Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. August 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R. Köhler, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

Ausgleichskasse Basel-Stadt Arbeitgeberkontrolle

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

B____

   

                                                                                                           Beigeladene

 

 

 

Gegenstand

 

AH.2017.7

Einspracheentscheid vom 6. Juni 2017

Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit

 


Tatsachen

I.         

a)           Die Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2002 als sog. Relocation-Managerin tätig (Beschwerde, S. 3). Dabei hilft sie Personen, die vom Ausland in die Schweiz umziehen (insbesondere Fachkräften von KMUs oder grösseren Unternehmen) bei der Wohnungssuche, in administrativen Belangen, sich in Basel zu Recht zu finden etc. (vgl. z.B. Verhandlungsprotokoll, S. 1 f., sowie Ziff. 4 und 5 Service Level Agreement For Relocation Services vom 18. Juli 2016 und 4. August 2016, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Seit Sommer 2016 hat die Beschwerdeführerin einen Vertrag mit der Beigeladenen; vgl. Service Level Agreement For Relocation Services vom 18. Juli 2016 und 4. August 2016, AB 1). Seither erbringt sie ‑ unter anderem ‑ Relocation-Dienstleistungen für Kunden, die sie über die Beigeladenen vermittelt erhält.

b)           Seit 2017 hat die Beschwerdeführerin auch mit der Firma C____ und der Firma D____ Verträge über die Erbringung von Relocation-Dienstleistungen (Service Level Agreement zwischen der C____ und der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2017 inkl. Anhängen, und Vertrag mit der D____ vom 20. und 22. Juni 2017, beide in den Beschwerdebeilagen [BB]).

c)            Gemäss Verfügung vom 24. Februar 2017 hatte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin in einem E-Mail vom 13. Dezember 2016 mitgeteilt, dass sie nebst ihrer bereits registrierten Tätigkeit als Kalligraphin auch als Relocation Consultant für die Beigeladene tätig sei. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin die Unterlagen der Beschwerdeführerin an die Ausgleichskasse [...] weitergeleitet, damit diese den sozialversicherungsrechtlichen Status der Beschwerdeführerin prüfe. In der genannten Verfügung schloss sich die Beschwerdegegnerin deren Schlussfolgerung an. Sie hielt fest, dass die Tätigkeit als Relocation Consultant unselbständiger Natur sei (BB). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. März 2017 Einsprache (BB). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2017 ab (BB).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 30. Juni 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird sinngemäss beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2017 aufzuheben und die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die Beigeladene als selbständige Tätigkeit anzuerkennen.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 16. Oktober 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie zudem sinngemäss die Durchführung einer Parteiverhandlung.

d)           Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 14. November 2017 ebenfalls an ihrem im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 27. Februar 2018 in Anwesenheit der in Begleitung erschienenen Beschwerdeführerin und eines Vertreters der Beschwerdegegnerin statt.

IV.     

In einer Verfügung vom 28. Februar 2018 lädt die Instruktionsrichterin die B____ zum Verfahren bei. Diese reicht jedoch innert der ihr gesetzten Frist bis zum 30. März 2018 keine Stellungnahme beim Gericht ein.

V.      

Am 22. August 2018 wird die Beschwerde auf dem Zirkulationsweg entschieden (§ 11 Abs. 5 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG]).


Entscheidungsgründe

1.               Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin qualifiziert die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Relocation Consultant für die Beigeladene als unselbständige Erwerbstätigkeit. Dies begründet sie unter anderem mit deren Bindung an Weisungen sowie einem Abhängigkeitsverhältnis. Auch in Bezug auf das seit Juni 2017 bestehende Verhältnis der Beschwerdeführerin mit C____ (vgl. Service Level Agreement vom 19. Juni 2017, BB) nimmt die Beschwerdegegnerin eine unselbständige Tätigkeit an. Hinsichtlich der Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die D____ (Vertrag vom 20. und 22. Juni 2017, BB) und für Private anerkennt sie im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ‑ vorbehaltlich des Einreichens entsprechender Belege im Einzelfall ‑ eine selbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin.

2.2.           Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, dass sie selbständigerwerbend sei. Sie bringt insbesondere vor, sie habe gegenüber der Beigeladenen die Wahl, ob sie Aufträge annehmen wolle oder nicht und es bestehe kein Konkurrenzverbot. Wie bei anderen Beratern handle es sich nicht um eine Festanstellung. Die Beigeladene nehme deshalb auch keine Sozialabzüge vor. Die Abrechnung erfolge durch die Beschwerdeführerin. Im Wesentlichen gleich verhalte es sich in Bezug auf ihre Beziehungen zu den Firmen C____ und D____.

2.3.           Streitig ist, ob es sich bei der von der Beschwerdeführerin erbrachten Arbeitsleistung für die Beigeladene um eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit handelt.

Da sich die Verfügung vom 24. Februar 2017 und der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2017 lediglich auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die Beigeladene beziehen, beschränkt sich auch das vorliegend Verfahren auf diese Tätigkeit. Nicht zu beurteilen sind deshalb im Folgenden die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin für die Firma C____ und für die D____.

3.                

3.1.           Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind grundsätzlich alle versicherten Personen (vgl. Art. 1a und 2 AHVG) ab dem 17. Geburtstag und bis zur Vollendung des 64. (bei Frauen) bzw. 65. Altersjahrs (bei Männern) beitragspflichtig, solange sie erwerbstätig sind (für Nichterwerbstätige gelten weitere Bestimmungen). Die Beiträge der erwerbstätigen versicherten Personen bemessen sich in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 4 Abs. 1 AHVG).

3.2.           Die beitragsrechtliche Unterscheidung von Selbständigerwerbenden und Unselbständigerwerbenden ist eine unabhängige Begriffsbildung und braucht sich nicht mit dem, was üblicherweise unter einer selbständig- bzw. unselbständigerwerbenden Person verstanden wird, zu decken (BGE 122 V 169, 172 E. 3b mit Hinweisen). Entscheidend ist nicht die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, sondern vielmehr die äussere Erscheinungsform der wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, sie sind jedoch nicht ausschlaggebend. Die beitragsrechtliche Stellung einer Person ist jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 8C_571/2017 vom 9. November 2017 E. 2, 8C_222/2014 vom 1. Mai 2014 E. 2 und 9C_132/2011 vom 26. April 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz für Beitragspflichtige, welche mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, keine Gesamtbeurteilung ihrer erwerblichen Aktivitäten nach Massgabe der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Betätigungen vorsieht. Vielmehr ist bei jedem Einkommen gesondert zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt (BGE 123 V 161, 167 E. 4a mit Hinweisen).

3.3.           Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (vom Gesetz als massgebenden Lohn bezeichnet; Art. 8 Abs. 1 und 2 AHVG; vgl. auch Art. 7 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 17 AHVV).

Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Dabei besteht das spezifische Unternehmerrisiko darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, welche die versicherte Person selber zu tragen hat. Auch die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein, spricht für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169, 172 E. 3c mit Hinweisen).

Von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist rechtsprechungsgemäss auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust einer arbeitnehmenden Person der Fall ist (BGE 122 V 169, 172 f. E. 3c mit Hinweisen). Insbesondere besteht also kein spezifisches Unternehmerrisiko (Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011 E. 3.2). Bei einer Tätigkeit, die von ihrer Art her nur geringe Investitionen erfordert, ist zumindest fraglich, ob ihr allein wegen des geringen Unternehmerrisikos der selbständige Charakter abgesprochen werden darf. Für die Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Tätigkeit ist daher nicht allein darauf abzustellen, wer das Unternehmerrisiko trägt, sondern grundsätzlich auf die gesamten Umstände. Bei Tätigkeiten, die beispielsweise keine kostspielige Infrastruktur und keine erheblichen personellen Mittel erfordern ‑ wie dies vielfach auf Dienstleistungen zutrifft ‑ sind insbesondere Art und Umfang der wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_1029/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.                

4.1.           Zur Begründung ihrer Vorbringen bzw. einer selbständigen Erwerbstätigkeit macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei, wie alle anderen Relocation-Consultants, freischaffend. Von der Beigeladenen sei ihr kein Konkurrenzverbot auferlegt worden. Sie könne neue Aufträge je nach ihrer Verfügbarkeit annehmen oder ablehnen. Die Beigeladene verfüge nicht exklusiv über die Arbeitszeit der Beschwerdeführerin. Diese teile sie selbst frei ein. Da die Beigeladene bei jedem Auftrag selbst entscheide, wer den Auftrag erhält, bestehe für die Beschwerdeführerin ein unternehmerisches Risiko. Die Aufträge würden nämlich unregelmässig erteilt. Die Beigeladene nehme mangels Festanstellung der Beschwerdeführerin auch keine Abzüge für die Sozialversicherungen vor. Die Beschwerdeführerin weist zudem darauf hin, dass sie seit mehreren Jahren eine ähnliche Geschäftsbeziehung mit der D____ führe und seit dem 1. Juli 2017 auch für die C____ als freischaffender Relocation-Consultant tätig sei. Daneben sei sie für einige Unternehmen auch als selbständiger Relocation-Consultant tätig (ohne Vermittlung durch eine Relocation-Firma). In allen Fällen betreue sie die Personen, welche vom Ausland in die Schweiz umzögen persönlich und in eigener Verantwortung.

4.2.           Für die Qualifikation des Beitragsstatus der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Engagements als Relocation-Consultant für die Beigeladene, ist zunächst der Vertrag zwischen der genannten Firma und der Beschwerdeführerin von Relevanz (Service Level Agreement For Relocation Services vom 18. Juli 2016 und 4. August 2016, AB 1). Auf einige Punkte davon sei nachfolgend eingegangen:

Aus dessen Ziff. 1. geht hervor, welche Verantwortlichkeiten die Beschwerdeführerin mit dem Eingehen des Vertrages übernommen hat. So hat sie gemäss Ziff. 1.1. als einzige Kontaktstelle für die von ihr betreuten in die Schweiz einwandernden Personen zu fungieren („Provide a single point of contact in Switzerland to the Relocating Individual“). Dabei muss sie sich an die Instruktionen der Beigeladenen halten (vgl. Ziff. 1.4.: „Ensure services are carried out within the Instructions and allowances provided by B____) und jederzeit im Interesse der Beigeladenen und ihren Kunden sowie im Interesse der migrierenden Personen handeln („At all times act in the best interest of B____ and ist Clients and/or Relocating Individual“; Ziff. 1.8.). Zudem muss sie allfällige Probleme oder Beschwerden solcher Personen oder Kunden umgehend bei der Beigeladenen melden („Immediate escalation of any Client and/or Relocating Individual issues or complaints to appropriate B____ contact“; Ziff. 1.3.). Auch bei Ausnahmefällen oder zusätzlich anfallenden Kosten muss die Beschwerdeführerin die Beigeladene umgehend informieren und deren Einverständnis abwarten, bevor sie die betreffende Leistung erbringt („Immediately inform B____ of all exeptions and additional costs and recieve approval before service delivery“, Ziff. 1.6.). Schliesslich muss die Beschwerdeführerin der Beigeladenen auch in genereller Hinsicht regelmässig rapportierten („Regular reporting as required by B____“; Ziff. 1.10.).

Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 27. Februar 2018 führt die Beschwerdeführerin den Ablauf eines sog. Relocation-Verfahres aus: Die jeweiligen Kunden melden sich bei der Beigeladenen und füllen ein Formular aus. Die Beigeladene melde sich dann bei der Beschwerdeführerin und teilt ihr mit, um was für Personen es sich handelt und welchen Service diese erhalten sollen. Anhand dieser Angaben sucht die Beschwerdeführerin beispielsweise eine entsprechende Wohnung, holt die Leute vom Flughafen oder vom Bahnhof ab, organisiert eine Schule für die Kinder, regelt administrative Belange, gibt Tipps, wo man Möbel einkaufen kann etc. „Die Kommunikation laufe dabei immer über die Beschwerdeführerin“ (Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.).

4.3.     Bezüglich des Kriteriums der betriebswirtschaftlichen beziehungsweise arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit geht aus diesen Ausführungen hervor, dass die jeweiligen Kunden, in aller Regel Firmen, welche ausländische Arbeitskräfte angeworben haben, sich über die Telefonnummer der Beigeladenen bei dieser melden und dass die Beigeladene die einzelnen Aufträge an die Relocation-Consultants weitergibt (Verhandlungsprotokoll, S. 1 f.). Als Relocation-Consultant muss die Beschwerdeführerin dann erklären, ob sie den angebotenen Auftrag annehmen oder ablehnen will (Verhandlungsprotokoll, S. 3; vgl. auch Beschwerde, S. 1). Gemäss der vertraglichen Vereinbarung hat sie für diese Rückmeldung in der Regel einen Werktag Zeit (Ziff. 2.2 des Service Level Agreement For Relocation Services vom 18. Juli 2016 und 4. August 2016, AB 1). Die Beigeladene wird also von den Firmen direkt kontaktiert, nicht die Beschwerdeführerin. Damit erfolgen die Vermittlung des Geschäfts sowie die Akquise durch die Beigeladene. Sie bestimmt anschliessend auch, welchen Relocation-Consultant sie für den jeweiligen Auftrag anfragt. Die Beschwerdeführerin ist somit auf die Infrastruktur der Beigeladenen angewiesen bzw. erbringt ihre Arbeitsleistung im Rahmen der fremden Arbeitsorganisation.

Zudem kann sie, ohne entsprechende Einwilligung, nur das offerierte Paket an Dienstleistungen erbringen. Sie ist damit weisungsgebunden und in ihrer Entscheidungsfreiheit deutlich eingeschränkt. Auch die Rechnungstellung für die Dienstleistungen gegenüber den Kunden erfolgt über die Beigeladene. Die Beschwerdeführerin stellt dieser bis spätestens 30 Tage nach Abschluss ihres Auftrags eine Rechnung zu. Dabei bestimmt die Beigeladene, für wie viele Stunden die Beschwerdeführerin entschädigt wird (vgl. Ziff. 1.9. des Service Level Agreement For Relocation Services vom 18. Juli 2016 und 4. August 2016, [„Invoice for your services to B____ within guidelines set in this document providing supporting documentation“], sowie dessen Ziff. 8 [„Invoicing Instructions“], AB 1, und Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.). Somit tritt die Beschwerdeführerin nicht in eigenen Namen gegen aussen auf. Sie benützt vielmehr den Namen der Gesellschaft und agiert während der Dauer ihrer Einsätze mit dem Logo und im Namen der Gesellschaft. Sie muss keine Werbung betreiben und keine Kunden akquirieren und sich um weitere Aufträge bemühen.

Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin einen gewissen Handlungsspielraum hat und sich auch hinsichtlich der konkreten Arbeitszeiten nicht an Anweisungen der Beigeladenen halten muss. Gleichwohl hat die Beschwerdeführerin verschiedene Berichterstattungspflichten und muss für die Erbringung von Zusatzleistungen die Einwilligung der Beigeladenen einholen. Insofern kann von einer gewissen Weisungskompetenz der Beigeladenen gesprochen werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2017 vom 17. Mai 2018 E. 6.3.2.). So erklärt die Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung selbst, dass die Beigeladene ihr mitteile, um welche Dienstleistungen es bei dem Auftrag konkret geht (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Daraus werden nebst der Weisungsgebundenheit eine Subordination der Beschwerdeführerin gegenüber der Beigeladenen sowie eine betriebswirtschaftlich respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeit deutlich.

Der Umstand, dass es den Relocation-Consultants grundsätzlich frei steht, die von der Beigeladenen vermittelten Aufträge anzunehmen oder abzulehnen, ist demgegenüber nicht ausschlaggebend (vgl. dazu schon Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2016.00039 vom 9. Juni 2017 E. 4.1 mit weiterem Hinweis). Zwar spricht dieser Umstand an sich gegen eine Unterordnung in betrieblicher Hinsicht. Allerdings scheint es so zu sein, dass, wer regelmässig Aufträge ablehnt, von der Beigeladenen nicht mehr berücksichtigt wird, was de facto einer Pflicht zur Annahme der Aufträge gleichkommt (vgl. dazu Kurt Pärli, Gutachten „Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Fragen bei Uber Taxifahrer/innen“, Juli 2016 mit weiterem Hinweis sowie Urteil 8C_571/2017 des BGer vom 9. November 2017). Die Beschwerdeführerin selbst führt dazu aus, dass es nachteilig wäre, mehrmals Aufträge abzusagen. Sie selbst sage nie einen Auftrag ab (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Sie bringt ausserdem vor, sie sei auf diese Zusammenarbeit mit Relocation-Unternehmen angewiesen (Beschwerde, S. 3). Damit kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in betrieblicher Hinsicht faktisch untergeordnet ist, was für eine unselbständige Tätigkeit spricht, genauso wie die dreimonatige Kündigungsfrist, die vertraglich vorgesehen ist (vgl. Service Level Agreement For Relocation Services vom 18. Juli 2016 und 4. August 2016, AB 1, Ziff. 10). Dass die Beschwerdeführerin Verträge über eine Tätigkeit als Relocation-Consultant mit zwei weiteren Unternehmen hat (vgl. Service Level Agreement zwischen der C____ und der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2017 inkl. Anhängen, und Vertrag mit der D____ vom 20. und 22. Juni 2017, BB) und nach eigenen Angaben auch direkt Aufträge annimmt, ohne vermittelndes Relocation Unternehmen (Verhandlungsprotokoll, S. 5), vermag daran nichts zu ändern.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin eine grosse Freiheit bezüglich Arbeitszeit und Arbeitsdauer besitzt. Dennoch ist sie bei den jeweiligen Aufträgen an die Vorgaben der Beigeladenen gebunden und deshalb überwiegen die Indizien für die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit.

4.3.           Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie trage ein unternehmerisches Risiko, da die Aufträge unregelmässig verteilt würden, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Relocation Consultant stellt eine Dienstleistung dar. Aus den Akten und den Darstellungen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin weder erhebliche Investitionen, noch eine kostspielige Infrastruktur noch weitere angestellte Personen benötigt um diese Tätigkeit auszuführen. Es bestehen damit keine Kosten, die unabhängig vom Arbeitserfolg anfallen. Die Beschwerdeführerin erhält unabhängig von ihrem Arbeitserfolg eine fixe Gebühr von der Beigeladenen, welche wiederum das Inkasso bei den auftraggebenden Firmen durchführt (vgl. dazu auch E. 4.2.). Die Beschwerdeführerin handelt ausserdem nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, sondern trägt keinerlei Inkassorisiko. Auch wenn bei Dienstleistungen häufig keine besonderen Investitionen z.B. in Infrastruktur notwendig sind, muss ein unternehmerisches Risiko (vgl. dazu E. 3.3.) der Beschwerdeführerin bei einer Betrachtung der gesamten Umstände ‑ namentlich auch aufgrund des fehlenden Inkassorisikos ‑ verneint werden.

4.4.           Was das im Einspracheverfahren thematisierte Konkurrenzverbot betrifft, so wurde von Seiten der Beigeladenen bestätigt, dass die Beschwerdeführerin keinem solchen unterliege und auch für andere Relocation Unternehmen arbeiten darf (Schreiben vom 26. Juni 2017, BB). Von der Beschwerdegegnerin wird denn auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin auch für andere derartige Unternehmen tätig sein darf (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5). Diese Tatsache allein ist jedoch nicht entscheidend für die Beurteilung, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die Beigeladene selbständiger oder unselbständiger Natur ist. Die Ausführungen unter E. 4.1., 4.2, und 4.3. führen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Relocation Consultant für Beigeladene in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als unselbständig erwerbend betrachtet werden muss.

Dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben nach in Bezug auf ihre Tätigkeit als Kalligraphin als Selbständigerwerbende anerkannt ist (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6) bzw. dass sie auch für die C____ und die D____ tätig ist, vermag am Gesagten nichts zu ändern, da jede Tätigkeit für sich beurteilt werden muss (vgl. E. 3.2.). Es ist daher auch nicht von Relevanz, wenn die Steuerbehörde bei der Steuerveranlagung das ganze Einkommen der Beschwerdeführerin gleich behandelt haben sollte, wie sie angibt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6); zumal die Ausgleichskasse bezüglich der beitragsrechtlichen Qualifikation des Einkommens ohnehin nicht an die Angaben der Steuerbehörden gebunden ist (BGE 121 V 80, 83 E. 2c und BGE 110 V 369, 371 E. 2a).

4.5.           Die Beschwerdegegnerin hat das Einkommen der Beschwerdeführerin, welches sie in ihrer Tätigkeit für die Beigeladene erzielte nach dem Gesagten zu Recht als Einkommen aus einer unselbständigen Tätigkeit qualifiziert.

 

5.                

5.1.           Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.           Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw L. Marti

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Beigeladene
r

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: