Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 30. Januar 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli , lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, Advokatin, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AH.2018.3

Einspracheentscheid vom 13. April 2018

Selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit

 


Tatsachen

I.         

Der Beschwerdeführer arbeitet als Informatiker unter anderem für die C____ GmbH, Pratteln (im Folgenden: C____). Im Schreiben vom 24. September 2014 (Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 1) teilte die Ausgleichskasse Basel-Stadt (Ausgleichskasse) dem Beschwerdeführer betreffend die Beitragsperiode 2012 mit, dass sie die einverlangten Unterlagen betreffend Nachweis der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erhalten hätten, er aus administrativen Gründen ihrer Kasse angeschlossen werde, er aber aufgrund der fehlenden Nachweise nicht als Selbständigerwerbender anerkannt werde. Ein gleichlautendes Schreiben für die Beitragsperiode 2014 datiert vom 31. Oktober 2016 (BAB 1). Am 8. September 2017 (BAB 2) reichte der Beschwerdeführer Belege betreffend seine Tätigkeit für die C____ im Jahr 2015 ein.

Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 (BAB 3) qualifizierte die Ausgleichskasse die Tätigkeit des Beschwerdeführers als unselbständige Erwerbstätigkeit. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. November 2017 (BAB 4) Einsprache. Nachdem der Beschwerdeführer weitere Unterlagen eingereicht hatte, wies die Ausgleichskasse die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 13. April 2018 (Beschwerdebeilage [BB] 2) ab.

II.       

In der Beschwerde vom 22. Mai 2018 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse, ihn als selbständig erwerbstätig zu qualifizieren und die entsprechenden Beiträge zu erheben.

In der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2018 schliesst die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 29. August 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Ausgleichskasse hält ihrerseits an ihren Anträgen in der Duplik vom 27. September 2018 fest.

III.      

Am 30. Januar 2019 findet vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin und eines Vertreters der Ausgleichskasse statt. Als Zeuge wird Herr D____ befragt. Die Parteivertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. Im Anschluss an die Verhandlung findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Gemäss § 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).    

1.2.           Da die Beschwerde gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) rechtzeitig erhoben worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. April 2018 hat die Ausgleichskasse eine für die C____ entfaltete Tätigkeit als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert.

2.2.           Der Beschwerdeführer bringt vor, er biete seit über zehn Jahren Dienstleistungen im IT-Bereich an und programmiere vor allem für die Finanzbranche und habe bisher Beiträge als selbständig Erwerbstätiger entrichtet. Er übe eine Nischentätigkeit im IT-Bereich aus und er sei daher nicht auf besondere Werbung angewiesen. Man kenne sich in der Branche und werde weiterempfohlen. Zur Ausübung seiner Tätigkeit benötige er einen PC mit Internetanschluss. Er übe die Tätigkeit hauptsächlich zu Hause aus (zu 60 %), 40 % verbringe er vor Ort bei seinen Kunden. Er stelle kein Personal an, weil die Kunden gerade wegen seines Know-Hows zu ihm kämen. Er brauche also keine grossen Investitionen zur Ausübung seiner Tätigkeit.

In den letzten drei Jahren habe er seine Dienstleistungen verschiedenen Unternehmen zur Verfügung gestellt, und zwar der C____, Pratteln, der E____ GmbH, Frankfurt am Main, der F____ GmbH, Hof, und für die G____ AG, Köln. Im Jahr 2017 habe er Aufträge für die C____, die F____ und die G____ AG getätigt, im Jahr 2016 sowie 2015 für die C____ und die F____. Er sei immer für mindestens zwei verschiedene Auftraggeber tätig gewesen. Er sei nicht persönlich zur Erfüllung des Auftrages verpflichtet gewesen, sondern hatte die Befugnis, Erfüllungsgehilfen beizuziehen.

Da er ausser einem Computer und Internetanschluss keine weiteren Investitionen brauche, sei das Kriterium des unternehmerischen Risikos als Abgrenzungskriterium untauglich. Er habe den jeweiligen Auftraggebern Rechnung gestellt. Er habe nicht nur für die C____, sondern auch für andere Auftraggeber gearbeitet. Er habe seine Arbeit hauptsächlich von zu Hause aus erledigt, habe nicht die Infrastruktur am Arbeitsplatz genutzt, sei keinen Weisungen untergeordnet gewesen und nicht persönlich zur Auftragserfüllung verpflichtet gewesen. Er sei daher als selbständig Erwerbstätiger zu qualifizieren.

2.3.           Die Ausgleichskasse wendet ein, dass die vom Beschwerdeführer aufgelisteten Tätigkeiten alle für die C____ erbracht worden seien. Er habe auf deren Namen und Rechnung Projektarbeit bei der H____ und für deren Kunden geleistet. Bei den als weitere Auftraggeber bezeichneten Firmen F____ und G____ handle es sich um Kundschaft des Einsatzbetriebes des Beschwerdeführers. Sie seien nicht in einem Vertragsverhältnis mit dem Beschwerdeführer gestanden. Der Beschwerdeführer habe temporär ein Vollpensum für die gleiche Auftraggeberin geleistet und sei daher wirtschaftlich von ihr abhängig. Er habe kein spezifisches Unternehmerrisiko zu tragen. Er sei gehalten gewesen, die Aufträge nach den Kundenstandards auszuführen. Gegenüber der C____ sei er zur Rechenschaftsablegung über seine Leistungen in Form von Rapporten verpflichtet gewesen. Insgesamt würden die Merkmale einer Arbeitsleistung in Form des temporären Personalverleihs und damit einer unselbständigen Tätigkeit überwiegen. In der Duplik macht die Ausgleichskasse deutlich, der AHV-rechtliche Beitragsstatus werde bezogen auf jedes Einkommen und nicht bezogen auf die Person des Versicherten geprüft. Die tatsächlich nachgewiesene Tätigkeit betreffe ausschliesslich Projektarbeit bei der H____, die der Beschwerdeführer im Namen und auf Rechnung der C____ erbracht habe.

2.4.           Es ist zu untersuchen, ob die Ausgleichskasse die Tätigkeit des Beschwerdeführers zu Recht als unselbständige Tätigkeit qualifiziert hat.

3.                

3.1.           Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG, sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV; SR 831.101). Diese Unterscheidung ist relevant für die Bestimmung der Person, welche die Beiträge zu entrichten hat. Während die Beiträge selbständig erwerbender Personen von diesen selber zu entrichten sind, hat der Arbeitgeber die Beiträge auf Entgelten für unselbständige Erwerbstätigkeit zu entrichten.

3.2.           Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1 mit Hinweisen).

3.3.           Massgebend für eine unselbständige Erwerbstätigkeit ist somit insbesondere, ob die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit über den Stand der Arbeiten zu berichten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust einer arbeitnehmenden Person der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c).

3.4.           Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistung abgegolten wird. Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 122 V 169 E. 3c). Besonderes Gewicht kommt dabei dem Unternehmerrisiko zu. Das spezifische Unternehmerrisiko zeigt sich in bedeutenden (ausschliesslich oder doch zumindest überwiegend für berufliche Zwecke getätigten) Investitionen, massgeblichem Kapitaleinsatz, dem Aufkommen müssen für Unkosten für Personal und Miete; vor allem aber im Einstehen müssen für Verluste aus der Insolvenz von Kunden, aus Mängeln der Lieferung bzw. aus unsorgfältiger Dienstleistung oder aus Fehldispositionen (vgl. Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML] Rz. 1014f.).

3.5.           EDV-Spezialisten üben eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus, wenn sie arbeitsorganisatorisch weisungsgebunden sind, die Einrichtungen der Auftraggebenden nutzen und persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet sind (WML 4108).

4.                

4.1.           Es sind im Folgenden die wirtschaftlichen Gegebenheiten zu analysieren.

4.2.           Es ist dem Beschwerdeführer zu folgen, wenn er geltend macht, dass er für seine Tätigkeit keine erheblichen Investitionen benötigt. Es reicht, dass er einen Computer und eine Internetverbindung hat. Dass er zeitweise vor Ort arbeiten muss, macht eine selbständige Tätigkeit noch nicht zu einer unselbständigen. Nachvollziehbar - zumindest teilweise - ist auch, dass er nicht durch Werbung, wie etwa eine eigene Homepage oder Visitenkarten, nach aussen tritt, weil er eine Nischentätigkeit ausübt und bei den einschlägigen Firmen ohnehin bekannt ist. Dennoch ist zu bemerken, dass er damit nicht nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und durch diese Nichtteilnahme sein wirtschaftliches Risiko erhöht. Als Informatiker sollte es ihm möglich sein, auch andere als die von ihm angesprochenen speziellen Informatikdienstleistungen anzubieten. Diese Abgrenzungskriterien sind daher zur Qualifikation der Art der Erwerbstätigkeit wenig aussagekräftig.

4.3.           Ein charakteristisches Merkmal einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist die Beschäftigung von eigenem Personal. Der Beschwerdeführer hat kein Personal beschäftigt. Auch hat er nicht behauptet, Personal beschäftigen zu wollen. Gemäss Rahmenvertrag mit der C____ (BB 5) wäre es ihm erlaubt, zur Auftragserfüllung auch Erfüllungsgehilfen heranzuziehen. Der Einwand der Ausgleichskasse, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, er werde insbesondere aufgrund seines besonderen Know-hows beauftragt, verfängt nicht. Ein Erfüllungsgehilfe wäre dem Beschwerdeführer gegenüber weisungsgebunden, sodass auch bei Einsatz eines Erfüllungsgehilfen noch immer das Know-how des Beschwerdeführers von Bedeutung ist.

4.4.           Die Befugnis, Erfüllungsgehilfen einzusetzen, spricht für eine selbständige Tätigkeit. Faktisch ist ein solcher Beizug Dritter aber nicht erfolgt. Somit überwiegt bei diesem Element die Unselbständigkeit der Erwerbstätigkeit.

4.5.           Nicht zu übersehen ist, dass der Beschwerdeführer einzig der C____ für seine geleistete Arbeit Rechnung stellt. Einsätze bzw. eine Rechnungsstellung an andere Betriebe wies er nicht nach. Damit besteht eine Abhängigkeit in Form eines Klumpenrisikos vom Hauptauftraggeber, der C____. Damit verbunden ist das Risiko, bei veränderten Verhältnissen einen Umsatzeinbruch zu erleiden. Sollte dieser eine Auftraggeber tatsächlich wegfallen, so sind grosse Zweifel angebracht, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, rasch und flexibel auf einen solchen Ausfall zu reagieren und neue Kunden zu akquirieren. In der Verhandlung ist offensichtlich geworden, dass die grossen Firmen, für die der Beschwerdeführer gearbeitet hat, einzelne Informatiker nicht selbst anstellen wollen, sondern ihre Aufträge über eine Zwischenfirma abwickeln. Auch fällt auf, dass die C____ aktuell in Liquidation ist und der Beschwerdeführer sich derzeit eine Auszeit von der Arbeit genommen hat (vgl. Verhandlungsprotokoll). Diese Elemente sprechen sehr stark für eine wirtschaftliche Abhängigkeit von der C____ und haben daher bei der Würdigung dieses Falles ein hohes Gewicht.

4.6.           Ein Blick auf die Vertragsverhältnisse bietet weitere Anhaltspunkte für die Qualifikation als selbständig oder unselbständig Erwerbstätige. Der Rahmenvertrag mit der C____ enthält Merkmale für das Vorliegen einer selbständigen als auch einer unselbständigen Tätigkeit. So geht mangels Bestehen einer Regelung aus dem Vertrag indirekt hervor, dass der Beschwerdeführer frei ist, für andere Auftraggeber tätig zu sein. Auch muss er nicht persönlich die Informatikdienstleistungen erbringen. So ist er damit nicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung verpflichtet, was ein weiteres wichtiges Kriterium der selbständigen Tätigkeit darstellt (vgl. Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML] Rz. 1015).

4.7.           Für Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen, die ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern, kommt der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit gegenüber dem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2013, 9C_930/2012, E. 6.2). Es ist daher bei der Prüfung insbesondere diesem Aspekt Rechnung zu tragen.

4.8.           Für eine weitere Würdigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten ist der Rahmenvertrag (BB 5) und der Einsatzvertrag (BB 15) mit der C____ näher zu untersuchen. Auftraggeber ist jeweils die C____.

4.9.           Es liegt ein undatierter „Rahmenvertrag 2014-12“ zwischen der C____ und dem Beschwerdeführer vor (BB 5). Gegenstand des Vertrages sind Beratungsleistungen für den Auftraggeber, wobei der Auftragnehmer das Recht hat, einzelne Aufträge des Auftraggebers ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Erteilung von Einzelaufträgen. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen werden in einem Einzelvertrag festgelegt. Der Auftraggeber ist nicht weisungsbefugt. Termine für die Erbringung der Dienstleistungen können im jeweiligen Einzelvertrag vereinbart werden, ansonsten sind die Termine der jeweiligen Kundenprojekte massgeblich. Ein Punkt befasst sich sodann ausführlich mit den Rechten an den Arbeitsergebnissen. Sodann ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, jeden Auftrag höchstpersönlich auszuführen, er kann auch Erfüllungsgehilfen einsetzen. Die Geheimhaltung und der Datenschutz wird geregelt. Im Weiteren gewährleistet der Auftragnehmer, dass seine Leistungen den vertraglichen Abmachungen entsprechen. Um die ordentliche Durchführung der Arbeiten sicherzustellen und auftretende Fragen und sonstige Angelegenheiten zu klären, bleiben die Vertragsparteien in laufender Verbindung und legen bei Bedarf Gesprächstermine fest. Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen nur die im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Vergütungen, mit der auch alle dem Auftraggeber eingeräumten Rechte abgegolten sind. Vergütet werden ausschliesslich die geleisteten Arbeitszeiten, nicht die Fahrtzeiten. Abgerechnet wird nach dem tatsächlichen Umfang der erbrachten Leistungen, die entsprechend nachzuweisen sind.

4.10.        Der Rahmenvertrag enthält keine gesonderten Bestimmungen über den Arbeitsort. Damit war der Beschwerdeführer nicht örtlich in einen Betrieb integriert, was für eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht.

4.11.        Im Vertrag wird für die Pflicht des Beschwerdeführers zur Einhaltung vereinbarter Termine auf den jeweiligen Einzelvertrag verwiesen. Den Klauseln zur Termineinhaltung kann für die beitragsrechtliche Qualifikation nichts entnommen werden.

4.12.        Ein Honorar wurde nicht vereinbart, sondern es wird wiederum auf den Einzelauftrag verwiesen. Vergütet werden ausschliesslich die geleisteten Arbeitszeiten, nicht die Fahrtzeiten, mit Ausnahme der im Auftrag des Auftraggebers durchgeführten Reisen. Abgerechnet werde nach dem tatsächlichen Umfang der erbrachten Leistungen, diese seien entsprechend nachzuweisen. Die Rapportierung von Stunden ist gemäss Rechtsprechung auch bei selbständigen Auftragnehmern anzutreffen und ist daher nicht als Indiz für eine unselbständige Tätigkeit zu werten (Urteil des Bundesgerichts 9C_1094/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3.7; Urteile des EVG H 39/05 und H 43/05 vom 9. November 2005 E. 7.2.3).

4.13.        Da ein Auftragsverhältnis typischerweise jederzeit kündbar ist (vgl. Art. 400 Abs. 1 des Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220]), legt die Regelung der Dauer des Verhältnisses bzw. die Kündbarkeit des Verhältnisses unter Beobachtung einer Frist von einem Monat (vgl. § 11 des Vertrages) die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nahe.

4.14.        Das Fehlen einer Konkurrenzklausel kann nach der Praxis (vgl. Urteil des EVG H 138/99 vom 15. September 2000 E. 6/a) ein Indiz für eine weitergehende Unabhängigkeit sein.

4.15.        Es liegt ein weiterer Rahmenvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der E____ GmbH, Frankfurt am Main, vom 17. November 2015 (KB 6) vor. Im strittigen Zeitraum 2015 bis 2017 macht der Beschwerdeführer jedoch keine Tätigkeit für die E____ geltend (vgl. Beschwerde S. 5f.), weswegen dieser Rahmenvertrag nicht weiter von Interesse ist.

4.16.        In der Hauptverhandlung vom 30. Januar 2019 wurde Herr D____ als Inhaber der Firma C____ befragt. Er gab an, dass es in der Branche üblich sei, dass bei grossen Kunden eine Beschäftigung für eine Einzelperson schwer zu erhalten sei, v.a. wenn die Projektarbeit in Teams gemacht werde. Diese Schwierigkeit erfordere eine Zusammenarbeit mit ihnen als Subunternehmer. Des Weiteren stellte sich heraus, dass Herr D____ auch Geschäftsführer der F____ ist sowie der I____-Holding, zu der sowohl die C____ als auch die F____ gehören (vgl. auch [...], abgefragt am 15. April 2019).

4.17.        Gemäss seinen Angaben wurde der Auftrag für die H____ über die F____ akquiriert. Angesprochen hat Herr D____ auch die Risikoübernahme. Es stelle sich die Frage, wer bis zu einem gewissen Grad gegenüber dem Kunden das Risiko übernehme und wer das Risiko dem Kunden gegenüber trage, falls der Subunternehmer ausfalle, wobei er sich bei dieser Fragestellung auf die einzelnen Unternehmen der Holding bezog. Sie seien kein reiner Vermittler, sondern sorgten auch dafür, dass ein Ersatz aufgeboten werde, weil die Skills sehr speziell seien.

4.18.        Die Kundengewinnung erfolgte damit durch die C____. Der Beschwerdeführer hat kein spezifisches Unternehmerrisiko getragen, als er für die C____ tätig war. Er trug vielmehr ein Risiko vergleichbar mit der Gefahr des Stellenverlustes bei unselbständig Erwerbenden. Dies spricht für die Qualifikation als unselbständig Erwerbstätiger.

4.19.        Der Beschwerdeführer hat diverse Rechnungen an die C____ sowie Tätigkeitsnachweise eingereicht (KB 7 bis 14). Diese Einsätze sind in vier Zeiträume eingeteilt: Januar bis Juni 2018 - Projekt bei der H____ Frankfurt/Main (KB 7 und 8), Juli bis Dezember 2017 - Projekt bei der H____ Münster (KB 9 und 10), Januar bis Dezember 2016 - Projekt bei der H____ Frankfurt/Main (KB 11 und 12) und Januar bis Oktober 2015 - Projekt bei der H____ Frankfurt/Main (KB 13 und 14). Der Beschwerdeführer hat der C____ monatlich Rechnung gestellt auf der Basis der Tätigkeitsnachweise beim Einsatzbetrieb. Dabei rechnete er jeweils eine bestimmte Anzahl Arbeitstage pro Monat ab zu einem festen Tagessatz von Euro 663.--. Die Tätigkeitsnachweise erfassen die jeweils geleistete Arbeitszeit. Dabei fällt auf, dass alle Tätigkeitsnachweise als Logo die „[...] H____“ anführen. Die Zeiterfassung weist eine Spalte „erfasste Zeit“ und eine Spalte „anerkannte Zeit“ auf. Dabei wird die Zeit nur bis zu einem Tag anerkannt, auch wenn am jeweiligen Tag Zeit über einen Tag hinaus erfasst wurde. Der Zeit-Saldo am Ende des Monats weist jeweils eine nicht anerkannte Zeit auf. Diese nicht anerkannte Zeit, in der Regel eine pro Monat aufgerechnete Zeit von zwei bis vier Arbeitstagen (vgl. die einzelnen Tätigkeitsnachweise) wurde von der C____ nicht vergütet. Eine Ausnahme bildet die Rechnungsperiode Juli bis Dezember 2017, in der auch die nicht anerkannte Zeit vergütet wurde.

4.20.        Folgende Elemente der Abrechnungen mit der C____ sprechen für eine unselbständige Tätigkeit: Nichtvergütung geleisteter Mehrarbeit für einen Grossteil der Abrechnungen, Rechnungstellung jeweils an die C____, Erfassung der Zeit nicht bloss nach Stunden, sondern auch nach Zeitpunkten.

4.21.        Denkbar ist die Annahme, dass die C____ bloss eine Vermittlertätigkeit übernommen hat, da - wie mehrmals vom Beschwerdeführer ausgeführt - ein Einzelner nicht an Grosskunden herankomme. Es fehlen in den Akten jedoch jegliche Hinweise für die Annahme einer solchen Vermittlertätigkeit. Insbesondere müsste für die Übernahme einer solchen Vermittlung das entsprechende Honorar des Beschwerdeführers an die C____ dafür ersichtlich sein. Auch die eingereichten Verträge sprechen nicht für eine solche Annahme, denn sie regeln das Verhältnis zwischen der C____ als „Auftraggeber“ des Beschwerdeführers und nicht umgekehrt. Bei der Annahme einer Vermittlertätigkeit durch die C____ wäre der Beschwerdeführer Auftraggeber gewesen.

4.22.        Insgesamt überwiegen die für eine unselbständige Tätigkeit sprechenden Merkmale. Insbesondere fällt die wirtschaftliche Abhängigkeit von der C____ besonders hoch ins Gewicht. Aber auch die Vertragsverhältnisse, die Art und Weise der Rechnungsstellung und die Nichtbeschäftigung von eigenem Personal sprechen für die Qualifikation als unselbständige Tätigkeit. Unter diesen Umständen ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die C____ als unselbständige Tätigkeit einzustufen.

5.                

5.1.           Der Beschwerdeführer beruft sich des Weiteren auf den Vertrauensschutz. Er bezahle seit über zehn Jahren Beiträge als selbständig Erwerbender und es habe sich in der Art und Weise seiner Arbeit nichts geändert. Dies sei die Vertrauensgrundlage. Da sich nichts geändert habe, habe er davon ausgehen dürfen, dass er wiederum Beiträge als selbständig Erwerbender zahlen müsse. Er sei von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen, eine allfällige Fehlerhaftigkeit der vorangehenden Verfügungen habe ihm daher nicht auffallen können. Sollte der Beschwerdeführer als nicht selbständig Erwerbender qualifiziert werden, so müssten die Auftraggeber ihren jeweiligen Kostenanteil nachträglich zahlen. Bezüglich des öffentlichen Interesses sei es sekundär, wer die Beiträge entrichte.

5.2.           Die Ausgleichskasse erläutert, dass im Vorfeld der Abrechnungsperioden 2012 bis 2014 von der zuständigen Steuerbehörde nicht mit der AHV abgerechnetes Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemeldet worden sei. Der Beschwerdeführer sei daher aufgefordert worden, Unterlagen betreffend seine selbständige Erwerbstätigkeit einzureichen. Dem sei er nicht nachgekommen, weswegen die Ausgleichskasse ihn aus rein administrativen Gründen als Selbständigerwerbenden der Ausgleichskasse angeschlossen habe. Sie habe ihn aber stets darauf hingewiesen, dass er aufgrund fehlender Nachweise grundsätzlich nicht als Selbständigerwerbender anerkannt werde.

5.3.           Sowohl im Schreiben vom 24. September 2014 als auch im Schreiben vom 31. Oktober 2016 (BB 1) erläuterte die Ausgleichskasse, dass sie vom Beschwerdeführer die einverlangten Unterlagen nicht erhalten habe und er daher aus administrativen Gründen ihrer Kasse angeschlossen werde. Er solle beachten, dass die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer aufgrund fehlender Nachweise nicht als selbständig Erwerbenden anerkenne. Mit den beiden Schreiben ist es offensichtlich, dass die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer unter Vorbehalt als selbständig Erwerbenden qualifizierte und ihrer Kasse anschloss. Damit fehlt es an einer berechtigten Vertrauensgrundlage, weswegen für eine Qualifikation als selbständig Erwerbender aufgrund des Vertrauensschutzes von vornherein kein Raum bleibt.

6.                

6.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid rechtens ist und die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2.           Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

6.3.           Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: