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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 23. Juli 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
Ausgleichskasse C____
[...]
Gegenstand
AH.2018.5
Einspracheentscheid vom 19. Januar 2018
Hilflosenentschädigung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1935, bezog ab Juni 1991 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. insb. die Verfügung vom 15. Juli 1993; IV-Akte 1, S. 38 f.). Am 7. Oktober 1993 erlitt sie einen Autounfall, bei welchem sie sich ein Schleudertrauma der HWS zuzog (vgl. u.a. IV-Akte 1, S. 137 f.). In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der IV an. Am 26. August 1994 wurde eine entsprechende Abklärung zu Hause bei der Beschwerdeführerin durchgeführt (vgl. IV-Akte 1, S. 12 ff.). Mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 15. März 1995 wurde der Beschwerdeführerin schliesslich ab Oktober 1994 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades gewährt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sie seit dem 7. Oktober 1993 in zwei von insgesamt sechs der massgebenden Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen sei (vgl. IV-Akte 1, S. 7 f.).
b) Am 19. November 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV an (vgl. IV-Akte 2, S. 1 ff.). In der Folge traf die IV-Stelle zu Handen der Ausgleichskasse entsprechende Abklärungen. Namentlich wurde eine Abklärung vor Ort vorgenommen (vgl. den Bericht vom 28. November 2013; IV-Akte 5). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 hob die Ausgleichskasse die der Beschwerdeführerin bislang gewährte Hilflosenentschädigung leichten Grades auf (vgl. IV-Akte 6). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2013 Einsprache (vgl. IV-Akte 8, S. 2 f.). Am 24. Februar 2014 nahm der Abklärungsdienst – Bezug nehmend auf die neu eingereichten Belege – nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 17). In der Folge wurde die Hilflosenentschädigung leichten Grades weiterhin ausgerichtet (vgl. die Verfügung vom 12. Mai 2014; IV-Akte 20). Die Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2014 als gegenstandslos abgeschrieben (vgl. IV-Akte 21).
c) Am 28. November 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erhöhung der Hilflosenentschädigung, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (vgl. IV-Akte 22). In der Folge nahm die IV-Stelle am 15. Juni 2017 eine Abklärung vor Ort vor (Bericht vom 22. Juni 2017; IV-Akte 27). Am 16. August 2017 äusserte sich der Hausarzt der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 32). Veranlasst durch die Stellungnahme des RAD vom 29. August 2017 (IV-Akte 36) erfolgten schliesslich weitere Abklärungen. Nach erneuter Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 41) verneinte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 3. November 2017 einen Anspruch auf Erhöhung der Hilflosenentschädigung, da lediglich in drei der massgeblichen Bereiche eine Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen sei (vgl. IV-Akte 42). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. November 2017 Einsprache (vgl. IV-Akte 48, S. 2 ff.). Am 28. Dezember 2017 ergänzte sie ihre Einsprache. Der Eingabe legte sie einen Bericht des sie behandelnden Ophthalmologen bei (vgl. IV-Akte 50). In der Folge nahm der Abklärungsdienst am 9. Januar 2018 nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 51). Daraufhin wurde die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2018 abgewiesen (vgl. IV-Akte 52).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die Ausgleichskasse zu verpflichten, ihr spätestens mit Wirkung ab Juni 2017 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen. Eventualiter sei durch das Gericht eine medizinische Expertise zu ihrem Gesundheitszustand – insbesondere zur medizinischen Indikation der Behandlung der Obstipation mittels Darmspülungen – einzuholen und neu über ihren Leistungsanspruch zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses. Der Eingabe hat sie unter anderem einen Bericht von Dr. D____ vom 12. Dezember 2017 (Beilage 3) und einen Bericht von Dr. E____ vom 12. Februar 2018 (Beilage 4) beigelegt.
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. Februar 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
c) Die Ausgleichskasse (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Sie stützt sich dabei unter anderem auf eine Stellungnahme des RAD vom 23. April 2018.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 18. Mai 2018 an ihrer Beschwerde fest.
III.
Am 23. Juli 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.1.4. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Art. 43bis Abs. 1 AHVG nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 43bis Abs. 1bis AHVG entfällt bei einem Aufenthalt im Heim der Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades.
4.4.2. Dr. E____ brachte in der Folge vor, die vom Abklärungsdienst angenommene Zumutbarkeit beim Anziehen könne aus ärztlicher Sicht nicht bestätigt werden. Seine Patientin sei auch nicht in der Lage, einen Sockenanzieher zu benutzen aufgrund ihrer Schmerzen in den Händen bei Polymyalgie und Polyarthrose sowie der ausgeprägten Makuladegeneration. Des Weiteren machte Dr. E____ geltend, die schwere chronische Obstipation könne bestätigt werden. Seine Patientin habe multiple grosse Bauchoperationen gehabt (1960, 2007, 2014), welche massive Verwachsungen intraabdominell verursachen würden (vgl. die Stellungnahme vom 16. August 2017; IV-Akte 31).
4.4.4. Daraufhin machte der Abklärungsdienst mit Stellungnahme vom 9. Januar 2018 (IV-Akte 51) geltend, gemäss der Stellungnahme des RAD sei somit davon auszugehen, dass bei der Versicherten seit Oktober 2014 eine Hilflosigkeit in drei alltäglichen Lebensverrichtungen bestehe.
4.4.5. Dr. E____ bekräftigte in der Folge mit Schreiben vom 2. Februar 2018 nochmals, seine Patientin leide an einer schweren Obstipation, welche nicht mit den gängigen Abführmitteln behandelt werden könne. Sie habe im Verlauf der Jahre sicherlich zehn verschiedene Mittel probiert, welche entweder gar nicht gewirkt oder zu starken Frequenzschwankungen oder Nebenwirkungen geführt hätten. Aus diesen Gründen sehe er keine andere effektive und sichere Methode zur Behandlung als die regelmässige Darmspülung, die aufgrund der anderen Diagnosen ausschliesslich durch Drittpersonen (in casu Rotkreuzschwester/Spitex) durchgeführt werden müsse (vgl. IV-Akte 55, S. 2).
4.4.6. Der RAD-Arzt hielt schliesslich mit Stellungnahme vom 23. April 2018 (IV-Akte 58) fest, die Feststellung von Dr. E____ solle nicht in Abrede gestellt werden und könne aus medizinischer Sicht durchaus für möglich gehalten und daher übernommen werden. Entscheidend sei aber, dass es sich bei den durchgeführten Darmspülungen klar und eindeutig um eine rein medizinisch notwendige Massnahme zur Behandlung eines medizinischen Gesundheitsschadens (schwere chronische Obstipation) handle, vergleichbar mit einer Medikamentenverabreichung, einer Infusionstherapie, oder einem Verbandswechsel. Ein Bedarf an einer regelmässigen erheblichen direkten oder indirekten Hilfe in dieser alltäglichen Lebensverrichtung (Verrichten der Notdurft) – so wie sie gefordert sei (beim Ordnen der Kleider, bei der Körperreinigung) – sei nicht geltend gemacht worden und könne auch aus medizinischer Sicht nicht nachvollzogen werden.
4.5.2. Gemäss der Aussage der Beschwerdeführerin findet die Darmspülung (seit 1976) zweimal pro Woche statt (vgl. den Abklärungsbericht vom 22. Juni 2017; IV-Akte 27). Hilflosigkeit ist jedoch nur gegeben, wenn die Hilfe "regelmässig" geleistet werden muss (vgl. Erwägung 4.1. hiervor). Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 5.1.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; siehe auch Rz. 8025 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]). Da die infrage stehende Hilfeleistung vorliegend nur zweimal pro Woche stattfindet, ist sie nicht als "regelmässig" zu erachten.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen