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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 10. Februar 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, C. Müller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
C____, Rechtsanwälte und Notare,
[...]
Beschwerdeführer 1
D____
[...]
vertreten durch Dr. E____, Rechtsanwalt,
[...]
Beschwerdeführer 2
F____ Ausgleichskasse,
[...]
Beschwerdegegnerin
G____
Gegenstand
AH.2018.9/AH.2019.2
Einspracheentscheide vom 8. November 2018 und vom 15. Januar 2019
Schadenersatz nach Art. 52 AHVG
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer 1), D____ (Beschwerdeführer 2) und G____ (Beigeladener) waren Mitglieder des Verwaltungsrates der H____ AG, welche der F____ Ausgleichskasse als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen war. Der Beschwerdeführer 1 gehörte vom 21. Juni 2016 bis zum 23. Mai 2017 dem Verwaltungsrat an, der Beschwerdeführer 2 vom 11. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2017 und der Beigeladene ab dem 11. Juli 2016. Am [...] 2017 wurde über die H____ AG der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid des Zivilgerichtes Basel-Stadt vom [...] 2018 mangels Aktiven eingestellt und am [...] 2018 wurde die Gesellschaft von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht (vgl. den Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt). Es blieben Forderungen der F____ Ausgleichskasse ungedeckt.
b) Mit Verfügungen vom 22. Juni 2018 verpflichtete die F____ Ausgleichskasse den Beschwerdeführer 1, den Beschwerdeführer 2 und den Beigeladenen unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Schadenersatz für bis zur Konkurseröffnung unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 6'572.25 (1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016) sowie von Fr. 11'845.30 (1. Januar 2017 bis 20. Juni 2017).
c) Der Beschwerdeführer 2 erhob hiergegen am 27. August 2018 Einsprache und beantragte, es seien die auf ihn lautenden Schadenersatzverfügungen aufzuheben. Der Beschwerdeführer 1 erhob seinerseits am 14. September 2018 Einsprache mit folgenden Anträgen: (1.) Es seien die Schadenersatzverfügungen vom 22. Juni 2018 vollumfänglich aufzuheben. (2.) Eventualiter seien die Schadenersatzverfügungen vom 22. Juni 2018 aufzuheben und dahingehend zu korrigieren, dass lediglich der Schaden für die Zeit ab dem 21. Juni 2016 bis zum 23. Mai 2017 ersetzt werden müsse.
d) Mit Einspracheentscheid vom 8. November 2018 hiess die F____ Ausgleichskasse die Einsprache des Beschwerdeführers 1 insoweit gut, als dessen Haftbarkeit auf den Zeitraum der (effektiven) Angehörigkeit zum Verwaltungsrat begrenzt wurde. Die Verfügungen vom 22. Juni 2018 wurden wiedererwägungsweise aufgehoben und durch zwei Anhänge zum Einspracheentscheid (Neuberechnungen) ersetzt (vgl. S. 9 des Einspracheentscheides). Die Einsprache des Beschwerdeführers 2 wurde von der F____ Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2019 abgewiesen.
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid der F____ Ausgleichskasse vom 8. November 2018 hat der Beschwerdeführer 1 am 10. Dezember 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben (Verfahren AH 2018 9). Er beantragt Folgendes: (1.) Es seien der Einspracheentscheid vom 8. November 2018 und die Schadenersatzverfügungen vom 9. November 2018 für die Zeit vom 21. Juni 2016 sowie für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 23. Mai 2017 vollumfänglich aufzuheben. (2.) Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 8. November 2018 vollumfänglich aufzuheben und zum Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. (3.) Vorsorglich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. (4.) Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die F____ Ausgleichskasse (Beschwerdegegnerin) beantragt mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 die Abweisung des Verfahrensantrages.
c) Mit Zwischenentscheid der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 21. Dezember 2018 wird der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers 1 abgewiesen.
d) Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
e) Mit Eingabe vom 8. März 2019 verzichtet der Beschwerdeführer 1 auf Einreichung einer Replik sowie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht.
III.
a) Am 15. Februar 2019 hat der Beschwerdeführer 2 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Januar 2019 erhoben (Verfahren AH 2019 2). Er beantragt dessen Aufhebung sowie die Aufhebung der auf ihn lautenden Schadenersatzverfügungen vom 22. Juni 2018.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer 2 hält mit Replik vom 3. Juni 2019 an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 17. Juli 2019 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
IV.
a) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 9. Oktober 2019 erfolgt eine Beiladung von G____ zu den Verfahren AH 2018 9 und AH 2019 2.
b) Der Beigeladene lässt sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. die Verfügungen der Instruktionsrichterin vom 9. Oktober 2019 und vom 25. November 2019).
V.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 25. November 2019 werden die Verfahren AH 2018 9 und AH 2019 2 vereinigt.
VI.
Am 10. Februar 2020 findet die Beratung der Sache (Verfahren AH 2018 9 und AH 2019 2) durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).
1.2. Die Beschwerden wurden rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf sie einzutreten.
4.4.2. Den Beschwerdeführer 2 betreffend ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die ihr eingereichten Lohnunterlagen 2016 für das Jahr 2016 eine Lohnsumme von Fr. 326'779.85 (vgl. Beilage 2.0 der Beweismittel zum Einspracheentscheid). Gestützt darauf ergab sich ein Total an geschuldeten Beiträgen von Fr. 47'778.965 bzw. – nach Abzug der anrechenbaren Zahlungen und Gutschriften von Fr. 41'206.70 – für das Jahr 2016 eine Schadenssumme von Fr. 6'572.25 (vgl. Beilage 2.2 der Beweismittel zum Einspracheentscheid vom 15. Januar 2019 ["Schadenersatzverfügung 2016 vom 22. Juni 2018"]). Für das Jahr 2017 (bis zum Konkurs der H____ AG am [...] 2017) ermittelte die Beschwerdegegnerin (gestützt auf die beigebrachten Lohnunterlagen 2017; vgl. Beilage 3.0 der Beweismittel zum Einspracheentscheid vom 15. Januar 2019) eine Lohnsumme von Fr. 112'348.-- und gestützt darauf ein Total an geschuldeten Beiträgen von Fr. 18'949.--. Nach Abzug der anrechenbaren Zahlungen und Gutschriften von Fr. 7'103.70 ergab sich noch eine Schadenssumme von Fr. 11'845.30 (vgl. Beilage 3.2 der Beweismittel zum Einspracheentscheid vom 15. Januar 2019 ["Schadenersatzverfügung 2017 vom 22. Juni 2018"]).
4.4.3. Die von der Beschwerdegegnerin errechneten Schadenssummen lassen sich anhand der eingereichten Beweismittel (vgl. insb. die Belege über die ermittelten Lohnsummen sowie die Belege über die geleisteten Zahlungen und erhaltenen Gutschriften) nachvollziehen. Insbesondere lassen sich die in den jeweiligen Schadenersatzverfügungen 2016 und 2017 (Anhang A und Anhang B zum Einspracheentscheid vom 8. November 2018 bzw. Beweismittel 2.2 und 3.2 zum Einspracheentscheid vom 15. Januar 2019) aufgelisteten Beträge mit den vorliegenden Akten in Einklang bringen. Gerade auch was die berücksichtigten Zahlungen/Gutschriften angeht, so ergibt sich deren Richtigkeit aus der von der Beschwerdegegnerin eingereichten umfassenden Dokumentation der Beitragsrechnungen/Beitragszahlungen (Beschwerdeantwortbeilage 4 = Nachtrag 5 zu den Beweismitteln zum Einspracheentscheid vom 15. Januar 2019, bestehend aus den Belegen über die Akontobeiträge ab Januar 2016 [Akten 5.0 bis 5.19]). Die Schadenshöhe wurde damit von der Beschwerdegegnerin hinreichend substanziiert (vgl. zur Substanziierungspflicht insb. Reichmuth, a.a.O, Rz 1080 ff.). Sie wurde im Übrigen von den Beschwerdeführenden letztlich auch nicht infrage gestellt.
5.2.2. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer 2 an, bis zum 18. Juli 2016 seien die Akontobeiträge korrekt geleistet worden. Anschliessend habe die Domiziladresse (von der I____ AG) zur J____ GmbH gewechselt, welche von G____ kontrolliert werde. Ab dann seien die Akontozahlungen nicht mehr korrekt erbracht worden. Von diesem Umstand habe er jedoch nicht wissen können (vgl. S. 9 f. der Beschwerde). Denn es habe für ihn keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Beitragsrechnungen nicht korrekt bezahlt würden, zumal G____ keine Zweifel daran offengelassen habe, dass er der Firma zum Erfolg verhelfen werde. Bis Anfang 2017 habe es nie Anlass dazu gegeben, die Fähigkeiten und das Handeln von G____ in Zweifel zu ziehen (vgl. insb. S. 11 ff. der Beschwerde; vgl. auch S. 4 f. der Replik). Im Übrigen habe die gesamte finanzielle Verantwortung bei G____ gelegen. Dem restlichen Verwaltungsrat sei der Zugriff auf die Geschäftsunterlagen faktisch entzogen gewesen (vgl. S. 10 der Beschwerde). Diese Einwände sind jedoch nicht zu hören. Der Beschwerdeführer 2 durfte nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass die geschuldeten Beiträge weiterhin geleistet werden. Gerade mit Blick auf die neue innerbetriebliche Struktur hätte sich eine verstärkte Wahrnehmung der ihm obliegenden strengen Kontrollpflichten (vgl. dazu Erwägung 5.1.2. hiervor) aufgedrängt. Die per April 2016 bzw. Mai 2016 präsentierten Geschäftszahlen (Beschwerdebeilagen 15 und 16) können im Übrigen nicht als repräsentativ angesehen werden. Jedenfalls lässt sich gestützt darauf eine Nichtausübung der Kontrollpflicht während der darauffolgenden Monate nicht rechtfertigen. Davon ist jedoch gestützt auf die vorliegenden Akten auszugehen. Ausserdem gilt es zu beachten, dass die Lohnsummen – auf Ersuchen der I____ AG hin – per April 2016 erheblich heraufgesetzt wurden (vgl. die E-Mail der I____ AG vom 18. April 2016 bzw. das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2016; Akte 5.5 des Nachtrages 5 zu den Beweismitteln zum Einspracheentscheid vom 15. Januar 2019 [Beschwerdeantwortbeilage 4]), was naturgemäss Auswirkungen auf die zu leistenden Beiträge hatte. Schliesslich ist nochmals zu betonen, dass ein Verwaltungsrat, dem die Auskunft in die Geschäftsbücher verweigert wird, auf seinem Auskunftsrecht zu beharren hat (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts H 59/04 vom 14. Dezember 2004 E. 5.4) oder ansonsten demissionieren muss. Im vorliegenden Fall ist nunmehr gestützt auf die vorliegenden Akten nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer 2 tatsächlich um Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen bemüht hat. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer 2 dafür eingesetzt hat, dass die ausstehenden Beiträge bezahlt werden.
5.2.3. Überdies macht der Beschwerdeführer 2 geltend, er habe gar nicht wissen können, welche Beträge in welchem Zeitpunkt ausstehend gewesen seien (vgl. insb. S. 10 f. der Beschwerde). Dem ist allerdings entgegenzuhalten, das sich aus den von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten Unterlagen (vgl. insb. den Nachtrag 5 zu den Beweismitteln zum Einspracheentscheid vom 15. Januar 2019, bestehend aus den Belegen über die ab Januar 2016 geleisteten Akontobeiträge [Akten 5.0 bis 5.19]) zweifelsfrei ergibt, welche Beiträge zu welcher Zeit noch offen gestanden haben. Der Beschwerdeführer 2 hätte sich im Übrigen nicht nur bei der Treuhandfirma, sondern auch direkt bei der Beschwerdegegnerin darüber informieren können. Wie bereits dargetan wurde (vgl. Erwägung 5.2.2. hiervor), durfte er – gerade angesichts der neuen betrieblichen Struktur der Firma – nicht einfach während mehrerer Monate unbesehen darauf vertrauen, dass die Beitragspflicht weiterhin korrekt erfüllt wird.
5.2.4. Soweit der Beschwerdeführer 2 überdies einwendet, bis Mitte 2016 seien weit mehr als die Hälfte der für das ganze Jahr 2016 geschuldeten Beiträge bezahlt gewesen (vgl. insb. S. 10 und S. 14 der Beschwerde), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Fest steht, dass – wie auch vom Beschwerdeführer 2 anerkannt wird (vgl. u.a. S. 10 der Beschwerde) – ab Juli 2016 der Beitragspflicht nicht mehr korrekt nachgelebt wurde. Die Beschwerdegegnerin sah sich fortan gezwungen, jeweils den Betreibungsweg zu beschreiten. Tatsächlich bezahlt wurden die in Rechnung gestellten Akontobeiträge ab Juli 2016 nicht mehr. Einzig die Beiträge für Juli 2016 wurden noch effektiv bezahlt, und zwar am 13. Dezember 2016, woraufhin die Betreibung gelöscht wurde (vgl. Akte 5.8 des Nachtrages 5 zu den Beweismitteln zum Einspracheentscheid vom 15. Januar 2019). Was die Beiträge für August 2016 bis November 2016 angeht, so ergaben sich schliesslich aufgrund der Jahresabrechnung 2016 nachträgliche Korrekturen, was dann ebenfalls zur Löschung der jeweiligen Betreibungen führte (vgl. Akten 5.9-5.12 des Nachtrages). Von einer effektiven Bezahlung der geschuldeten Akontobeiträge kann folglich nicht die Rede sein. Die Beiträge ab Dezember 2016 waren schliesslich gar nicht mehr einbringbar (vgl. Akte 5.13-5.19 des erwähnten Nachtrages).
5.2.5. Soweit der Beschwerdeführer 2 schliesslich geltend macht, es habe auch angesichts der Jahresrechnung 2016 nicht ohne weiteres auf Beitragsausstände geschlossen werden müssen (vgl. S. 14 und S. 17 der Beschwerde; siehe auch S. 4 f. der Replik), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Immerhin war aus der Jahresrechnung (Beschwerdebeilage 25) ein erheblicher Verlust ersichtlich (vgl. im Übrigen auch die E-Mail von K____ vom 9. Februar 2017; Beschwerdebeilage 24). Davon geht letztlich auch der Beschwerdeführer 2 aus (vgl. insb. S. 15 oben der Beschwerde). Bei dieser Ausgangslage hätte sich aber eine verstärkte Wahrnehmung der Kontrollpflichten im Hinblick auf die Beitragszahlung aufgedrängt. Wie bereits mehrfach dargetan wurde, sind aber keinerlei Bemühungen des Beschwerdeführers um Einblick in die relevanten Geschäftsunterlagen ersichtlich.
5.2.6. Des Weiteren hält auch das Argument des Beschwerdeführers nicht stich, er habe sich um eine Rettung der Gesellschaft im Sinne der "Business-Defense-Praxis" bemüht (vgl. S. 11 oben und S. 16 unten f. der Beschwerde; siehe auch S. 5 der Replik). Nach der Rechtsprechung ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in einer schwierigen finanziellen Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt, gleichzeitig aber auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzuzahlen. Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe sind dann nicht gegeben, wenn angesichts der Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten und der eingegangenen Risiken von der vorübergehenden Nichtbezahlung der Forderungen objektiv keine für die Rettung der Firma ausschlaggebende Wirkung erwartet werden kann, was zu verneinen ist, wenn im Vergleich zum sonstigen finanziellen Rahmen oder Engagement der Firma nicht sehr hohe Beitragsausstände zu verzeichnen sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.2.). Im vorliegenden Fall kann nicht von einer bloss vorübergehenden Nichtbezahlung der Akontobeiträge gesprochen werden (vgl. dazu insb. Erwägung 5.2.4. hiervor). Auch wies die Jahresrechnung (Beschwerdebeilage 25) – wie ebenfalls bereits dargetan wurde – einen ganz erheblichen Verlust aus. Aus der Bilanz ergibt sich insbesondere auch, dass bei sehr grossen Verbindlichkeiten nur noch ganz geringfügige flüssige Mittel vorhanden waren. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Nichtbezahlung der Beiträge objektiv noch eine für die Rettung der Firma ausschlaggebende Wirkung hat erwartet werden können. Daran nichts zu ändern vermag der Hinweis des Beschwerdeführers 2, er habe nach Erhalt der Jahresrechnung umgehend Bemühungen zur Veräusserung der Gesellschaft an einen neuen Investor in die Wege geleitet (vgl. insb. S. 7 und S. 15 ff. der Beschwerde).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 8. November 2018 bestätigt.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2019 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer 1
– Beschwerdeführer 2
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladener
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: