Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 23. Juli 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

Ausgleichskasse C____

[...]

 

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AH.2018.5

Einspracheentscheid vom 19. Januar 2018

Hilflosenentschädigung

 

 

 

 

 


 

 

Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1935, bezog ab Juni 1991 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. insb. die Verfügung vom 15. Juli 1993; IV-Akte 1, S. 38 f.). Am 7. Oktober 1993 erlitt sie einen Autounfall, bei welchem sie sich ein Schleudertrauma der HWS zuzog (vgl. u.a. IV-Akte 1, S. 137 f.). In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der IV an. Am 26. August 1994 wurde eine entsprechende Abklärung zu Hause bei der Beschwerdeführerin durchgeführt (vgl. IV-Akte 1, S. 12 ff.). Mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 15. März 1995 wurde der Beschwerdeführerin schliesslich ab Oktober 1994 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades gewährt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sie seit dem 7. Oktober 1993 in zwei von insgesamt sechs der massgebenden Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen sei (vgl. IV-Akte 1, S. 7 f.).

b)        Am 19. November 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV an (vgl. IV-Akte 2, S. 1 ff.). In der Folge traf die IV-Stelle zu Handen der Ausgleichskasse entsprechende Abklärungen. Namentlich wurde eine Abklärung vor Ort vorgenommen (vgl. den Bericht vom 28. November 2013; IV-Akte 5). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 hob die Ausgleichskasse die der Beschwerdeführerin bislang gewährte Hilflosenentschädigung leichten Grades auf (vgl. IV-Akte 6). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2013 Einsprache (vgl. IV-Akte 8, S. 2 f.). Am 24. Februar 2014 nahm der Abklärungsdienst – Bezug nehmend auf die neu eingereichten Belege – nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 17). In der Folge wurde die Hilflosenentschädigung leichten Grades weiterhin ausgerichtet (vgl. die Verfügung vom 12. Mai 2014; IV-Akte 20). Die Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2014 als gegenstandslos abgeschrieben (vgl. IV-Akte 21).

c)         Am 28. November 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erhöhung der Hilflosenentschädigung, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (vgl. IV-Akte 22). In der Folge nahm die IV-Stelle am 15. Juni 2017 eine Abklärung vor Ort vor (Bericht vom 22. Juni 2017; IV-Akte 27). Am 16. August 2017 äusserte sich der Hausarzt der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 32). Veranlasst durch die Stellungnahme des RAD vom 29. August 2017 (IV-Akte 36) erfolgten schliesslich weitere Abklärungen. Nach erneuter Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 41) verneinte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 3. November 2017 einen Anspruch auf Erhöhung der Hilflosenentschädigung, da lediglich in drei der massgeblichen Bereiche eine Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen sei (vgl. IV-Akte 42). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. November 2017 Einsprache (vgl. IV-Akte 48, S. 2 ff.). Am 28. Dezember 2017 ergänzte sie ihre Einsprache. Der Eingabe legte sie einen Bericht des sie behandelnden Ophthalmologen bei (vgl. IV-Akte 50). In der Folge nahm der Abklärungsdienst am 9. Januar 2018 nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 51). Daraufhin wurde die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2018 abgewiesen (vgl. IV-Akte 52).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die Ausgleichskasse zu verpflichten, ihr spätestens mit Wirkung ab Juni 2017 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen. Eventualiter sei durch das Gericht eine medizinische Expertise zu ihrem Gesundheitszustand – insbesondere zur medizinischen Indikation der Behandlung der Obstipation mittels Darmspülungen – einzuholen und neu über ihren Leistungsanspruch zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses. Der Eingabe hat sie unter anderem einen Bericht von Dr. D____ vom 12. Dezember 2017 (Beilage 3) und einen Bericht von Dr. E____ vom 12. Februar 2018 (Beilage 4) beigelegt.

b)        Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. Februar 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

c)         Die Ausgleichskasse (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Sie stützt sich dabei unter anderem auf eine Stellungnahme des RAD vom 23. April 2018.

d)        Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 18. Mai 2018 an ihrer Beschwerde fest.

III.      

Am 23. Juli 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

 

 

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht zur Hauptsache geltend, gestützt auf die massgebenden Unterlagen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in drei der relevanten Bereiche auf Hilfe angewiesen sei. Bei dieser Ausgangslage sei die Weiterausrichtung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades als korrekt zu erachten (vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2.       Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sie sei nicht nur in drei, sondern in vier der massgeblichen Bereiche auf Hilfeleistung angewiesen. Damit habe sie Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Allenfalls seien weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. insb. S. 4 der Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht weiterhin nur eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ausrichtet.

3.             

3.1.       Nach Art. 43bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) haben Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Abs. 1 Satz 1). Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Abs. 1 Satz 2).

3.2.       Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sinngemäss anwendbar (Art. 43bis Abs. 5 Satz 1 AHVG).

3.3.       Gestützt auf die ihm in Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a-d der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) für sinngemäss anwendbar. Für die Revision der Hilflosenentschädigung erklärte der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 2 AHVV die Art. 87-88bis IVV für sinngemäss anwendbar.

4.             

4.1.       4.1.1.  Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV).

4.1.2.  Wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer (Art. 37 Abs. 2 IVV). Praxisgemäss liegt ein Hilfsbedarf in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen vor, wenn die Dritthilfe in mindestens vier Bereichen notwendig ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 6.1).

4.1.3.  Als leicht wird die Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV eingestuft, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer andauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV). Die lebenspraktische Begleitung (Art 37 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. e IVV, Art. 38 IVV) findet in der AHV keine Berücksichtigung (vgl. Art. 66bis Abs. 1 AHVV; BGE 133 V 569, 573 E. 5.4).

4.1.4.  Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Art. 43bis Abs. 1 AHVG nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 43bis Abs. 1bis AHVG entfällt bei einem Aufenthalt im Heim der Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades.

4.2.       Nach ständiger Rechtsprechung sind folgende sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: Ankleiden/Auskleiden; Aufstehen/Absitzen/Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung im oder ausser Haus/Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450, 463 E. 7.2; BGE 127 V 94, 97 E. 3c).

4.3.       Die ursprüngliche Verfügung vom 15. März 1995, mittels deren der Beschwerdeführerin ab Oktober 1994 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen worden war (vgl. IV-Akte 1, S. 7 f.), basierte im Wesentlichen auf dem Abklärungsbericht vom 31. August 1994 (vgl. IV-Akte 1, S. 12 ff.). Damals war ein relevanter Hilfsbedarf in den Bereichen Körperpflege (Waschen der Haare) und der Fortbewegung (Pflege gesellschaftlicher Kontakte) bejaht worden (vgl. IV-Akte 1, S. 11 ff.). Der Verfügung vom 12. Mai 2014, mit welcher das Vorliegen eine Hilflosigkeit in den Bereichen Körperpflege und Fortbewegung bestätigt worden war (vgl. IV-Akte 20), lagen im Wesentlichen der Abklärungsbericht vom 28. November 2013 (IV-Akte 5), die Bestätigungen von Frau Dr. F____ vom 17. Januar 2014 (IV-Akte 15, S. 6 f.) und der Seniorenbetreuung vom 3. Februar 2014 (IV-Akte 15, S. 9) sowie eine weitere Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 24. Februar 2014 (IV-Akte 17) zugrunde.

4.4.       4.4.1.  Anlässlich der Abklärung vom 15. Juni 2017 wurde wie bis anhin in den Bereichen Körperpflege und Fortbewegung ein relevanter Hilfsbedarf festgestellt. In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin im Bereich Ankleiden/Auskleiden geltend gemachten Hilfsbedarf wurde im Wesentlichen dargetan, die Versicherte könne sich alleine anziehen. Dies geschehe auf dem Bett. In Bezug auf den im Bereich Verrichtung der Notdurft geltend gemachten Hilfsbedarf (seit 1976 Darmspülung zweimal pro Woche mit warmem Wasser) gelangte der Abklärungsdienst zum Schluss, die angegebene Hilfe sei nicht nachvollziehbar (vgl. den Abklärungsbericht vom 22. Juni 2017; IV-Akte 27).

4.4.2.  Dr. E____ brachte in der Folge vor, die vom Abklärungsdienst angenommene Zumutbarkeit beim Anziehen könne aus ärztlicher Sicht nicht bestätigt werden. Seine Patientin sei auch nicht in der Lage, einen Sockenanzieher zu benutzen aufgrund ihrer Schmerzen in den Händen bei Polymyalgie und Polyarthrose sowie der ausgeprägten Makuladegeneration. Des Weiteren machte Dr. E____ geltend, die schwere chronische Obstipation könne bestätigt werden. Seine Patientin habe multiple grosse Bauchoperationen gehabt (1960, 2007, 2014), welche massive Verwachsungen intraabdominell verursachen würden (vgl. die Stellungnahme vom 16. August 2017; IV-Akte 31).

4.4.3.  Der RAD-Arzt führte hierzu mit Stellungnahme vom 1. November 2017 aus, das Anziehen von Socken bereite der Versicherten sicherlich grössere Probleme, dies vor allem aufgrund der Wirbelsäulenproblematik, der Polymyalgie und der berichteten ausgeprägten Makuladegeneration. Im Hinblick auf diese Beschwerden würde der Versicherten mit grosser Wahrscheinlichkeit auch das Anziehen der Socken mittels eines entsprechenden Hilfsmittels (Sockenanzieher) Probleme bereiten bzw. würde ihr dies wahrscheinlich nicht mehr möglich sein. Im Hinblick auf die ausgeprägte Makuladegeneration sei sicherlich auch das selbstständige Bereitlegen der Kleider nur reduziert möglich. Beim An-/Auskleiden könne daher aus medizinischer Sicht ein Hilfebedarf nachvollzogen werden. Des Weiteren machte der RAD-Arzt geltend, die gewohnten Darmspülungen zur Entleerung des Darms (zweimal pro Woche) seien aus medizinischer Sicht nicht notwendig bzw. man könne dieses Vorgehen als eine persönliche, medizinisch nicht dringlich notwendige Eigenart bzw. Massnahme bezeichnen. Zur Regulierung der Darmtätigkeit bei Obstipationsneigung gebe es genügend potent wirksame Medikamente, so dass die Anwendung von Darmspülungen zur Entleerung des Darms aus medizinischer Sicht nicht notwendig sei. Aus diesem Grunde könne im Bereich Verrichtung der Notdurft eine regelmässige, in erheblichem Masse notwendige Hilfsbedürftigkeit aus medizinischer Sicht nicht nachvollzogen werden (vgl. IV-Akte 41).

4.4.4.  Daraufhin machte der Abklärungsdienst mit Stellungnahme vom 9. Januar 2018 (IV-Akte 51) geltend, gemäss der Stellungnahme des RAD sei somit davon auszugehen, dass bei der Versicherten seit Oktober 2014 eine Hilflosigkeit in drei alltäglichen Lebensverrichtungen bestehe.

4.4.5.  Dr. E____ bekräftigte in der Folge mit Schreiben vom 2. Februar 2018 nochmals, seine Patientin leide an einer schweren Obstipation, welche nicht mit den gängigen Abführmitteln behandelt werden könne. Sie habe im Verlauf der Jahre sicherlich zehn verschiedene Mittel probiert, welche entweder gar nicht gewirkt oder zu starken Frequenzschwankungen oder Nebenwirkungen geführt hätten. Aus diesen Gründen sehe er keine andere effektive und sichere Methode zur Behandlung als die regelmässige Darmspülung, die aufgrund der anderen Diagnosen ausschliesslich durch Drittpersonen (in casu Rotkreuzschwester/Spitex) durchgeführt werden müsse (vgl. IV-Akte 55, S. 2).

 

4.4.6.  Der RAD-Arzt hielt schliesslich mit Stellungnahme vom 23. April 2018 (IV-Akte 58) fest, die Feststellung von Dr. E____ solle nicht in Abrede gestellt werden und könne aus medizinischer Sicht durchaus für möglich gehalten und daher übernommen werden. Entscheidend sei aber, dass es sich bei den durchgeführten Darmspülungen klar und eindeutig um eine rein medizinisch notwendige Massnahme zur Behandlung eines medizinischen Gesundheitsschadens (schwere chronische Obstipation) handle, vergleichbar mit einer Medikamentenverabreichung, einer Infusionstherapie, oder einem Verbandswechsel. Ein Bedarf an einer regelmässigen erheblichen direkten oder indirekten Hilfe in dieser alltäglichen Lebensverrichtung (Verrichten der Notdurft) – so wie sie gefordert sei (beim Ordnen der Kleider, bei der Körperreinigung) – sei nicht geltend gemacht worden und könne auch aus medizinischer Sicht nicht nachvollzogen werden.

4.5.       4.5.1.  Gestützt auf diese Ausführungen des Abklärungsdienstes resp. des RAD ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in drei der massgebenden Bereiche, nämlich (1.) Ankleiden/Auskleiden, (2.) Körperpflege und (3.) Fortbewegung auf relevante Dritthilfe angewiesen ist. Was den Bereich "Verrichten der Notdurft" angeht, ist fraglich, ob auf die Bestätigung von Dr. E____ vom 2. Februar 2018 abgestellt werden kann. Insbesondere ist nicht klar, ob Dr. E____, der noch nicht so lange der Hausarzt der Beschwerdeführerin ist (vgl. u.a. IV-Akte 27), tatsächlich eigene Feststellungen wiedergibt oder ob er lediglich die Aussagen der Beschwerdeführerin aufführt. Nicht restlos klar erscheint in diesem Zusammenhang auch, wer die Dritthilfe tatsächlich vornimmt. Während die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vom 15. Juni 2017 kundgetan hat, sie werde von ihrem Sohn unterstützt (vgl. IV-Akte 27, S. 4), macht Dr. E____ geltend, die Hilfe werde von der Rotkreuzschwester/Spitex geleistet (vgl. IV-Akte 55, S. 2). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht jedoch aus den nachstehenden Überlegungen an dieser Stelle nicht abschliessend geklärt zu werden.

4.5.2.  Gemäss der Aussage der Beschwerdeführerin findet die Darmspülung (seit 1976) zweimal pro Woche statt (vgl. den Abklärungsbericht vom 22. Juni 2017; IV-Akte 27). Hilflosigkeit ist jedoch nur gegeben, wenn die Hilfe "regelmässig" geleistet werden muss (vgl. Erwägung 4.1. hiervor). Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 5.1.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; siehe auch Rz. 8025 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]). Da die infrage stehende Hilfeleistung vorliegend nur zweimal pro Woche stattfindet, ist sie nicht als "regelmässig" zu erachten.

4.6.       Damit ist ein relevanter Hilfsbedarf in drei der massgebenden Lebensbereiche gegeben. Folglich hat die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor). Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2017, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2018, erweist sich damit als korrekt.

5.             

5.1.       Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2018 zu bestätigen.

5.2.       Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei einem vollständigen Unterliegen – ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Folglich ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: