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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 16.
Januar 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2017.8
Einspracheentscheid vom
30. Juni 2017
Bindung der Ausgleichskasse an
die Angaben der Steuerbehörden
Tatsachen
I.
a)
Die Beschwerdeführerin ist selbständigerwerbend. Nachdem sie ihre Steuererklärung
für das Jahr 2015 nicht fristgerecht eingereicht hatte, wurde sie von der Steuerverwaltung
Basel-Stadt (nachfolgend Steuerverwaltung) amtlich eingeschätzt. Die
Steuerverwaltung ging dabei von einem Einkommen von CHF 80‘000.00 in der
Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 aus (vgl. Veranlagungsverfügungen
für die kantonalen Steuern und die direkten Bundessteuern, in den Beilagen der
Beschwerdeführerin [BB]).
b)
Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 (AB 2) setzte die
Beschwerdegegnerin den persönlichen Beitrag der Beschwerdeführerin für das Jahr
2015 auf CHF 8‘506.80 zuzüglich Verwaltungskosten von CHF 340.20 und einem
Beitrag an die Familienausgleichskasse Basel-Stadt („FAK BS“) von CHF 1‘096.20
(Total CHF 9‘943.20) fest. Sie stellte auf das von der Steuerverwaltung
geschätzte Einkommen ab und berechnete ein beitragspflichtiges Einkommen von
CHF 87‘700.00 (CHF 80‘000.00 unter Berücksichtigung eines Zinsabzugs
von CHF 750.00 und unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge in Höhe von
CHF 8‘513). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. April 2017
Einsprache (AB 3). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 30. Juni 2017 ab (BB).
II.
a)
Mit einem Schreiben vom 15. August 2017 erhoben B____ und C____ von
der D____bank namens der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2017. Die Instruktionsrichterin nahm
diese zu den Akten und verfügte, die Beschwerdeführerin habe innert Frist bis
zum 31. August 2017 eine von ihr selbst unterzeichnete Beschwerde einzureichen,
andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
b)
Mit von ihr selbst unterzeichneter Beschwerde vom 29. August 2017
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin
sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2017 sei aufzuheben und
die AHV/IV/EO-Beiträge seien anhand der zwischenzeitlich erstellten Unterlagen
neu zu ermitteln.
c)
Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom
11. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 16. Januar 2018 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Die Beschwerde wurde
rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin setzte den persönlichen Beitrag für die
Steuerperiode vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 für die
selbständig erwerbstätige Beschwerdeführerin basierend auf dem von der
Steuerverwaltung geschätzten Einkommen fest.
2.2.
Die Beschwerdeführerin beantragt eine Neuberechnung ihres
persönlichen Beitrags. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass sie in der
Zwischenzeit eine Steuererklärung für das Jahr 2015 habe erstellen lassen. Die
effektiven Zahlen würden massgeblich von der Einschätzung der Steuerverwaltung
abweichen.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den persönlichen Beitrag der
Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat, insbesondere, ob sie auf die
Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 6. Oktober 2016
abstellen und von einem Einkommen von CHF 80‘000.00 ausgehen durfte.
3.
3.1.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind grundsätzlich alle
versicherten Personen (vgl. Art. 1a und 2 AHVG) ab dem 17. Geburtstag
und bis zur Vollendung des 64. (bei Frauen) bzw. 65. Altersjahrs (bei
Männern) beitragspflichtig, solange sie erwerbstätig sind. Für
Nichterwerbstätige gelten weitere Bestimmungen. Die Beiträge der erwerbstätigen
versicherten Personen bemessen sich in Prozenten des Einkommens aus
unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 4 Abs. 1
AHVG).
3.2.
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen,
das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt
(Art. 9 Abs. 1 AHVG). Das für die Bemessung der Beiträge massgebende
Erwerbseinkommen wird von den Steuerbehörden auf Grund der rechtskräftigen
Veranlagung für die direkte Bundessteuer ermittelt. Das im Betrieb investierte Eigenkapital
wird auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter
Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte ermittelt (Art. 23
Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]; vgl. BGE 110 V 369, 370
E. 2a und BGE 139 V 537, 545 E. 5.2). Anschliessend melden die
Steuerbehörden den Ausgleichskassen das ermittelte Einkommen und das
eingesetzte Eigenkapital (Art. 9 Abs. 3 AHVG; vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011 E. 3.3; zu den
Ausnahmen vgl. Art. 23 Abs. 2 AHVV).
3.3.
Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind gemäss Art. 23
Abs. 4 AHVV für die Ausgleichskassen verbindlich. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt diese Verbindlichkeit für die
Ausgleichskassen absolut, sofern sie sich auf die Bemessung des massgebenden
Einkommens und des im Betrieb investierten Eigenkapitals bezieht. Anders
verhält es sich bezüglich der beitragsrechtlichen Qualifikation des Einkommens
bzw. des Einkommensbezügers (z.B. bei der Frage, ob überhaupt Einkommen aus
Erwerbstätigkeit vorliegt oder ob es sich um Einkommen aus selbständiger oder
unselbständiger Tätigkeit handelt). Diese Bindung gilt auch bei einer
steuerlichen Ermessenstaxation (Urteil des Bundesgericht 9C_819/2011 vom
19. Januar 2012 E. 4.1, vgl. auch Ueli
Kieser, Rechtsprechung zur AHV, Zürich 2012, Art. 9 N 89 und
ZAK 1988 298). Für das Sozialversicherungsgericht ist die Verbindlichkeit
insoweit relativ verbindlich, als es nur unter bestimmten Voraussetzungen davon
abweichen darf (BGE 121 V 80, 83 E. 2c sowie Urteile des Bundesgerichts
9C_132/2011 vom 26. April 2011 E. 3.3, 9C_819/2011 vom
19. Januar 2012 E. 1. und H 60/99 vom 6. September 2000
E. 3b). Rechtsprechungsgemäss begründet jede rechtskräftige
Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen wiederlegbare Vermutung, dass sie der
Wirklichkeit entspricht. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden
gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung
auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf von rechtskräftigen
Steuertaxationen nur dann abgewichen werden, wenn diese klar ausgewiesene
Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn
sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos,
sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der
Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht (BGE 110 V 369,
370 f. E. 2a und Urteil des Bundesgericht 9C_819/2011 vom 19. Januar
2012 E. 4.1, beide mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht darf
selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die
Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer
wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem
gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre (BGE 110 V 369, 372
E. 2b mit Hinweis).
Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach
Art. 8 AHVG, nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und
nach Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952
über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG;
SR 834.1) sind im Sinne von Art. 9 Abs. 4 AHVG dem von der
Steuerverwaltung gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen.
3.4.
Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre
Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels
zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die
Veranlagungsbehörde ‑ sowohl bezüglich der kantonalen Steuern als auch
der Bundessteuern ‑ die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der
steuerpflichtigen Person berücksichtigen (Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]
und § 158 Abs. 2 des basel-städtischen Gesetzes vom 12. April
2000 über die direkten Steuern [Steuergesetz; SG 640.100] ‑ die
beiden Gesetzestexte sind vom Wortlaut her identisch).
Ist die steuerpflichtige Person mit der Veranlagung nicht
einverstanden, kann sie innert 30 Tagen nach deren Zustellung bei der
Steuerverwaltung als Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben
(Art. 132 Abs. 1 DBG und § 160 Abs. 1 Steuergesetz).
4.
4.1.
Im vorliegenden Fall erliess die Steuerverwaltung Basel-Stadt die
Veranlagungsverfügung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 anhand einer
amtlichen Einschätzung (Veranlagungsverfügungen für die kantonale Steuer und
die direkte Bundessteuer vom 6. Oktober 2016, in den BB). Die Veranlagungsverfügungen
sind nach Angaben der Steuerverwaltung unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl.
E-Mail vom 1. Juni 2017, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 4).
4.2.
Die Ausgleichskasse musste aufgrund ihrer absoluten Bindung an die
Angaben der Steuerbehörde auf diese abstellen (vgl. oben E. 3.3.). Die
Beschwerdeführerin hätte grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, sich gegen die
Einschätzung der Steuerverwaltung zu wehren (vgl. E. 3.4.). Dass sie nun
geltend macht, sie habe die Veranlagung aufgrund ihrer persönlichen Situation
nicht anfechten können, vermag nun an dieser nichts zu ändern. Dies gilt
ebenfalls für die von ihr eingereichte, nachträglich ausgefüllte
Steuererklärung für das Jahr 2015. Insbesondere genügen diese und ihre
Vorbringen nicht um einen Ausnahmefall anzunehmen, in welchem von der
Steuerveranlagung abgewichen werden könnte. Auch aus den übrigen Akten ergeben
sich kein klar ausgewiesener Irrtum, oder die Notwendigkeit, sachliche Umstände
zu würdigen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam
sind (vgl. E. 3.3.).
4.3.
Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht auf die
Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer vom 6. Oktober 2016 und
somit auf ein Einkommen aus selbständigem Haupterwerb in Höhe von
CHF 80‘000.00 im Jahr 2015 abgestellt. Im Übrigen wurde die eigentliche
Berechnung der von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 zu bezahlenden
Beiträge nicht gerügt und kann daher als unstrittig angesehen werden. Darauf
ist demzufolge nicht weiter einzugehen. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu
Recht Beiträge in Höhe von CHF 9‘943.20 (inkl. Verwaltungskosten und
Beitrag an die Familienausgleichskasse Basel-Stadt) verfügt.
5.
5.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG
und § 16 SVGG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: