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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 21.
Mai 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A.
Lesmann-Schaub, Dr. med. R. von Aarburg und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____ AG
[...]
vertreten durch B____,
[...]
Beschwerdeführerin
Ausgleichskasse C____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2018.10
Einspracheentscheid vom
21. November 2018
Mitarbeiteraktien; massgebender
Lohn
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdegegnerin führte am 1. Oktober 2018
bei der ihr als Arbeitgeberin angeschlossenen Beschwerdeführerin eine
Arbeitgeberkontrolle über die Jahre 2013 bis 2017 durch. Dabei stellte sie
fest, dass im Mai 2012 der vormalige Alleinaktionär D____ alle
Unternehmensaktien an die Beschwerdeführerin (ehemals E____ AG) verkauft hatte
(vgl. Aktienkaufvertrag vom 11. Mai 2012 Beschwerdebeilage [BB] 4
sowie Nachtrag zum Aktienkaufvertrag vom 7. August 2013 [BB 5]). Der
Verkauf erfolgte in fünf Tranchen (jeweils 20 Aktien am 30. Juni und
30. Dezember 2012, am 30. Juni und 30. Dezember 2013 sowie am
31. März 2014). Der vereinbarte Kaufpreis betrug CHF 200‘000.00, d.h.
CHF 2‘000.00 pro Aktie.
b) Mit Vereinbarung vom 11. Mai 2012 (BB 6)
hatte die Beschwerdeführerin und Arbeitgeberin (damals E____ AG) ihrem
Mitarbeiter F____ in Aussicht gestellt, dass er zeitgleich zum eigenen Erwerb
der Aktien, somit in fünf Tranchen, die Aktien zum Vorzugskaufpreis von
CHF 200.00 pro Aktie übernehmen könne. Die Aktien würden mit einer
Sperrfrist von 10 Jahren versehen, der Übernahmepreis von CHF 112.00
basiere auf einem Einschlag von 44.161% (vgl. dazu Vereinbarung vom
11. Mai 2012 Rz. 2).
c) Mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 (BB 2)
unterstellte die Beschwerdegegnerin einen verbuchten Personalaufwand von
CHF 37‘547.00 für das Jahr 2013 sowie von CHF 19‘160.00 für das Jahr
2014 als geldwerte Leistungen aus Aktienkauf, netto/brutto aufgerechnet,
der Beitragspflicht und forderte von der Beschwerdeführerin die entsprechenden
Beiträge nach. Nach Einsprache der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2018
(Beilage zur Beschwerdeantwort [AB] 3) und nachdem sie dem Arbeitnehmer F____
das rechtliche Gehör gewährt hatte (AB 5 und 6), hielt die Beschwerdegegnerin
mit Einspracheentscheid vom 21. November 2018 (BB 3) an der
angefochtenen Verfügung fest.
II.
a) Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2018 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, es seien
der Einspracheentscheid vom 21. November 2018 sowie die Beitragsverfügung
vom 4. Oktober 2018 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die
Beiträge auf dem Betrag von CHF 7‘512.00 zuzüglich Zinsbetreffnis zu
erstatten.
b) In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2019
beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom
15. März 2019 an ihrer Beschwerde fest.
III.
Am 21. Mai 2019 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
2.1.1. Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1
AHVG werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden
Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2
AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder
unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch
Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen,
Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge,
ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des
Arbeitsentgeltes darstellen.
2.1.2. Die zum massgebenden Lohn gehörenden Bestandteile werden in Art. 7
der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) in nicht abschliessender Weise näher
aufgeführt. Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören
insbesondere geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen, wobei für die
Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung die Vorschriften über die
direkte Bundessteuer gelten (Art. 7 lit. cbis AHVV).
2.1.3. Geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere
geldwerte Vorteile sind als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
steuerbar (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Gemäss Art. 17a Abs. 1 lit. a
DBG gelten als echte Mitarbeiterbeteiligungen Aktien, Genussscheine,
Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art,
die die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft
den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt. Nach Art. 17b DBG sind geldwerte
Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen
aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung
entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis
(Abs. 1). Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren
Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von 6% pro Sperrjahr auf deren
Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre
(Abs. 2).
2.2.
2.2.1. Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz
eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte
Personen beschäftigen (Art. 12 Abs. 2 AHVG). Die Beiträge vom
Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in
Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch
zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG).
2.2.2. Gestützt auf Art. 39 AHVV hat eine Ausgleichskasse die
Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch
Verfügung festzusetzen, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger
keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat. Vorbehalten bleibt die Verjährung
nach Art. 16 Abs. 1 AHVG.
2.2.3 Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b i.V.m.
Art. 42 Abs. 2 AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene
Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des
Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zum
Satz von 5% im Jahr zu entrichten.
3.
3.1.
Bei der am 1. Oktober 2018 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle
wurden Lohndifferenzen für die Jahre 2013 – 2017 in Höhe von CHF 49‘195.00
festgestellt. Gestützt auf die entsprechenden Lohnangaben errechnete die
Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 4. Oktober 2018 (BB 1) für
die Jahre 2013 bis 2017 Beitragsausstände (inklusive Verwaltungskosten und
Verzugszinsen) von insgesamt CHF 8‘051.70.
3.2.
3.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der langjährige
Mitarbeiter F____ im Rahmen einer Nachfolgeregelung (Vereinbarung vom
11. Mai 2012 [BB 6]) sämtliche Namenaktien der Beschwerdeführerin mit
einer Sperrfrist von zehn Jahren von der Arbeitgeberin erworben habe. Es liege
eine Mitarbeiterbeteiligung gemäss Art. 7 lit. cbis AHVV
vor, denn es seien Aktien der Arbeitgeberin dem langjährigen Arbeitnehmer
aufgrund seines Arbeitsverhältnisses übertragen worden um den Mitarbeiter
langfristig über eine Mitarbeiterbeteiligung an das Unternehmen zu binden (vgl.
Beschwerde Rz. 12). Der massgebende Lohn bemesse sich nach der Differenz
zwischen Verkehrswert und Abgabepreis der Titel. Da die Aktien vorgängig zeitnah
von der Arbeitgeberin als eigene Aktien übernommen worden waren, sei der Übernahmepreis
als Verkehrswert anzunehmen. Dem Minderwert der gesperrten Aktien sei mit einem
Diskont von 6% pro Sperrjahr Rechnung zu tragen, bei einer Sperrfrist von zehn
Jahren sei der maximale Einschlag von 44.161% zu gewähren. Aufgrund der
Verfügungsbeschränkung könne keine Aufrechnung eines der AHV-Beitragspflicht
unterliegenden Entgelts durch die Übertragung der Aktien erfolgen. Die
Beschwerdeführerin habe aus diesem Grund auf die Beträge von CHF 37‘547.00
(2013) bzw. CHF 19‘160.00 (2014) keine Beiträge zu entrichten, weshalb ihr
die auf den Betrag von CHF 7‘512.00 (Differenz zu CHF 49‘195.00)
entrichteten Beiträge zuzüglich Zinsbetreffnis zu erstatten seien (Beschwerde
Rz. 9).
3.2.2. Sollten die Aktien vorliegend nicht als Mitarbeiteraktien
qualifiziert werden, so seien sie als anders geartetes Naturaleinkommen gemäss
Art. 13 AHVV zu betrachten. Der Wert von anders geartetem Naturaleinkommen
sei von Fall zu Fall den Umständen entsprechend von der Ausgleichskasse zu
schätzen. Unbestritten seien für zehn Jahre mit einer Verfügungssperre belegte
Aktien abgegeben worden. Die Aktienzertifikate seien bei der
Hinterlegungsstelle deponiert. Dass eine Sperrfrist bzw. eine Verfügungssperre
den Wert eines Gutes reduziere, dürfe als gerichtsnotorisch bekannt angenommen
werden. Aus diesem Grund sei eine Diskontierung des Wertes um 6% pro Sperrjahr
in analoger Anwendung selbst in dem Falle zu berücksichtigen, wenn das
Vorliegen einer Mitarbeiterbeteiligung verneint würde.
3.3.
3.3.1. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass es sich
vorliegend um die Übertragung einer Einmann-Aktiengesellschaft auf einen neuen
Aktionär handle, bei welcher der Kaufpreis über die Gesellschaft resp.
Arbeitgeberin abgerechnet worden sei, die für den Käufer und gleichzeitigen Arbeitnehmer
einen Teil des effektiven Kaufpreises übernommen und korrekterweise über die
Lohnbuchhaltung abgerechnet habe. Die Übernahme eines Teils des Kaufpreises sei
als massgebender Lohn des Käufers und Arbeitnehmers F____ voll beitragspflichtig.
3.3.2. Als Mitarbeiteraktien gälten Aktien der Arbeitgeberin oder ihr
nahestehender Gesellschaften, die den Arbeitnehmenden aufgrund ihres
Arbeitsverhältnisses in der Regel zu Vorzugsbedingungen übertragen werden. Mit
der Zuteilung von gesperrten Mitarbeiteraktien werde bezweckt, den Mitarbeiter
an die ausgebende Gesellschaft zu binden. Von einer Mitarbeiterbeteiligung im
Sinne von Art. 7 lit. cbis AHVV könne vorliegend nicht die
Rede sein. Es handle sich um einen Aktienkaufvertrag zwischen dem früheren
Alleinaktionär und seinem Arbeitnehmer im Sinne einer Nachfolgeregelung. Die
Art und Weise der Übertragung der Aktien an den Mitarbeiter sei mittels eines
Vertragswerks, welches zum Zweck der Steuer- und Abgabevermeidung das Geschäft
so aussehen lassen sollte, wie die Ausgabe von gesperrten Mitarbeiteraktien,
erfolgt. Nicht eine Mitarbeiterbindung, sondern eine zu Lasten der Steuern bzw.
Sozialversicherung „vergünstigte“ Übertragung einer AG auf einen Nachfolger sei
bezweckt worden. Die formell von der Gesellschaft gehaltenen Aktien seien keine
Mitarbeiteraktien, weshalb keine Diskontierung bei der Übertragung der Aktien
auf F____ erfolgen könne. Im Jahr 2013 sei ein Abschlag auf die übertragenen Aktien
in Höhe von CHF 35‘200.00 verbucht worden und im Jahr 2014 ein solcher von
CHF 18‘200.00. Hierbei handele es sich um massgebenden Lohn, welcher zu
Recht aufgerechnet worden sei (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 sowie
Einspracheentscheid vom 21. November 2018 [BB 7]).
3.4.
Streitig und zu prüfen ist somit die Rechtmässigkeit der
Nachforderung für die AHV-/IV-/EO-/ALV-/FAK-Beiträge, Verwaltungskosten und
Verzugszinsen der Beitragsjahre 2013 bis 2017 im Umfang von CHF 8‘051.70
und insbesondere, ob der übernehmende Arbeitnehmer F____ bei Übertragung der
Aktien der Beschwerdeführerin ein der Beitragspflicht unterliegendes Entgelt
erhalten hat.
4.
4.1.
4.1.1. Am 11. Mai 2012 schlossen die Beschwerdeführerin
(vormals E____ AG) und D____ einen Aktienkaufvertrag (BB 4 sowie Nachtrag
zum Aktienkaufvertrag vom 7. August 2013 [BB 5]). Letzterer war
Alleinaktionär der Gesellschaft, deren Aktienkapitel aus 100 Namenaktien
mit einem Nennwert von CHF 1‘000 bestand. Gemäss dem Kaufvertrag sollte
die Beschwerdeführerin die erworbenen eigenen Aktien, mit einer
Verfügungssperre versehen, im Rahmen einer Nachfolgeregelung planmässig an den
Mitarbeiter F____ übertragen. Vorgesehen war ein schrittweiser Verkauf der
Aktien in Paketen von 20% jeweils per 30. Juni und 30. Dezember der
Jahre 2012 und 2013 sowie per 31. März 2014 (vgl. Art. 659 ff. OR).
Die Parteien vereinbarten einen Kaufpreis von CHF 200‘000.00, basierend
auf der Jahresrechnung 2010, bezahlbar Zug um Zug gegen Übertragung der Aktien.
4.1.2. Mit gleichem Datum schlossen die E____ AG und ihr Arbeitnehmer F____
eine Vereinbarung betreffend Mitarbeiteraktien als Nachtrag zum Arbeitsvertrag
(BB 6) ab. Gemäss der Vereinbarung sollte der Arbeitnehmer, der seit
mehreren Jahren in der Geschäftsleitung tätig war, die Nachfolge von D____ als
Geschäftsleiter übernehmen und dazu gestaffelt bis zum 31. März 2014 100%
der Aktien der E____ AG als Mitarbeiteraktien erwerben. Die Aktien, die zu
einem Vorzugspreis von CHF 200.00 pro Aktie verkauft werden sollten, waren
mit einer Sperrfrist von zehn Jahren versehen.
4.2.
4.2.1. Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn
jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte
Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören sämtliche Bezüge der
Arbeitnehmer, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen,
gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob
die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als
beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit
nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich
jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis
bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von
der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 133 V 556, 558 E. 4 mit Hinweis).
Erfasst werden grundsätzlich alle Einkünfte, die im Zusammenhang mit einem Arbeits-
oder Dienstverhältnis stehen und ohne dieses nicht geflossen wären. Umgekehrt unterliegen
grundsätzlich nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht
(zum Ganzen BGE 138 V 463, 469 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Beiträge
sind bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (vgl. auch
BGE 131 V 444, 446 f. E. 1.1; 111 V 161, 166 f. E. 4a und 4b mit
Hinweisen).
4.2.2. Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören
insbesondere geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen, wobei für die
Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung die Vorschriften über die
direkte Bundessteuer gelten. Gemäss dem Kreisschreiben Nr. 37 der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
(KS 37) vom 22. Juli 2013 sowie der Wegleitung des Bundesamtes für
Sozialversicherungen (BSV) über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO
(WML), gültig ab 1. Januar 2013, gelten als Mitarbeiteraktien Aktien des
Arbeitgebers oder ihm nahestehender Gesellschaften, die dem Mitarbeiter von
seinem Arbeitgeber aufgrund seines Arbeitsverhältnisses in der Regel zu
Vorzugsbedingungen übertragen werden (KS 37 Ziff. 2.3.1.1; WML
Rz. 2015). Dabei wird unterschieden zwischen freien Mitarbeiteraktien,
über welche ein Mitarbeiter ohne Einschränkung verfügen kann (KS 37
Ziff. 2.3.1.1.1) und gesperrten Mitarbeiteraktien mit einer in der Regel
zeitlich befristeten Verfügungssperre (Sperrfrist), während welcher der
Mitarbeiter diese Aktien weder veräussern, verpfänden noch anderweitig belasten
darf (KS 37 Ziff. 2.3.1.1.2).
4.2.3. F____ hat die Aktien der Arbeitgeberin zu einem Vorzugspreis übernommen
(vgl. Vereinbarung vom 11. Mai 2012 [BB 6], Rz. 2). Die
Berechtigung zum Erwerb an diesen Aktien hing vom Bestand seines
Arbeitsverhältnisses mit der E____ AG ab (Vereinbarung vom 11. Mai 2012
[BB 6], Rz. 3). Somit bestand ein direkter wirtschaftlicher
Zusammenhang zwischen der Tätigkeit von F____ für die E____ AG und dem
unterpreislichen Aktienerwerb, weshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin
vorliegend vom Erwerb von Mitarbeiteraktien und somit von beitragspflichtigem
Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Geldwerte
Vorteile aus unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen abgegebenen Mitarbeiteraktien
stellen – analog dem Steuerrecht – gemäss Art. 7 lit. cbis
AHVV massgebenden Lohn dar, und zwar bemessen nach der Differenz zwischen dem Verkehrswert
und dem Abgabepreis der Titel (WML Rz. 2015.1, 2015.3). Als für die
Beitragserhebung massgeblicher Realisationszeitpunkt gilt – ebenfalls analog
dem Steuerrecht – der Zeitpunkt der Abgabe, d.h. des Erwerbs der
Mitarbeiteraktien (WML Rz. 2015.3). Gesperrte Mitarbeiteraktien weisen
gegenüber frei verfügbaren Aktien einen Minderwert auf. Diesem Umstand trägt
Art. 17b Abs. 2 DBG mit einem Diskont von 6% pro Jahr Rechnung, wobei
maximal zehn Sperrjahre berücksichtigt werden können.
4.3.
4.3.1. Vorliegend hat F____ unbestrittenermassen die Aktien zum
Abgabepreis von CHF 200.00 pro Aktie übernommen. Bezüglich des
Verkehrswertes gehen die Meinungen auseinander. Die Beschwerdeführerin geht
davon aus, dass der Abgabepreis als Verkehrswert i.S. von Rz. 2015.3 WML
anzunehmen sei, da die Aktien vorgängig zeitnahe von der Arbeitgeberin als
eigene Aktien übernommen worden seien (Beschwerde Rz. 14). Es resultiere
somit kein geldwerter Vorteil, der als massgebender Lohn der Beitragspflicht
unterliege. Dem kann nicht zugestimmt werden, denn der Abgabepreis war als
Vorzugspreis ausgestaltet (vgl. Vereinbarung vom 11. Mai 2012 [BB 6],
Rz. 2). Der Verkehrswert entspricht dem Preis, welcher unter normalen
Verhältnissen auf dem freien Markt erzielt werden kann. Bei einem freien
Verkauf der Aktien an unabhängige Dritte wäre unter objektiven Gesichtspunkten
der Abgabepreis weit höher als bloss CHF 200.00 gewesen. In Ermangelung
eines steuerlich massgeblichen Verkehrswerts der Aktien wird vorliegend vom
Kaufpreis der Aktien durch die Gesellschaft ausgegangen, was einem Verkehrswert
von CHF 2‘000.00 pro Aktie entspricht.
4.3.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist dem Minderwert
der gesperrten Aktien mit einem Diskont von 6% pro Sperrjahr Rechnung zu
tragen, bei einer Sperrfrist von zehn Jahren ist der maximale Einschlag von
44.161% zu gewähren (vgl. dazu Rz. 2015.4 WML mit Hinweis auf
Art. 17b Abs. 2 DBG sowie auf das KS 37). Der massgebende Lohn
reduziert sich bei einem diskontierten Verkehrswert von CHF 1116.78
abzüglich des Abgabepreises von CHF 200.00 auf CHF 916.78 pro Aktie. Zusammenfassend
liegt für den Erwerb von 40 Aktien im Jahr 2013 ein massgebendes Einkommen
von CHF 36‘671.20 bzw. für den Erwerb von 20 Aktien im Jahr 2014 ein massgebender
Lohn von CHF 18‘335.60 vor.
4.4.
Die Beschwerdegegnerin hat somit im Ergebnis zu Recht den von der Beschwerdeführerin
korrekt verbuchten effektiven Personalaufwand von CHF 35‘200.00 für das
Jahr 2013 sowie von CHF 18‘200.00 für das Jahr 2014 als geldwerte Leistungen
aus Aktienkauf aufgerechnet und der Beitragspflicht unterstellt.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und es
ist der Einspracheentscheid vom 21. November 2018 zu bestätigen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: