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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 21.
Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____ AG
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin
[...]
Beschwerdeführerin
Ausgleichskasse C____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2019.7
Einspracheentscheid vom
12. August 2019
Überbrückungsleistungen für Frühpensionierungen;
massgebender Lohn
Tatsachen
I.
Die Beschwerdegegnerin liess im April 2018 sowie im Januar 2019
bei der ihr als Arbeitgeberin angeschlossenen Beschwerdeführerin eine
Arbeitgeberkontrolle über die Jahre 2013 bis 2016 durchführen (Beilage zur Beschwerdeantwort
[AB] 5). Am 8. Februar 2019 (AB 2) erliess sie eine
Nachtragsverfügung, mit welcher für die Jahre 2014 bis 2016 paritätische
Sozialversicherungsbeiträge gestützt auf die Lohnsummen von CHF 295'386.65
(2014), CHF 235'882.80 (2015) und CHF 15'036.00 (2016) in der Höhe
von insgesamt CHF 64'198.05 sowie Zinsen in der Höhe von CHF 11'511.05
nachgefordert wurden. Nach Einsprache der Beschwerdeführerin vom 11. März
2019 (AB 3), hielt die Beschwerdegegnerin, nachdem sie den betroffenen Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern das rechtliche Gehör gewährt hatte (AB 4, 5), mit
Einspracheentscheid vom 12. August 2019 (AB 6) an der angefochtenen
Verfügung fest.
II.
a) Mit Beschwerde vom 12. September 2019
beantragt die Beschwerdeführerin, es sei der Einspracheentscheid vom
12. August 2019 aufzuheben und es sei ihr die unter
Rückforderungsvorbehalt geleistete Zahlung betreffend die Nachtragsabrechnung
2014 bis 2016 in der Höhe von CHF 75'709.10 zuzüglich Zins von 5% seit 8. März
2019 zurückzuerstatten.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2019
beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG;
SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 12. August 2019,
worin die Beschwerdegegnerin paritätische Sozialversicherungsbeiträge für die
Jahre 2014 bis 2016 in der Höhe von CHF 64'198.05 zuzüglich Verzugszinsen
in der Höhe von CHF 11'511.05, somit total CHF 75'709.10 nachfordert.
Die Nachforderung basiert auf den durch die Personalfürsorgestiftung
(Wohlfahrtsfond) der Beschwerdeführerin erbrachten Überbrückungsleistungen für
Frühpensionierungen von CHF 295'386.65 (2014), CHF 235'882.80 (2015)
und CHF 15'036.00 (2016). Streitig und zu prüfen ist, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht die in den Jahren 2014 bis 2016 erbrachten Überbrückungsleistungen
der Beitragspflicht unterstellt hat. Die für das Jahr 2013 nachgeforderten
Beiträge sind Gegenstand eines separaten Verfahrens (AH.2019.3).
2.2.
Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst in formeller Hinsicht,
dass sich weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus dem
Einspracheentscheid ergebe, auf welche Grundlagen sich die in den
Nachtragsabrechnungen geltend gemachten Beiträge bezögen (Beschwerde
Ziff. 3.1 Rz. 38 ff.). Diese Rüge beschlägt die Begründungspflicht
als wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
2.3.
Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von
unsachlichen Motiven leiten lässt und soll den Betroffenen ermöglichen, die
Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn
sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die
Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen
nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229,
236 E. 5.2; 124 V 180, 181 E. 1a).
2.4.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt hier keine
Verletzung der Begründungspflicht vor. Denn die Beschwerdegegnerin hat im
angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. August 2019 ausgeführt, dass es
sich bei den in den Jahren 2014 bis 2016 ausgerichteten Kapitalleistungen an
namentlich genannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter um massgebenden Lohn
handle, welcher der Beitragspflicht unterstellt sei. Sie hat die rechtlichen
Grundlagen der Beitragspflicht aufgeführt und begründet, weshalb die Zahlungen
des Wohlfahrtsfonds nicht von einer Ausnahmebestimmung erfasst werden. Für
weitergehende Informationen war es der Beschwerdeführerin auch möglich,
Einsicht in die Akten und insbesondere in den Arbeitgeberkontrollbericht zu
verlangen. Es ist nicht ersichtlich, in wieweit die Beschwerdegegnerin den
Einspracheentscheid unzureichend begründet haben soll. Im Übrigen war es der
Beschwerdeführerin in der Folge ohne weiteres möglich, den Einspracheentscheid sachgerecht
und zielgerichtet anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt
somit nicht vor und es besteht folglich kein Anlass, die angefochtene Verfügung
bereits aus formellen Gründen aufzuheben.
3.
3.1.
Der Wohlfahrtsfond der Beschwerdeführerin erbrachte in den Jahren
2013 bis 2016 einmalige Kapitalleistungen zu Gunsten verschiedener
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Finanzierung von Überbrückungsrenten im
Rahmen von Frühpensionierungen. Gestützt auf eine Arbeitgeberkontrolle erliess
die Beschwerdegegnerin am 8. Februar 2019 (AB 2) eine
Nachtragsverfügung, mit welcher sie Beiträge für die Jahre 2014 bis 2016 in der
Höhe von CHF 64'198.05 sowie Zinsen in der Höhe von CHF 11'511.05
nachforderte.
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die AHV-Beiträge
der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus
unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Zum
Erwerbseinkommen gehört – vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das
im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit
einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV;
SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1
AHVG werden vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem
massgebenden Lohn, paritätisch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben.
3.2.2. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in
unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete
Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen,
Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und
Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese
einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5
Abs. 2 AHVG).
3.3.
3.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, bei den vorliegenden
Überbrückungsleistungen handle es sich nicht um Lohnzahlungen, sondern um ein Einkommenssurrogat.
Dieses stelle kein Entgelt für in unselbstständiger Stellung erbrachte
Arbeitsleistung dar und falle daher nicht unter den Lohnbegriff nach
Art. 5 Abs. 1 AHVG (Beschwerde Ziff. 3.3 Rz. 42 ff.).
3.3.2. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des
Arbeitnehmers und der Arbeitnehmerin, die wirtschaftlich mit dem
Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis
fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden
oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete
Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die aus dem
Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher, gesetzlicher
Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 139 V 50, 52 E. 2.1;
Urteile des Bundesgerichts 8C_829/2016 vom 30. Juni 2017 E. 4.2.2;
9C_353/2007 vom 29. Februar 2007 E. 3.1). Dabei ist unbeachtlich, ob
der Lohn vom Arbeitgeber oder von einem Dritten, beispielsweise einer
patronalen Wohlfahrtsstiftung, ausbezahlt wird (BGE 137 V 321, 325 f. E. 2;
Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2012 vom 4. April 2012 E. 1.1).
3.3.3. Die fraglichen Leistungen des Wohlfahrtsfonds der
Beschwerdeführerin wurden anlässlich der Frühpensionierungen der Destinatäre
zugesprochen. Es handelt sich dabei um die Einräumung geldwerter Vorteile, welche
in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den früheren
Arbeitsverhältnissen bei der Beschwerdeführerin stehen (Urteil des Bundesgerichts
9C_135/2012 vom 4. April 2012 E. 1.4.1). Entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin ist deshalb von einem massgebenden Lohn auszugehen,
welcher grundsätzlich der Beitragspflicht untersteht.
3.4.
3.4.1. Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, bei den
Überbrückungsleistungen des Wohlfahrtsfonds handle es sich um beitragsfreie
Vorsorgeleistungen (Beschwerde Ziff. 3.3 Rz. 52 ff.; Ziff. 3.4
Rz. 57).
3.4.2. Der Verordnungsgeber hat gestützt auf Art. 5 Abs. 4
AHVG Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende
Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer durch Verordnung vom
Einbezug in den massgebenden Lohn ausgenommen. Gemäss Art. 6 Abs. 2
lit. h AHVV werden auf reglementarischen Leistungen von Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge keine Beiträge erhoben, wenn der Begünstigte bei Eintritt
des Vorsorgefalls oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen
persönlich beanspruchen kann. Diese Beitragsbefreiung kommt somit nur zum
Tragen, wenn für die reglementarischen Leistungen bzw. reglementarischen
Beiträge des Wohlfahrtsfonds das Stiftungsreglement oder eine vertragliche
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einklagbare
(versicherungsmässige) Leistungsansprüche vorsieht (BGE 137 V 321, 323 ff. E. 1.2.2
und E. 3.1).
3.4.3. Der Wohlfahrtsfond der Beschwerdegegnerin ist eine Stiftung,
deren Zweck die umfassende soziale Fürsorge der Arbeitnehmer der Stifterfirma
insbesondere bei Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Tod und
Arbeitslosigkeit ist (Stiftungsurkunde Art. 4 Abs. 1 der Statuten;
Beilage zur Beschwerde [BB] 4). Die Leistungen der Stiftung an Destinatäre
und andere Personalfürsorgestiftungen sind freiwilliger Natur (Art. 6
Abs. 1 der Statuten), wobei der Stiftungsrat über die Leistungen nach freiem
Ermessen im Rahmen des Stiftungszwecks entscheidet (Art. 6 Abs. 2 der
Statuten). Aus dem Wortlaut der Statuten ergibt sich klar, dass die vorliegend
in Frage stehenden Überbrückungsleistungen nicht statutarisch, sondern
freiwillig erfolgt sind. Sie sind damit seitens der Arbeitnehmer nicht
einklagbar und deshalb als massgebender Lohn zu qualifizieren.
3.4.4. Daran ändern auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin
nichts. Im aufgeführten Sitzungsprotokoll des Stiftungsrats vom
25. September 2008 (BB 5) wurde im Sinne einer Richtlinie
beschlossen, Frühpensionierungen langjähriger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Stifterfirma wie folgt zu unterstützen: Als Überbrückungsleistung bis zum
Einsetzen der AHV-Rentenzahlungen wird bei vollem Beschäftigungsgrad der
Gegenwert von höchstens sechzig einfachen maximalen AHV- Monatsrenten
ausbezahlt, sofern die in Frührente gehende Person mindestens 15 bis 20
Dienstjahre aufweist (Protokoll S. 2). Bei dieser Richtlinie handelt es
sich nicht um ein Reglement. Der Beschluss des Stiftungsrats sollte – wie die
Beschwerdeführerin selbst ausführt – die rechtsgleiche Behandlung der
Destinatäre im Rahmen von Frühpensionierungen sicherstellen. Eine einklagbare
Leistung liegt damit aber noch nicht vor.
3.4.5. Auch der Hinweis auf Art. 6 Abs. 4 der Statuten
(BB 4), in welchem den Destinatären im Einzelfall durch Abrede bestimmte
Ansprüche auf Fürsorgeleistungen eingeräumt werden können, ist nicht einer
reglementarischen Leistung gleichzustellen. Gemäss Art. 8 lit. a AHVV
sind von der (AHV-rechtlichen) Beitragspflicht nur Vorsorgebeiträge befreit,
welche der Arbeitgeber gestützt auf ihm grundsätzlich entzogene, nicht ad hoc
im Einzelfall abänderbare normative Grundlagen schuldet. Somit gehören Einlagen
der Arbeitgeber an die berufliche Vorsorge ihrer Arbeitnehmer dann nicht zum
massgebenden Lohn, wenn und soweit die Statuten oder das Reglement der
Vorsorgeeinrichtung sie zwingend vorschreiben. Reglementarisch (oder
statutarisch) geschuldet sind Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen
jedoch nicht schon dann, wenn das Reglement eine Einlage des Arbeitgebers
zulässt; es muss sie für eine bestimmte, im Arbeitsverhältnis begründete
Situation vorschreiben (BGE 137 V 321, 324 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen;
Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2007 vom 29. Februar 2007 E. 4.2).
Bei Art. 6 Abs. 4 der Statuten handelt es sich um eine
Kann-Vorschrift, welche gerade keinen zwingenden Charakter aufweist.
3.5.
Damit sind die Überbrückungsleistungen des Wohlfahrtsfonds der
Beschwerdeführerin für die Jahre 2014 bis 2016 als massgebender Lohn im Sinne
von Art. 5 AHVG zu qualifizieren, welcher der Beitragspflicht untersteht.
4.
4.1.
Gemäss diesen Ausführungen ist die gegen den Einspracheentscheid vom
12. August 2019 erhobene Beschwerde abzuweisen.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
4.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: