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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 23.
September 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, MLaw T. Conti
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
Verein A____
[...]
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
B____
[...]
Beigeladene
Gegenstand
AH.2019.4
Einspracheentscheid vom
27. Februar 2019
Selbständige oder unselbständige
Erwerbstätigkeit
Tatsachen
I.
a) Die Versicherte bzw. Beigeladene meldete sich am
7. August 2018 bei der AHV-Zweigstelle [...] mit einer Anfrage zur
Begleichung von AHV-Beiträgen als Selbständigerwerbende. Die Zweigstelle [...]
leitete die Anfrage an die dafür zuständige Beschwerdegegnerin weiter. Auf
Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin reichte die Versicherte einen Vertrag
zwischen ihr und C____ und dem Verein A____ (Beschwerdeführer) über die Regie
des Sommerstückes 2018 ein (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2). Daraufhin
ersuchte die Beschwerdegegnerin die Ausgleichskasse des Kantons Bern um
Mithilfe bei der Abklärung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Versicherten
in Bezug auf ihre Tätigkeit für den Beschwerdeführer (AB 3). In ihrer
Stellungnahme vom 20. November 2018 (AB 4) erachtete die Ausgleichskasse
des Kantons Bern das Engagement der Versicherten bei dem Beschwerdeführer als
unselbständige Erwerbstätigkeit.
b) Mit Verfügung vom 21. November 2018 (AB 5)
lehnte die Beschwerdegegnerin den Anschluss der Versicherten als
Selbständigerwerbende ab, da es sich bei der Tätigkeit für den Verein A____ um
einen unselbständigen Erwerb handle. Daran hielt sie auf Einsprache des
Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2018 hin (AB 6) und nach Einholung
einer Stellungnahme der Beigeladenen vom 12. Januar 2019 (AB 8) mit
Einspracheentscheid vom 27. Februar 2019 fest.
II.
a) Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 25. März
2019 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und beantragt, es
sei der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2019 aufzuheben und die
berufliche Tätigkeit der Beigeladenen für den Beschwerdeführer als selbständige
Tätigkeit anzuerkennen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2019
schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) In ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2019
beantragt die Beigeladene die Abweisung der Beschwerde sowie die Feststellung
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit.
III.
Am 23. September 2019 findet die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Nach Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ist in
Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1) bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide
kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse
zuständig. Gemäss § 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom
3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) ist das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Streitig und zu prüfen ist der sozialversicherungsrechtliche Status
der Beigeladenen in Bezug auf die von Januar bis August 2018 beim
Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit.
2.2.
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger
richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte
Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder unselbständiger
Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6
ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Die beitragsrechtliche
Unterscheidung von Selbständigerwerbenden und Unselbständigerwerbenden ist eine
unabhängige Begriffsbildung und braucht sich nicht mit dem, was üblicherweise
unter einer selbständig- bzw. unselbständigerwerbenden Person verstanden wird,
zu decken (BGE 122 V 169, 172 E. 3b mit Hinweisen).
2.3.
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall
selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der
Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind
vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse
vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche
Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig
erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in
betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist
und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein
lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen
ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden
Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen
Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu
beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten,
muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten
Fall überwiegen (BGE 144 V 111, 112 E. 4.2).
2.4.
Selbständige Erwerbstätigkeit liegt normalerweise dann vor, wenn die
beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei
bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen
Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu
schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte
Leistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161, 170 f. E. 9a).
Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die
Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener
Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische
Unternehmerrisiko besteht darin, dass die versicherte Person unabhängig vom
Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste,
Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169, 172 E. 3c; siehe auch
Rz. 1019 der Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV
und EO [Stand 1. Januar 2019]). Für die Annahme selbständiger
Erwerbstätigkeit spricht die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften
in eigenem Namen, ohne von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht
die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen,
sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169, 172 E. 3c).
2.5.
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für
den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte
Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig
ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist.
Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die
Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das
Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko
der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der Abhängigkeit vom
persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit,
darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation
eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE
122 V 169, 172 E. 3c). Die arbeitsorganisatorische beziehungsweise
wirtschaftliche Abhängigkeit äussert sich namentlich in der
Weisungsgebundenheit der erwerbstätigen Person, ihrer Rechenschaftspflicht,
ihrer Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, der Pflicht zur persönlichen
Aufgabenerfüllung, einer Präsenzpflicht und in einem Konkurrenzverbot
(Rz. 1020 WML).
3.
3.1.
Die Beschwerdegegnerin qualifiziert die Tätigkeit der Beigeladenen
als Regisseurin für den Beschwerdeführer als unselbständige Erwerbstätigkeit.
Dies begründet sie unter anderem mit deren Bindung an Weisungen, der Einordnung
in die Organisation sowie dem Fehlen eines Unternehmerrisikos.
3.2.
Zur Begründung der selbständigen Erwerbstätigkeit der Beigeladenen
macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, dass die Regie keine Weisungen des
Vereinsvorstands zu befolgen hatte, sondern die alleinige Verantwortung für die
Inszenierung getragen und somit diesbezüglich und betreffend den geordneten
Probebetrieb volle Weisungsbefugnis ausgeübt habe. Sie sei wenig in die Organisation
eingebunden gewesen und habe absolute künstlerische Freiheit gehabt
(AB 6). Wirtschaftlich seien beide Auftragnehmer unabhängig vom A____
gewesen, sie hätten problemlos anderen Tätigkeiten nachgehen können. Es habe
keinen Arbeitsplan gegeben, der Probeplan sei nach ihren Möglichkeiten erstellt
worden. Sie hätten ihre Präsenzzeit selbst bestimmt und die Arbeit, ausgenommen
die Probearbeit, in ihren eigenen Räumen ausgeführt. Sodann hätten sie Aufträge
erteilt, Material gekauft und jeweils Rechnung gestellt. Bei Mängeln aus
Lieferungen wegen Fehldispositionen hätten sie einstehen müssen (Beschwerde
Stellungnahme zu Pkt. 14 und 19 ff.). Sie hätten keinen Monatslohn bezogen
(Beschwerde Stellungnahme zu Pkt. 28).
3.3.
Das A____ ist gemäss Website (www.[...], zuletzt eingesehen am
23. September 2019) ein als Verein organisiertes Laientheater. Grundlage
der Tätigkeit der Beigeladenen waren die als „Vertrag betreffend folgender
Arbeiten: Regie des Sommerstücks 2018: Revisor von Gogol“ bezeichneten Vereinbarungen
vom 9. Januar 2018 (AB 2) zwischen ihr und C____ als Regie und dem Verein
A____ als Auftraggeber. Danach beinhaltete die Tätigkeit die Verantwortlichkeit
für Inszenierung, Probebetrieb und Sprachschulung. Weitere Pflichten waren die
Koordination der Technik, Bühne, Musik, Video, etc. unter Berücksichtigung des
vorgegebenen Budgets. Es wurde festgehalten, dass das A____ keine Regieassistenz
zur Verfügung stelle. Als Rechte sind die Teilnahme an den Vorstandssitzungen
auf Einladung sowie eine regelmässige und rechtzeitige Information über die
Entscheide des Vorstands erwähnt. Der Beginn der Tätigkeit war mit Probebeginn
auf den 9. Januar 2018 vereinbart, alle weiteren Probedaten erfolgten
gemäss separater Liste. Als Aufführungsdaten waren der 18. Juli als
Premiere und der 11. August 2018 als Derniere angeführt. Das Honorar war
als Pauschale mit zwei Zahlungen von je CHF 7‘000.00 im Juni und Juli 2018
festgelegt. Darin enthalten seien alle Vorbereitungsarbeiten (Strichfassung,
Besetzungsgespräche, Besetzungen, Leseproben), die Theaterproben, Sprachschulung
mit eventuellen Intensivwochenenden sowie die Haupt- und Generalprobe. Das
Honorar verstehe sich inkl. Spesen, AHV, Versicherungen und Mehrwertsteuer.
Sowohl die Versteuerung des Honorars wie auch die Abrechnung der Sozialabgaben
seien von der Regie zu gewährleisten und müssten nicht vom Verein A____ geregelt
werden.
4.
4.1.
Die vertraglichen Vereinbarungen resp. die Rechtsnatur der
Vertragsverhältnisse sind zwar nicht entscheidend für die Festlegung des
Beitragsstatuts, können jedoch gewisse Hinweise auf die beitragsrechtliche
Qualifikation der Tätigkeit geben. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass der Vertrag vom 9. Januar 2018 (vgl. AB 2) Merkmale
für das Vorliegen einer selbständigen als auch einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit aufweist.
4.2.
Mit der Beschwerdegegnerin ist zunächst festzustellen, dass die
Beigeladene im Rahmen ihrer Regietätigkeit, wenn überhaupt, nur ein geringes
spezifisches Unternehmerrisiko getragen hat, was für eine unselbständige
Erwerbstätigkeit spricht. Die Versicherte musste sich gemäss vertraglicher
Vereinbarung bezüglich Technik, Bühne und Musik an das Budget des A____ halten.
Nicht ersichtlich ist aufgrund der Aktenlage, dass sie für ihre berufliche
Tätigkeit Investitionen getätigt oder Verluste zu tragen hatte, noch dass sie
für Personal oder eigene Geschäftsräumlichkeiten aufkommen musste. Dem Vertrag
ist einzig zu entnehmen, dass keine Regieassistenz zur Verfügung gestellt
werde, dass die Versicherte eine solche selber finanziert hat, ist nicht
erstellt. Vielmehr konnte sie zur Ausübung ihrer Regietätigkeit innerhalb des
vorgegebenen Budgets auf die vorhandene technische Infrastruktur am Aufführungsort
zurückgreifen. Hinzu kommt, dass die Beigeladene das Risiko, dass ihr Honorar
nicht eingebracht werden könnte, nicht auf sich nehmen musste. Das Unternehmerrisiko
trug der Verein A____, so sind denn auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass
die Beigeladene allfällige Verluste aus der Sommerspielsaison 2018 zu tragen
hätte.
4.3.
4.3.1. Für Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen, die ihrer
Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern, kommt der
arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit gegenüber dem Investitionsrisiko erhöhtes
Gewicht zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013
E. 6.2). Es ist daher bei der Prüfung insbesondere diesem Aspekt Rechnung
zu tragen.
4.3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Beigeladene
wirtschaftlich unabhängig vom A____ gewesen sei. Dem ist beizupflichten, denn
mangels Bestehens einer entsprechenden Regelung geht aus dem Vertrag indirekt
hervor, dass die beiden Regisseure frei waren, für andere Auftraggeber tätig zu
sein. Das Fehlen einer Konkurrenzklausel kann nach der Praxis (vgl. Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] H 138/99 vom
15. September 2000 E. 6.a) ein Indiz für eine weitergehende
Unabhängigkeit sein. Dem steht gegenüber, dass die Beigeladene und C____ die
Regie persönlich zu erbringen hatten, denn es fehlt eine vertragliche Ermächtigung
zur Übertragung der Aufgabe an einen Dritten (vgl. Art. 398 Abs. 3
OR). Die persönliche Aufgabenerfüllung stellt denn auch ein wichtiges Kriterium
der unselbständigen Tätigkeit dar (Rz. 1020 WML).
4.3.3. Unbehelflich ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, dass
die Versicherte nur lose in die Organisation des Theaters eingebunden gewesen
sei und weisungsungebunden die volle künstlerische Freiheit bei der Inszenierung
gehabt habe.
In ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2019 führt die Beigeladene aus,
sie sei in der Inszenierung für die Dramaturgie zuständig gewesen, sie habe die
Stückfassung geschrieben und ein logisches Konzept erarbeitet. Auch habe sie
das Kostüm- und Maskenbild entworfen, nach Wünschen der Darsteller abgeändert
und die Kostüme besorgt. Sie habe das musikalische Konzept erarbeitet und mit
dem Musiker einstudiert und sie sei an der Erarbeitung des Bühnenbildes und an
dessen Auf- und Abbau beteiligt gewesen. Dabei sei das Bühnenbild auf
ausdrückliche Weisung der Präsidentin des Vereinsvorstandes hin mehrmals geändert
worden. Sodann habe sie gemeinschaftlich mit C____ die Proben vor- und
nachbereitet. Die Probenpläne hätten sie nach Vorgaben des Vereins erstellt.
Dabei seien sie in der Zeitplanung der Proben keineswegs frei gewesen, sondern
hätten sich nach den Darstellern des Vereins gerichtet. Auf Weisung der
Präsidentin hin habe der Probenplan jeweils einen Monat im vornherein abgegeben
werden müssen. Auch hätten sie vorgesehen, Werbematerial für die Inszenierung
zu gestalten, beispielsweise Flyer zur Verteilung, dies sei aber von der
Präsidentin abgelehnt worden.
Zwar kann festgehalten werden, dass die Beigeladene in der Gestaltung der
Inszenierung (mehrheitlich) frei war, dies ergibt sich jedoch aus der Natur
ihrer künstlerischen Tätigkeit. Am überwiegend unselbständigen und
weisungsgebundenen Charakter der Tätigkeit ändert dies nichts. So ergeben sich
zeitliche Vorgaben in Bezug auf die Durchführung der Aufführungsvorbereitungen.
Auch ist daran zu erinnern, dass gemäss vertraglicher Vereinbarung die
Beigeladene ihre Tätigkeiten im vorgegebenen Budgetrahmen zu erbringen hatte
und somit ihre Ausgaben wohl auch genehmigt werden mussten.
4.3.4. Insgesamt lässt sich festhalten, dass innerhalb der
Vertragsabwicklung eine Einbindung der Versicherten in die von dem
Beschwerdeführer vorgegebene Organisation zur Vorbereitung und Durchführung der
Sommerspielsaison 2018 gegeben ist. Die Beigeladene hatte zwar durchaus
künstlerische Freiheiten zur Inszenierung, sie war aber durch das notwendige
Zusammenwirken bei der Erarbeitung, Vorbereitung und den Aufführungen des
Stückes in die Organisation des Theaters soweit eingebunden, dass eine
arbeitsorganisatorische Abhängigkeit zu bejahen ist.
4.4.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ändert auch der Umstand,
dass die Beigeladene ihm gegenüber die vertragliche Verpflichtung übernommen
hat, das Honorar bei der AHV und den weiteren Sozialbehörden selbständig abzurechnen
(vgl. Vertrag vom 9. Januar 2018 AB 2) nichts am beitragsrechtlichen
Status, welcher von der Verwaltung festzusetzen ist und nicht unter den Vertragsparteien
bestimmt werden kann.
5.
5.1.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Tätigkeit der Beigeladenen als
Regisseurin im Rahmen der Abwicklung und Erfüllung des Vertrags vom
9. Januar 2018 zwar Elemente beinhaltet, die für eine selbständige
Tätigkeit sprechen. In einer Gesamtwürdigung der Umstände, namentlich der
arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit sowie des fehlenden Unternehmerrisikos, überwiegen
die Indizien für eine unselbständige Tätigkeit.
5.2.
Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.3.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
– Ausgleichskasse
des Kantons Bern
Versandt am: