|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 21.
Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____ AG
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführerin
Ausgleichskasse C____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2019.3
Einspracheentscheid vom
12. Februar 2019
Überbrückungsleistungen für Frühpensionierungen;
massgebender Lohn
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdegegnerin liess im April 2018 bei der
ihr als Arbeitgeberin angeschlossenen Beschwerdeführerin eine Arbeitgeberkontrolle
über die Jahre 2013 bis 2016 durchführen (Beilage zur Beschwerdeantwort
[AB] 5). Am 6. Dezember 2018 erliess sie eine provisorische
Nachtragsverfügung von CHF 58'050.00 zur Wahrung der Verjährungsfrist
betreffend die Beiträge 2013 gestützt auf eine ermessensweise festgesetzte
Lohnsumme von CHF 500'000.00 (AB 2). Gegen die Verfügung erhob die
Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2018 Einsprache (Beilage zur Beschwerde
[BB] 9). Mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2019 (AB 6)
wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und verfügte mit
Nachtragsabrechnung gleichen Datums (Anhang zum Einspracheentscheid [AB 7])
die Nachzahlung von Beiträgen für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar bis
31. Dezember 2013 in der Höhe von CHF 25'319.10 zuzüglich
Verzugszinsen in der Höhe von CHF 6'477.40. Die Nachforderung basiert auf Überbrückungsleistungen
von insgesamt CHF 198'279.15, welche für Frühpensionierungen erbracht worden
waren. Gegen die Nachtragsabrechnung vom 12. Februar 2019 (AB 7) erhob
die Beschwerdeführerin am 13. März 2019 Einsprache.
b) Am 8. Februar 2019 erliess die Beschwerdegegnerin
eine Nachtragsverfügung (BB 11) für die Jahre 2014 bis 2016 auf erbrachte
Überbrückungsleistungen von CHF 295'386.65 (2014), CHF 235'882.80
(2015) und CHF 15'036.00 (2016) in der Höhe von insgesamt
CHF 64'198.05 sowie Zinsen von CHF 11'511.05. Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin am 11. März 2019 (BB 14) Einsprache.
II.
a) Mit Beschwerde vom 13. März 2019 beantragt
die Beschwerdeführerin, es sei der Einspracheentscheid vom 12. Februar
2019 aufzuheben und es sei ihr die unter Rückforderungsvorbehalt geleistete
Zahlung betreffend die Nachtragsabrechnung 2013 in der Höhe von CHF 31'796.50
zuzüglich Zins von 5% seit 8. März 2019 zurückzuerstatten.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 13. April 2019 die Sistierung des Verfahrens bis zum
Vorliegen des Einspracheentscheids gegen die Verfügung vom 8. Februar 2019
sowie zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom
24. April 2019 wird das Verfahren sistiert.
d) Am 12. August 2019 reicht die
Beschwerdegegnerin die gleichentags ergangenen Einspracheentscheide betreffend
die Beitragsverfügungen vom 8. Februar 2019 bzw. vom 12. Februar 2019
ein.
e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom
14. August 2019 wird die Sistierung des Verfahrens aufgehoben.
f) Die Beschwerdegegnerin reicht am 20. August
2019 die aktuellen Akten mit den Stellungnahmen der betroffenen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein.
g) Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2019 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde vom 13. März 2019.
III.
Am 21. Januar 2020 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2019,
worin die der Beschwerdegegnerin paritätische Sozialversicherungsbeiträge für das
Jahr 2013 in der Höhe von CHF 25'319.10 basierend auf den durch die
Personalfürsorgestiftung (Wohlfahrtsfond) der Beschwerdeführerin erbrachten
Überbrückungsleistungen für Frühpensionierungen von CHF 198'279.15
zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von CHF 6'477.40, somit total
CHF 31'796.50 nachfordert. Streitig und zu prüfen ist, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht die im Jahr 2013 erbrachten Überbrückungsleistungen
der Beitragspflicht unterstellt hat. Die für die Jahre 2014 bis 2016
nachgeforderten Beiträge sind Gegenstand eines separaten Verfahrens
(AH.2019.7).
2.2.
2.2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst in formeller
Hinsicht, dass vollkommen unklar sei, auf welche Grundlagen sich die in den
Nachtragsabrechnungen geltend gemachten Beiträge bezögen (Beschwerde
Ziff. 3.3 Rz. 45 ff.). Diese Rüge beschlägt die Begründungspflicht
als wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
2.2.2. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde
von unsachlichen Motiven leiten lässt und soll den Betroffenen ermöglichen, die
Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn
sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die
Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen
nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229,
236 E. 5.2; 124 V 180, 181 E. 1a).
2.2.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt hier keine
Verletzung der Begründungspflicht vor. Denn die Beschwerdegegnerin hat im
angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Februar 2019 ausgeführt, dass es
sich bei den im Jahr 2013 ausgerichteten Kapitalleistungen an drei namentlich
genannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter um massgebenden Lohn handle, welcher
der Beitragspflicht unterstellt sei. Sie hat die rechtlichen Grundlagen der Beitragspflicht
aufgeführt und begründet, weshalb die Zahlungen des Wohlfahrtsfonds nicht von
einer Ausnahmebestimmung erfasst würden. In masslicher Hinsicht verweist sie
auf die Nachtragsabrechnung im Anhang. Für weitergehende Informationen war es
der Beschwerdeführerin auch möglich, Einsicht in die Akten und insbesondere in
den Arbeitgeberkontrollbericht zu verlangen. Es ist nicht ersichtlich, in
wieweit die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid unzureichend begründet
haben soll. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin in der Folge ohne weiteres
möglich, den Einspracheentscheid sachgerecht und zielgerichtet anzufechten.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor und es besteht
folglich kein Anlass, die angefochtene Verfügung bereits aus formellen Gründen
aufzuheben.
3.
3.1.
Die Beschwerdeführerin macht sodann unter Hinweis auf BGE 118 V 65
geltend, die Beitragsforderung sei verjährt bzw. verwirkt. Gemäss dem erwähnten
Bundesgerichtsentscheid sei der Erlass einer Ermessensverfügung zur
Unterbrechung der Verjährung rechtsmissbräuchlich, wenn von Seiten des
betroffenen Arbeitgebers kein Verschulden am drohenden Ablauf der Frist
vorliege (Beschwerde Ziff. 3.1). Die Beschwerdegegnerin habe es vorliegend
versäumt, innert Frist eine definitive Beitragsnachforderung für das Jahr 2013 zu
verfügen, obwohl der Arbeitgeber im Rahmen der Kontrolle im April 2018
sämtliche eingeforderten Unterlagen und Angaben umgehend zur Verfügung gestellt
habe (Beschwerde Ziff. 3.1 Rz. 40).
3.2.
Die Ausgleichskassen haben die Arbeitgeber periodisch auf die
Einhaltung ihrer gesetzlichen Pflicht hin zu kontrollieren (vgl. Art. 68
Abs. 2 AHVG). Ergibt die Kontrolle, dass Löhne nicht deklariert worden
sind oder von bestimmten Leistungen, die ganz oder teilweise als Lohnzahlungen
zu betrachten sind, keine Beiträge entrichtet wurden, so hat die
Ausgleichskasse die nicht bezahlten Beiträge nachzufordern (Art. 39 der
Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Vorbehalten bleibt
Art. 16 Abs. 1 AHVG. Danach können Beiträge, die nicht innert fünf
Jahren seit Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch
Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet
werden (vgl. dazu die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und
EO [WBB], Stand 1. Januar 2019, Rz. 5011 ff.). Diese Frist ist eine
Verwirkungs-, keine Verjährungsfrist (BGE 119 V 89, 95 f. E. 4c; 117 V
208, 210 E. 3b). Nach der Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 1 AHVG behält
eine fristgerecht und formgültig eröffnete Beitragsverfügung ungeachtet ihres
späteren rechtlichen Schicksals ihre verwirkungsausschliessende Kraft, ob sie nun
in Rechtskraft erwächst oder vom Richter oder wiedererwägungsweise von der
Verwaltung nachträglich aufgehoben und durch eine andere ersetzt wird. Es dürfen
jedoch mit der berichtigenden Verfügung keine höheren als die fristgerecht
verfügten Beiträge einverlangt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2013
vom 3. Juli 2013 E. 4 mit Hinweis auf 9C_459/2011 vom 26. Januar
2012 E. 6.3.1 mit weiteren Hinweisen).
3.3.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beiträge seien
verjährt bzw. verwirkt, weil die Beschwerdegegnerin es versäumt habe, innert
Frist eine definitive Beitragsnachforderung für das Jahr 2013 zu verfügen, kann
ihr nicht gefolgt werden. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 (AB 1) teilte
die zuständige Revisionsstelle der Beschwerdegegnerin mit, dass die
AHV-Arbeitgeberkontrolle der Kontrollperiode 2013 bis 2016 bei der
Beschwerdeführerin in diesem Jahr nicht mehr abgeschlossen werden könne. Um der
drohenden Verjährung vorzubeugen, wurde empfohlen, für das Jahr 2013 eine
provisorische Nachzahlungsverfügung zu erlassen. Am 6. Dezember 2018
erliess die Beschwerdeführerin eine provisorische Nachtragsabrechnung für die
Abrechnungsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 (AB 2). Darin
wies sie ausdrücklich darauf hin, dass die Verfügung lediglich aus formellen
Gründen erfolge, um die Verjährung zu unterbrechen. Sie basiere auf einer
Ermessenseinschätzung und werde nach abgeschlossener Arbeitgeberkontrolle
berichtigt. Am 17. Januar 2019 erfolgte die ergänzende Kontrolle (Bericht
über die Arbeitgeberkontrolle AB 5), worauf die Beschwerdegegnerin am
12. Februar 2019 den Einspracheentscheid bezüglich der provisorischen
Nachtragsabrechnung vom 6. Dezember 2018 (AB 6) und im Anhang zum Einspracheentscheid
(AB 7) die definitive Nachtragsabrechnung für das Jahr 2013 erliess. Wie
die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (Beschwerdeantwort vom
22. Oktober 2019 Ziff. III ad 3), entspricht das Vorgehen der
gängigen Praxis für die Fälle, in denen die Revisionsstelle zwar festgestellt
hat, dass Beiträge geschuldet sind, diese aber noch nicht mit der vom Gesetz
geforderten Genauigkeit beziffern kann (vgl. Rz. 5021 ff. WBB). Zur
Verjährungsunterbrechung erfolgt in solchen Fällen eine Verfügung mit einer
provisorischen Nachtragsabrechnung (vgl. dazu auch das Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] H 383/98 vom 27. September
2001 E. 2.b zur ermessensweisen Veranlagungsverfügung mit Hinweis auf den von
der Beschwerdeführerin zitierten bundesgerichtlichen Entscheid BGE 118 V 65, 71
E. 3b). Dies ist in der Tat belastend für die Beschwerdeführerin, welche
korrekt und transparent gehandelt hat und dann mit hohen Verzugszinsen belastet
wird. Trotzdem ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin rechtmässig.
Insbesondere hat sie das Verfahren in der Folge auch zügig durchgeführt.
3.4.
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden und es ist
festzuhalten, dass mit dem Erlass der provisorischen Nachtragsabrechnung vom
6. Dezember 2016 eine Verwirkung der Beiträge des Jahres 2013 nach Art. 16
Abs. 1 AHVG ausgeschlossen wurde (vgl. E. 3.2. hiervor; siehe auch das
Urteil des EVG H 312/01 vom 17. Dezember 2002 E. 2.3).
4.
4.1.
Der Wohlfahrtsfond der Beschwerdeführerin erbrachte in den Jahren
2013 bis 2016 einmalige Kapitalleistungen zu Gunsten verschiedener
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Finanzierung von Überbrückungsrenten im
Rahmen von Frühpensionierungen. Gestützt auf eine Arbeitgeberkontrolle verfügte
die Beschwerdegegnerin am 12. Februar 2019 (vgl. Anhang zum
Einspracheentscheid vom 12. Februar 2019 [AB 7]) die Nachzahlung von
Beiträgen für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember
2013 in der Höhe von CHF 25'319.10 basierend auf den für drei
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbrachten Überbrückungsleistungen von
CHF 198'279.15 zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von CHF 6'477.40.
4.2.
4.2.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die AHV-Beiträge
der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus
unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Zum
Erwerbseinkommen gehört – vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das
im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit
einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 AHVV). Nach
Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen
aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, paritätisch
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben.
4.2.2. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in
unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete
Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen,
Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und
Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese
einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5
Abs. 2 AHVG).
4.3.
4.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, bei den vorliegend
ausgerichteten Überbrückungsleistungen handle es sich nicht um Lohnzahlungen,
sondern um ein Einkommenssurrogat. Dieses stelle kein Entgelt für in unselbstständiger
Stellung erbrachte Arbeitsleistung dar und falle daher nicht unter den Lohnbegriff
nach Art. 5 Abs. 1 AHVG (Beschwerde Ziff. 3.3 Rz. 50 ff.).
4.3.2. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des
Arbeitnehmers und der Arbeitnehmerin, die wirtschaftlich mit dem
Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis
fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden
oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus
unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt
für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung,
die aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher
gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 139 V 50,
52 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_829/2016 vom 30. Juni 2017 E. 4.2.2;
9C_353/2007 vom 29. Februar 2007 E. 3.1). Dabei ist unbeachtlich, ob
der Lohn vom Arbeitgeber oder von einem Dritten, beispielsweise einer
patronalen Wohlfahrtsstiftung, ausbezahlt wird (BGE 137 V 321, 325 f. E. 2;
Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2012 vom 4. April 2012 E. 1.1).
4.3.3. Die fraglichen Leistungen des Wohlfahrtsfonds der
Beschwerdeführerin wurden anlässlich der Frühpensionierungen der Destinatäre
zugesprochen. Es handelt sich dabei um die Einräumung geldwerter Vorteile, welche
in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den früheren
Arbeitsverhältnissen bei der Beschwerdeführerin stehen (Urteil des Bundesgerichts
9C_135/2012 vom 4. April 2012 E. 1.4.1). Entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin ist deshalb von einem massgebenden Lohn auszugehen,
welcher grundsätzlich der Beitragspflicht untersteht.
4.4.
4.4.1. Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, bei den
Überbrückungsleistungen des Wohlfahrtsfonds handle es sich um beitragsfreie
Vorsorgeleistungen (Beschwerde Ziff. 3.4 Rz. 65 ff.)
4.4.2. Der Verordnungsgeber hat gestützt auf Art. 5 Abs. 4
AHVG Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende
Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer durch Verordnung vom
Einbezug in den massgebenden Lohn ausgenommen. Gemäss Art. 6 Abs. 2
lit. h AHVV werden auf reglementarischen Leistungen von Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge keine Beiträge erhoben, wenn der Begünstigte bei Eintritt
des Vorsorgefalls oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen
persönlich beanspruchen kann. Diese Beitragsbefreiung kommt somit nur zum
Tragen, wenn für die reglementarischen Leistungen bzw. reglementarischen
Beiträge des Wohlfahrtsfonds das Stiftungsreglement oder eine vertragliche
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einklagbare
(versicherungsmässige) Leistungsansprüche vorsieht (BGE 137 V 321, 323 ff. E. 1.2.2
und E. 3.1).
4.4.3. Der Wohlfahrtsfond der Beschwerdegegnerin ist eine Stiftung,
deren Zweck die umfassende soziale Fürsorge der Arbeitnehmer der Stifterfirma
insbesondere bei Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Tod und
Arbeitslosigkeit ist (Stiftungsurkunde Art. 4 Abs. 1 der Statuten [BB 4]).
Die Leistungen der Stiftung an Destinatäre und andere
Personalfürsorgestiftungen sind freiwilliger Natur (Art. 6 Abs. 1
der Statuten), wobei der Stiftungsrat über die Leistungen nach freiem Ermessen
im Rahmen des Stiftungszwecks entscheidet (Art. 6 Abs. 2 der Statuten).
Aus dem Wortlaut der Statuten ergibt sich klar, dass die vorliegend in Frage
stehenden Überbrückungsleistungen nicht statutarisch, sondern freiwillig
erfolgt sind. Sie sind damit seitens der Arbeitnehmer nicht einklagbar und
deshalb als massgebender Lohn zu qualifizieren.
4.4.4. Daran ändern auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin
nichts. Im aufgeführten Sitzungsprotokoll des Stiftungsrats vom
25. September 2008 (BB 5) wurde im Sinne einer Richtlinie beschlossen,
Frühpensionierungen langjähriger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Stifterfirma wie folgt zu unterstützen: Als Überbrückungsleistung bis zum
Einsetzen der AHV-Rentenzahlungen wird bei vollem Beschäftigungsgrad der
Gegenwert von höchstens sechzig einfachen maximalen AHV- Monatsrenten
ausbezahlt, sofern die in Frührente gehende Person mindestens 15 bis 20
Dienstjahre aufweist (Protokoll S. 2). Bei dieser Richtlinie handelt es
sich nicht um ein Reglement. Der Beschluss des Stiftungsrats sollte – wie die
Beschwerdeführerin selbst ausführt – die rechtsgleiche Behandlung der
Destinatäre im Rahmen von Frühpensionierungen sicherstellen. Eine einklagbare
Leistung liegt damit aber noch nicht vor.
4.4.5. Auch der Hinweis auf Art. 6 Abs. 4 der Statuten (BB 4),
in welchem den Destinatären im Einzelfall durch Abrede bestimmte Ansprüche auf
Fürsorgeleistungen eingeräumt werden können, ist nicht einer reglementarischen
Leistung gleichzustellen. Gemäss Art. 8 lit. a AHVV sind von der
(AHV-rechtlichen) Beitragspflicht nur Vorsorgebeiträge befreit, welche der
Arbeitgeber gestützt auf ihm grundsätzlich entzogene, nicht ad hoc im
Einzelfall abänderbare normative Grundlagen schuldet. Somit gehören Einlagen
der Arbeitgeber an die berufliche Vorsorge ihrer Arbeitnehmer dann nicht zum
massgebenden Lohn, wenn und soweit die Statuten oder das Reglement der
Vorsorgeeinrichtung sie zwingend vorschreiben. Reglementarisch (oder
statutarisch) geschuldet sind Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen
jedoch nicht schon dann, wenn das Reglement eine Einlage des Arbeitgebers
zulässt; es muss sie für eine bestimmte, im Arbeitsverhältnis begründete
Situation vorschreiben (BGE 137 V 321, 324 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen;
Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2007 vom 29. Februar 2007 E. 4.2).
Bei Art. 6 Abs. 4 der Statuten handelt es sich um eine
Kann-Vorschrift, welche gerade keinen zwingenden Charakter aufweist.
4.5.
Damit sind die Überbrückungsleistungen des Wohlfahrtsfonds der
Beschwerdeführerin im Jahr 2013 als massgebender Lohn im Sinne von Art. 5
AHVG zu qualifizieren, welcher der Beitragspflicht untersteht. Die fünfjährige
Verwirkungsfrist zur Geltendmachung der Beiträge (Art. 24 Abs. 1 ATSG
i.V.m. Art. 16 Abs. 1 AHVG) ist mit dem Erlass der vorsorglichen
Nachzahlungsverfügung vom 6. Dezember 2018 für das Beitragsjahr 2013 über
eine Lohnsumme von CHF 500'000.00 gewahrt.
5.
5.1.
Gemäss diesen Ausführungen ist die gegen den Einspracheentscheid vom
12. Februar 2019 erhobene Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: