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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 3.
September 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2019.6
Einspracheentscheid vom 15. April
2019
Auszahlung AHV-Guthaben
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Türkei. 1986 reiste
er in die Schweiz ein, wo er an der Universität [...] studierte und später eine
Firma für Informatik-Dienstleistungen betrieb.
Im März 2006 reiste der Beschwerdeführer in die
Türkei. Am 19. Juni 2007 beantragte er bei der Türkischen Generaldirektion der
Sozialversicherungen (Sosyal Sigortalar Kurumlu [SSK]) die Überweisung der zu
seinen Gunsten an die Schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV) geleisteten Beiträge (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1 S. 2). In der Folge
prüfte die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) den Antrag und verfügte am 12.
November 2007 die Auszahlung der entsprechenden Beiträge für die Jahre 1986 bis
2003 von insgesamt Fr. 41'713.85 an die SSK (AB 1 S. 2).
Am 5. November 2008 kehrte der Beschwerdeführer in die Schweiz zurück und
meldete sich unter Hinweis auf psychische Probleme zum Leistungsbezug bei der
IV-Stelle Basel-Stadt an. Diese stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid
vom 26. September 2011 zunächst eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Oktober
2009 in Aussicht. Später informierte sie ihn darüber, dass der Beschwerdeführer
die Mindestbeitragsdauer für den Bezug einer schweizerischen IV-Rente nicht
erfülle (Beschwerdebeilage [BB] 23), da seine AHV-Beiträge auf seinen Wunsch
hin im Jahr 2007 an die SSK überwiesen worden waren (AB
1 S. 3). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 12.
Dezember 2012 ab. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an; das Bundesgericht wies die
Beschwerde mit Entscheid vom 29. Juli 2013 ab (Urteil des Bundesgerichts
8C_250/2013 vom 29. Juli 2013).
Am 30. November 2018 reichte die Sozialhilfe Basel-Stadt bei der Ausgleichskasse
Basel-Stadt (AKBS) eine Anmeldung für den Vorbezug einer AHV-Rente ein.
Am 29. Januar 2019 verfügte die AKBS die Ausrichtung einer
Altersrente der AHV an den Beschwerdeführer von monatlich Fr. 232.-- ab dem
1. März 2019 (BB 2).
Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer
am 27. Februar 2019 Einsprache (AB 3). Mit Einspracheentscheid vom
15. April 2019 wies die AKBS die Einsprache gegen die Verfügung vom
29. Januar 2019 ab (AB 5).
II.
Am 25. Mai 2019 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids
vom 15. April 2019 und sinngemäss die Neuberechnung der AHV-Rente. Weiter
beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Die AKBS schliesst in der Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2019
auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 3. September 2019 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Die
Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Auszahlung seines AHV-Guthabens
an die SSK sei zu Unrecht erfolgt. Er habe die Schweiz damals aus Krankheitsgründen
verlassen und seinen schweizerischen Wohnsitz nicht aufgegeben. Zudem sei er aufgrund
seiner psychischen Erkrankung im Zeitpunkt seiner Antragsstellung auf
Auszahlung der AHV-Beiträge an die SSK offensichtlich urteilsunfähig bzw. handlungsunfähig
gewesen.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, die Beiträge der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Beitragszeiten von 1986 bis 2006 seien auf
dessen Wunsch hin am 12. November 2007 der türkischen Sozialversicherung
überwiesen worden. Über die Rechtmässigkeit dieser Überweisung habe das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt bereits am 12. Dezember 2012 entschieden. Für die Berechnung der
Altersrente seien lediglich die von November 2008 bis Februar 2019 entrichteten
Beiträge massgeblich.
3.
3.1.
Nach Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG sind Ausländer und
ihre nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzenden Hinterlassenen
rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der
Schweiz haben (Art. 13 ATSG) und ihnen für mindestens ein volles Jahr
Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.
Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende
zwischenstaatliche Vereinbarungen.
3.2.
Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 und dessen Schlussprotokoll
(SR 0.831.109.763.1; nachfolgend: Abkommen) ist anwendbar auf Staatsangehörige
der beiden Vertragsparteien sowie deren Angehörige und Hinterlassenen, soweit
diese ihre Rechte und Pflichten von den genannten Staatsangehörigen ableiten
(Art. 2 Ziff. 1 des Abkommens). In der Schweiz findet das Abkommen unter
anderem Anwendung auf die Bundesgesetzgebung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (Art. 1 B Ziff. 1 lit. a des Abkommens).
3.3.
Da der Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger in der
Schweiz niedergelassen ist und die zu beurteilende Streitigkeit die
Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betrifft,
gelten vorliegend die Bestimmungen dieses Abkommens.
3.4.
Art. 8 Ziff. 1 des Abkommens statuiert, dass türkische
Staatsangehörige grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer
Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung haben. Vorausgesetzt ist damit, dass sie ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Art. 18 Abs. 2 AHVG)
und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder
Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG).
3.5.
Gemäss Art. 10a Abs. 1 des Abkommens können türkische Staatsangehörige
in Abweichung von den Artikeln 8 und 12 des Abkommens verlangen, dass die zu
ihren Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung
entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden,
sofern ihnen noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind und
vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder
einem Drittstaat niederzulassen.
3.6.
Gemäss Art. 10a Ziff. 2 des Abkommens können türkische
Staatsangehörige, deren Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen
wurden, sowie ihre Hinterlassenen, gegenüber der schweizerischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aufgrund dieser Beiträge keinerlei
Ansprüche mehr geltend machen. Ebenfalls ausgeschlossen ist nach Ziff. 9 des
Schlussprotokolls eine erneute Überweisung dieser Beiträge an die
schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung. Aus diesen Beiträgen
können gegenüber der AHV keine Rechte mehr abgeleitet werden.
4.
4.1.
Umstritten und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer beantragte
Auszahlung der AHV-Beiträge an die SSK zu Recht bewilligt worden ist.
4.2.
Türkische Staatsangehörige können gemäss Art. 10a Ziff. 1
Abs. 1 des Abkommens die Auszahlung der zu ihren Gunsten an die AHV geleisteten
Beiträge an die SSK beantragen. Diese wird nur bewilligt, sofern der
Versicherte noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bezogen hat und die Schweiz verlassen
hat, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen (vgl. vorne E.
3.5).
4.3.
Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der
Überweisung seines AHV-Guthabens an die SSK keine Leistungen aus der AHV oder
IV gewährt worden sind. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er die Schweiz
verlassen habe, um sich in der Türkei niederzulassen. Unter Berufung auf die
Bestätigung des Einwohneramtes Basel-Stadt vom 13. Juli 2012 (BB 8)
vertritt er die Ansicht, sein AHV-Guthaben hätte nicht an die SSK überwiesen werden
dürfen, denn er habe sich nicht offiziell in Basel abgemeldet. Dieses
Vorbringen haben das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Urteil IV.2012.101
vom 12. Dezember 2012) und das Bundesgericht (Urteil 8C_250/2013 vom
23. Juli 2013) bereits gewürdigt.
4.4.
Das vorliegend anwendbare Abkommen knüpft verschiedene Leistungen, welche
in der Schweiz von einer Anwesenheitsdauer abhängen, an den Begriff des «Wohnens»
(vgl. z.B. Art. 11 des Abkommens). In Ziff. 3 des Schlussprotokolls ist diesbezüglich
festgelegt, dass «wohnen» im Sinne des Abkommens «sich gewöhnlich aufhalten»
bedeutet. Für den «gewöhnlichen Aufenthalt» in der Schweiz fordert die Rechtsprechung
des Bundesgerichts neben dem effektiven Aufenthalt in der Schweiz und dem
Willen, diesen während einer gewissen Dauer aufrechtzuhalten zusätzlich, dass
der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz liegt (BGE 141 V 530 E. 5.3,
119 V 98 E. 6c).
4.5.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 24. März 2006 die
Schweiz verlassen hat und am 12. November 2007, als die SAK die Überweisung
seines AHV-Guthabens verfügte, bereits seit über eineinhalb Jahren in der
Türkei lebte. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann nicht, in der Türkei
seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt zu haben und stützt seine Argumentation
alleine auf die einwohneramtliche Meldung in Basel. In den Akten finden sich jedoch
eher Indizien, die für eine Verlagerung des Beziehungsschwerpunktes von der
Schweiz in die Türkei sprechen. So lebte der Beschwerdeführer in der Türkei bei
Familienangehörigen und Bekannten (Schreiben Beschwerdeführer an SAK vom 3.
Oktober 2007, AB 4, S. 13) und er führte die Korrespondenz mit der
Beschwerdegegnerin von der Türkei aus. Es lassen sich den Akten jedoch keine
Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwischen April 2006 und November
2007 den Schwerpunkt seiner Beziehungen in der Schweiz gehabt hätte. Er kann in
dieser Zeit nicht einmal einen Aufenthalt, auch keinen kurzen, in der Schweiz
belegen. Alleine aus dem Umstand, dass er sich nicht offiziell abgemeldet hat,
kann im fraglichen Zeitraum nicht auf einen «gewöhnlichen Aufenthalt» in der
Schweiz oder einen schweizerischen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geschlossen werden.
4.6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SAK im
Überweisungszeitpunkt davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer die
Schweiz definitiv verlassen hatte.
5.
5.1.
Weiter ist zu klären, ob der Beschwerdeführer sich darauf berufen
kann, dass er im Zeitpunkt des Antrags auf Überweisung des AHV-Guthabens aufgrund
einer psychiatrischen Erkrankung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, offensichtlich
nicht urteilsfähig gewesen sei.
5.2.
Urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB ist jede Person, der es nicht
wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung,
Rausch oder ähnlicher Zustände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu
handeln. Das Vorliegen der Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird aufgrund
allgemeiner Lebenserfahrung vermutet. Rechtsprechungsgemäss ist die
Urteilsfähigkeit im Sozialversicherungsrecht in Bezug auf die in Frage stehende
konkrete Handlung und unter Würdigung der bei ihrer Vornahme herrschenden
objektiven und subjektiven Verhältnisse zu prüfen (BGE 113 V 61 E. 2c mit
Hinweisen). Für die Beurteilung der Urteilsunfähigkeit ist im Einzelfall von
den konkreten Umständen hinsichtlich einer bestimmten Handlung auszugehen.
Urteilsunfähigkeit kann angenommen werden, wenn es an der Fähigkeit fehlt, eine
bestimmte Lage richtig zu beurteilen und in Angelegenheiten der in Frage
stehenden Art ein vernünftiges Urteil zu bilden sowie die Beweggründe und
Folgen eines bestimmten Verhaltens richtig zu erkennen. Das Vorliegen einer
Geisteskrankheit hat nicht zwangsläufig Urteilsunfähigkeit zur Folge, sondern
ist mit der konkret zu beurteilenden Handlung in Beziehung zu setzen. Aufgrund
dieser Kriterien ist demnach die Frage der Urteilsunfähigkeit des
Beschwerdeführers anhand der Gesamtheit der vorliegenden Sachverhaltselemente
zu prüfen (BGE 127 I 6 E. 7b/aa).
5.3.
Sowohl das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Urteil IV.2012.101
vom 12. Dezember 2012) als auch das Bundesgericht (Urteil 8C_250/2013 vom
29. Juli 2013) setzten sich bereits mit der Frage der Urteilsfähigkeit des
Beschwerdeführers auseinander und bejahten diese. Trotz Vorliegens einer
paranoiden Schizophrenie fanden die urteilenden Instanzen ausreichend Hinweise dafür,
dass der Beschwerdeführer sich um die Auszahlung seiner AHV-Beiträge an die SSK
bemüht hatte, weshalb sie die Urteilsfähigkeit vermuteten. Auch wenn
insbesondere das Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2007 Anlass zu
Zweifeln gibt, denn mit Formulierungen wie «mit einer hochentwickelten
Technologie aus der Schweiz deportiert», «die Gruppe hat Frequenz-Waffen» oder
«alles dies bedeutet hat es mit persönlicher DNA zu tun» kommt das Wesen seiner
Erkrankung, insbesondere der Einfluss von Wahnvorstellungen (vgl. ICD-10 F20.0
zur paranoiden Schizophrenie) deutlich zum Ausdruck, stehen dem mehrere
Handlungen des Beschwerdeführers gegenüber, in denen er den Willen, sich sein
AHV-Guthaben in die Türkei überweisen zu lassen, zum Ausdruck brachte.
5.4.
Der Beschwerdeführer legte mehrere Arztberichte vor. Dr. med. B____,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in ihrem Bericht vom
25. November 2013 aus, dass sie aufgrund eines Schreibens des Beschwerdeführers
(BB 7) klar der Meinung sei, dass auch im Juli 2006 beim Beschwerdeführer eine
paranoide Schizophrenie vorgelegen habe. Im Bericht vom 22. Dezember 2008 (AB
4) schloss sie auf eine chronische paranoide Schizophrenie, welche die
Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in manchen Belangen immer wieder oder
dauernd stark beeinträchtige und dass seine Ausreise in die Türkei unter
grossem, paranoiden Druck erfolgt sei. Seine Bemühungen, sich dagegen zu
schützen, seien inadäquat und Teil eines verwirrten Umherirrens, indem er
offenbar sowohl in der Türkei als auch in der Schweiz Anzeige gegen die
Beeinflussung durch «Mikrostrahlenwaffen» zu erstatten versucht habe. Der den
Beschwerdeführer seit Februar 2009 behandelnde Hausarzt Dr. med. C____,
Allgemeinmedizin FMH, äusserte sich lediglich zum Gesundheitszustand seit 2009,
beschrieb aber einen schlechten Gesundheitszustand mit akustischen
Halluzinationen, paranoiden Vorstellungen und ausgeprägten hypochondrischen
Ängsten. Er sei durch seine Krankheit in Denken und Handeln schwer eingeengt,
zu diesem Zeitpunkt sei er zweifellos nicht entscheidungsfähig gewesen. Mit
Neuroleptika und Abilify sei seit 2011 eine Besserung seines Zustandes
eingetreten (Arztbericht vom 15. Juni 2016, BB 20). Dr. med. D____, Arzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt den Beschwerdeführer seit März
2013. Er ist der Ansicht, es liege ein seit zumindest anfangs dieses
Jahrtausends symptomatisch gewordenes und seither anhaltendes, ängstlich
gefärbtes paranoid-halluzinatorisches Syndrom vor, das im Quer- und
Längsschnittverlauf als paranoide Schizophrenie einzustufen sei (IDC-10 F20.0).
Diesem Krankheitsbild sei inhärent, dass eine Krankheitseinsicht nicht per se
gegeben ist. Von diesem Hintergrund aus betrachtet, sei es nicht
unverständlich, dass der Beschwerdeführer vor den ihn hier in der Schweiz
ängstigenden Einflüssen - den Frequenzwaffen - in sein Herkunftsland, die
Türkei geflüchtet sei. Es erscheine ihm rückblickend als völlig plausibel, dass
der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt von seiner paranoiden Angst getrieben
worden sei und in der Folge krankheitsbedingt für Aussenstehende nicht
nachvollziehbar habe handeln können (Arztbericht vom 9. September 2013, BB 22).
Im Arztbericht vom 19. Mai 2019 (BB 25) bestätigte Dr. med. D____, dass die paranoide
Schizophrenie weitgehend remittiert sei. Diese Berichte geben zumindest
Hinweise, dass an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im fraglichen
Zeitpunkt gezweifelt werden könnte. Ein solcher Hinweis ist auch dem
Arztbericht vom 23. August 2007 der allgemeinen Gerichtsmedizin aus der Türkei
(BB 14) zu entnehmen. Gemäss diesem wurde aufgrund einer psychiatrischen
Untersuchung festgestellt, der Beschwerdeführer sei «nicht zurechnungsfähig»,
doch sei dies lediglich «ein provisorischer Meinungsbericht» und es sei ein
definitiver Bericht durch Spezialärzte zu erstellen. Wie bereits ausgeführt,
stehen diesen Zweifeln jedoch jene Handlungen gegenüber, in denen der
Beschwerdeführer den Willen, sich sein AHV-Guthaben in die Türkei überweisen zu
lassen, zum Ausdruck brachte.
5.5.
Gemäss dem Gesagten kann festgehalten werden, dass zwar Hinweise
vorliegen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Antrags auf Überweisung
seines AHV-Guthabens nicht in der Lage war, vernunftgemäss zu handeln. Diese
reichen jedoch nicht aus. Die SAK durfte demnach von der Urteilsfähigkeit des
Beschwerdeführers ausgehen und nahm die Überweisung des AHV-Guthabens rechtmässig
vor.
6.
6.1.
Umstritten und zu prüfen ist weiter, ob trotz Rückvergütung noch
Ansprüche aus diesen Beiträgen gegenüber der AHV abgeleitet werden können.
6.2.
Gemäss Bundesgericht bewirkt die Rückvergütung von AHV-Beiträgen den
Ausschluss eines aus diesen Beiträgen abgeleiteten anwartschaftlich bestehenden
Rentenanspruchs. Diese Konsequenz ergibt sich schliesslich auch aus Art. 10a
Abs. 2 des Abkommens. Danach können türkische Staatsangehörige, deren
Beiträge nach Abs. 1 an die türkische Sozialversicherung überwiesen wurden,
gegenüber der schweizerischen AHV und IV keinerlei Ansprüche mehr geltend
machen. Mit der Auszahlung der Beiträge verzichtet der Ausländer definitiv auf
entsprechende Leistungen der schweizerischen AHV/IV. Diese Regelung ist auch im
Ergebnis nicht unbillig; denn die entsprechenden Beiträge werden gemäss Art. 10a
Abs. 3 des Abkommens an den zuständigen türkischen Versicherungsträger weitergeleitet
und für den Anspruch auf eine türkische Rente den türkischen Beiträgen und
Zeiten gleichgestellt. Ergibt sich aus der Überweisung für den Versicherten
kein Vorteil aus der türkischen Rentenversicherung, so zahlt der zuständige
Träger dem Berechtigten die überwiesenen Beiträge aus. Diese sind somit nicht
verloren, sondern werden im Sinne einer völkerrechtlich geregelten
internationalen Koordinationsregelung im Rahmen der türkischen, und nicht mehr
der schweizerischen Sozialversicherung, berücksichtigt (BGE 136 V 33 E. 4.3.1; in
Urteil 8C_250/2013 vom 29. Juli 2013 E. 3.2).
6.3.
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2012
eine monatliche Altersrente des türkischen Staates bezieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_486/2018 vom 30. Juli 2018, AB 1; Berechnung der Sozialhilfe, BB 26). Dies
zeigt, dass die Beiträge im Rahmen der türkischen Sozialversicherung
berücksichtigt werden.
6.4.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
aus den von der SAK an die SSK überwiesenen Beiträgen gegenüber der schweizerischen
Alters- und Hinterlassenenversicherung keinerlei Ansprüche mehr geltend machen
kann. Diese Beiträge bleiben für die Berechnung seiner Schweizer Altersrente
unberücksichtigt. Jedoch berechtigen sie den Beschwerdeführer gegenüber den
türkischen Behörden zum Bezug einer Altersrente und gehen somit nicht verloren.
7.
7.1.
Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist der Einspracheentscheid
vom 15. April 2019 zu schützen und die Beschwerde folglich abzuweisen.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
7.3.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen;
zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: