Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 21. Januar 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli  

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____ AG

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Ausgleichskasse C____

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AH.2019.3

Einspracheentscheid vom 12. Februar 2019

Überbrückungsleistungen für Frühpensionierungen; massgebender Lohn

 


Tatsachen

I.        

a)           Die Beschwerdegegnerin liess im April 2018 bei der ihr als Arbeitgeberin angeschlossenen Beschwerdeführerin eine Arbeitgeberkontrolle über die Jahre 2013 bis 2016 durchführen (Beilage zur Beschwerdeantwort [AB] 5). Am 6. Dezember 2018 erliess sie eine provisorische Nachtragsverfügung von CHF 58'050.00 zur Wahrung der Verjährungsfrist betreffend die Beiträge 2013 gestützt auf eine ermessensweise festgesetzte Lohnsumme von CHF 500'000.00 (AB 2). Gegen die Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2018 Einsprache (Beilage zur Beschwerde [BB] 9). Mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2019 (AB 6) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und verfügte mit Nachtragsabrechnung gleichen Datums (Anhang zum Einspracheentscheid [AB 7]) die Nachzahlung von Beiträgen für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 in der Höhe von CHF 25'319.10 zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von CHF 6'477.40. Die Nachforderung basiert auf Überbrückungsleistungen von insgesamt CHF 198'279.15, welche für Frühpensionierungen erbracht worden waren. Gegen die Nachtragsabrechnung vom 12. Februar 2019 (AB 7) erhob die Beschwerdeführerin am 13. März 2019 Einsprache.

b)           Am 8. Februar 2019 erliess die Beschwerdegegnerin eine Nachtragsverfügung (BB 11) für die Jahre 2014 bis 2016 auf erbrachte Überbrückungsleistungen von CHF 295'386.65 (2014), CHF 235'882.80 (2015) und CHF 15'036.00 (2016) in der Höhe von insgesamt CHF 64'198.05 sowie Zinsen von CHF 11'511.05. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. März 2019 (BB 14) Einsprache.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 13. März 2019 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2019 aufzuheben und es sei ihr die unter Rückforderungsvorbehalt geleistete Zahlung betreffend die Nachtragsabrechnung 2013 in der Höhe von CHF 31'796.50 zuzüglich Zins von 5% seit 8. März 2019 zurückzuerstatten.

b)           Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2019 die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Einspracheentscheids gegen die Verfügung vom 8. Februar 2019 sowie zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

c)           Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 24. April 2019 wird das Verfahren sistiert.

d)           Am 12. August 2019 reicht die Beschwerdegegnerin die gleichentags ergangenen Einspracheentscheide betreffend die Beitragsverfügungen vom 8. Februar 2019 bzw. vom 12. Februar 2019 ein.

e)           Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 14. August 2019 wird die Sistierung des Verfahrens aufgehoben.

f)            Die Beschwerdegegnerin reicht am 20. August 2019 die aktuellen Akten mit den Stellungnahmen der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein.

g)           Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde vom 13. März 2019.

III.     

Am 21. Januar 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2019, worin die der Beschwerdegegnerin paritätische Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2013 in der Höhe von CHF 25'319.10 basierend auf den durch die Personalfürsorgestiftung (Wohlfahrtsfond) der Beschwerdeführerin erbrachten Überbrückungsleistungen für Frühpensionierungen von CHF 198'279.15 zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von CHF 6'477.40, somit total CHF 31'796.50 nachfordert. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die im Jahr 2013 erbrachten Überbrückungsleistungen der Beitragspflicht unterstellt hat. Die für die Jahre 2014 bis 2016 nachgeforderten Beiträge sind Gegenstand eines separaten Verfahrens (AH.2019.7).

2.2.          2.2.1.  Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst in formeller Hinsicht, dass vollkommen unklar sei, auf welche Grundlagen sich die in den Nachtragsabrechnungen geltend gemachten Beiträge bezögen (Beschwerde Ziff. 3.3 Rz. 45 ff.). Diese Rüge beschlägt die Begründungspflicht als wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

2.2.2.     Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und soll den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229, 236 E. 5.2; 124 V 180, 181 E. 1a).

2.2.3.     Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt hier keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Denn die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Februar 2019 ausgeführt, dass es sich bei den im Jahr 2013 ausgerichteten Kapitalleistungen an drei namentlich genannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter um massgebenden Lohn handle, welcher der Beitragspflicht unterstellt sei. Sie hat die rechtlichen Grundlagen der Beitragspflicht aufgeführt und begründet, weshalb die Zahlungen des Wohlfahrtsfonds nicht von einer Ausnahmebestimmung erfasst würden. In masslicher Hinsicht verweist sie auf die Nachtragsabrechnung im Anhang. Für weitergehende Informationen war es der Beschwerdeführerin auch möglich, Einsicht in die Akten und insbesondere in den Arbeitgeberkontrollbericht zu verlangen. Es ist nicht ersichtlich, in wieweit die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid unzureichend begründet haben soll. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin in der Folge ohne weiteres möglich, den Einspracheentscheid sachgerecht und zielgerichtet anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor und es besteht folglich kein Anlass, die angefochtene Verfügung bereits aus formellen Gründen aufzuheben.

3.                

3.1.          Die Beschwerdeführerin macht sodann unter Hinweis auf BGE 118 V 65 geltend, die Beitragsforderung sei verjährt bzw. verwirkt. Gemäss dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid sei der Erlass einer Ermessensverfügung zur Unterbrechung der Verjährung rechtsmissbräuchlich, wenn von Seiten des betroffenen Arbeitgebers kein Verschulden am drohenden Ablauf der Frist vorliege (Beschwerde Ziff. 3.1). Die Beschwerdegegnerin habe es vorliegend versäumt, innert Frist eine definitive Beitragsnachforderung für das Jahr 2013 zu verfügen, obwohl der Arbeitgeber im Rahmen der Kontrolle im April 2018 sämtliche eingeforderten Unterlagen und Angaben umgehend zur Verfügung gestellt habe (Beschwerde Ziff. 3.1 Rz. 40).

3.2.          Die Ausgleichskassen haben die Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung ihrer gesetzlichen Pflicht hin zu kontrollieren (vgl. Art. 68 Abs. 2 AHVG). Ergibt die Kontrolle, dass Löhne nicht deklariert worden sind oder von bestimmten Leistungen, die ganz oder teilweise als Lohnzahlungen zu betrachten sind, keine Beiträge entrichtet wurden, so hat die Ausgleichskasse die nicht bezahlten Beiträge nachzufordern (Art. 39 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1 AHVG. Danach können Beiträge, die nicht innert fünf Jahren seit Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden (vgl. dazu die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand 1. Januar 2019, Rz. 5011 ff.). Diese Frist ist eine Verwirkungs-, keine Verjährungsfrist (BGE 119 V 89, 95 f. E. 4c; 117 V 208, 210 E. 3b). Nach der Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 1 AHVG behält eine fristgerecht und formgültig eröffnete Beitragsverfügung ungeachtet ihres späteren rechtlichen Schicksals ihre verwirkungsausschliessende Kraft, ob sie nun in Rechtskraft erwächst oder vom Richter oder wiedererwägungsweise von der Verwaltung nachträglich aufgehoben und durch eine andere ersetzt wird. Es dürfen jedoch mit der berichtigenden Verfügung keine höheren als die fristgerecht verfügten Beiträge einverlangt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2013 vom 3. Juli 2013 E. 4 mit Hinweis auf 9C_459/2011 vom 26. Januar 2012 E. 6.3.1 mit weiteren Hinweisen).

3.3.          Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beiträge seien verjährt bzw. verwirkt, weil die Beschwerdegegnerin es versäumt habe, innert Frist eine definitive Beitragsnachforderung für das Jahr 2013 zu verfügen, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 (AB 1) teilte die zuständige Revisionsstelle der Beschwerdegegnerin mit, dass die AHV-Arbeitgeberkontrolle der Kontrollperiode 2013 bis 2016 bei der Beschwerdeführerin in diesem Jahr nicht mehr abgeschlossen werden könne. Um der drohenden Verjährung vorzubeugen, wurde empfohlen, für das Jahr 2013 eine provisorische Nachzahlungsverfügung zu erlassen. Am 6. Dezember 2018 erliess die Beschwerdeführerin eine provisorische Nachtragsabrechnung für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 (AB 2). Darin wies sie ausdrücklich darauf hin, dass die Verfügung lediglich aus formellen Gründen erfolge, um die Verjährung zu unterbrechen. Sie basiere auf einer Ermessenseinschätzung und werde nach abgeschlossener Arbeitgeberkontrolle berichtigt. Am 17. Januar 2019 erfolgte die ergänzende Kontrolle (Bericht über die Arbeitgeberkontrolle AB 5), worauf die Beschwerdegegnerin am 12. Februar 2019 den Einspracheentscheid bezüglich der provisorischen Nachtragsabrechnung vom 6. De­zember 2018 (AB 6) und im Anhang zum Einspracheentscheid (AB 7) die definitive Nachtragsabrechnung für das Jahr 2013 erliess. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2019 Ziff. III ad 3), entspricht das Vorgehen der gängigen Praxis für die Fälle, in denen die Revisionsstelle zwar festgestellt hat, dass Beiträge geschuldet sind, diese aber noch nicht mit der vom Gesetz geforderten Genauigkeit beziffern kann (vgl. Rz. 5021 ff. WBB). Zur Verjährungsunterbrechung erfolgt in solchen Fällen eine Verfügung mit einer provisorischen Nachtragsabrechnung (vgl. dazu auch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] H 383/98 vom 27. September 2001 E. 2.b zur ermessensweisen Veranlagungsverfügung mit Hinweis auf den von der Beschwerdeführerin zitierten bundesgerichtlichen Entscheid BGE 118 V 65, 71 E. 3b). Dies ist in der Tat belastend für die Beschwerdeführerin, welche korrekt und transparent gehandelt hat und dann mit hohen Verzugszinsen belastet wird. Trotzdem ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin rechtmässig. Insbesondere hat sie das Verfahren in der Folge auch zügig durchgeführt.

3.4.          Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden und es ist festzuhalten, dass mit dem Erlass der provisorischen Nachtragsabrechnung vom 6. Dezember 2016 eine Verwirkung der Beiträge des Jahres 2013 nach Art. 16 Abs. 1 AHVG ausgeschlossen wurde (vgl. E. 3.2. hiervor; siehe auch das Urteil des EVG H 312/‌01 vom 17. Dezember 2002 E. 2.3).

4.                

4.1.          Der Wohlfahrtsfond der Beschwerdeführerin erbrachte in den Jahren 2013 bis 2016 einmalige Kapitalleistungen zu Gunsten verschiedener Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Finanzierung von Überbrückungsrenten im Rahmen von Frühpensionierungen. Gestützt auf eine Arbeitgeberkontrolle verfügte die Beschwerdegegnerin am 12. Februar 2019 (vgl. Anhang zum Einspracheentscheid vom 12. Februar 2019 [AB 7]) die Nachzahlung von Beiträgen für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 in der Höhe von CHF 25'319.10 basierend auf den für drei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbrachten Überbrückungsleistungen von CHF 198'279.15 zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von CHF 6'477.40.

4.2.          4.2.1.  Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die AHV-Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Zum Erwerbseinkommen gehört – vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 AHVV). Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, paritätisch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben.

4.2.2.     Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG).

4.3.          4.3.1.  Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, bei den vorliegend ausgerichteten Überbrückungsleistungen handle es sich nicht um Lohnzahlungen, sondern um ein Einkommenssurrogat. Dieses stelle kein Entgelt für in unselbstständiger Stellung erbrachte Arbeitsleistung dar und falle daher nicht unter den Lohnbegriff nach Art. 5 Abs. 1 AHVG (Beschwerde Ziff. 3.3 Rz. 50 ff.).

4.3.2.     Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmerin, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur un­mittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 139 V 50, 52 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_829/2016 vom 30. Juni 2017 E. 4.2.2; 9C_353/2007 vom 29. Februar 2007 E. 3.1). Dabei ist unbeachtlich, ob der Lohn vom Arbeitgeber oder von einem Dritten, beispielsweise einer patronalen Wohlfahrtsstiftung, ausbezahlt wird (BGE 137 V 321, 325 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2012 vom 4. April 2012 E. 1.1).

4.3.3.     Die fraglichen Leistungen des Wohlfahrtsfonds der Beschwerdeführerin wurden anlässlich der Frühpensionierungen der Destinatäre zugesprochen. Es handelt sich dabei um die Einräumung geldwerter Vorteile, welche in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den früheren Arbeitsverhältnissen bei der Beschwerdeführerin stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/‌2012 vom 4. April 2012 E. 1.4.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist deshalb von einem mass­gebenden Lohn auszugehen, welcher grundsätzlich der Beitragspflicht untersteht.

4.4.          4.4.1.  Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, bei den Überbrückungsleistungen des Wohlfahrtsfonds handle es sich um beitragsfreie Vorsorgeleistungen (Beschwerde Ziff. 3.4 Rz. 65 ff.)

4.4.2.     Der Verordnungsgeber hat gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer durch Verordnung vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausgenommen. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. h AHVV werden auf reglementarischen Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge keine Beiträge erhoben, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalls oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann. Diese Beitragsbefreiung kommt somit nur zum Tragen, wenn für die reglementarischen Leistungen bzw. reglementarischen Beiträge des Wohlfahrtsfonds das Stiftungsreglement oder eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einklagbare (versicherungsmässige) Leistungsansprüche vorsieht (BGE 137 V 321, 323 ff. E. 1.2.2 und E. 3.1).

4.4.3.     Der Wohlfahrtsfond der Beschwerdegegnerin ist eine Stiftung, deren Zweck die umfassende soziale Fürsorge der Arbeitnehmer der Stifterfirma insbesondere bei Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Tod und Arbeitslosigkeit ist (Stiftungsurkunde Art. 4 Abs. 1 der Statuten [BB 4]). Die Leistungen der Stiftung an Destinatäre und andere Personalfürsorgestiftungen sind freiwilliger Natur (Art. 6 Abs.  1 der Statuten), wobei der Stiftungsrat über die Leistungen nach freiem Ermessen im Rahmen des Stiftungszwecks entscheidet (Art. 6 Abs. 2 der Statuten). Aus dem Wortlaut der Statuten ergibt sich klar, dass die vorliegend in Frage stehenden Überbrückungsleistungen nicht statutarisch, sondern freiwillig erfolgt sind. Sie sind damit seitens der Arbeitnehmer nicht einklagbar und deshalb als massgebender Lohn zu qualifizieren.

4.4.4.     Daran ändern auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin nichts. Im aufgeführten Sitzungsprotokoll des Stiftungsrats vom 25. September 2008 (BB 5) wurde im Sinne einer Richtlinie beschlossen, Frühpensionierungen langjähriger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stifterfirma wie folgt zu unterstützen: Als Überbrückungsleistung bis zum Einsetzen der AHV-Rentenzahlungen wird bei vollem Beschäftigungsgrad der Gegenwert von höchstens sechzig einfachen maximalen AHV- Monatsrenten ausbezahlt, sofern die in Frührente gehende Person mindestens 15 bis 20 Dienstjahre aufweist (Protokoll S. 2). Bei dieser Richtlinie handelt es sich nicht um ein Reglement. Der Beschluss des Stiftungsrats sollte – wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt – die rechtsgleiche Behandlung der Destinatäre im Rahmen von Frühpensionierungen sicherstellen. Eine einklagbare Leistung liegt damit aber noch nicht vor.

4.4.5.     Auch der Hinweis auf Art. 6 Abs. 4 der Statuten (BB 4), in welchem den Destinatären im Einzelfall durch Abrede bestimmte Ansprüche auf Fürsorgeleistungen eingeräumt werden können, ist nicht einer reglementarischen Leistung gleichzustellen. Gemäss Art. 8 lit. a AHVV sind von der (AHV-rechtlichen) Beitragspflicht nur Vorsorgebeiträge befreit, welche der Arbeitgeber gestützt auf ihm grundsätzlich entzogene, nicht ad hoc im Einzelfall abänderbare normative Grundlagen schuldet. Somit gehören Einlagen der Arbeitgeber an die berufliche Vorsorge ihrer Arbeitnehmer dann nicht zum massgebenden Lohn, wenn und soweit die Statuten oder das Reglement der Vorsorgeeinrichtung sie zwingend vorschreiben. Reglementarisch (oder statutarisch) geschuldet sind Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen je­doch nicht schon dann, wenn das Reglement eine Einlage des Arbeitgebers zulässt; es muss sie für eine bestimmte, im Arbeitsverhältnis begründete Situation vorschreiben (BGE 137 V 321, 324 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2007 vom 29. Februar 2007 E. 4.2). Bei Art. 6 Abs. 4 der Statuten handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, welche gerade keinen zwingenden Charakter aufweist.

4.5.          Damit sind die Überbrückungsleistungen des Wohlfahrtsfonds der Beschwer­deführerin im Jahr 2013 als massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 AHVG zu qualifizieren, welcher der Beitragspflicht untersteht. Die fünfjährige Verwirkungsfrist zur Geltendmachung der Beiträge (Art. 24 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 AHVG) ist mit dem Erlass der vorsorglichen Nachzahlungsverfügung vom 6. Dezember 2018 für das Beitragsjahr 2013 über eine Lohnsumme von CHF 500'000.00 gewahrt.

5.                

5.1.          Gemäss diesen Ausführungen ist die gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2019 erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: