|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 30.
Januar 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli , lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2018.3
Einspracheentscheid vom 13. April
2018
Selbständige oder unselbständige
Erwerbstätigkeit
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer arbeitet als Informatiker unter anderem
für die C____ GmbH, Pratteln (im Folgenden: C____). Im Schreiben vom 24.
September 2014 (Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 1) teilte die Ausgleichskasse
Basel-Stadt (Ausgleichskasse) dem Beschwerdeführer betreffend die
Beitragsperiode 2012 mit, dass sie die einverlangten Unterlagen betreffend
Nachweis der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erhalten hätten, er aus
administrativen Gründen ihrer Kasse angeschlossen werde, er aber aufgrund der
fehlenden Nachweise nicht als Selbständigerwerbender anerkannt werde. Ein
gleichlautendes Schreiben für die Beitragsperiode 2014 datiert vom 31. Oktober
2016 (BAB 1). Am 8. September 2017 (BAB 2) reichte der Beschwerdeführer Belege
betreffend seine Tätigkeit für die C____ im Jahr 2015 ein.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 (BAB 3) qualifizierte die
Ausgleichskasse die Tätigkeit des Beschwerdeführers als unselbständige
Erwerbstätigkeit. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. November 2017 (BAB
4) Einsprache. Nachdem der Beschwerdeführer weitere Unterlagen eingereicht
hatte, wies die Ausgleichskasse die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 13.
April 2018 (Beschwerdebeilage [BB] 2) ab.
II.
In der Beschwerde vom 22. Mai 2018 beantragt der
Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse, ihn
als selbständig erwerbstätig zu qualifizieren und die entsprechenden Beiträge
zu erheben.
In der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2018 schliesst die
Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 29. August 2018 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest. Die Ausgleichskasse hält ihrerseits an ihren Anträgen in
der Duplik vom 27. September 2018 fest.
III.
Am 30. Januar 2019 findet vor dem Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner
Rechtsvertreterin und eines Vertreters der Ausgleichskasse statt. Als Zeuge wird
Herr D____ befragt. Die Parteivertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe
verwiesen. Im Anschluss an die Verhandlung findet die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Gemäss § 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) ist das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die
örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR
831.10).
1.2.
Da die Beschwerde gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
rechtzeitig erhoben worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. April 2018 hat die
Ausgleichskasse eine für die C____ entfaltete Tätigkeit als unselbständige
Erwerbstätigkeit qualifiziert.
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er biete seit über zehn Jahren
Dienstleistungen im IT-Bereich an und programmiere vor allem für die Finanzbranche
und habe bisher Beiträge als selbständig Erwerbstätiger entrichtet. Er übe eine
Nischentätigkeit im IT-Bereich aus und er sei daher nicht auf besondere Werbung
angewiesen. Man kenne sich in der Branche und werde weiterempfohlen. Zur Ausübung
seiner Tätigkeit benötige er einen PC mit Internetanschluss. Er übe die
Tätigkeit hauptsächlich zu Hause aus (zu 60 %), 40 % verbringe er vor
Ort bei seinen Kunden. Er stelle kein Personal an, weil die Kunden gerade wegen
seines Know-Hows zu ihm kämen. Er brauche also keine grossen Investitionen zur
Ausübung seiner Tätigkeit.
In den letzten drei Jahren habe er seine Dienstleistungen
verschiedenen Unternehmen zur Verfügung gestellt, und zwar der C____, Pratteln,
der E____ GmbH, Frankfurt am Main, der F____ GmbH, Hof, und für die G____ AG,
Köln. Im Jahr 2017 habe er Aufträge für die C____, die F____ und die G____ AG getätigt,
im Jahr 2016 sowie 2015 für die C____ und die F____. Er sei immer für
mindestens zwei verschiedene Auftraggeber tätig gewesen. Er sei nicht
persönlich zur Erfüllung des Auftrages verpflichtet gewesen, sondern hatte die
Befugnis, Erfüllungsgehilfen beizuziehen.
Da er ausser einem Computer und Internetanschluss keine
weiteren Investitionen brauche, sei das Kriterium des unternehmerischen Risikos
als Abgrenzungskriterium untauglich. Er habe den jeweiligen Auftraggebern
Rechnung gestellt. Er habe nicht nur für die C____, sondern auch für andere
Auftraggeber gearbeitet. Er habe seine Arbeit hauptsächlich von zu Hause aus
erledigt, habe nicht die Infrastruktur am Arbeitsplatz genutzt, sei keinen
Weisungen untergeordnet gewesen und nicht persönlich zur Auftragserfüllung
verpflichtet gewesen. Er sei daher als selbständig Erwerbstätiger zu
qualifizieren.
2.3.
Die Ausgleichskasse wendet ein, dass die vom Beschwerdeführer
aufgelisteten Tätigkeiten alle für die C____ erbracht worden seien. Er habe auf
deren Namen und Rechnung Projektarbeit bei der H____ und für deren Kunden
geleistet. Bei den als weitere Auftraggeber bezeichneten Firmen F____ und G____
handle es sich um Kundschaft des Einsatzbetriebes des Beschwerdeführers. Sie
seien nicht in einem Vertragsverhältnis mit dem Beschwerdeführer gestanden. Der
Beschwerdeführer habe temporär ein Vollpensum für die gleiche Auftraggeberin
geleistet und sei daher wirtschaftlich von ihr abhängig. Er habe kein
spezifisches Unternehmerrisiko zu tragen. Er sei gehalten gewesen, die Aufträge
nach den Kundenstandards auszuführen. Gegenüber der C____ sei er zur
Rechenschaftsablegung über seine Leistungen in Form von Rapporten verpflichtet
gewesen. Insgesamt würden die Merkmale einer Arbeitsleistung in Form des
temporären Personalverleihs und damit einer unselbständigen Tätigkeit
überwiegen. In der Duplik macht die Ausgleichskasse deutlich, der
AHV-rechtliche Beitragsstatus werde bezogen auf jedes Einkommen und nicht
bezogen auf die Person des Versicherten geprüft. Die tatsächlich nachgewiesene
Tätigkeit betreffe ausschliesslich Projektarbeit bei der H____, die der Beschwerdeführer
im Namen und auf Rechnung der C____ erbracht habe.
2.4.
Es ist zu untersuchen, ob die Ausgleichskasse die Tätigkeit des
Beschwerdeführers zu Recht als unselbständige Tätigkeit qualifiziert hat.
3.
3.1.
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger
richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte
Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG, sowie Art. 6 ff. der
Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
AHVV; SR 831.101). Diese Unterscheidung ist relevant für die Bestimmung der
Person, welche die Beiträge zu entrichten hat. Während die Beiträge selbständig
erwerbender Personen von diesen selber zu entrichten sind, hat der Arbeitgeber
die Beiträge auf Entgelten für unselbständige Erwerbstätigkeit zu entrichten.
3.2.
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall
selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der
Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind
vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse
vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation
zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig
ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in
betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist
und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein
lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen
ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden
Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen
Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu
beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten,
muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten
Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1 mit Hinweisen).
3.3.
Massgebend für eine unselbständige Erwerbstätigkeit ist somit
insbesondere, ob die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat,
wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der
Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere
Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines
bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit über den Stand der Arbeiten zu
berichten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das
wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der
(alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer
regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des
Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim
Stellenverlust einer arbeitnehmenden Person der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c).
3.4.
Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die
beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei
bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen
Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu
schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte
Gegenleistung abgegolten wird. Charakteristische Merkmale einer
selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die
Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem
Personal (BGE 122 V 169 E. 3c). Besonderes Gewicht kommt dabei dem
Unternehmerrisiko zu. Das spezifische Unternehmerrisiko zeigt sich in
bedeutenden (ausschliesslich oder doch zumindest überwiegend für berufliche Zwecke
getätigten) Investitionen, massgeblichem Kapitaleinsatz, dem Aufkommen müssen
für Unkosten für Personal und Miete; vor allem aber im Einstehen müssen für
Verluste aus der Insolvenz von Kunden, aus Mängeln der Lieferung bzw. aus unsorgfältiger
Dienstleistung oder aus Fehldispositionen (vgl. Wegleitung über den massgebenden
Lohn [WML] Rz. 1014f.).
3.5.
EDV-Spezialisten üben eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus, wenn
sie arbeitsorganisatorisch weisungsgebunden sind, die Einrichtungen der
Auftraggebenden nutzen und persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet sind
(WML 4108).
4.
4.1.
Es sind im Folgenden
die wirtschaftlichen Gegebenheiten zu analysieren.
4.2.
Es ist dem Beschwerdeführer zu folgen, wenn er
geltend macht, dass er für seine Tätigkeit keine erheblichen Investitionen
benötigt. Es reicht, dass er einen Computer und eine Internetverbindung hat.
Dass er zeitweise vor Ort arbeiten muss, macht eine selbständige Tätigkeit noch
nicht zu einer unselbständigen. Nachvollziehbar - zumindest teilweise - ist
auch, dass er nicht durch Werbung, wie etwa eine eigene Homepage oder
Visitenkarten, nach aussen tritt, weil er eine Nischentätigkeit ausübt und bei
den einschlägigen Firmen ohnehin bekannt ist. Dennoch ist zu bemerken, dass er
damit nicht nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und
durch diese Nichtteilnahme sein wirtschaftliches Risiko erhöht. Als Informatiker
sollte es ihm möglich sein, auch andere als die von ihm angesprochenen
speziellen Informatikdienstleistungen anzubieten. Diese Abgrenzungskriterien
sind daher zur Qualifikation der Art der Erwerbstätigkeit wenig aussagekräftig.
4.3.
Ein charakteristisches Merkmal einer
selbständigen Erwerbstätigkeit ist die Beschäftigung von eigenem Personal. Der
Beschwerdeführer hat kein Personal beschäftigt. Auch hat er nicht behauptet,
Personal beschäftigen zu wollen. Gemäss Rahmenvertrag mit der C____ (BB 5) wäre
es ihm erlaubt, zur Auftragserfüllung auch Erfüllungsgehilfen heranzuziehen.
Der Einwand der Ausgleichskasse, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, er
werde insbesondere aufgrund seines besonderen Know-hows beauftragt, verfängt
nicht. Ein Erfüllungsgehilfe wäre dem Beschwerdeführer gegenüber
weisungsgebunden, sodass auch bei Einsatz eines Erfüllungsgehilfen noch immer
das Know-how des Beschwerdeführers von Bedeutung ist.
4.4.
Die Befugnis, Erfüllungsgehilfen einzusetzen, spricht für
eine selbständige Tätigkeit. Faktisch ist ein solcher Beizug Dritter aber nicht
erfolgt. Somit überwiegt bei diesem Element die Unselbständigkeit
der Erwerbstätigkeit.
4.5.
Nicht zu übersehen ist, dass der
Beschwerdeführer einzig der C____ für seine geleistete Arbeit Rechnung stellt.
Einsätze bzw. eine Rechnungsstellung an andere Betriebe wies er nicht nach.
Damit besteht eine Abhängigkeit in Form eines Klumpenrisikos vom
Hauptauftraggeber, der C____. Damit verbunden ist das Risiko, bei veränderten
Verhältnissen einen Umsatzeinbruch zu erleiden. Sollte dieser eine Auftraggeber
tatsächlich wegfallen, so sind grosse Zweifel angebracht, ob es dem Beschwerdeführer
möglich ist, rasch und flexibel auf einen solchen Ausfall zu reagieren und neue
Kunden zu akquirieren. In der Verhandlung ist offensichtlich geworden, dass die
grossen Firmen, für die der Beschwerdeführer gearbeitet hat, einzelne Informatiker
nicht selbst anstellen wollen, sondern ihre Aufträge über eine Zwischenfirma
abwickeln. Auch fällt auf, dass die C____ aktuell in Liquidation ist und der Beschwerdeführer
sich derzeit eine Auszeit von der Arbeit genommen hat (vgl. Verhandlungsprotokoll).
Diese Elemente sprechen sehr stark für eine wirtschaftliche Abhängigkeit von
der C____ und haben daher bei der Würdigung dieses Falles ein hohes Gewicht.
4.6.
Ein Blick auf die Vertragsverhältnisse bietet
weitere Anhaltspunkte für die Qualifikation als selbständig oder unselbständig
Erwerbstätige. Der Rahmenvertrag mit der C____ enthält Merkmale für das
Vorliegen einer selbständigen als auch einer unselbständigen Tätigkeit. So geht
mangels Bestehen einer Regelung aus dem Vertrag indirekt hervor, dass der
Beschwerdeführer frei ist, für andere Auftraggeber tätig zu sein. Auch muss er
nicht persönlich die Informatikdienstleistungen erbringen. So ist er damit
nicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung verpflichtet, was ein weiteres
wichtiges Kriterium der selbständigen Tätigkeit darstellt (vgl. Wegleitung über
den massgebenden Lohn [WML] Rz. 1015).
4.7.
Für Tätigkeiten im Bereich der
Dienstleistungen, die ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende
Investitionen erfordern, kommt der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit
gegenüber dem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht zu (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 6. Juni 2013, 9C_930/2012, E. 6.2). Es ist daher bei der
Prüfung insbesondere diesem Aspekt Rechnung zu tragen.
4.8.
Für eine weitere Würdigung der wirtschaftlichen
Gegebenheiten ist der Rahmenvertrag (BB 5) und der Einsatzvertrag (BB 15) mit
der C____ näher zu untersuchen. Auftraggeber ist jeweils die C____.
4.9.
Es liegt ein undatierter „Rahmenvertrag
2014-12“ zwischen der C____ und dem Beschwerdeführer vor (BB 5). Gegenstand des
Vertrages sind Beratungsleistungen für den Auftraggeber, wobei der
Auftragnehmer das Recht hat, einzelne Aufträge des Auftraggebers ohne Angabe
von Gründen abzulehnen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Erteilung von
Einzelaufträgen. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen werden in einem
Einzelvertrag festgelegt. Der Auftraggeber ist nicht weisungsbefugt. Termine
für die Erbringung der Dienstleistungen können im jeweiligen Einzelvertrag
vereinbart werden, ansonsten sind die Termine der jeweiligen Kundenprojekte
massgeblich. Ein Punkt befasst sich sodann ausführlich mit den Rechten an den
Arbeitsergebnissen. Sodann ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, jeden
Auftrag höchstpersönlich auszuführen, er kann auch Erfüllungsgehilfen einsetzen.
Die Geheimhaltung und der Datenschutz wird geregelt. Im Weiteren gewährleistet
der Auftragnehmer, dass seine Leistungen den vertraglichen Abmachungen entsprechen.
Um die ordentliche Durchführung der Arbeiten sicherzustellen und auftretende
Fragen und sonstige Angelegenheiten zu klären, bleiben die Vertragsparteien in
laufender Verbindung und legen bei Bedarf Gesprächstermine fest. Der Auftragnehmer
erhält für seine Leistungen nur die im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten
Vergütungen, mit der auch alle dem Auftraggeber eingeräumten Rechte abgegolten
sind. Vergütet werden ausschliesslich die geleisteten Arbeitszeiten, nicht die
Fahrtzeiten. Abgerechnet wird nach dem tatsächlichen Umfang der erbrachten
Leistungen, die entsprechend nachzuweisen sind.
4.10.
Der Rahmenvertrag enthält keine gesonderten
Bestimmungen über den Arbeitsort. Damit war der Beschwerdeführer nicht örtlich
in einen Betrieb integriert, was für eine selbständige Erwerbstätigkeit
spricht.
4.11.
Im Vertrag wird für die Pflicht des
Beschwerdeführers zur Einhaltung vereinbarter Termine auf den jeweiligen
Einzelvertrag verwiesen. Den Klauseln zur Termineinhaltung kann für die
beitragsrechtliche Qualifikation nichts entnommen werden.
4.12.
Ein Honorar wurde nicht vereinbart, sondern es wird
wiederum auf den Einzelauftrag verwiesen. Vergütet werden ausschliesslich die
geleisteten Arbeitszeiten, nicht die Fahrtzeiten, mit Ausnahme der im Auftrag
des Auftraggebers durchgeführten Reisen. Abgerechnet werde nach dem
tatsächlichen Umfang der erbrachten Leistungen, diese seien entsprechend
nachzuweisen. Die Rapportierung von Stunden ist gemäss Rechtsprechung
auch bei selbständigen Auftragnehmern anzutreffen und ist daher nicht als Indiz
für eine unselbständige Tätigkeit zu werten (Urteil des Bundesgerichts
9C_1094/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3.7; Urteile des EVG H 39/05 und H 43/05 vom
9. November 2005 E. 7.2.3).
4.13.
Da ein Auftragsverhältnis typischerweise jederzeit kündbar ist (vgl.
Art. 400 Abs. 1 des Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR
220]), legt die Regelung der Dauer des Verhältnisses bzw. die Kündbarkeit des
Verhältnisses unter Beobachtung einer Frist von einem Monat (vgl. § 11 des
Vertrages) die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nahe.
4.14.
Das Fehlen einer Konkurrenzklausel kann nach der Praxis (vgl. Urteil
des EVG H 138/99 vom 15. September 2000 E. 6/a) ein Indiz für eine weitergehende
Unabhängigkeit sein.
4.15.
Es liegt ein weiterer Rahmenvertrag zwischen
dem Beschwerdeführer und der E____ GmbH, Frankfurt am Main, vom 17. November
2015 (KB 6) vor. Im strittigen Zeitraum 2015 bis 2017 macht der Beschwerdeführer
jedoch keine Tätigkeit für die E____ geltend (vgl. Beschwerde S. 5f.), weswegen
dieser Rahmenvertrag nicht weiter von Interesse ist.
4.16.
In der Hauptverhandlung vom 30. Januar 2019 wurde Herr D____ als Inhaber
der Firma C____ befragt. Er gab an, dass es in der Branche üblich sei, dass bei
grossen Kunden eine Beschäftigung für eine Einzelperson schwer zu erhalten sei,
v.a. wenn die Projektarbeit in Teams gemacht werde. Diese Schwierigkeit erfordere
eine Zusammenarbeit mit ihnen als Subunternehmer. Des Weiteren stellte sich heraus,
dass Herr D____ auch Geschäftsführer der F____ ist sowie der I____-Holding, zu
der sowohl die C____ als auch die F____ gehören (vgl. auch [...], abgefragt am
15. April 2019).
4.17.
Gemäss seinen Angaben wurde der
Auftrag für die H____ über die F____ akquiriert. Angesprochen hat Herr D____
auch die Risikoübernahme. Es stelle sich die Frage, wer bis zu einem gewissen
Grad gegenüber dem Kunden das Risiko übernehme und wer das Risiko dem Kunden gegenüber trage, falls der Subunternehmer ausfalle, wobei er sich
bei dieser Fragestellung auf die einzelnen Unternehmen der Holding bezog. Sie
seien kein reiner Vermittler, sondern sorgten auch dafür, dass ein Ersatz
aufgeboten werde, weil die Skills sehr speziell seien.
4.18.
Die Kundengewinnung erfolgte damit durch die C____. Der Beschwerdeführer
hat kein spezifisches Unternehmerrisiko getragen, als er für die C____ tätig war.
Er trug vielmehr ein Risiko vergleichbar mit
der Gefahr des Stellenverlustes bei unselbständig Erwerbenden. Dies spricht für
die Qualifikation als unselbständig Erwerbstätiger.
4.19.
Der Beschwerdeführer hat diverse Rechnungen an die C____ sowie Tätigkeitsnachweise
eingereicht (KB 7 bis 14). Diese Einsätze sind in vier Zeiträume eingeteilt:
Januar bis Juni 2018 - Projekt bei der H____ Frankfurt/Main (KB 7 und 8), Juli bis
Dezember 2017 - Projekt bei der H____ Münster (KB 9 und 10), Januar bis Dezember
2016 - Projekt bei der H____ Frankfurt/Main (KB 11 und 12) und Januar bis
Oktober 2015 - Projekt bei der H____ Frankfurt/Main (KB 13 und 14). Der Beschwerdeführer
hat der C____ monatlich Rechnung gestellt auf der Basis der Tätigkeitsnachweise
beim Einsatzbetrieb. Dabei rechnete er jeweils eine bestimmte Anzahl
Arbeitstage pro Monat ab zu einem festen Tagessatz von Euro 663.--. Die Tätigkeitsnachweise
erfassen die jeweils geleistete Arbeitszeit. Dabei fällt auf, dass alle
Tätigkeitsnachweise als Logo die „[...] H____“ anführen. Die Zeiterfassung
weist eine Spalte „erfasste Zeit“ und eine Spalte „anerkannte Zeit“ auf. Dabei
wird die Zeit nur bis zu einem Tag anerkannt, auch wenn am jeweiligen Tag Zeit
über einen Tag hinaus erfasst wurde. Der Zeit-Saldo am Ende des Monats weist
jeweils eine nicht anerkannte Zeit auf. Diese nicht anerkannte Zeit, in der
Regel eine pro Monat aufgerechnete Zeit von zwei bis vier Arbeitstagen (vgl. die
einzelnen Tätigkeitsnachweise) wurde von der C____ nicht vergütet. Eine
Ausnahme bildet die Rechnungsperiode Juli bis Dezember 2017, in der auch die
nicht anerkannte Zeit vergütet wurde.
4.20.
Folgende Elemente der Abrechnungen mit der C____ sprechen für eine unselbständige
Tätigkeit: Nichtvergütung geleisteter Mehrarbeit für einen Grossteil der
Abrechnungen, Rechnungstellung jeweils an die C____, Erfassung der Zeit nicht
bloss nach Stunden, sondern auch nach Zeitpunkten.
4.21.
Denkbar ist die Annahme, dass die C____ bloss eine
Vermittlertätigkeit übernommen hat, da - wie mehrmals vom Beschwerdeführer
ausgeführt - ein Einzelner nicht an Grosskunden herankomme. Es fehlen in den
Akten jedoch jegliche Hinweise für die Annahme einer solchen
Vermittlertätigkeit. Insbesondere müsste für die Übernahme einer solchen
Vermittlung das entsprechende Honorar des Beschwerdeführers an die C____ dafür
ersichtlich sein. Auch die eingereichten Verträge sprechen nicht für eine
solche Annahme, denn sie regeln das Verhältnis zwischen der C____ als
„Auftraggeber“ des Beschwerdeführers und nicht umgekehrt. Bei der Annahme einer
Vermittlertätigkeit durch die C____ wäre der Beschwerdeführer Auftraggeber
gewesen.
4.22.
Insgesamt überwiegen die für eine unselbständige Tätigkeit
sprechenden Merkmale. Insbesondere fällt die wirtschaftliche Abhängigkeit von
der C____ besonders hoch ins Gewicht. Aber auch die Vertragsverhältnisse, die
Art und Weise der Rechnungsstellung und die Nichtbeschäftigung von eigenem
Personal sprechen für die Qualifikation als unselbständige Tätigkeit. Unter
diesen Umständen ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die C____ als
unselbständige Tätigkeit einzustufen.
5.
5.1.
Der Beschwerdeführer beruft sich des Weiteren auf den
Vertrauensschutz. Er bezahle seit über zehn Jahren Beiträge als selbständig
Erwerbender und es habe sich in der Art und Weise seiner Arbeit nichts
geändert. Dies sei die Vertrauensgrundlage. Da sich nichts geändert habe, habe
er davon ausgehen dürfen, dass er wiederum Beiträge als selbständig Erwerbender
zahlen müsse. Er sei von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen, eine
allfällige Fehlerhaftigkeit der vorangehenden Verfügungen habe ihm daher nicht
auffallen können. Sollte der Beschwerdeführer als nicht selbständig Erwerbender
qualifiziert werden, so müssten die Auftraggeber ihren jeweiligen Kostenanteil
nachträglich zahlen. Bezüglich des öffentlichen Interesses sei es sekundär, wer
die Beiträge entrichte.
5.2.
Die Ausgleichskasse erläutert, dass im Vorfeld der
Abrechnungsperioden 2012 bis 2014 von der zuständigen Steuerbehörde nicht mit
der AHV abgerechnetes Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger
Erwerbstätigkeit gemeldet worden sei. Der Beschwerdeführer sei daher aufgefordert
worden, Unterlagen betreffend seine selbständige Erwerbstätigkeit einzureichen.
Dem sei er nicht nachgekommen, weswegen die Ausgleichskasse ihn aus rein
administrativen Gründen als Selbständigerwerbenden der Ausgleichskasse
angeschlossen habe. Sie habe ihn aber stets darauf hingewiesen, dass er
aufgrund fehlender Nachweise grundsätzlich nicht als Selbständigerwerbender
anerkannt werde.
5.3.
Sowohl im Schreiben vom 24. September 2014 als auch im Schreiben vom
31. Oktober 2016 (BB 1) erläuterte die Ausgleichskasse, dass sie vom Beschwerdeführer
die einverlangten Unterlagen nicht erhalten habe und er daher aus administrativen
Gründen ihrer Kasse angeschlossen werde. Er solle beachten, dass die Ausgleichskasse
den Beschwerdeführer aufgrund fehlender Nachweise nicht als selbständig
Erwerbenden anerkenne. Mit den beiden Schreiben ist es offensichtlich, dass die
Ausgleichskasse den Beschwerdeführer unter Vorbehalt als selbständig Erwerbenden
qualifizierte und ihrer Kasse anschloss. Damit fehlt es an einer berechtigten
Vertrauensgrundlage, weswegen für eine Qualifikation als selbständig Erwerbender
aufgrund des Vertrauensschutzes von vornherein kein Raum bleibt.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene
Einspracheentscheid rechtens ist und die Beschwerde abzuweisen ist.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
6.3.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: