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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
Gegenstand
AH.2018.8
Einspracheentscheid vom 7. November 2018
Pflegevater verstorben; Anspruch auf Waisenrente?
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer, geboren am [...] 1999, meldete sich am 19. September 2018 (Beschwerdeantwortbeilage/AB 2) für eine Hinterlassenenrente (Waisenrente) an. Das Anmeldeformular enthält den Vermerk „Antragsteller Stiefsohn“; als Verstorbener ist D____ (nachfolgend: der Verstorbene), geboren am [...] 1949, verstorben am 25. August 2018, angegeben. Der Verstorbene war mit der leiblichen Mutter des Beschwerdeführers verheiratet (Trauung 23. April 2004; diese Ehe wurde am 7. November 2017 geschieden), war jedoch nicht der leibliche Vater des Beschwerdeführers.
b) Mit Verfügung vom 21. September 2018 (AB 3) lehnte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf eine Waisenrente ab. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 12. Oktober 2018 (AB 4) wurde mit Einspracheentscheid vom 7. November 2018 (AB 5) abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung des Waisenrentenanspruchs im Wesentlichen damit, es habe zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verstorbenen kein Pflegeverhältnis bestanden.
II.
a) Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 erhebt die E____ gegen den Einspracheentscheid vom 7. November 2018 „vorsorglich“ Beschwerde.
b) Mit Stellungnahme vom 3. Januar 2019 äussert sich die Beschwerdegegnerin zur Eingabe vom 6. Dezember 2018.
c) Mit Replik vom 6. März 2019 beantragt der nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer, es sei der Einspracheentscheid vom 7. November 2018 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine ordentliche Waisenrente ab 25. August 2018 zuzusprechen und auszurichten.
d) Mit Duplik vom 29. April 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
e) Mit der Triplik vom 28. Mai 2019 hält der Beschwerdeführer an den in der Replik gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die mit der Triplik beantragte Hauptverhandlung findet am 17. September 2019 statt. Der Beschwerdeführer sowie der als Auskunftsperson befragte Halbbruder ([...], ebenfalls leiblicher Sohn der mit dem Stiefvater des Beschwerdeführers verheirateten Mutter) des Beschwerdeführers werden befragt. Die Rechtsvertreterin bzw. der Rechtsvertreter der Parteien gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss § 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Da die Beschwerdegegnerin keine kantonale Ausgleichskasse ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der allgemeinen Zuständigkeitsvorschrift gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1). Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war der Beschwerdeführer gemäss Einwohnerdaten noch im Kanton Basel-Stadt als wohnhaft gemeldet (vgl. Replikbeilage 8). Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ist somit erstellt.
1.2. Da die Beschwerde gemäss Art. 60 ATSG rechtzeitig erhoben worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Der Anspruch auf eine Waisenrente erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 4 und 5 AHVG).
Gemäss Art. 49 Abs. 3 AHVV erlischt der Anspruch auf eine Waisenrente, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird. In Rz. 3329 RWL wird präzisiert, dass die Rente mit Ablauf des Monats erlischt, in welchem ein rentenberechtigtes Pflegekind die Hausgemeinschaft verlässt oder zu seinen leiblichen Eltern zurückkehrt oder von diesen Unterhaltsleistungen erhält.
Der Anspruch auf eine Waisenrente hängt somit davon ab, ob der Verstorbene Verantwortung für den Unterhalt und die Erziehung des Beschwerdeführers wahrnahm.
3.1.2. Vorweg ist klarzustellen, dass das Sozialversicherungsrecht in Art. 49 AHVV einen eigenständigen Begriff des Pflegekindes kennt, der nicht mit dem Pflegekindbegriff des Familienrechts identisch ist. Für das sozialversicherungsrechtliche Pflegeverhältnis ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Pflegeeltern über eine Bewilligung nach Art. 316 Abs. 1 ZGB verfügen (vgl. Markus Krapf, Die Koordination von Unterhalts- und Sozialversicherungsleistungen für Kinder Art. 285 Abs. 2 und 2bis ZGB, 2004, S. 40 Rz. 172). Soweit die Beschwerdegegnerin eine Gleichsetzung des sozialversicherungsrechtlichen und des zivilrechtlichen Pflegekindbegriffs vertritt (vgl. Duplik S. 2 ad 35), ist ihr nicht zu folgen.
3.1.3. Der Anspruch auf eine Kinderrente erlischt für Kinder mit Ablauf des Monats, in welchem das Kind das 18. Altersjahr vollendet hat (RWL, Rz. 3349). Zudem erlischt der Anspruch auf eine Kinderrente für Kinder, die zwischen dem 18. und dem 25. Altersjahr noch in Ausbildung begriffen sind, mit Ablauf des Monats, in welchem die Ausbildung beendet wird oder das Kind das 25. Altersjahr vollendet (RWL, Rz. 3347, 3350, vgl. statt Vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5877/2018 vom 2. September 2019, E. 3.8). Vorliegend ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer (geboren am [...] 1999) zum Zeitpunkt des Todes von D____ (25. August 2018) bereits volljährig war. Ebenso ist aber unbestritten, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt seine Ausbildung zum Fachmann Betreuung (vgl. Replik S. 14 Ziff. 55) noch nicht abgeschlossen hatte. Die Beschwerdegegnerin anerkennt ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer zum kritischen Zeitpunkt in Ausbildung begriffen war (Duplik S. 2 ad 36. bis 39.). Auch aus den Akten sowie aufgrund der Befragung des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung (vgl. Protokoll) ergibt sich kein Hinweis, der gegen das Vorliegen dieser hier nicht strittigen Anspruchsvoraussetzung sprechen würde.
Ein Pflegeverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verstorbenen kann darum entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht alleine mit dem Hinweis auf den Umstand verneint werden, dass die Ehe zwischen dem Verstorbenen und der leiblichen Mutter des Beschwerdeführers am 7. November 2017 geschieden worden ist. Ebenso wenig liesse sich dies daraus ableiten, dass die Ehefrau und leibliche Mutter des Beschwerdeführers bereits im Jahre 2015 die Wohnung des Verstorbenen verlassen hatte (vgl. Duplik S. 2 ad 35).
Zutreffend wird darum im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1943/2015 vom 12. Juni 2017 E. 4.3 die Kernaussage des EVG-Urteils H 123/02 damit zusammengefasst, dass „das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, … einem Pflegekind gleichgestellt“ ist, „wenn der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufgekommen ist“. Entscheidend bleibt mit Blick auf diese Zusammenfassung, dass es einzig auf das Verhältnis zwischen dem Pflegekind und dem (ex-)Stiefelternteil ankommt, insbesondere darauf, ob im Verhältnis dieser zwei Personen zueinander eine Wohngemeinschaft vorlag bzw., ob der (ex-)Stiefvater gegenüber dem Pflegekind die Unterhalts- und Erziehungslasten und -pflichten trug. Es mag zwar somit – zufolge Scheidung – das formale Verhältnis zwischen dem Pflegeelternteil und dem leiblichen Elternteil endigen, was jedoch, sofern die erwähnten Voraussetzungen gemäss Art. 49 Abs. 1 AHVV erfüllt sind, am Fortbestand des Pflegeverhältnisses zwischen Pflegekind und (ex-)Stiefelternteil nichts ändert.
3.3.1. Dass im Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verstorbenen diese Voraussetzungen einmal erfüllt waren, bestreitet auch die Beschwerdegegnerin nicht. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 (AB 6) hat sie zwar die bis dahin fliessende Kinderrente für den Beschwerdeführer auf den 1. Dezember 2017 terminiert. Sie hat jedoch alle für die Bejahung eines Pflegeverhältnisses zu erfüllenden Voraussetzungen jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung unbestrittenermassen anerkannt.
Klarzustellen ist sogleich, dass diese Verfügung vom 6. Dezember 2017 den vorliegend zu treffenden Entscheid über die streitgegenständliche Waisenrente nicht präjudiziert (so sinngemäss Duplik S. 3 ad 62). Die mit der Verfügung vom 6. Dezember 2017 beurteilte Kinderrente ist dann geschuldet, wenn der (unterhaltspflichtige) Vater oder die (unterhaltspflichtige) Mutter noch lebt (vgl. Art. 35 Abs. 1 IVG; Art. 22ter Abs. 1 AHVG); sie ersetzt dem Kind nicht den Wegfall des Elternteils wie bei der Waisenrente, sondern dient der Erleichterung der Unterhaltspflicht des invalid gewordenen oder im AHV-Alter stehenden Unterhaltsschuldners und soll dessen (durch Alter oder Invalidität bedingte) Einkommenseinbusse ausgleichen. Mit anderen Worten soll sie dem invaliden oder im AHV-Alter stehenden Elternteil ermöglichen, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, aber nicht der Bereicherung des Unterhaltsempfängers dienen. Der Anspruch steht daher dem Rentenempfänger zu, nicht direkt dem Kind (LGVE 2018 III Nr. 2 [5V 16 505] vom 19. Januar 2018, mit Hinweis auf BGE 134 V 15 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Dagegen, wie erwähnt, ersetzt die hier zu beurteilende Waisenrente den Wegfall des Elternteils. Es geht um verschiedenartige Ansprüche, bezüglich deren auch nicht den gleichen Personen die Gläubigerstellung zukommt. Es fehlt damit nur schon an der Identität der Aktivlegitimierten. Die Voraussetzungen von Seiten der Beschwerdegegnerin zur Erhebung der Einrede der abgeurteilten Sache bzw. des Einwandes, es sei die hier zu entscheidende Rechtsfrage, ob ein Anspruch auf Waisenrente besteht oder nicht, bereits materiell rechtskräftig entschieden, sind darum nicht erfüllt.
3.3.2. Der Beschwerdeführer deponierte in der Hauptverhandlung zu seiner Beziehung zum Verstorbenen, dieser habe ihn, als er 2-jährig gewesen sei, aufgenommen. Er habe von ihm gelebt und das Pflegeverhältnis habe nie aufgehört. Er habe immer Schutz beim Verstorbenen gehabt. Dieser habe ihn in der Schulzeit begleitet, er habe an den Elterngesprächen teilgenommen und habe sich für ihn eingesetzt. Die leibliche Mutter habe das dagegen nicht gekonnt. Der Verstorbene sei „wie ein Vater immer für mich da“ gewesen. Als 2015 die Mutter von zu Hause ausgezogen („besser gesagt: abgehauen“) sei, da sei der Beschwerdeführer beim Verstorbenen geblieben. Das Pflegeverhältnis habe damals nicht geendet; der Beschwerdeführer habe sich beim Verstorbenen sicher gefühlt (vgl. Protokoll). Der Halbbruder bestätigt diese Aussage anlässlich der Hauptverhandlung. Er habe sich gut mit dem Beschwerdeführer verstanden, er sei für in „wie ein Bruder“. Es sei eine Familie gewesen, man habe zusammen gegessen und zusammen etwas unternommen. Die Trennung des Verstorbenen und der Mutter hätten „keinen Unterschied“ im Verhältnis gemacht. Der Verstorbene habe zu „uns beiden“, dem Beschwerdeführer und seinem Halbbruder, geschaut (vgl. Protokoll).
Mit Blick auf diese glaubhaften Ausführungen sowohl des Beschwerdeführers als auch seines Halbbruders erweist sich das Merkmal der Dauerhaftigkeit des Pflegeverhältnisses bis zum Tod von D____ als erfüllt. Nicht strittig ist ferner, dass vorliegend auch das Anspruchsmerkmal der Unentgeltlichkeit erfüllt ist. Davon ging die Beschwerdegegnerin jedenfalls aus, solange sie dem Verstorbenen eine Kinderrente betreffend den Beschwerdeführer ausgerichtet hatte. Zusammengefasst besteht kein Zweifel, dass der Verstorbene ab der ersten Aufnahme des Beschwerdeführers in dessen 2. Altersjahr bis zum Tod ohne Unterbrechung die Rolle eines leiblichen Vaters versah. Die Trennung bzw. die Scheidung von der Mutter des Beschwerdeführers haben an diesem andauernden, langjährigen Pflegeverhältnis dagegen nach Lage der Akten, insbesondere angesichts der Äusserungen des Beschwerdeführers sowie seines Halbbruders in der Hauptverhandlung (vgl. Protokoll) nichts geändert. Erst nach dem Tod von D____, auf behördliche Intervention hin (Erbschaftsamt), sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, nach einer anderen Unterkunft Ausschau zu halten (vgl. Protokoll).
Wie die Vertreterin des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung zutreffend bemerkt hat (vgl. Protokoll), kann damit entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin auch nach Erlass der vorerwähnten Verfügung vom 6. Dezember 2017 (AB 6) nicht von einem „Wiederaufleben“ des Pflegeverhältnisses die Rede sein.
Gemäss Art. 49 Abs. 3 AHVV erlischt der Anspruch auf eine Waisenrente (bzw. aufgrund des Verweises in Art. 22ter Abs. 1 AHVG auch auf eine Kinderrente), wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird. Die höchstrichterliche Praxis (BGE 140 V 458) geht bei der Auslegung von Art. 49 Abs. 3 AHVV davon aus, dass die erste Variante (Rückkehr zum Elternteil) die Vermutung beinhalte, dass einer der leiblichen Elternteile für den Unterhalt des Kindes aufkomme. Diese Vermutung könne durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Nach dieser Konzeption erlischt der den Pflegeeltern gewährte Anspruch auf die Zusatzrente für das Pflegekind nur, wenn die leiblichen Eltern die Unterhalts- und Erziehungslasten und -pflichten wieder übernehmen, wenn das Kind bei einem seiner Elternteile oder anderswo wohnt.
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die leibliche Mutter hat sich nach den Aussagen des Beschwerdeführers (finanziell) nicht um ihn gekümmert, ebenso wenig der leibliche Vater (vgl. Protokoll). Dafür, dass es sich anders verhielte, hat die Beschwerdegegnerin den Beweis weder angeboten, noch erbracht.
Im Sozialversicherungsrecht ist der Grundsatz, dass ein Rentenanspruch am nächstfolgenden Monat nach Eintritt des anspruchsbegründenden Ereignisses beginnt, weit verbreitet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-229/2014 vom 23. März 2015 E. 4). Dies gilt auch für den Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Folglich ist die Waisenrente mit Wirkung ab 1. September 2018 auszurichten.
Im Sinne einer Faustregel spricht das Sozialversicherungsgericht in durchschnittlichen Rentenfällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Der vorliegende Fall ist nach der Aktenlage und den zu beurteilenden Rechtsfragen als komplex einzustufen. Es war ein voller Schriftenwechsel (Replik und Triplik durch Rechtsvertretung verfasst) durchzuführen, und zudem fand eine Hauptverhandlung statt. Darum erscheint eine Parteientschädigung von CHF 3’900.-- als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. November 2018 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2018 eine Waisenrente zu entrichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von CHF 3‘900.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 300.30 Mehrwertsteuer an den Beschwerdeführer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen