geltend. Zur
Begründung führte sie an, aufgrund der Organhaftung gemäss Art. 52 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) hafte der Beschwerdeführer als
verantwortliches Organ der C____ gegenüber der Ausgleichskasse Basel-Stadt für
den entstandenen Schaden (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 3 [AB 3]). In der Folge
wurde mit dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau ein Tilgungsplan zur
Begleichung der Schadenersatzforderung vereinbart (vgl. Tilgungsplan vom 11.
Januar 2007, Kontoauszug der C____ in Liquidation sowie Dossier-Auszüge C____
in Liq. betreffend Tilgungspläne und Ratenaufschübe sowie Mahnungen, AB 9-11). Mit
Verfügung vom 4. Juli 2016 teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie werde die
ausstehende Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 23‘958.85 gemäss den
Schadenersatzverfügungen Nr. 06/39 und 06/40 mit einem Teil der AHV-Rente des
Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 500.-- verrechnen (AB 1). Dagegen wehrte sich
der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 5. September 2016 (AB 4) und
ergänzender Begründung vom 9. Dezember 2016 (AB 5). Mit Einspracheentscheid
vom 20. April 2017 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und hielt an
der Verrechnungsverfügung vom 4. Juli 2016 fest (Beschwerdebeilage [BB] 2).
II.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 18. Mai 2017 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Darin beantragt er,
es sei der Einspracheentscheid vom 20. April 2017 und die diesem zugrunde
liegende Verfügung vom 4. Juli 2016 aufzuheben und es sei festzustellen, dass
die vorgenommene Verrechnung mit der AHV-Rente des Beschwerdeführers
unrechtmässig sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei der
Beschwerde wieder die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2017 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 21. August 2017 hält der Beschwerdeführer an den
in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung
verzichtet hatten, fand am 11. Oktober 2017 die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Art. 84 AHVG sieht in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) eine besondere Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Verfügungen
und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen vor. Vorliegend ist der
Einspracheentscheid vom 20. April 2017 der Ausgleichskasse Basel-Stadt angefochten.
Folglich ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich zuständig.
1.2.
Die sonstigen formellen Voraussetzungen der Beschwerde sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
2.
2.1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die in der Verfügung vom 4. Juli 2016
vorgenommene Verrechnung der ausstehenden Schadenersatzforderung in Höhe von
Fr. 23‘958.85 mit einem Teil der AHV-Rente des Beschwerdeführers in Höhe
von Fr. 500.-- monatlich rechtmässig ist.
2.2.
Gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG können fällige Leistungen namentlich mit
Forderungen aufgrund des AHVG und des IVG (Bst. a) verrechnet werden. Nach der
Rechtsprechung wird durch Art. 20 Abs. 2 AHVG eine eigene Ordnung geschaffen,
welche auf die Besonderheiten der Sozialgesetzgebung im AHV-Bereich zugeschnitten
ist (BGE 125 V 321 E. 5a
mit Hinweisen), und über die obligationenrechtlichen Regeln (Art. 120 Abs. 1 OR),
wie sie auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangen, hinausgeht (BGE 115 V
342 E. 2b und 110 V 185 E. 2).
2.3.
Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber,
welcher der Alters- und Hinterlassenenversicherung durch absichtliche oder
grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu
ersetzen (Abs. 1). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person,
so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der
Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen solidarisch (Abs. 2). Der
Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse
vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des
Schadens, wobei die Fristen unterbrochen werden können (Abs. 3). Die zuständige
Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend
(Abs. 4).
2.4.
Gemäss Rz. 10910 und 10917 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamtes für
Sozialversicherung (RWL) sind Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen mit
Leistungen verrechenbar. Die Forderung muss fällig und unverjährt sein (Rz.
10909). Die Verrechnung einer Rente ist indes nur zulässig, sofern und soweit
bei der rückerstattungspflichtigen Person das betreibungsrechtliche
Existenzminimum nicht unterschritten wird, was entsprechende Abklärungen
erfordert (vgl. BGE 136 V 286 E.
6.1).
2.5.
Nach Rz. 8077 und Rz. 8078 der Wegleitung über den Bezug der
Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) ist der rechtskräftig festgesetzte
Schadenersatz sinngemäss nach den gleichen Vorschriften zu vollstrecken wie die
Beiträge. Die Schadenersatzforderung erlischt jedoch erst zehn Jahre nach
Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde (vgl. auch BGE
131 V 4).
2.6.
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und
sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei
seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von
Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der
rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung,
durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten,
Rechnung getragen (vgl. BGE 140 V 314, E. 3.3 mit Hinweisen).
3.
3.1.
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im
massgebenden Verrechnungszeitpunkt Bezüger einer Altersrente war. Nicht
bestritten wird ebenfalls, dass durch die Verrechnung der AHV-Rente in Höhe von
Fr. 500.-- das beitreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers nicht
berührt wird. Strittig ist jedoch insbesondere, ob die Schadenersatzforderung
gemäss Art. 52 AHVG verjährt bzw. erloschen und die Verrechnung gemäss Art. 20
Abs. 2 AHVG folglich unzulässig ist.
3.2.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass vorliegend
jeglicher Nachweis fehle, dass dem Beschwerdeführer die Schadenersatzverfügung
vom 10. November 2006 je zugestellt worden sei. Damit sei die Verjährungsfrist
gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG nicht eingehalten worden.
3.3.
Mit Blick auf die Aktenlage ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer
die Verfügung vom 10. November 2006 zugegangen ist. Zwar fehlt es – wie die
Beschwerdegegnerin selbst festhält – an einem Zustellnachweis der Verfügung
(vgl. E-Mail der Post AG vom 19. Januar 2017, AB 6). Indes ist aus den Akten
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 10. November 2006 erhielt.
So wird in der Betreffzeile des Schreibens des Beschwerdeführers vom 9. Januar
2007 explizit auf die Schadenersatzverfügung (vom 10. November 2006) hingewiesen
(vgl. AB 7). Im Schreiben vom 9. April 2007 nennt der Beschwerdeführer sodann die
Referenznummer der Verfügung vom 10. November 2006 (vgl. AB 2 und 8). Vor
diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von
der Schadenersatzverfügung hatte und ihm diese somit zugestellt wurde. Dafür
spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der
Beschwerdebeklagten einen Tilgungsplan für die Schadenersatzverfügungen Nr.
06/39 und 06/40 vereinbarte (vgl. Tilgungsplan vom 11. Januar 2007, AB 9) und
die entsprechenden Beträge abbezahlt hat. In Erwägung der Akten wurde der
Schadenersatzanspruch der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. November
2006 somit rechtzeitig geltend gemacht und eine Verjährung derselben kann im
Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG – wie unter Erwägung 3.6. noch aufgezeigt wird – verneint
werden.
3.4.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die
Vollstreckungsverjährung eingetreten sei. Gemäss BGE 131 V 4 betrage diese zehn
Jahre. Somit sei die Schadenersatzforderung spätestens Ende des Jahres 2016
erloschen. Eine Verrechnung der zur Diskussion stehenden Schadenersatzforderung
mit der AHV-Rente des Beschwerdeführers sei über diesen Zeitpunkt hinaus
unzulässig.
3.5.
Es ist mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass vorliegend
Art. 52 Abs. 3 AHVG lediglich eine Verjährungsfrist behandelt, von einer
Vollstreckungsfrist der Schadenersatzforderung ist im Gesetz nicht die Rede. Davon
geht auch das Bundesgericht aus und kommt im Sinne einer Lückenfüllung zum
Schluss, es bestehe in analoger Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AHVG (ZAK 1991 S.
129 E. 2c) bzw. Art. 137 Abs. 2 OR (BGE 131 V 4) eine Vollstreckungsfrist von
10 Jahren für Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG. Mit Blick auf die Materialien
fragt sich indes, ob vorliegend eine (echte) Gesetzeslücke besteht, welche der
Schliessung bedurfte (BGE 136 III 96, E. 3.3
mit Hinweisen). Die aktuelle Regelung des Art. 52 AHVG stützt sich auf
den Vorschlag des Bundesrates bzw. dessen vertiefte Stellungnahme zur
parlamentarischen Initiative Sozialversicherungsrecht vom 17. August 1994. In
der diesbezüglichen Botschaft wird ausgeführt, dass sich im Zuge der Gesamtrevision
des Haftpflichtrechtes eine Wiederangleichung von Art. 52 AHVG an sein Vorbild
Art. 60 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]; SR
220) sowie an Art. 23 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit
des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz
[VG]; SR 170.32) geradezu aufdränge (BBl 1994 V 983). Wie die Beschwerdegegnerin
zutreffend erkannt hat, wurden deshalb abweichend von den allgemeinen
Grundsätzen im Sozialversicherungsrecht in Art. 52 AHVG nur Verjährungsfristen
vorgesehen. Um einer Umdeutung vorzubeugen, hat der Gesetzgeber im Gesetz
explizit den terminus technicus „verjährt“ verwendet und die Möglichkeit der
Unterbrechung der Verjährungsfristen und des Einredeverzichts vorgesehen (BBl
1994 V 984). Aufgrund dieser Entstehungsgeschichte zu Art. 52 AHVG steht somit
fest, dass der Gesetzgeber auf eine Unterscheidung zwischen Festsetzungs- und
Vollstreckungsfrist verzichten wollte. Wird Art. 52 AHVG dem Vorerwähnten
entsprechend ausgelegt, liegt somit keine Gesetzeslücke vor, sondern Art. 52
AHVG regelt analog des zum Vorbild genommenen Art. 60 OR einzig die
Verjährungsfrist. Folglich kommen vorliegend die (privatrechtlichen) Bestimmungen
zur Unterbrechung der Verjährungsfrist zur Anwendung, von einer (absoluten)
Vollstreckungsverwirkung ist abzusehen.
3.6.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 52 Abs. 3 AHVG
können die relative zweijährige und die absolute fünfjährige Verjährungsfrist
unterbrochen werden. Dabei ist für die Beantwortung der damit zusammenhängenden
Fragen, insbesondere welchen Handlungen der Ausgleichskasse und der
Beschwerdeinstanzen verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt, sinngemäss die
Regelung für Forderungen aus unerlaubter Handlung (Art. 60 und Art. 135 ff. OR)
anwendbar, was auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht (BGE 135 V 74, E.
4.2.2 mit Hinweisen). Mit der Unterbrechung der
Verjährung beginnt die Verjährungsfrist gemäss Art. 137 Abs. 1 OR von neuem zu
laufen. Das Gesetz sieht in Art. 135 OR zwei Möglichkeiten der
Unterbrechung der Verjährung vor.
Gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR kann die
Verjährung durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners eintreten.
Eine Anerkennungshandlung nach Art. 135 Ziff. 1 OR setzt keinen auf
Unterbrechung der Verjährung gerichteten Willen voraus. Als Anerkennung mit
Unterbrechungswirkung gilt jedes Verhalten des Schuldners, das der Gläubiger
nach Treu und Glauben im Verkehr als Bestätigung auffassen darf, dass die
rechtliche Verpflichtung des Schuldners grundsätzlich bestehe. Die Anerkennung
der grundsätzlichen Schuldpflicht genügt. Sie braucht sich nicht auf einen
bestimmten Betrag zu beziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar
2014 [4A_404/2013], E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 134 III 591 E.
5.2.1; 119 II 368 E. 7b S.
378 f.; 110 II 176 E. 3 S. 180
f.). Gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR kann die Verjährung durch
Unterbrechungshandlungen des Gläubigers unterbrochen werden. Namentlich durch
Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem
staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs. Bei
der Anwendung dieser Regelungen im Rahmen von Art. 52 AHVG ist zu
beachten, dass im Unterschied zum Privatrecht, wo die Verjährung nur durch die
in Art. 135 Ziff. 1 und 2 OR
genannten Handlungen unterbrochen werden kann, alle Akte, mit denen die
Schadenersatzforderung gegenüber dem Schuldner in geeigneter Weise geltend
gemacht wird, verjährungsunterbrechende Wirkung haben (vgl. 135 V 74, E. 4.2.1
mit Hinweisen).
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin am
19. Juli 2006 aus dem Kantonsblatt Nr. 55 erfahren hatte, dass der Konkurs über
die C____ am 5. Juli 2006 mangels Aktiven wieder eingestellt werden musste (AB
3). Dementsprechend hatte sie ab diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Schaden. In der
Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 10. November 2006 eine
Schadenersatzverfügung gemäss Art. 52 AHVG (AB 2). Am 11. Januar 2007 vereinbarte
die Beschwerdegegnerin einen Tilgungsplan mit dem Beschwerdeführer (AB 9). Am 29.
März 2007 erfolgte erstmals eine Zahlung des Beschwerdeführers an die
Schadenersatzforderung. In der Folge leistete der Beschwerdeführer mehrere Ratenzahlungen.
Gemäss dem Kontoauszug der C____ bezahlte der Beschwerdeführer letztmals am 8.
April 2015 eine Rate in Höhe von Fr. 500.-- (AB 10). Weiter ist dem
Dossier-Auszug der C____ betreffend Tilgungsplan zu entnehmen, dass die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 24. Februar 2016 bezüglich der
Bezahlung der Rate letztmals mahnte (AB 11). Am 4. Juli 2016 verfügte die
Beschwerdegegnerin die Verrechnung der Schadenersatzforderung mit der AHV-Rente
des Beschwerdeführers (AB 1). Am 15. Dezember 2016 leitete die
Beschwerdegegnerin die Betreibung für die ausstehende Schadenersatzforderung in
Höhe von Fr. 23‘958.85 ein (AB 12). Schliesslich erging am 20. April 2017 der angefochtene
Einspracheentscheid (BB 2). Gesamthaft betrachtet haben sowohl der
Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin mehrere verjährungsunterbrechende
Handlungen unternommen. Damit wurde die ab 19. Juli 2006 laufende zweijährige
Verjährungsfrist mehrmals unterbrochen bzw. verlängert, so dass die
Schadenersatzforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Verrechnungsverfügung am
4. Juli 2016 im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG nicht verjährt war. Dies gilt
auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren (BGE 135 V 74, E. 4.2.2). Dem
Dargelegten zufolge ist die Verrechnung der Schadenersatzforderung mit der
AHV-Rente des Beschwerdeführers somit rechtmässig. Die Verfügung vom 4. Juli
2016 als auch der Einspracheentscheid vom 20. April 2016 sind zu schützen.
3.7.
Selbst wenn gestützt auf BGE 131 V 4 davon ausgegangen wird, es bestehe
für Schadenersatzforderungen gemäss Art. 52 AHVG eine 10-jährige Vollstreckungsverwirkung,
ändert dies nichts an der Beurteilung der Sachlage. Die Rechtsprechung zur
Vollstreckungswirkung im Zusammenhang mit Art. 52 AHVG hat sich in Anlehnung an
Art. 16 Abs. 2 AHVG entwickelt (ZAK 1991, S. 129, E. 2c). In BGE 131 V 4 hat
das Bundesgericht zwar von der analogen Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AHVG
Abstand genommen. Es ist indes davon auszugehen, dass sich diese Rechtsprechung
lediglich auf die Fristdauer bezieht. Nunmehr beträgt die hierbei zu beachtende
Frist nicht mehr in Analogie zu Art. 16 Abs. 2 Satz 1 AHVG fünf Jahre, sondern
in Analogie zu Art. 137 Abs. 2 OR zehn Jahre. Dies begründet das Bundesgericht
im Wesentlichen damit, dass Schadenersatzforderungen oft fünf- oder sechsstellige
Summen ausmachen und deshalb häufig nicht innert einer fünfjährigen Frist
abbezahlt werden können, so dass die Ausgleichskasse wiederum eines Teils ihrer
Ansprüche verlustig gehen und der Zweck der Schadloshaltung demnach nur teilweise
erreicht würde (BGE 131 V 4, E. 3.4). In Berücksichtigung dieser Rechtsprechung
sowie der Tatsache, dass die Regelung der Verwirkungsfrist im Zusammenhang mit
der Schadenersatzforderung auf Art. 16 Abs. 2 AHVG gründet (ZAK 1991, S. 129,
E. 2c mit Hinweisen), sind deshalb für die Vollstreckungsverwirkung einer rechtskräftigen
Schadenersatzforderung die Sätze 2-5 von Art. 16 Abs. 2 AHVG weiterhin analog
anwendbar. Diese Auslegung entspricht auch der Lehrmeinung sowie den Weisungen
des Bundesamtes für Sozialversicherungen (vgl. Marco
Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52
AHVG, § 15 N 1270 sowie Rz 8077 WBB).
Gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 3 AHVG endet die Vollstreckungsfrist mit Abschluss
des Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren, sofern dieses bei Ablauf der Vollstreckungsfrist
hängig war. Vorliegend würde die 10-jährige Vollstreckungsfrist, da die
Verfügung im November 2006 ergangen ist, im Dezember 2016 enden. Die Beschwerdegegnerin
leitete am 15. Dezember 2016 die Betreibung für die ausstehende
Schadenersatzforderung ein (AB 12). Damit wäre die Schadenersatzforderung aufgrund
des hängigen Schuldbetreibungsverfahrens noch nicht erloschen. Gleiches ergibt
sich aus Art. 16 Abs. 2 Satz 5 AHVG. Danach können bei Entstehung des Rentenanspruchs
nicht erloschene Beitragsforderungen in jedem Fall noch verrechnet werden. Die
Schadenersatzforderung vom 10. November 2006 war zum Zeitpunkt der
Verrechnungsverfügung vom 4. Juli 2016 bzw. der Entstehung des Rentenanspruchs
des Beschwerdeführers jedenfalls noch nicht erloschen, so dass eine Verrechnung
zulässig war. Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass die Verrechnung
der Schadenersatzforderung mit der AHV-Rente des Beschwerdeführers auch unter
Berücksichtigung einer allfälligen 10-jährigen Verwirkungsfrist rechtmässig wäre.
4.
4.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid vom 20.
April 2017 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.
4.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
4.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: