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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 9.
Mai 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
Ausgleichskasse C____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2018.1
Einspracheentscheid vom 20.
Dezember 2017
Waisenrente
Tatsachen
I.
Die am [...] 1994 geborene Beschwerdeführerin ist seit dem Tod
ihres Vaters am [...] Halbwaise. Am 1. August 2013 begann sie eine dreijährige
Lehre zur Fachfrau Betreuung EFZ, welche sie per 30. Juni 2014 abbrach. Vom
1. November 2014 bis Januar 2015 arbeitete sie als Praktikantin in einer
Kindertagesstätte und vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 als
Mitarbeiterin Tagesstrukturen an der Primarschule im Schulhaus [...] (vgl.
Arbeitsvertrag, Beschwerdeantwortbeilage/AB 2). Vom 1. August 2016 bis zum
31. Juli 2017 war sie als Vorpraktikantin im Schulhaus [...] im Kindergarten
angestellt (vgl. Arbeitsvertrag, AB 3), wofür die Beschwerdegegnerin eine bis
31. Juli 2017 befristete Waisenrente gemäss Art. 49bis AHVV ausrichtete.
Seit dem 1. August 2017 absolviert die Beschwerdeführerin eine Nachholbildung an
der Berufsfachschule [...] in [...] zur Fachfrau Betreuung EFZ-Kinderbetreuung.
Gleichzeitig ist sie als „Lernende Fachfrau Betreuung für Kinder“ im Status
einer Praktikantin im Schulhaus [...] in einem Arbeitspensum von 60 %
angestellt (vgl. Bestätigung vom 8.5.2018, an HV eingereichte Beilage Nr. 2).
Mit Verfügung vom 3. November 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch
der Beschwerdeführerin auf eine Waisenrente ab August 2017 ab (vgl. AB 11). Eine
dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 20. Dezember 2017 ab (vgl. Beschwerdebeilage/BB 1).
II.
a) Mit Beschwerde vom 30. Januar 2018 wird beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt, es sei der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2017 aufzuheben und
es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin über das
Einstellungsdatum per 31. Juli 2017 hinaus und bis auf weiteres eine
ordentliche Waisenrente zuzusprechen und auszurichten, unter o/e-Kostenfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird ein
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
14. März 2018 die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 9. Mai 2018 findet die Hauptverhandlung der Kammer des
Sozialversiche-rungsgerichts statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt und die
Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes vom 6. Oktober 2000 (ATSG;
SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde
erhoben werden. Nach Art. 58 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen
Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz
hat, für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Da die Beschwerdeführerin im
Kanton Basel-Stadt wohnt, ist gemäss § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt als einzige gerichtliche Instanz des Kantons örtlich und sachlich zuständig.
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Waisenrente mit der Begründung, die von ihr an der
Berufsschule [...] absolvierte Nachholbildung als Fachfrau Betreuung für Kinder
könne nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit
Art. 49bis Abs. 1 AHVV qualifiziert werden (vgl.
Einspracheentscheid, BB 1, S. 1 f.).
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass es
sich bei ihrer Anstellung im Lehrbetrieb [...] um eine Lehre zur Fachfrau Betreuung
EFZ-Kinderbetreuung handelt, die als Ausbildungsanstellung anzusehen sei. Zudem
macht sie geltend, dass der Gesamtaufwand für die schulische Ausbildung das geforderte
Minimum von 20 Stunden pro Woche bei weitem übersteige, weshalb die
Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Waisenrente gemäss Art. 49bis
AHVV gegeben seien.
2.3.
Strittig und damit zu prüfen ist, ob dem von der Beschwerdeführerin absolvierten
Nachholbildung Ausbildungscharakter zukommt und damit, ob die Beschwerdegegnerin
den Anspruch auf eine Waisenrente zu Recht verneint hat.
3.
3.1.
Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG; SR 831.10) haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch
auf eine Waisenrente. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung entsteht der Anspruch
am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er
erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
Art. 25 Abs. 5 AHVG sieht vor, dass für Kinder, die noch in Ausbildung sind,
der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss dauert, längstens aber bis zum
vollendeten 25. Altersjahr, wobei der Bundesrat festlegen kann, was als
Ausbildung gilt. Art. 25 Abs. 5 AHVG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, den
Begriff der Ausbildung näher zu umschreiben, was dieser mit den auf den 1.
Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der
Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV, SR 831.101) getan hat. Ein Kind ist nach Art. 49bis Abs. 1
AHVV in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen,
rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und
zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder eine
Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener
Berufe (Abs. 1; vgl. auch BGE 108 V 54 und BGE 104 V 64). Als in Ausbildung
gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester
und Vorlehren sowie Au-pair und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil
Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht in Ausbildung ist ein Kind, wenn es
ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als
die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).
3.2.
Unter den Begriff der Ausbildung fallen danach ordentliche Lehrverhältnisse
sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber
auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine
Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen
sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im
Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges
eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur
als Bestandteil der Ausbildung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein
Zusammenhang besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2016 vom 18.8.2016
E. 3.2).
3.3.
Nach den Ausführungen in BGE 143 V 305 besteht der Zweck der Waisenrenten
der AHV für volljährige Waisen in der Förderung der beruflichen Ausbildung,
wobei der Begriff der Ausbildung weit und umfassend zu verstehen ist (vgl. BGE
143 V 305, 309 E. 3.2 und 3.4).
3.4.
3.4.1. Die von Rechtsprechung und Verwaltung entwickelten Grundsätze
finden ihren Niederschlag in den Wegleitungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen
(BSV). Vorliegend anwendbar ist die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (sog. Wegleitung/RWL, gültig
ab 1.1.2003, in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 1.1.2017, aufgeschaltet
auf der Homepage des BSV, abrufbar unter https://www.bsvlive.admin.ch/ vollzug/documents/index/category:23/lang:deu,
unter AHV/GrundlagenAHV/Weisungen). Verwaltungsweisungen richten sich an die
Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht
verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen,
sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht
ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem
Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl.
Bundesgerichtsentscheid (BGE) 140 V 314, 317 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.4.2. Randziffer 3356 der Wegleitung bestimmt, dass für Waisen, die
zwischen dem 18. und 25. Altersjahr noch in Ausbildung begriffen sind, der
Rentenanspruch auch für die Zeit der Ausbildung, längstens aber bis zum
vollendeten 25. Altersjahr besteht. Dabei ist ohne Belang, ob die Ausbildung
bei Vollendung des 18. Altersjahres schon begonnen war oder erst nachher aufgenommen
worden ist. Nach Rz. 3358 RWL spielt es zudem keine Rolle, ob es sich um eine
erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung handelt. Mit einem
Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet (Art. 49ter
Abs. 1 AHVV). Gemäss Erläuterungen des BSV zu den Änderungen der AHVV auf den
1. Januar 2011 betreffend Art. 49ter Abs. 1 AHVV (Dokument einsehbar
unter: www.bsv.admin.ch, Sozialversicherungen, unter der Rubrik Gesetze und
Verordnungen, Archiv) ist es nach einem Berufsabschluss möglich, anschliessend
oder später eine weitere Ausbildung aufzunehmen. Das Gleiche gilt für einen
Schulabschluss (Bsp. Matura, vgl. BGE 143 V 305, 308 E 3.1.3 in fine).
3.4.3. In Bezug auf Praktika wird in Randziffer 3361 der Wegleitung
festgehalten, dass ein Praktikum als Ausbildung anerkannt wird, wenn es
gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu
einer Prüfung vorausgesetzt ist, oder wenn es zum Erwerb eines Diploms oder eines
Berufsabschlusses verlangt wird. Sind die Voraussetzungen von Randziffer 3361
nicht erfüllt, so wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn es
für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des
Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu
realisieren (BGE 139 V 209) sowie wenn das Praktikum im betreffenden Betrieb
höchstens ein Jahr dauert (vgl. BGE 9C_239/2014, vgl. a.a.O., Rz. 3361.1).
3.5.
Das Bundesgericht befasste sich in BGE 139 V 209 mit dem Umstand,
dass praktisch alle Institutionen, welche die Ausbildung Fachperson Betreuung/Fachrichtung
Kinderbetreuung anbieten, ein Praktikum verlangen, obwohl für die ordentliche
Lehre als Kleinkinderzieherin weder reglementarisch noch gesetzlich ein
Praktikum vorausgesetzt wird. Es erwog, dass die Anerkennung eines Praktikums
als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV nicht davon
abhängt, ob im Anschluss daran im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb
auch eine Lehrstelle angetreten werden kann, sondern ob das Praktikum für die
Ausbildung faktisch notwendig ist (vgl. BGE 139 V 209, 210, E. 5.1). Das Bundesgericht
hat zwar die Tendenz der Kinderkrippen mehr Praktikanten- als Lehrstellen anzubieten
und die Praktikantinnen für eine normale Arbeit einzusetzen ohne ihnen eine
strukturierte Ausbildung zu gewähren, als bildungspolitisch bedenklich
qualifiziert. Indessen hat es grundsätzlich nicht als Aufgabe der
Sozialversicherung erachtet, dieser Tendenz auf Kosten der Versicherten
entgegenzuwirken (vgl. BGE 139 V 122, 126 E. 4.3).
3.6.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte sich in der
Vergangenheit mit dem Fall einer Praktikantin in einer Kindertagesstätte zu
befassen, welche nach Abschluss des einjährigen Praktikums aus rein
betriebsinternen Gründen die von ihr angestrebte Lehrstelle nicht antreten
konnte und deshalb in einer anderen Kindertagesstätte ein erneutes einjähriges
Praktikum absolvierte, weil letztere nur Lehrstellen an Personen vergab, die
dort zuvor im gleichen Betrieb erfolgreich ein Praktikum absolviert hatten. Das
Sozialversicherungsgericht hielt unter den Umständen dieses konkreten Falles auch
das zweite Praktikum für faktisch geboten und sprach dem Praktikum Ausbildungscharakter
zu. Diese Auffassung bestätigte das Bundesgericht letztinstanzlich und wies
eine dagegen erhobene Beschwerde ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2016
vom 18. August 2016).
4.
4.1.
Streitig und zu prüfen ist, ob es sich bei der von der Beschwerdeführerin
seit August 2017 absolvierten Nachholbildung als Fachfrau Betreuung um eine
Ausbildung im Sinne der vorstehend umschriebenen Verordnungsbestimmungen bzw.
der vom BSV erlassenen Wegleitung handelt.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdegegnerin lehnte im angefochtenen Einspracheentscheid
einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Waisenrente ab. Zur Begründung verwies
sie im Wesentlichen darauf, dass es sich bei der Ausbildung zur Fachfrau
Betreuung EFZ-Kinderbetreuung an der Berufsfachschule [...] in [...] um eine
berufsbegleitende Grundausbildung handle und dies ein Bildungsgang sei, der
explizit nicht als Lehre gelte. Deswegen gelte auch die erforderliche
Teilzeitanstellung im Sozialbereich nicht als Lehre, womit der zeitliche
Aufwand der Arbeitstätigkeit nicht als Ausbildungszeit im Sinne von Art. 49bis
AHVV angerechnet werden könne (vgl. BB, S. 2).
4.2.2. Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu Recht ausführt,
absolviert die Beschwerdeführerin eine berufsbegleitende Grundausbildung, ohne den
herkömmlichen Bildungsgang (Lehre) zu durchlaufen. In der Hauptverhandlung darauf
angesprochen, weshalb die Beschwerdeführerin keine Lehre – welche unbestrittenermassen
ohne weiteres als Ausbildung anzuerkennen wäre – absolviere, führte die
Beschwerdeführerin aus, dass sie vorgängig bereits zwei Jahre in entsprechende
Praktika investiert habe und sie sich auch um einen Lehrstellenplatz beworben, indessen
keinen solchen erhalten habe (vgl. Protokoll HV, S. 3). Weiter wies die Beschwerdeführerin
darauf hin, dass sie bei einer Lehre noch einmal ein einjähriges Praktikum hätte
absolvieren müssen, dass sie aber nun aufgrund ihres Alters einen Abschluss
machen wolle (vgl. a.a.O.). Mit der nunmehr gewählten Variante könne sie den gleichen
Abschluss in zwei statt drei Jahren erreichen (vgl. a.a.O.).
4.2.3. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind anschaulich und
überzeugend. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin,
welche aktuell 23 Jahre alt und ohne abgeschlossene Berufsausbildung ist, nach
bereits zwei Jahren Praktikum nicht noch ein drittes Praktikumsjahr (mit Ungewissheit
auf eine anschliessende Lehrstelle) auf sich nehmen, sondern stattdessen auf
dem kürzesten Weg einen Abschluss machen möchte. Vor dem Hintergrund, dass vorliegend
die Erstausbildung der Beschwerdeführerin betroffen ist und unter
Berücksichtigung des Umstands, dass der eingeschlagene Weg über die
Nachholbildung gegenüber der Lehre den Vorteil der Zeitersparnis mit sich
bringt, erscheint der Entscheid der Beschwerdeführerin für die Nachholbildung
und gegen die Lehre als sinnvoll und vernünftig.
4.3.
4.3.1. Die Beschwerdegegnerin bringt weiter vor, der vorliegende
Fall bewege sich auf dem dornenvollen Gebiet der Praktika (vgl. Protokoll HV,
S. 5). An der in der Verfügung angeführten Argumentation, dass es sich bei der
praktischen Tätigkeit nicht um eine Ausbildung handle, da das „Praktikum“ im
gleichen Betrieb länger als ein Jahr dauern würde, hält sie jedoch zu Recht
weder im Einspracheentscheid noch anlässlich der Hauptverhandlung weiter fest,
weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Allerdings macht die
Beschwerdegegnerin vorliegend geltend, die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin
im Sinne eines „Vorpraktikums“ resp. einer „Lehre“ habe keinen
Ausbildungscharakter, da die Absolvierung nicht vom Gesetz vorgeschrieben sei
und es sich dabei nicht um einen Ausbildungsgang handle (vgl. Protokoll HV, S.
5), weshalb nur die Nachholbildung (als solches) als Ausbildung zu betrachten sei
(vgl. a.a.O.). Darüber hinaus weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sie
bereits für die zuvor von der Beschwerdeführerin absolvierten Praktika eine Waisenrente
ausgerichtet habe. Da von Seiten der Beschwerdeführerin scheinbar nie die Absicht
bestanden habe, eine Lehre zu absolvieren, stelle sich vorliegend die Frage der
Rückforderung (vgl. Protokoll, S. 5).
4.3.2. Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Auch wenn
die Frage nach der Rückforderung einer bereits ausbezahlten Waisenrente
vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, sei an dieser Stelle darauf
hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung zu
Protokoll gab, sie habe die Absicht gehabt, eine Lehre zu absolvieren aber trotz
entsprechender Bewerbungen keinen Lehrstellenplatz erhalten. Zudem ist aufgrund
der aktuell ernsthaft und zielstrebig absolvierten Nachholbildung davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Absolvierung der
bisherigen Praktika durchaus eine entsprechende Lehrstelle angetreten hätte,
wenn sie damals eine solche erhalten hätte.
4.3.3. Im Übrigen sind die von der Beschwerdeführerin vorgängig
absolvierten Praktika für das vorliegende Verfahren nur insoweit von Interesse,
als dass darauf hinzuweisen ist, das nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
die faktische Notwendigkeit eines vorgängigen Praktikums für den Erhalt einer
Lehrstelle in einer Kindertagesstätte vollumfänglich anerkannt ist (vgl. BGE
139 V 209, 2012 E. 4.1 und 5.4). Zudem hat das Bundesgericht im Urteil
8C_292/2016 vom 18. August 2016 erkannt, dass unter bestimmten Umständen auch
ein zweites Praktikum faktisch geboten sein könne (vgl. Erwägungen 3.4 und 3.5
vorstehend). Darauf kann verwiesen werden.
4.4.
4.4.1. Bei der von der Beschwerdeführerin absolvierten
Nachholbildung bestehen die formalen Voraussetzungen darin, dass Prüfungskandidaten
bis zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung mindestens 5 Jahre Berufserfahrung, davon
4 Jahre im Sozialbereich, aufweisen müssen. Der Beschäftigungsgrad während
dieser Zeit hat im Durchschnitt mindestens 50 % zu betragen (vgl.
Schreiben Berufsfachschule [...] vom 5.7.2017; schriftliche Information Fachfrau
/ Fachmann Betreuung Nachholbildung, vgl. AB 6, S. 7). Das gleiche ergibt sich
aus der Verfügung vom 24. März 2017 des Erziehungsdepartements Basel-Stadt, mit
welcher die Beschwerdeführerin zum Qualifikationsverfahren (zur Lehrabschlussprüfung)
nach Art. 33/34 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 13.
Dezember 2002 zugelassen wurde. So wird in der Verfügung festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin die Lehrabschlussprüfung im Jahr 2019 nur unter der
Voraussetzung werde ablegen können, dass sie bis zum Prüfungstermin in einem
entsprechenden Betrieb tätig sei (vgl. AB 5).
4.4.2. Nach Lage der Akten ist die Beschwerdeführerin während der Dauer der
Nachholbildung gleichzeitig als „Lernende Fachfrau Betreuung für Kinder“ mit
einem Arbeitspensum von 60 % angestellt (vgl. Bestätigung vom 8.5.2018, an HV
eingereichte Beilage Nr. 2). Dabei arbeitet sie drei Tage pro Woche und besucht
je nach Semester ein bis zwei Tage pro Woche ein Ausbildungsmodul. Sie verdient
monatlich Fr. 730.00 brutto (vgl. a.a.O.).
4.4.3. Zwar trifft es zu, dass die tiefe Entlöhnung der Beschwerdeführerin
keine Voraussetzung für die Absolvierung der Nachholbildung darstellt, da diese
auch Personen offensteht, welche an ihrem Arbeitsplatz zu marktüblichen
Bedingungen entlöhnt werden. Insofern ist zutreffend, dass sich das Angebot der
Berufsfachschule [...] an berufstätige Personen richtet (vgl. Verfügung, AB 11)
und daraus kann gefolgt werden, dass in vielen Fällen kein Anspruch auf
Waisenrente besteht, weil das Einkommen höher ist als die maximale volle
Altersrente der AHV (vgl. Art. 49bis Abs. 3 AHVV). Damit macht die Beschwerdegegnerin
zwar grundsätzlich zu Recht geltend, dass unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit
eine Person, die gemäss den gesetzlichen Prämissen die Nachholbildung
nebenberuflich zu einem „normalen“ Anstellungsverhältnis absolviert, sozialversicherungsrechtlich
nicht schlechter gestellt werden darf als jemand, der für seine Erwerbstätigkeit
schlecht entlöhnt wird (vgl. Einspracheentscheid, S. 2). Allerdings ist zu
bemerken, dass sich die genannte Situation von der vorliegend zu beurteilenden
Konstellation deutlich unterscheidet. Denn bei der vorliegenden Stelle der
Beschwerdeführerin handelt es sich ganz offensichtlich nicht um eine „normale“
Anstellung. Sowohl aus den eingereichten Unterlagen als auch aus den
Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung ergibt
sich, dass die Beschwerdeführerin von einer Betreuungsperson, bei welcher es
sich um eine Fachperson handelt und welche ausdrücklich nur für sie zuständig
ist, auf dem Ausbildungsweg begleitet und dabei engmaschig betreut wird. Daher
erscheint im vorliegenden Fall das tiefe Gehalt der Beschwerdeführerin insofern
als gerechtfertigt, als dass sie hierfür eine Gegenleistung in Form einer
weitreichenden persönlichen und individuellen Ausbildungsbetreuung erhält. Für
diese Sichtweise und damit für die Annahme des Ausbildungscharakters spricht auch,
dass vorliegend der schulische und der betriebliche Teil eng miteinander
verbunden sind, obwohl dies von der Konzeption der Nachholbildung her nicht
zwingend vorgesehen ist (vgl. Ausführungen im Protokoll der HV, S. 1) und dass gemäss
dem Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2016 vom 18.8.2016 E. 3.2 gerade dieser Zusammenhang
zwischen der Ausbildung und dem Berufsziel entscheidend ist (vgl. Erwägung 3.2
vorstehend). Diesbezüglich unterscheidet sich der Ausbildungsweg der Beschwerdeführerin
auch wesentlich von den im Fernsehbeitrag der Sendung „[...]“ vom 1. Mai 2018
porträtierten und von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Fällen, in welchen
Praktikantinnen und Praktikanten in Kinderbetreuungsstätten als billige Arbeitskräfte
missbraucht werden und gerade keine Betreuung erfahren (vgl. https://www.srf.ch/news/schweiz/ausbeutung-in-der-kita-krippen-prakti-kantinnen-als-billige-arbeitskraefte).
Vorliegend wird die Beschwerdeführerin gerade nicht als billige Arbeitskraft eingesetzt,
sondern erhöht durch die ihr an die Seite gestellte Betreuungsperson den
Personalaufwand im betreffenden Betrieb.
4.5.
4.5.1. Schliesslich bringt die Beschwerdegegnerin vor, die für die
Berufsschule […] aufgewendete Ausbildungszeit erreiche das notwendige Minimum
von 20 Stunden pro Woche nicht, weshalb die Nachholbildung nicht als Ausbildung
qualifiziert werden könne (vgl. Einspracheentscheid, BB 1, S. 2). Nach Ansicht
der Beschwerdegegnerin betrage der wöchentliche Ausbildungsaufwand höchstens 15
Stunden (vgl. Einspracheentscheid, BB 1, S. 1).
4.5.2. Nach Randziffer 3359 der Wegleitung wird hinsichtlich des Ausbildungsbegriffs
festgehalten, das Kind müsse sich während der Ausbildung zeitlich überwiegend
dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand
(Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung,
Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium
etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche beträgt.
4.5.3. Nach den schriftlichen Informationen der Organisation [...] ([...]) [...]
besteht der Inhalt der Ausbildung aus drei Teilen:
−
600 Lektionen Berufsschule (1 Tag pro Woche) sowie ca. 120 Lektionen
Selbststudium (15 Tage).
−
128 Lektionen überbetriebliche Kurse, wobei der Besuch fakultativ aber
für das erfolgreiche Bestehen des Qualifikationsverfahrens dringend empfohlen
wird.
−
Eigenverantwortlich einzuplanenden persönlichen Lernaufwand in unbezifferter
Höhe (vgl. AB 6, S. 8).
4.5.4. Nach den insoweit unbestritten gebliebenen Feststellungen der
Beschwerdeführerin besucht sie jeden Freitag die Berufsfachschule in [...] und
an jedem zweiten Donnerstag des Monats den allgemein-bildenden Unterricht in [...]
(vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin, an HV eingereichte Beilage Nr. 3). Dem
in den Akten befindlichen Stundenplan lässt sich entnehmen, dass der Unterricht
freitags jeweils von 7.50 Uhr bis 15.50 Uhr (mit einer einstündigen
Mittagspause) dauert (vgl. AB 6, S. 3 ff.). Den Unterricht besucht die
Beschwerdeführerin zusammen mit einer weiteren Person, welche sich in der gleichen
Ausbildung wie die Beschwerdeführerin befindet und im gleichen Betrieb
arbeitet. Mit dieser Person lernt die Beschwerdeführerin auch gemeinsam (vgl.
Protokoll HV, S. 2 und 3). An den freien Donnerstagen erstellt die Beschwerdeführerin
ausserdem sog. Lerndokumentationen, da es nicht nur zu ihren Aufgaben gehört
Projekte zu planen, sondern auch darüber zu reflektieren (vgl. Ausführungen anlässlich
der HV, Protokoll, S. 4 und Bestätigung vom 8.5.2018, an HV eingereichte Beilage
Nr. 2; Beispiel einer Projektdokumentation, an HV eingereichter Beilage Nr. 4).
Im Übrigen wendet sie an den freien Donnerstagen und auch unter der Woche
jeweils Zeit zum Lernen, für die Vor- und Nachbereitung des Schulstoffs sowie
für die Prüfungsvorbereitung auf. Dies vor dem Hintergrund, dass die Betreuerinnen
für sie und ihre Kollegin eine Generalprobe der praktischen Prüfung organisiert
haben (vgl. an der HV eingereichte Beilage Nr. 3 unten).
4.5.5. Dieser hohe persönliche Lernaufwand erscheint vor dem Hintergrund,
dass sich die Nachholbildung Fachfrau/Fachmann Betreuung (FaBe NHB) an Personen
richtet, die die Fähigkeit und den zeitlichen Freiraum haben, ihr Lernen neben
Schule und Praxis zu einem grossen Teil selbständig zu organisieren und zu gestalten
(vgl. Information Organisation [...], AB 6, S. 7 ff.), als nachvollziehbar. Ferner
wird in den schriftlichen Informationen der Organisation [...] unter den
persönlichen Voraussetzungen explizit aufgeführt, dass die entsprechende Person
bereit sein müsse, schulische wie praktische Lerninhalte selbständig zu
organisieren und eigenverantwortlich aufzuarbeiten (a.a.O.), weshalb sich der
geltend gemachte Aufwand vorliegend auch als notwendig und sachgerecht erweist.
4.6.
Somit ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin
absolvierten Tage in der Berufsschule und der allgemein-bildende Unterricht,
zusammen mit dem Selbststudium, das geforderte Minimum von 20 Stunden pro Woche
erreichen. Im Ergebnis ist damit die von der Beschwerdeführerin absolvierte Nachholbildung
als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 49bis
Abs. 1 AHVV zu qualifizieren.
5.
5.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Einspracheentscheid
vom 20. Dezember 2017 ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,
der Beschwerdeführerin über den 1. August 2017 hinaus bis zum Abschluss der
Ausbildung eine ordentliche Waisenrente zuzusprechen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden
durch das Gericht festgesetzt (Art. 69 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht
geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende
in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende
Fall ist unterdurchschnittlicher Natur und zeichnet sich durch einen deutlich
reduzierten Aktenumfang aus. Da ein einfacher Schriftenwechsel und eine
Hauptverhandlung stattfand, erscheint vorliegend ein Honorar von Fr. 2‘800.00 (inkl.
Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7%) als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, der Beschwerdeführerin über den 1. August 2017 hinaus bis zum
Abschluss der Ausbildung eine ordentliche Waisenrente auszurichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘800.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 215.60.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
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