Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 21. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, Dr. med. R. von Aarburg und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____ AG

[...]  

vertreten durch B____,

[...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

Ausgleichskasse C____

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AH.2018.10

Einspracheentscheid vom 21. November 2018

Mitarbeiteraktien; massgebender Lohn

 


Tatsachen

I.         

a)        Die Beschwerdegegnerin führte am 1. Oktober 2018 bei der ihr als Arbeitgeberin angeschlossenen Beschwerdeführerin eine Arbeitgeberkontrolle über die Jahre 2013 bis 2017 durch. Dabei stellte sie fest, dass im Mai 2012 der vormalige Alleinaktionär D____ alle Unternehmensaktien an die Beschwerdeführerin (ehemals E____ AG) verkauft hatte (vgl. Aktienkaufvertrag vom 11. Mai 2012 Beschwerdebeilage [BB] 4 sowie Nachtrag zum Aktienkaufvertrag vom 7. August 2013 [BB 5]). Der Verkauf erfolgte in fünf Tranchen (jeweils 20 Aktien am 30. Juni und 30. De­zember 2012, am 30. Juni und 30. Dezember 2013 sowie am 31. März 2014). Der vereinbarte Kaufpreis betrug CHF 200‘000.00, d.h. CHF 2‘000.00 pro Aktie.

b)        Mit Vereinbarung vom 11. Mai 2012 (BB 6) hatte die Beschwerdeführerin und Arbeitgeberin (damals E____ AG) ihrem Mitarbeiter F____ in Aussicht gestellt, dass er zeitgleich zum eigenen Erwerb der Aktien, somit in fünf Tranchen, die Aktien zum Vorzugskaufpreis von CHF 200.00 pro Aktie übernehmen könne. Die Aktien würden mit einer Sperrfrist von 10 Jahren versehen, der Übernahmepreis von CHF 112.00 basiere auf einem Einschlag von 44.161% (vgl. dazu Vereinbarung vom 11. Mai 2012 Rz. 2).

c)         Mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 (BB 2) unterstellte die Beschwerdegegnerin einen verbuchten Personalaufwand von CHF 37‘547.00 für das Jahr 2013 sowie von CHF 19‘160.00 für das Jahr 2014 als geldwerte Leistungen aus Aktienkauf, netto/‌brutto aufgerechnet, der Beitragspflicht und forderte von der Beschwerdeführerin die entsprechenden Beiträge nach. Nach Einsprache der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2018 (Beilage zur Beschwerdeantwort [AB] 3) und nachdem sie dem Arbeitnehmer F____ das rechtliche Gehör gewährt hatte (AB 5 und 6), hielt die Be­schwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. No­vem­ber 2018 (BB 3) an der angefochtenen Verfügung fest.

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, es seien der Einspracheentscheid vom 21. November 2018 sowie die Beitragsverfügung vom 4. Oktober 2018 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die Beiträge auf dem Betrag von CHF 7‘512.00 zuzüglich Zinsbetreffnis zu erstatten.

b)        In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 15. März 2019 an ihrer Beschwerde fest.

III.      

Am 21. Mai 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           2.1.1.  Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.

2.1.2.     Die zum massgebenden Lohn gehörenden Bestandteile werden in Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) in nicht abschliessender Weise näher aufgeführt. Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen, wobei für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung die Vorschriften über die direkte Bundessteuer gelten (Art. 7 lit. cbis AHVV).

2.1.3.     Geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile sind als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Gemäss Art. 17a Abs. 1 lit. a DBG gelten als echte Mitarbeiterbeteiligungen Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt. Nach Art. 17b DBG sind geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis (Abs. 1). Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von 6% pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre (Abs. 2).

2.2.           2.2.1.  Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen (Art. 12 Abs. 2 AHVG). Die Beiträge vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG).

2.2.2.     Gestützt auf Art. 39 AHVV hat eine Ausgleichskasse die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG.

2.2.3      Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zum Satz von 5% im Jahr zu entrichten.

3.                

3.1.           Bei der am 1. Oktober 2018 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle wurden Lohndifferenzen für die Jahre 2013 – 2017 in Höhe von CHF 49‘195.00 festgestellt. Gestützt auf die entsprechenden Lohnangaben errechnete die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 4. Oktober 2018 (BB 1) für die Jahre 2013 bis 2017 Beitragsausstände (inklusive Verwaltungskosten und Verzugszinsen) von insgesamt CHF 8‘051.70.

3.2.           3.2.1.  Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der langjährige Mitarbeiter F____ im Rahmen einer Nachfolgeregelung (Vereinbarung vom 11. Mai 2012 [BB 6]) sämtliche Namenaktien der Beschwerdeführerin mit einer Sperrfrist von zehn Jahren von der Arbeitgeberin erworben habe. Es liege eine Mitarbeiterbeteiligung ge­mäss Art. 7 lit. cbis AHVV vor, denn es seien Aktien der Arbeitgeberin dem langjährigen Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses übertragen worden um den Mitarbeiter langfristig über eine Mitarbeiterbeteiligung an das Unternehmen zu binden (vgl. Beschwerde Rz. 12). Der massgebende Lohn bemesse sich nach der Differenz zwischen Verkehrswert und Abgabepreis der Titel. Da die Aktien vorgängig zeitnah von der Arbeitgeberin als eigene Aktien übernommen worden waren, sei der Übernahmepreis als Verkehrswert anzunehmen. Dem Minderwert der gesperrten Aktien sei mit einem Diskont von 6% pro Sperrjahr Rechnung zu tragen, bei einer Sperrfrist von zehn Jahren sei der maximale Einschlag von 44.161% zu gewähren. Aufgrund der Verfügungsbeschränkung könne keine Aufrechnung eines der AHV-Beitragspflicht unterliegenden Entgelts durch die Übertragung der Aktien erfolgen. Die Beschwerdeführerin habe aus diesem Grund auf die Beträge von CHF 37‘547.00 (2013) bzw. CHF 19‘160.00 (2014) keine Beiträge zu entrichten, weshalb ihr die auf den Betrag von CHF 7‘512.00 (Differenz zu CHF 49‘195.00) entrichteten Beiträge zuzüglich Zinsbetreffnis zu erstatten seien (Beschwerde Rz. 9).

3.2.2.     Sollten die Aktien vorliegend nicht als Mitarbeiteraktien qualifiziert werden, so seien sie als anders geartetes Naturaleinkommen gemäss Art. 13 AHVV zu betrachten. Der Wert von anders geartetem Naturaleinkommen sei von Fall zu Fall den Umständen entsprechend von der Ausgleichskasse zu schätzen. Unbestritten seien für zehn Jahre mit einer Verfügungssperre belegte Aktien abgegeben worden. Die Aktienzertifikate seien bei der Hinterlegungsstelle deponiert. Dass eine Sperrfrist bzw. eine Verfügungssperre den Wert eines Gutes reduziere, dürfe als gerichtsnotorisch bekannt angenommen werden. Aus diesem Grund sei eine Diskontierung des Wertes um 6% pro Sperrjahr in analoger Anwendung selbst in dem Falle zu berücksichtigen, wenn das Vorliegen einer Mitarbeiterbeteiligung verneint würde.

3.3.           3.3.1.  Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass es sich vorliegend um die Übertragung einer Einmann-Aktiengesellschaft auf einen neuen Aktionär handle, bei welcher der Kaufpreis über die Gesellschaft resp. Arbeitgeberin abgerechnet worden sei, die für den Käufer und gleichzeitigen Arbeitnehmer einen Teil des effektiven Kaufpreises übernommen und korrekterweise über die Lohnbuchhaltung abgerechnet habe. Die Übernahme eines Teils des Kaufpreises sei als massgebender Lohn des Käufers und Arbeitnehmers F____ voll beitragspflichtig.

3.3.2.     Als Mitarbeiter­aktien gälten Aktien der Arbeitgeberin oder ihr nahestehender Gesellschaften, die den Arbeitnehmenden aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses in der Regel zu Vorzugsbedingungen übertragen werden. Mit der Zuteilung von gesperrten Mitarbeiteraktien werde bezweckt, den Mitarbeiter an die ausgebende Gesellschaft zu binden. Von einer Mitarbeiterbeteiligung im Sinne von Art. 7 lit. cbis AHVV könne vorliegend nicht die Rede sein. Es handle sich um einen Aktienkaufvertrag zwischen dem früheren Alleinaktionär und seinem Arbeitnehmer im Sinne einer Nachfolgeregelung. Die Art und Weise der Übertragung der Aktien an den Mitarbeiter sei mittels eines Vertragswerks, welches zum Zweck der Steuer- und Abgabevermeidung das Geschäft so aussehen lassen sollte, wie die Ausgabe von gesperrten Mitarbeiteraktien, erfolgt. Nicht eine Mitarbeiterbindung, sondern eine zu Lasten der Steuern bzw. Sozialversicherung „vergünstigte“ Übertragung einer AG auf einen Nachfolger sei bezweckt worden. Die formell von der Gesellschaft gehaltenen Aktien seien keine Mitarbeiteraktien, weshalb keine Diskontierung bei der Übertragung der Aktien auf F____ erfolgen könne. Im Jahr 2013 sei ein Abschlag auf die übertragenen Aktien in Höhe von CHF 35‘200.00 verbucht worden und im Jahr 2014 ein solcher von CHF 18‘200.00. Hierbei handele es sich um massgebenden Lohn, welcher zu Recht aufgerechnet worden sei (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 sowie Einspracheentscheid vom 21. November 2018 [BB 7]).

3.4.           Streitig und zu prüfen ist somit die Rechtmässigkeit der Nachforderung für die AHV-/IV-/EO-/ALV-/FAK-Beiträge, Verwaltungskosten und Verzugszinsen der Beitragsjahre 2013 bis 2017 im Umfang von CHF 8‘051.70 und insbesondere, ob der übernehmende Arbeitnehmer F____ bei Übertragung der Aktien der Beschwerdeführerin ein der Bei­tragspflicht unterliegendes Entgelt erhalten hat.

4.                

4.1.           4.1.1.  Am 11. Mai 2012 schlossen die Beschwerdeführerin (vormals E____ AG) und D____ einen Aktienkaufvertrag (BB 4 sowie Nachtrag zum Aktienkaufvertrag vom 7. August 2013 [BB 5]). Letzterer war Alleinaktionär der Gesellschaft, deren Aktienkapitel aus 100 Namenaktien mit einem Nennwert von CHF 1‘000 bestand. Gemäss dem Kaufvertrag sollte die Beschwerdeführerin die erworbenen eigenen Aktien, mit einer Verfügungssperre versehen, im Rahmen einer Nachfolgeregelung planmässig an den Mitarbeiter F____ übertragen. Vorgesehen war ein schrittweiser Verkauf der Aktien in Paketen von 20% jeweils per 30. Juni und 30. De­zember der Jahre 2012 und 2013 sowie per 31. März 2014 (vgl. Art. 659 ff. OR). Die Parteien vereinbarten einen Kaufpreis von CHF 200‘000.00, basierend auf der Jahresrechnung 2010, bezahlbar Zug um Zug gegen Übertragung der Aktien.

4.1.2.     Mit gleichem Datum schlossen die E____ AG und ihr Arbeitnehmer F____ eine Vereinbarung betreffend Mitarbeiteraktien als Nachtrag zum Arbeitsvertrag (BB 6) ab. Gemäss der Vereinbarung sollte der Arbeitnehmer, der seit mehreren Jahren in der Geschäftsleitung tätig war, die Nachfolge von D____ als Geschäftsleiter übernehmen und dazu gestaffelt bis zum 31. März 2014 100% der Aktien der E____ AG als Mitarbeiteraktien erwerben. Die Aktien, die zu einem Vorzugspreis von CHF 200.00 pro Aktie verkauft werden sollten, waren mit einer Sperrfrist von zehn Jahren versehen.

4.2.           4.2.1.  Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören sämtliche Bezüge der Arbeitnehmer, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 133 V 556, 558 E. 4 mit Hinweis). Erfasst werden grundsätzlich alle Einkünfte, die im Zusammenhang mit einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen und ohne dieses nicht geflossen wären. Umgekehrt unterliegen grundsätzlich nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (zum Ganzen BGE 138 V 463, 469 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Beiträge sind bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (vgl. auch BGE 131 V 444, 446 f. E. 1.1; 111 V 161, 166 f. E. 4a und 4b mit Hinweisen).

4.2.2.     Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen, wobei für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung die Vorschriften über die direkte Bundessteuer gelten. Gemäss dem Kreisschreiben Nr. 37 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (KS 37) vom 22. Juli 2013 sowie der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML), gültig ab 1. Ja­nuar 2013, gelten als Mitarbeiteraktien Aktien des Arbeitgebers oder ihm nahestehender Gesellschaften, die dem Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber aufgrund seines Arbeitsverhältnisses in der Regel zu Vorzugsbedingungen übertragen werden (KS 37 Ziff. 2.3.1.1; WML Rz. 2015). Dabei wird unterschieden zwischen freien Mitarbeiteraktien, über welche ein Mitarbeiter ohne Einschränkung verfügen kann (KS 37 Ziff. 2.3.1.1.1) und gesperrten Mitarbeiteraktien mit einer in der Regel zeitlich befristeten Verfügungssperre (Sperrfrist), während welcher der Mitarbeiter diese Aktien weder veräussern, verpfänden noch anderweitig belasten darf (KS 37 Ziff. 2.3.1.1.2).

4.2.3.     F____ hat die Aktien der Arbeitgeberin zu einem Vorzugspreis übernommen (vgl. Vereinbarung vom 11. Mai 2012 [BB 6], Rz. 2). Die Berechtigung zum Erwerb an diesen Aktien hing vom Bestand seines Arbeitsverhältnisses mit der E____ AG ab (Vereinbarung vom 11. Mai 2012 [BB 6], Rz. 3). Somit bestand ein direkter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit von F____ für die E____ AG und dem unterpreislichen Aktienerwerb, weshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin vorliegend vom Erwerb von Mitarbeiteraktien und somit von beitragspflichtigem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Geldwerte Vorteile aus unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen abgegebenen Mitarbeiteraktien stellen – analog dem Steuerrecht – gemäss Art. 7 lit. cbis AHVV massgebenden Lohn dar, und zwar bemessen nach der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Abgabepreis der Titel (WML Rz. 2015.1, 2015.3). Als für die Beitragserhebung massgeblicher Realisationszeitpunkt gilt – ebenfalls analog dem Steuerrecht – der Zeitpunkt der Abgabe, d.h. des Erwerbs der Mitarbeiteraktien (WML Rz. 2015.3). Gesperrte Mitarbeiteraktien weisen gegenüber frei verfügbaren Aktien einen Minderwert auf. Diesem Umstand trägt Art. 17b Abs. 2 DBG mit einem Diskont von 6% pro Jahr Rechnung, wobei maximal zehn Sperrjahre berücksichtigt werden können.

4.3.           4.3.1.  Vorliegend hat F____ unbestrittenermassen die Aktien zum Abgabepreis von CHF 200.00 pro Aktie übernommen. Bezüglich des Verkehrswertes gehen die Meinungen auseinander. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass der Abgabepreis als Verkehrswert i.S. von Rz. 2015.3 WML anzunehmen sei, da die Aktien vorgängig zeitnahe von der Arbeitgeberin als eigene Aktien übernommen worden seien (Beschwerde Rz. 14). Es resultiere somit kein geldwerter Vorteil, der als massgebender Lohn der Beitragspflicht unterliege. Dem kann nicht zugestimmt werden, denn der Abgabepreis war als Vorzugspreis ausgestaltet (vgl. Vereinbarung vom 11. Mai 2012 [BB 6], Rz. 2). Der Verkehrswert entspricht dem Preis, welcher unter normalen Verhältnissen auf dem freien Markt erzielt werden kann. Bei einem freien Verkauf der Aktien an unabhängige Dritte wäre unter objektiven Gesichtspunkten der Abgabepreis weit höher als bloss CHF 200.00 gewesen. In Ermangelung eines steuerlich massgeblichen Verkehrswerts der Aktien wird vorliegend vom Kaufpreis der Aktien durch die Gesellschaft ausgegangen, was einem Verkehrswert von CHF 2‘000.00 pro Aktie entspricht.

4.3.2.     Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist dem Minderwert der gesperrten Aktien mit einem Diskont von 6% pro Sperrjahr Rechnung zu tragen, bei einer Sperrfrist von zehn Jahren ist der maximale Einschlag von 44.161% zu gewähren (vgl. dazu Rz. 2015.4 WML mit Hinweis auf Art. 17b Abs. 2 DBG sowie auf das KS 37). Der massgebende Lohn reduziert sich bei einem diskontierten Verkehrswert von CHF 1116.78 abzüglich des Abgabepreises von CHF 200.00 auf CHF 916.78 pro Aktie. Zusammenfassend liegt für den Erwerb von 40 Aktien im Jahr 2013 ein massgebendes Einkommen von CHF 36‘671.20 bzw. für den Erwerb von 20 Aktien im Jahr 2014 ein massgebender Lohn von CHF 18‘335.60 vor.

4.4.           Die Beschwerdegegnerin hat somit im Ergebnis zu Recht den von der Beschwerdeführerin korrekt verbuchten effektiven Personalaufwand von CHF 35‘200.00 für das Jahr 2013 sowie von CHF 18‘200.00 für das Jahr 2014 als geldwerte Leistungen aus Aktienkauf aufgerechnet und der Beitragspflicht unterstellt.

5.                

5.1.           Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und es ist der Einspracheentscheid vom 21. November 2018 zu bestätigen.

5.2.           Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

5.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: