Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 21. Januar 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____ AG

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Ausgleichskasse C____

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AH.2019.7

Einspracheentscheid vom 12. August 2019

Überbrückungsleistungen für Frühpensionierungen; massgebender Lohn

 


Tatsachen

I.        

Die Beschwerdegegnerin liess im April 2018 sowie im Januar 2019 bei der ihr als Arbeitgeberin angeschlossenen Beschwerdeführerin eine Arbeitgeberkontrolle über die Jahre 2013 bis 2016 durchführen (Beilage zur Beschwerdeantwort [AB] 5). Am 8. Februar 2019 (AB 2) erliess sie eine Nachtragsverfügung, mit welcher für die Jahre 2014 bis 2016 paritätische Sozialversicherungsbeiträge gestützt auf die Lohnsummen von CHF 295'386.65 (2014), CHF 235'882.80 (2015) und CHF 15'036.00 (2016) in der Höhe von insgesamt CHF 64'198.05 sowie Zinsen in der Höhe von CHF 11'511.05 nachgefordert wurden. Nach Einsprache der Beschwerdeführerin vom 11. März 2019 (AB 3), hielt die Beschwerdegegnerin, nachdem sie den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das rechtliche Gehör gewährt hatte (AB 4, 5), mit Einspracheentscheid vom 12. August 2019 (AB 6) an der angefochtenen Verfügung fest.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 12. September 2019 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei der Einspracheentscheid vom 12. August 2019 aufzuheben und es sei ihr die unter Rückforderungsvorbehalt geleistete Zahlung betreffend die Nachtragsabrechnung 2014 bis 2016 in der Höhe von CHF 75'709.10 zuzüglich Zins von 5% seit 8. März 2019 zurückzuerstatten.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 12. August 2019, worin die Beschwerdegegnerin paritätische Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2014 bis 2016 in der Höhe von CHF 64'198.05 zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von CHF 11'511.05, somit total CHF 75'709.10 nachfordert. Die Nachforderung basiert auf den durch die Personalfürsorgestiftung (Wohlfahrtsfond) der Beschwerdeführerin erbrachten Überbrückungsleistungen für Frühpensionierungen von CHF 295'386.65 (2014), CHF 235'882.80 (2015) und CHF 15'036.00 (2016). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die in den Jahren 2014 bis 2016 erbrachten Überbrückungsleistungen der Beitragspflicht unterstellt hat. Die für das Jahr 2013 nachgeforderten Beiträge sind Gegenstand eines separaten Verfahrens (AH.2019.3).

2.2.          Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst in formeller Hinsicht, dass sich weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus dem Einspracheentscheid ergebe, auf welche Grundlagen sich die in den Nachtragsabrechnungen geltend gemachten Beiträge bezögen (Beschwerde Ziff. 3.1 Rz. 38 ff.). Diese Rüge beschlägt die Begründungspflicht als wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

2.3.          Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und soll den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229, 236 E. 5.2; 124 V 180, 181 E. 1a).

2.4.          Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt hier keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Denn die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. August 2019 ausgeführt, dass es sich bei den in den Jahren 2014 bis 2016 ausgerichteten Kapitalleistungen an namentlich genannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter um massgebenden Lohn handle, welcher der Beitragspflicht unterstellt sei. Sie hat die rechtlichen Grundlagen der Beitragspflicht aufgeführt und begründet, weshalb die Zahlungen des Wohlfahrtsfonds nicht von einer Ausnahmebestimmung erfasst werden. Für weitergehende Informationen war es der Beschwerdeführerin auch möglich, Einsicht in die Akten und insbesondere in den Arbeitgeberkontrollbericht zu verlangen. Es ist nicht ersichtlich, in wieweit die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid unzureichend begründet haben soll. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin in der Folge ohne weiteres möglich, den Einspracheentscheid sachgerecht und zielgerichtet anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor und es besteht folglich kein Anlass, die angefochtene Verfügung bereits aus formellen Gründen aufzuheben.

3.                

3.1.          Der Wohlfahrtsfond der Beschwerdeführerin erbrachte in den Jahren 2013 bis 2016 einmalige Kapitalleistungen zu Gunsten verschiedener Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Finanzierung von Überbrückungsrenten im Rahmen von Frühpensionierungen. Gestützt auf eine Arbeitgeberkontrolle erliess die Beschwerdegegnerin am 8. Februar 2019 (AB 2) eine Nachtragsverfügung, mit welcher sie Beiträge für die Jahre 2014 bis 2016 in der Höhe von CHF 64'198.05 sowie Zinsen in der Höhe von CHF 11'511.05 nachforderte.

3.2.          3.2.1.  Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die AHV-Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Zum Erwerbseinkommen gehört – vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, paritätisch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben.

3.2.2.     Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG).

3.3.          3.3.1.  Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, bei den vorliegenden Überbrückungsleistungen handle es sich nicht um Lohnzahlungen, sondern um ein Einkommenssurrogat. Dieses stelle kein Entgelt für in unselbstständiger Stellung erbrachte Arbeitsleistung dar und falle daher nicht unter den Lohnbegriff nach Art. 5 Abs. 1 AHVG (Beschwerde Ziff. 3.3 Rz. 42 ff.).

3.3.2.     Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmerin, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher, gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 139 V 50, 52 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_829/2016 vom 30. Juni 2017 E. 4.2.2; 9C_353/2007 vom 29. Februar 2007 E. 3.1). Dabei ist unbeachtlich, ob der Lohn vom Arbeitgeber oder von einem Dritten, beispielsweise einer patronalen Wohlfahrtsstiftung, ausbezahlt wird (BGE 137 V 321, 325 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2012 vom 4. April 2012 E. 1.1).

3.3.3.     Die fraglichen Leistungen des Wohlfahrtsfonds der Beschwerdeführerin wurden anlässlich der Frühpensionierungen der Destinatäre zugesprochen. Es handelt sich dabei um die Einräumung geldwerter Vorteile, welche in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den früheren Arbeitsverhältnissen bei der Beschwerdeführerin stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/‌2012 vom 4. April 2012 E. 1.4.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist deshalb von einem mass­gebenden Lohn auszugehen, welcher grundsätzlich der Beitragspflicht untersteht.

3.4.          3.4.1.  Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, bei den Überbrückungsleistungen des Wohlfahrtsfonds handle es sich um beitragsfreie Vorsorgeleistungen (Beschwerde Ziff. 3.3 Rz. 52 ff.; Ziff. 3.4 Rz. 57).

3.4.2.     Der Verordnungsgeber hat gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer durch Verordnung vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausgenommen. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. h AHVV werden auf reglementarischen Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge keine Beiträge erhoben, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalls oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann. Diese Beitragsbefreiung kommt somit nur zum Tragen, wenn für die reglementarischen Leistungen bzw. reglementarischen Beiträge des Wohlfahrtsfonds das Stiftungsreglement oder eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einklagbare (versicherungsmässige) Leistungsansprüche vorsieht (BGE 137 V 321, 323 ff. E. 1.2.2 und E. 3.1).

3.4.3.     Der Wohlfahrtsfond der Beschwerdegegnerin ist eine Stiftung, deren Zweck die umfassende soziale Fürsorge der Arbeitnehmer der Stifterfirma insbesondere bei Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Tod und Arbeitslosigkeit ist (Stiftungsurkunde Art. 4 Abs. 1 der Statuten; Beilage zur Beschwerde [BB] 4). Die Leistungen der Stiftung an Destinatäre und andere Personalfürsorgestiftungen sind freiwilliger Natur (Art. 6 Abs. 1 der Statuten), wobei der Stiftungsrat über die Leistungen nach freiem Ermessen im Rahmen des Stiftungszwecks entscheidet (Art. 6 Abs. 2 der Statuten). Aus dem Wortlaut der Statuten ergibt sich klar, dass die vorliegend in Frage stehenden Überbrückungsleistungen nicht statutarisch, sondern freiwillig erfolgt sind. Sie sind damit seitens der Arbeitnehmer nicht einklagbar und deshalb als massgebender Lohn zu qualifizieren.

3.4.4.     Daran ändern auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin nichts. Im aufgeführten Sitzungsprotokoll des Stiftungsrats vom 25. September 2008 (BB 5) wurde im Sinne einer Richtlinie beschlossen, Frühpensionierungen langjähriger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stifterfirma wie folgt zu unterstützen: Als Überbrückungsleistung bis zum Einsetzen der AHV-Rentenzahlungen wird bei vollem Beschäftigungsgrad der Gegenwert von höchstens sechzig einfachen maximalen AHV- Monatsrenten ausbezahlt, sofern die in Frührente gehende Person mindestens 15 bis 20 Dienstjahre aufweist (Protokoll S. 2). Bei dieser Richtlinie handelt es sich nicht um ein Reglement. Der Beschluss des Stiftungsrats sollte – wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt – die rechtsgleiche Behandlung der Destinatäre im Rahmen von Frühpensionierungen sicherstellen. Eine einklagbare Leistung liegt damit aber noch nicht vor.

3.4.5.     Auch der Hinweis auf Art. 6 Abs. 4 der Statuten (BB 4), in welchem den Destinatären im Einzelfall durch Abrede bestimmte Ansprüche auf Fürsorgeleistungen eingeräumt werden können, ist nicht einer reglementarischen Leistung gleichzustellen. Gemäss Art. 8 lit. a AHVV sind von der (AHV-rechtlichen) Beitragspflicht nur Vorsorgebeiträge befreit, welche der Arbeitgeber gestützt auf ihm grundsätzlich entzogene, nicht ad hoc im Einzelfall abänderbare normative Grundlagen schuldet. Somit gehören Einlagen der Arbeitgeber an die berufliche Vorsorge ihrer Arbeitnehmer dann nicht zum massgebenden Lohn, wenn und soweit die Statuten oder das Reglement der Vorsorgeeinrichtung sie zwingend vorschreiben. Reglementarisch (oder statutarisch) geschuldet sind Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen jedoch nicht schon dann, wenn das Reglement eine Einlage des Arbeitgebers zulässt; es muss sie für eine bestimmte, im Arbeitsverhältnis begründete Situation vorschreiben (BGE 137 V 321, 324 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2007 vom 29. Februar 2007 E. 4.2). Bei Art. 6 Abs. 4 der Statuten handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, welche gerade keinen zwingenden Charakter aufweist.

3.5.          Damit sind die Überbrückungsleistungen des Wohlfahrtsfonds der Beschwer­deführerin für die Jahre 2014 bis 2016 als massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 AHVG zu qualifizieren, welcher der Beitragspflicht untersteht.

4.                

4.1.          Gemäss diesen Ausführungen ist die gegen den Einspracheentscheid vom 12. August 2019 erhobene Beschwerde abzuweisen.

4.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

4.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: