Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 9. Mai 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

Ausgleichskasse C____

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AH.2018.1

Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2017

Waisenrente

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

Tatsachen

I.         

Die am [...] 1994 geborene Beschwerdeführerin ist seit dem Tod ihres Vaters am [...] Halbwaise. Am 1. August 2013 begann sie eine dreijährige Lehre zur Fachfrau Betreuung EFZ, welche sie per 30. Juni 2014 abbrach. Vom 1. November 2014 bis Januar 2015 arbeitete sie als Praktikantin in einer Kindertagesstätte und vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 als Mitarbeiterin Tagesstrukturen an der Primarschule im Schulhaus [...] (vgl. Arbeitsvertrag, Beschwerdeantwortbeilage/AB 2). Vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2017 war sie als Vorpraktikantin im Schulhaus [...] im Kindergarten angestellt (vgl. Arbeitsvertrag, AB 3), wofür die Beschwerdegegnerin eine bis 31. Juli 2017 befristete Waisenrente gemäss Art. 49bis AHVV ausrichtete. Seit dem 1. August 2017 absolviert die Beschwerdeführerin eine Nachholbildung an der Berufsfachschule [...] in [...] zur Fachfrau Betreuung EFZ-Kinderbetreuung. Gleichzeitig ist sie als „Lernende Fachfrau Betreuung für Kinder“ im Status einer Praktikantin im Schulhaus [...] in einem Arbeitspensum von 60 % angestellt (vgl. Bestätigung vom 8.5.2018, an HV eingereichte Beilage Nr. 2). Mit Verfügung vom 3. November 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Waisenrente ab August 2017 ab (vgl. AB 11). Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2017 ab (vgl. Beschwerdebeilage/BB 1).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 30. Januar 2018 wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2017 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin über das Einstellungsdatum per 31. Juli 2017 hinaus und bis auf weiteres eine ordentliche Waisenrente zuzusprechen und auszurichten, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2018 die Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 9. Mai 2018 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversiche-rungsgerichts statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt und die Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 58 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Da die Beschwerdeführerin im Kanton Basel-Stadt wohnt, ist gemäss § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als einzige gerichtliche Instanz des Kantons örtlich und sachlich zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Waisenrente mit der Begründung, die von ihr an der Berufsschule [...] absolvierte Nachholbildung als Fachfrau Betreuung für Kinder könne nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 49bis Abs. 1 AHVV qualifiziert werden (vgl. Einspracheentscheid, BB 1, S. 1 f.).

2.2.           Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass es sich bei ihrer Anstellung im Lehrbetrieb [...] um eine Lehre zur Fachfrau Betreuung EFZ-Kinderbetreuung handelt, die als Ausbildungsanstellung anzusehen sei. Zudem macht sie geltend, dass der Gesamtaufwand für die schulische Ausbildung das geforderte Minimum von 20 Stunden pro Woche bei weitem übersteige, weshalb die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Waisenrente gemäss Art. 49bis AHVV gegeben seien.

2.3.           Strittig und damit zu prüfen ist, ob dem von der Beschwerdeführerin absolvierten Nachholbildung Ausbildungscharakter zukommt und damit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Waisenrente zu Recht verneint hat.

3.                

3.1.           Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung entsteht der Anspruch am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. Art. 25 Abs. 5 AHVG sieht vor, dass für Kinder, die noch in Ausbildung sind, der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss dauert, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wobei der Bundesrat festlegen kann, was als Ausbildung gilt. Art. 25 Abs. 5 AHVG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, den Begriff der Ausbildung näher zu umschreiben, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) getan hat. Ein Kind ist nach Art. 49bis Abs. 1 AHVV in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1; vgl. auch BGE 108 V 54 und BGE 104 V 64). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht in Ausbildung ist ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).

3.2.           Unter den Begriff der Ausbildung fallen danach ordentliche Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur als Bestandteil der Ausbildung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2016 vom 18.8.2016 E. 3.2).

3.3.           Nach den Ausführungen in BGE 143 V 305 besteht der Zweck der Waisenrenten der AHV für volljährige Waisen in der Förderung der beruflichen Ausbildung, wobei der Begriff der Ausbildung weit und umfassend zu verstehen ist (vgl. BGE 143 V 305, 309 E. 3.2 und 3.4).

3.4.           3.4.1. Die von Rechtsprechung und Verwaltung entwickelten Grundsätze finden ihren Niederschlag in den Wegleitungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV). Vorliegend anwendbar ist die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (sog. Wegleitung/RWL, gültig ab 1.1.2003, in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 1.1.2017, aufgeschaltet auf der Homepage des BSV, abrufbar unter https://www.bsvlive.admin.ch/ vollzug/documents/index/category:23/lang:deu, unter AHV/GrundlagenAHV/Weisungen). Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. Bundesgerichtsentscheid (BGE) 140 V 314, 317 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.4.2. Randziffer 3356 der Wegleitung bestimmt, dass für Waisen, die zwischen dem 18. und 25. Altersjahr noch in Ausbildung begriffen sind, der Rentenanspruch auch für die Zeit der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr besteht. Dabei ist ohne Belang, ob die Ausbildung bei Vollendung des 18. Altersjahres schon begonnen war oder erst nachher aufgenommen worden ist. Nach Rz. 3358 RWL spielt es zudem keine Rolle, ob es sich um eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung handelt. Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet (Art. 49ter Abs. 1 AHVV). Gemäss Erläuterungen des BSV zu den Änderungen der AHVV auf den 1. Januar 2011 betreffend Art. 49ter Abs. 1 AHVV (Dokument einsehbar unter: www.bsv.admin.ch, Sozialversicherungen, unter der Rubrik Gesetze und Verordnungen, Archiv) ist es nach einem Berufsabschluss möglich, anschliessend oder später eine weitere Ausbildung aufzunehmen. Das Gleiche gilt für einen Schulabschluss (Bsp. Matura, vgl. BGE 143 V 305, 308 E 3.1.3 in fine).

3.4.3. In Bezug auf Praktika wird in Randziffer 3361 der Wegleitung festgehalten, dass ein Praktikum als Ausbildung anerkannt wird, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist, oder wenn es zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird. Sind die Voraussetzungen von Randziffer 3361 nicht erfüllt, so wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) sowie wenn das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (vgl. BGE 9C_239/2014, vgl. a.a.O., Rz. 3361.1).

3.5.           Das Bundesgericht befasste sich in BGE 139 V 209 mit dem Umstand, dass praktisch alle Institutionen, welche die Ausbildung Fachperson Betreuung/Fachrichtung Kinderbetreuung anbieten, ein Praktikum verlangen, obwohl für die ordentliche Lehre als Kleinkinderzieherin weder reglementarisch noch gesetzlich ein Praktikum vorausgesetzt wird. Es erwog, dass die Anerkennung eines Praktikums als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV nicht davon abhängt, ob im Anschluss daran im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb auch eine Lehrstelle angetreten werden kann, sondern ob das Praktikum für die Ausbildung faktisch notwendig ist (vgl. BGE 139 V 209, 210, E. 5.1). Das Bundesgericht hat zwar die Tendenz der Kinderkrippen mehr Praktikanten- als Lehrstellen anzubieten und die Praktikantinnen für eine normale Arbeit einzusetzen ohne ihnen eine strukturierte Ausbildung zu gewähren, als bildungspolitisch bedenklich qualifiziert. Indessen hat es grundsätzlich nicht als Aufgabe der Sozialversicherung erachtet, dieser Tendenz auf Kosten der Versicherten entgegenzuwirken (vgl. BGE 139 V 122, 126 E. 4.3).

3.6.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte sich in der Vergangenheit mit dem Fall einer Praktikantin in einer Kindertagesstätte zu befassen, welche nach Abschluss des einjährigen Praktikums aus rein betriebsinternen Gründen die von ihr angestrebte Lehrstelle nicht antreten konnte und deshalb in einer anderen Kindertagesstätte ein erneutes einjähriges Praktikum absolvierte, weil letztere nur Lehrstellen an Personen vergab, die dort zuvor im gleichen Betrieb erfolgreich ein Praktikum absolviert hatten. Das Sozialversicherungsgericht hielt unter den Umständen dieses konkreten Falles auch das zweite Praktikum für faktisch geboten und sprach dem Praktikum Ausbildungscharakter zu. Diese Auffassung bestätigte das Bundesgericht letztinstanzlich und wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2016 vom 18. August 2016).

4.                

4.1.           Streitig und zu prüfen ist, ob es sich bei der von der Beschwerdeführerin seit August 2017 absolvierten Nachholbildung als Fachfrau Betreuung um eine Ausbildung im Sinne der vorstehend umschriebenen Verordnungsbestimmungen bzw. der vom BSV erlassenen Wegleitung handelt.

4.2.           4.2.1. Die Beschwerdegegnerin lehnte im angefochtenen Einspracheentscheid einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Waisenrente ab. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen darauf, dass es sich bei der Ausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ-Kinderbetreuung an der Berufsfachschule [...] in [...] um eine berufsbegleitende Grundausbildung handle und dies ein Bildungsgang sei, der explizit nicht als Lehre gelte. Deswegen gelte auch die erforderliche Teilzeitanstellung im Sozialbereich nicht als Lehre, womit der zeitliche Aufwand der Arbeitstätigkeit nicht als Ausbildungszeit im Sinne von Art. 49bis AHVV angerechnet werden könne (vgl. BB, S. 2).

4.2.2. Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu Recht ausführt, absolviert die Beschwerdeführerin eine berufsbegleitende Grundausbildung, ohne den herkömmlichen Bildungsgang (Lehre) zu durchlaufen. In der Hauptverhandlung darauf angesprochen, weshalb die Beschwerdeführerin keine Lehre – welche unbestrittenermassen ohne weiteres als Ausbildung anzuerkennen wäre – absolviere, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie vorgängig bereits zwei Jahre in entsprechende Praktika investiert habe und sie sich auch um einen Lehrstellenplatz beworben, indessen keinen solchen erhalten habe (vgl. Protokoll HV, S. 3). Weiter wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie bei einer Lehre noch einmal ein einjähriges Praktikum hätte absolvieren müssen, dass sie aber nun aufgrund ihres Alters einen Abschluss machen wolle (vgl. a.a.O.). Mit der nunmehr gewählten Variante könne sie den gleichen Abschluss in zwei statt drei Jahren erreichen (vgl. a.a.O.).

4.2.3. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind anschaulich und überzeugend. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, welche aktuell 23 Jahre alt und ohne abgeschlossene Berufsausbildung ist, nach bereits zwei Jahren Praktikum nicht noch ein drittes Praktikumsjahr (mit Ungewissheit auf eine anschliessende Lehrstelle) auf sich nehmen, sondern stattdessen auf dem kürzesten Weg einen Abschluss machen möchte. Vor dem Hintergrund, dass vorliegend die Erstausbildung der Beschwerdeführerin betroffen ist und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der eingeschlagene Weg über die Nachholbildung gegenüber der Lehre den Vorteil der Zeitersparnis mit sich bringt, erscheint der Entscheid der Beschwerdeführerin für die Nachholbildung und gegen die Lehre als sinnvoll und vernünftig.

4.3.           4.3.1. Die Beschwerdegegnerin bringt weiter vor, der vorliegende Fall bewege sich auf dem dornenvollen Gebiet der Praktika (vgl. Protokoll HV, S. 5). An der in der Verfügung angeführten Argumentation, dass es sich bei der praktischen Tätigkeit nicht um eine Ausbildung handle, da das „Praktikum“ im gleichen Betrieb länger als ein Jahr dauern würde, hält sie jedoch zu Recht weder im Einspracheentscheid noch anlässlich der Hauptverhandlung weiter fest, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Allerdings macht die Beschwerdegegnerin vorliegend geltend, die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne eines „Vorpraktikums“ resp. einer „Lehre“ habe keinen Ausbildungscharakter, da die Absolvierung nicht vom Gesetz vorgeschrieben sei und es sich dabei nicht um einen Ausbildungsgang handle (vgl. Protokoll HV, S. 5), weshalb nur die Nachholbildung (als solches) als Ausbildung zu betrachten sei (vgl. a.a.O.). Darüber hinaus weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sie bereits für die zuvor von der Beschwerdeführerin absolvierten Praktika eine Waisenrente ausgerichtet habe. Da von Seiten der Beschwerdeführerin scheinbar nie die Absicht bestanden habe, eine Lehre zu absolvieren, stelle sich vorliegend die Frage der Rückforderung (vgl. Protokoll, S. 5).

4.3.2. Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Auch wenn die Frage nach der Rückforderung einer bereits ausbezahlten Waisenrente vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gab, sie habe die Absicht gehabt, eine Lehre zu absolvieren aber trotz entsprechender Bewerbungen keinen Lehrstellenplatz erhalten. Zudem ist aufgrund der aktuell ernsthaft und zielstrebig absolvierten Nachholbildung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Absolvierung der bisherigen Praktika durchaus eine entsprechende Lehrstelle angetreten hätte, wenn sie damals eine solche erhalten hätte.

4.3.3. Im Übrigen sind die von der Beschwerdeführerin vorgängig absolvierten Praktika für das vorliegende Verfahren nur insoweit von Interesse, als dass darauf hinzuweisen ist, das nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die faktische Notwendigkeit eines vorgängigen Praktikums für den Erhalt einer Lehrstelle in einer Kindertagesstätte vollumfänglich anerkannt ist (vgl. BGE 139 V 209, 2012 E. 4.1 und 5.4). Zudem hat das Bundesgericht im Urteil 8C_292/2016 vom 18. August 2016 erkannt, dass unter bestimmten Umständen auch ein zweites Praktikum faktisch geboten sein könne (vgl. Erwägungen 3.4 und 3.5 vorstehend). Darauf kann verwiesen werden.

4.4.           4.4.1. Bei der von der Beschwerdeführerin absolvierten Nachholbildung bestehen die formalen Voraussetzungen darin, dass Prüfungskandidaten bis zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung mindestens 5 Jahre Berufserfahrung, davon 4 Jahre im Sozialbereich, aufweisen müssen. Der Beschäftigungsgrad während dieser Zeit hat im Durchschnitt mindestens 50 % zu betragen (vgl. Schreiben Berufsfachschule [...] vom 5.7.2017; schriftliche Information Fachfrau / Fachmann Betreuung Nachholbildung, vgl. AB 6, S. 7). Das gleiche ergibt sich aus der Verfügung vom 24. März 2017 des Erziehungsdepartements Basel-Stadt, mit welcher die Beschwerdeführerin zum Qualifikationsverfahren (zur Lehrabschlussprüfung) nach Art. 33/34 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 13. Dezember 2002 zugelassen wurde. So wird in der Verfügung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Lehrabschlussprüfung im Jahr 2019 nur unter der Voraussetzung werde ablegen können, dass sie bis zum Prüfungstermin in einem entsprechenden Betrieb tätig sei (vgl. AB 5).

4.4.2. Nach Lage der Akten ist die Beschwerdeführerin während der Dauer der Nachholbildung gleichzeitig als „Lernende Fachfrau Betreuung für Kinder“ mit einem Arbeitspensum von 60 % angestellt (vgl. Bestätigung vom 8.5.2018, an HV eingereichte Beilage Nr. 2). Dabei arbeitet sie drei Tage pro Woche und besucht je nach Semester ein bis zwei Tage pro Woche ein Ausbildungsmodul. Sie verdient monatlich Fr. 730.00 brutto (vgl. a.a.O.).

4.4.3. Zwar trifft es zu, dass die tiefe Entlöhnung der Beschwerdeführerin keine Voraussetzung für die Absolvierung der Nachholbildung darstellt, da diese auch Personen offensteht, welche an ihrem Arbeitsplatz zu marktüblichen Bedingungen entlöhnt werden. Insofern ist zutreffend, dass sich das Angebot der Berufsfachschule [...] an berufstätige Personen richtet (vgl. Verfügung, AB 11) und daraus kann gefolgt werden, dass in vielen Fällen kein Anspruch auf Waisenrente besteht, weil das Einkommen höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (vgl. Art. 49bis Abs. 3 AHVV). Damit macht die Beschwerdegegnerin zwar grundsätzlich zu Recht geltend, dass unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit eine Person, die gemäss den gesetzlichen Prämissen die Nachholbildung nebenberuflich zu einem „normalen“ Anstellungsverhältnis absolviert, sozialversicherungsrechtlich nicht schlechter gestellt werden darf als jemand, der für seine Erwerbstätigkeit schlecht entlöhnt wird (vgl. Einspracheentscheid, S. 2). Allerdings ist zu bemerken, dass sich die genannte Situation von der vorliegend zu beurteilenden Konstellation deutlich unterscheidet. Denn bei der vorliegenden Stelle der Beschwerdeführerin handelt es sich ganz offensichtlich nicht um eine „normale“ Anstellung. Sowohl aus den eingereichten Unterlagen als auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von einer Betreuungsperson, bei welcher es sich um eine Fachperson handelt und welche ausdrücklich nur für sie zuständig ist, auf dem Ausbildungsweg begleitet und dabei engmaschig betreut wird. Daher erscheint im vorliegenden Fall das tiefe Gehalt der Beschwerdeführerin insofern als gerechtfertigt, als dass sie hierfür eine Gegenleistung in Form einer weitreichenden persönlichen und individuellen Ausbildungsbetreuung erhält. Für diese Sichtweise und damit für die Annahme des Ausbildungscharakters spricht auch, dass vorliegend der schulische und der betriebliche Teil eng miteinander verbunden sind, obwohl dies von der Konzeption der Nachholbildung her nicht zwingend vorgesehen ist (vgl. Ausführungen im Protokoll der HV, S. 1) und dass gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2016 vom 18.8.2016 E. 3.2 gerade dieser Zusammenhang zwischen der Ausbildung und dem Berufsziel entscheidend ist (vgl. Erwägung 3.2 vorstehend). Diesbezüglich unterscheidet sich der Ausbildungsweg der Beschwerdeführerin auch wesentlich von den im Fernsehbeitrag der Sendung „[...]“ vom 1. Mai 2018 porträtierten und von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Fällen, in welchen Praktikantinnen und Praktikanten in Kinderbetreuungsstätten als billige Arbeitskräfte missbraucht werden und gerade keine Betreuung erfahren (vgl. https://www.srf.ch/news/schweiz/ausbeutung-in-der-kita-krippen-prakti-kantinnen-als-billige-arbeitskraefte). Vorliegend wird die Beschwerdeführerin gerade nicht als billige Arbeitskraft eingesetzt, sondern erhöht durch die ihr an die Seite gestellte Betreuungsperson den Personalaufwand im betreffenden Betrieb.

4.5.           4.5.1. Schliesslich bringt die Beschwerdegegnerin vor, die für die Berufsschule […] aufgewendete Ausbildungszeit erreiche das notwendige Minimum von 20 Stunden pro Woche nicht, weshalb die Nachholbildung nicht als Ausbildung qualifiziert werden könne (vgl. Einspracheentscheid, BB 1, S. 2). Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin betrage der wöchentliche Ausbildungsaufwand höchstens 15 Stunden (vgl. Einspracheentscheid, BB 1, S. 1).

4.5.2. Nach Randziffer 3359 der Wegleitung wird hinsichtlich des Ausbildungsbegriffs festgehalten, das Kind müsse sich während der Ausbildung zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche beträgt.

4.5.3. Nach den schriftlichen Informationen der Organisation [...] ([...]) [...] besteht der Inhalt der Ausbildung aus drei Teilen:

     600 Lektionen Berufsschule (1 Tag pro Woche) sowie ca. 120 Lektionen Selbststudium (15 Tage).

     128 Lektionen überbetriebliche Kurse, wobei der Besuch fakultativ aber für das erfolgreiche Bestehen des Qualifikationsverfahrens dringend empfohlen wird.

     Eigenverantwortlich einzuplanenden persönlichen Lernaufwand in unbezifferter Höhe (vgl. AB 6, S. 8).

4.5.4. Nach den insoweit unbestritten gebliebenen Feststellungen der Beschwerdeführerin besucht sie jeden Freitag die Berufsfachschule in [...] und an jedem zweiten Donnerstag des Monats den allgemein-bildenden Unterricht in [...] (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin, an HV eingereichte Beilage Nr. 3). Dem in den Akten befindlichen Stundenplan lässt sich entnehmen, dass der Unterricht freitags jeweils von 7.50 Uhr bis 15.50 Uhr (mit einer einstündigen Mittagspause) dauert (vgl. AB 6, S. 3 ff.). Den Unterricht besucht die Beschwerdeführerin zusammen mit einer weiteren Person, welche sich in der gleichen Ausbildung wie die Beschwerdeführerin befindet und im gleichen Betrieb arbeitet. Mit dieser Person lernt die Beschwerdeführerin auch gemeinsam (vgl. Protokoll HV, S. 2 und 3). An den freien Donnerstagen erstellt die Beschwerdeführerin ausserdem sog. Lerndokumentationen, da es nicht nur zu ihren Aufgaben gehört Projekte zu planen, sondern auch darüber zu reflektieren (vgl. Ausführungen anlässlich der HV, Protokoll, S. 4 und Bestätigung vom 8.5.2018, an HV eingereichte Beilage Nr. 2; Beispiel einer Projektdokumentation, an HV eingereichter Beilage Nr. 4). Im Übrigen wendet sie an den freien Donnerstagen und auch unter der Woche jeweils Zeit zum Lernen, für die Vor- und Nachbereitung des Schulstoffs sowie für die Prüfungsvorbereitung auf. Dies vor dem Hintergrund, dass die Betreuerinnen für sie und ihre Kollegin eine Generalprobe der praktischen Prüfung organisiert haben (vgl. an der HV eingereichte Beilage Nr. 3 unten).

4.5.5. Dieser hohe persönliche Lernaufwand erscheint vor dem Hintergrund, dass sich die Nachholbildung Fachfrau/Fachmann Betreuung (FaBe NHB) an Personen richtet, die die Fähigkeit und den zeitlichen Freiraum haben, ihr Lernen neben Schule und Praxis zu einem grossen Teil selbständig zu organisieren und zu gestalten (vgl. Information Organisation [...], AB 6, S. 7 ff.), als nachvollziehbar. Ferner wird in den schriftlichen Informationen der Organisation [...] unter den persönlichen Voraussetzungen explizit aufgeführt, dass die entsprechende Person bereit sein müsse, schulische wie praktische Lerninhalte selbständig zu organisieren und eigenverantwortlich aufzuarbeiten (a.a.O.), weshalb sich der geltend gemachte Aufwand vorliegend auch als notwendig und sachgerecht erweist.

4.6.           Somit ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierten Tage in der Berufsschule und der allgemein-bildende Unterricht, zusammen mit dem Selbststudium, das geforderte Minimum von 20 Stunden pro Woche erreichen. Im Ergebnis ist damit die von der Beschwerdeführerin absolvierte Nachholbildung als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 49bis Abs. 1 AHVV zu qualifizieren.

5.                

5.1.           Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2017 ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin über den 1. August 2017 hinaus bis zum Abschluss der Ausbildung eine ordentliche Waisenrente zuzusprechen.

5.2.           Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.           Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 69 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist unterdurchschnittlicher Natur und zeichnet sich durch einen deutlich reduzierten Aktenumfang aus. Da ein einfacher Schriftenwechsel und eine Hauptverhandlung stattfand, erscheint vorliegend ein Honorar von Fr. 2‘800.00 (inkl. Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7%) als angemessen.

 

 

 

 


 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin über den 1. August 2017 hinaus bis zum Abschluss der Ausbildung eine ordentliche Waisenrente auszurichten.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘800.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 215.60.

           

           

 

 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: