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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 30. März 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M.
Kreis, MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse C____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2019.8
Einspracheentscheid vom 10.
Oktober 2019
Hilflosenentschädigung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1948, wurde
mit Wirkung ab Oktober 1992 eine ganze Rente der Eidgenössischen
Invalidenversicherung zugesprochen. In der Folge wurde ihm überdies eine
Hilflosenentschädigung zugestanden, zunächst wegen leichter Hilflosigkeit und
später dann wegen mittelschwerer Hilflosigkeit. Im weiteren Verlauf wurde die
Hilflosenentschädigung jedoch – insbesondere unter Berücksichtigung von
Unterlagen der Rehaklinik D____ – (per Ende Juli 2007) wieder aufgehoben (vgl. die
Verfügung der IV-Stelle vom 30. Mai 2007 [Akte 17, S. 83 f.] bzw. das
Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 4. Dezember 2008 sowie das Urteil
des Bundesgerichts vom 27. Juli 2009). Im Februar 2010 ersuchte der
Beschwerdeführer erneut um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung. Dieses Gesuch
wurde von der IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2010 (Akte 17, S. 86
f.) – im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der E____ (E____ Begutachtung)
vom 15. Juli 2010 – abgelehnt. Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene
Beschwerde (Verfahren IV 2010 172) wies das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Urteil vom 28. September 2011 ab. Das Bundesgericht bestätigte diesen
Entscheid mit Urteil 8C_15/2012 vom 30. April 2012 (vgl. Akte 17, S. 43
ff.).
b) Ende Oktober 2015 meldete sich der Beschwerdeführer
zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV an (vgl. Akte 1). Mit Verfügung
vom 16. Dezember 2015 trat die Ausgleichskasse C____ auf das Gesuch nicht
ein (vgl. Akte 10). Daran wurde auf Einsprache hin (vgl. Akte 17, S. 2 ff.) mit
Einspracheentscheid vom 26. Februar 2016 festgehalten (vgl. Akte 20). Die
hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (Verfahren AH 2016 3; vgl.
Akte 23, S. 2 ff.) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil
vom 28. März 2017 gut. Die Sache wurde an die Ausgleichskasse C____ zurückgewiesen,
damit diese auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eintrete, weitere
zweckdienliche (medizinische) Abklärungen veranlasse und hernach erneut über
den Anspruch des Beschwerdeführers entscheide (vgl. Akte 32, S. 3 ff.).
c) Im Nachgang an das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts beauftragte die Ausgleichskasse C____ – dem Wunsch
des Beschwerdeführers entsprechend (vgl. IV-Akte 63) – das Begutachtungszentrum
F____ mit der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten
vom 19. Dezember 2018; Akte 70, S. 3 ff.). Nach Einholung der Stellungnahme des
RAD vom 17. Januar 2019 (IV-Akte 72) verneint die Ausgleichskasse C____ mit Verfügung
vom 1. Februar 2019 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Hilflosenentschädigung der AHV (vgl. Akte 76). Hiergegen erhob der
Beschwerdeführer am 6. März 2019 Einsprache (vgl. Akte 78, S. 2 ff.).
In der Folge wurde zur Feststellung der Hilfsbedürftigkeit ein Hausbesuch beim
Beschwerdeführer vorgenommen (vgl. den Abklärungsbericht vom 8. Juli 2019; Akte
86). Mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2019 wies die Ausgleichskasse
C____ die Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl. Akte 91).
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse C____
vom 10. Oktober 2019 hat der Beschwerdeführer am 14. November 2019 Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei ihm
eine Hilflosenentschädigung auf der Basis einer mindestens leichten
Hilflosigkeit zuzusprechen. Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die Ausgleichskasse C____ (Beschwerdegegnerin)
schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2019 auf Abweisung der
Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik an seiner
Beschwerde fest.
III.
Am 30. März 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz
zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da
auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
das beweiskräftige Gutachten des Begutachtungszentrums F____ vom 19. Dezember 2018
sowie den Abklärungsbericht vom 8. Juli 2019 gehe man zu Recht davon aus, dass
sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit dem Erlass der
Verfügung vom 24. September 2010 nicht in massgeblicher Art und Weise
verschlechtert habe bzw. dass weiterhin nicht von einer relevanten
Hilflosigkeit ausgegangen werden könne (vgl. insb. den Einspracheentscheid;
siehe auch die Beschwerdeantwort).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, das
Gutachten des Begutachtungszentrums F____ erfülle die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen nicht. Es müsse richtigerweise
mindestens von einer Hilflosigkeit leichten Grades ausgegangen werden (vgl. S.
3 ff. der Beschwerde).
2.3.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen weiterhin
nicht von einer massgebenden Hilflosigkeit des Beschwerdeführers ausgeht.
3.
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 43bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR
831.10) haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz
und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem
oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung der AHV. Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sinngemäss anwendbar (Art. 43bis
Abs. 5 Satz 1 AHVG).
3.1.2. Gestützt auf Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG
in Verbindung mit Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober
1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sind
für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1, 2 lit. a und b sowie Abs. 3
lit. a-d der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) sinngemäss
anwendbar.
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer,
wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn
sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise
auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der
persönlichen Überwachung bedarf.
3.2.2. Laut Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als
mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in
den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise
auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf
(lit. b).
3.2.3. Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als
leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in
mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); einer dauernden
persönlichen Überwachung bedarf (lit. b); einer durch das Gebrechen bedingten
ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c); wegen einer
schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank
regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche
Kontakte pflegen kann (lit. d).
3.3.
Die für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die
Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer; Art. 42
Abs. 2 IVG) massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sind: An- und
Auskleiden, Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung
der Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450, 462 f. E.
7.2 mit Hinweisen).
4.
4.1.
4.1.1. Die Hilflosenentschädigung wird von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde
liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG;
Art. 35 Abs. 2 IVV). Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17 Abs. 2 ATSG anwendbar (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_115/2011
vom 30. März 2011 E. 2.1). Unter einem Revisionsgrund ist jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder
Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu
verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang
des Anspruchs zu beeinflussen (vgl. u.a. BGE 137 V 424, 428 E. 3.1 mit
Hinweis).
4.1.2. Den Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und
Beweiswürdigung beruht (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3; BGE 133 V 114 E. 5.4). Im
vorliegenden Fall bildet die Verfügung vom 24. September 2010 den
Referenzzeitpunkt.
4.2.
Mit Verfügung vom 24. September 2010 hatte die IV-Stelle eine seit
der Aufhebung der Hilflosenentschädigung im Jahr 2007 eingetretene wesentliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verneint. Die
Aufhebung der Hilflosenentschädigung war seinerzeit primär gestützt auf
Unterlagen der Rehaklinik D____ erfolgt. Diesen zufolge hatte der
Beschwerdeführer – entgegen der von der IV-Stelle beim Beschwerdeführer zu
Hause vorgenommenen Abklärung (Abklärungsbericht vom 2. Oktober 2006) – während
des Klinikaufenthaltes weder Hilfe beim Zähneputzen (Bereich Körperpflege),
noch beim Ankleiden bedurft. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte
daraufhin mit Urteil vom 4. Dezember 2008 klargestellt, der Beschwerdeführer sei
allenfalls noch bei der Fortbewegung auf Dritthilfe angewiesen, was jedoch
nicht genüge, um eine relevante Hilflosigkeit zu begründen.
4.3.
Der vorliegend den Referenzzeitpunkt bildenden Verfügung vom 24. September
2010 hatte im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten der E____ Begutachtung
vom 15. Juli 2010 zugrunde gelegen. In diesem war festgehalten worden (Zitat
aus Erwägung 5.4.6. des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 28. September 2011
[Verfahren IV 2010 172]), zum einen bestehe – das ganze Geschehen stark
bestimmend – eine Somatisierungsstörung. Zum anderen sei eine nachvollziehbare,
wenn auch in ihrer Ausprägung so nicht erklärbare, organisch bedingte
Beschwerdesituation bezüglich HWS mit entsprechend verminderter Beweglichkeit der
HWS in den obersten Segmenten gegeben (vgl. S. 123 und 125 oben des
Gutachtens). Des Weiteren war klargestellt worden, die subjektive Wahrnehmung
und die objektivierbaren Befunde würden stark auseinanderklaffen. Die aktuell
geklagten Beschwerden seien mit den fassbaren Befunden nur schlecht bis kaum
vereinbar (vgl. S. 124 des Gutachtens). Die Verfügung vom 24. September 2010
war vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 28. September
2011 (Verfahren IV 2010 172) und anschliessend vom Bundesgericht mit Urteil
8C_15/2012 vom 30. April 2012 bestätigt worden (vgl. Akte 17, S. 43 ff.).
5.
5.1.
5.1.1. Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Hilfebedarf des
Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 24. September 2010 massgebend
verändert hat, ist namentlich auf die im Rahmen der Abklärung vor Ort
gewonnenen Erkenntnisse abzustellen. Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der
Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin
wirkt eine qualifizierte Person mit, welche Kenntnis der örtlichen und
räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei
Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren
Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die
medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind
die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei
divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der
Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen
alltäglichen Lebensverrichtungen sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung
mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift,
sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben
umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden
Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das
gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente
Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall
zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 547 E. 3.2.1; BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1;
BGE 130 V 61, 63 E. 6.2; BGE 128 V 93).
5.1.2. Für die Beurteilung des Hilfebedarfs massgebend sind
auch die medizinischen Erhebungen (vgl. dazu auch – implizit – das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 28. März 2017). Gutachten externer
Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt
wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht
vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125
V 352, 353 E. 3b/bb).
5.2.
5.2.1. Im Abklärungsbericht vom 8. Juli 2019 (Akte 86) wurde in
keinem der relevanten Bereiche ein Bedarf an Dritthilfe als objektiv
erforderlich erachtet. In Bezug auf den Bereich
"Ankleiden/Auskleiden/Kleider" wurde erläuternd ausgeführt, der Versicherte
habe das bestätigt, was anlässlich der Begutachtung durch das
Begutachtungszentrum [...] festgestellt worden sei. Namentlich habe er
eingeräumt, dass er sich unter Schmerzen selber an- und ausziehen zu könne (Hemd,
das nicht über den Kopf gezogen werden müsse; vorbereitete Krawatte etc.). Auf
Rückfrage hin habe er angegeben, die Schmerzen bestünden auch dann, wenn ihm
geholfen werde. Das Anziehen der anderen Kleidungsstücke (insb. der Socken)
könne er selbstständig, wenn die Verrichtung auf dem Sessel sitzend
durchgeführt werde (vgl. S. 3 f. des Berichtes). Überdies wurde im
Abklärungsbericht klargestellt, das Bereitlegen der Kleidung könne dem
Versicherten zugemutet werden. Es sei zumutbar, die regelmässig benutzte
Kleidung derart in einem Schrank einzuräumen, dass er diese selbstständig
erreichen könne. Im Übrigen sei es zumutbar, dass der Tagesablauf derart
gestaltet werde, dass der Versicherte die Medikamente rechtzeitig einnehmen
könne, um damit eine Selbstständigkeit beim Anziehen zu gewährleisten. Was das
Anziehen der Oberteile (Hemden, T-Shirts, Trainingspullover oder -jacken)
angehe, so sei der geltend gemachte Hilfsbedarf nicht nachvollziehbar. Denn es
sei dem Versicherten zumutbar, dass zuerst der rechte Arm eingefädelt und die
Verrichtung mit der linken Hand ausgeführt werde, so wie dies anlässlich der
Begutachtung gemacht worden sei (vgl. S. 4 des Abklärungsberichtes).
5.2.2. In Bezug auf den Bereich
"Aufstehen/Absitzen/Abliegen" wurde dargetan, es sei dem Versicherten
möglich, vom Stuhl aufzustehen und abzusitzen. Er müsse sich dabei abstützen.
Anlässlich des Gespräches sei er mehrmals zügig aufgestanden und habe sich
wieder hingesetzt. Er schlafe auf dem elektrisch verstellbaren Sessel in
Liegeposition (vgl. S. 4 des Abklärungsberichtes).
5.2.3. Im Bereich "Essen" sei der Versicherte
ebenfalls selbstständig. Wegen der Trigeminusschmerzen sei leichte Kost
notwendig. Dies begründe jedoch keine Hilfsbedürftigkeit (vgl. S. 5 des
Abklärungsberichtes).
5.2.4. Was den Bereich der "Körperpflege" angehe, so
erfolge die "kleine Wäsche" am Lavabo sitzend auf einem Hocker. Das
Putzen der Zähne werde mit einer Elektrozahnbürste selbstständig vorgenommen.
Mit einer Klinge könne sich der Versicherte selber rasieren. Des Weiteren wurde
dargetan, es sei ein Badebrett mit Haltegriff vorhanden. Der Versicherte gebe
an, beim Transfer in die Wanne sei Hilfe erforderlich, ansonsten sei es eine
Qual. Der Versicherte habe auf Rückfrage hin angegeben, die Schmerzen seien
auch vorhanden, wenn er Hilfe bekomme. Damit könne die geltend gemachte Hilfe
nicht nachvollzogen werden. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, weshalb der
Versicherte sich nicht mit der linken Hand die Haare gründlich waschen kann. Im
Übrigen könne sich in der Regel auch ein gesunder Mensch den Rücken nicht ohne
Hilfsmittel waschen. Dem Versicherten sei diesbezüglich der Einsatz einer
Badebürste zumutbar (vgl. S. 5 des Abklärungsberichtes).
5.2.5. Was den Bereich "Verrichten der Notdurft" angehe,
so erfolge der Toilettengang selbstständig. Nach dem Verrichten des Stuhlganges
wechsle der Versicherte für die Reinigung in die Badewanne und dusche sich ab. Seit
die WC-Erhöhung defekt sei, brauche er dabei Hilfe. Er schaffe sich jetzt eine
neue Erhöhung an. Der Einsatz des Hilfsmittels sei zumutbar. Überdies wäre es
auch zumutbar, zusätzlich entsprechende Haltegriffe im Bad anzubringen, damit
die Selbstständigkeit erhalten bleibe. Im Übrigen wäre es dem Versicherten auch
zumutbar, sich mit der linken (frei beweglichen) Hand zu reinigen, allenfalls
mit Feuchttüchern. Der Grund für den Wechsel in die Wanne sei nicht ersichtlich
(vgl. S. 5 des Abklärungsberichtes).
5.2.6. Auch bei der "Fortbewegung" sei der
Versicherte nicht auf relevante Dritthilfe angewiesen. Insbesondere bestehe aus
medizinischer Sicht keine Einschränkung beim Benutzen der öffentlichen
Verkehrsmittel (vgl. S. 6 des Abklärungsberichtes).
5.2.7. Schliesslich wurde im Abklärungsbericht klargestellt, die
Medikamenteneinnahme erfolge selbstständig. Eine Hilfe im Rahmen der
Grundpflege sei nicht erforderlich. Im Übrigen bedürfe der Versicherte auch
keiner persönlichen Überwachung (vgl. S. 7 des Abklärungsberichtes).
5.3.
Dieser Abklärungsbericht genügt den von der Rechtsprechung
statuierten Anforderungen. Insbesondere wurde der Bericht von einer qualifizierten
Fachperson verfasst, die sich vor Ort ein Bild von den konkreten Gegebenheiten verschafft
hat und der auch die medizinische Situation (vgl. dazu die nachstehenden
Überlegungen) bekannt war. Der Berichtstext erscheint überdies in Bezug auf die
einzelnen relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen als schlüssig. Auch
erfolgte eine Auseinandersetzung mit den (abweichenden) Schilderungen des Beschwerdeführers.
Das Ergebnis der Abklärung lässt sich überdies mit den anlässlich der
Begutachtung durch das Begutachtungszentrum F____ gewonnenen Erkenntnisse in
Übereinstimmung bringen (vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen).
5.4.
5.4.1. Im Gutachten des Begutachtungszentrums F____ wurde – wie vom
Beschwerdeführer zu Recht bemerkt wird (vgl. insb. S. 4 der Beschwerde) – in
der Gesamtbeurteilung (Akte 70, S. 12 ff.) zwar nicht explizit Stellung
genommen zu den Auswirkungen der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen
auf die einzelnen der massgebenden Lebensverrichtungen; vielmehr wurden die
zentralen Aussagen des rheumatologischen Gutachtens, mithin die funktionellen
Auswirkungen der erhobenen rheumatologischen Befunde/Diagnosen, dargestellt und
es wurde schliesslich – unter Miteinbeziehung der neurologischen und
psychiatrischen Befunde/Diagnosen – auf (zusätzliche) Inkonsistenzen
hingewiesen (vgl. S. 14 ff. des Gutachtens). Die vorliegend interessierenden
Fragen lassen sich aber – ungeachtet der unvollständig erscheinenden Gesamtbeurteilung
– aufgrund der detaillierten Teilgutachten gleichwohl beantworten (vgl. dazu im
Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).
5.4.2. Im rheumatologischen Teilgutachten (Akte 70, S. 160
ff.) wurden die folgenden Diagnosen angeführt: (1.) Periarthropathia
humeroscapularis rechts mehr als links; (2.) chronisches zervikovertebrales
Schmerzsyndrom; (3.) chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom bei beginnenden
Diskopathien LWK3-S1; (4.) Spreizfüsse und (5.) klinische Zeichen der
Schmerzfehlverarbeitung (vgl. S. 13 des Teilgutachtens). In Bezug auf die
dadurch resultierenden Einschränkungen wurde ausgeführt, beim An- und
Auskleiden sei der Explorand eingeschränkt durch die periarthropathischen
Schulterbeschwerden (rechts mehr als links). Er könne – unter Berücksichtigung
der Spontanbewegungen – die Arme nur deutlich unterhalb der Schulterhorizontalen
elevieren. Dementsprechend müsse er sich die Kleider so aussuchen, dass er die
Arme nicht höher halten müsse. Zum Anziehen der Socken verfüge er bereits über
entsprechende Hilfsmittel, so dass er die Socken aus Distanz über die Füsse ziehen
könne. An den Schuhen habe er Reissverschlüsse, um diese nicht binden zu
müssen. Wegen der schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit der Wirbelsäule
müsse sich der Explorand im Normalfall im Sitzen an- und ausziehen. Es sei auch
erforderlich, dass die Kleider so aufbewahrt werden, dass diese ohne
wesentliche Elevation der Schultern geholt werden könnten. Auch ein
Positionswechsel sei nur mit Mühe möglich. Allerdings habe der Explorand im
Rahmen der klinischen Untersuchung stehen, gehen, sitzen und sich selbstständig
auf der Untersuchungsliege hinlegen und auch wieder aufstehen können. Zuhause
verfüge er über einen Elektromassagestuhl, so dass er beim Aufstehen eine Hilfe
erhalte. In Bezug auf die Körperpflege habe der Explorand erzählt, dass ihm ein
Nachbar beim Duschen helfe. Angesichts der Befunde sei aber davon auszugehen,
dass er alleine duschen und baden könnte, allenfalls mit Hilfe eines
Badewannenliftes. In Bezug auf das Verrichten der Notdurft habe der Explorand
beschrieben, er könne nachts alleine auf die Toilette gehen und benutze dabei
diverse Hilfsmittel. Was die Pflege gesellschaftlicher Kontakte angehe, so sei
zu bemerken, dass der Explorand selbstständig zur aktuellen Untersuchung
angereist und auch wieder nach Hause gegangen sei (vgl. S. 17 ff. des
Teilgutachtens).
5.4.3. Im neurologischen Teilgutachten (Akte 70, S. 91 ff.) wurden als
Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) angeführt (vgl. S. 36 des
Gutachtens): (1.) Zervikalsyndrom mit zervikocephaler Symptomatik,
Zervikobrachialgie rechts mit radikulärer sensomotorischer Ausfallssymptomatik
C6/7 rechts; (2.) chronisch tägliche Kopfschmerzen; (3.) Lumbovertebralsyndrom
mit Lumboischialgie rechts sowie radikulärer motorischer Ausfallssymptomatik
L3/4 rechts und sensibler Ausfallssymptomatik L5 rechts. In Bezug auf die
Fragestellung der Beschwerdegegnerin (aufgeführt auf S. 8 f. der
Gesamtbeurteilung [Akte 70, S. 10 f.]) wurde geltend gemacht, im Rahmen der
heutigen neurologischen Untersuchung habe der Explorand sein Jackett ausziehen
können. Ebenso sei er in der Lage gewesen, seine Schuhe, Socken und die Hose
auszuziehen. Und er habe sich nach der Untersuchung wieder korrekt anziehen
können. Überdies wurde klargestellt, der Explorand sei aufgrund der
neurologischen Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) in seiner
Tätigkeit durchaus beeinträchtigt, allerdings nicht in dem Ausmass, dass er nicht
mehr in der Lage sei, die alltäglichen Lebensverrichtungen durchzuführen (vgl.
S. 43 ff. des Teilgutachtens).
5.4.4. Im neuropsychologischen Teilgutachten (Akte 70, S. 138 ff.) wurde explizit
klargestellt, aus kognitiv-neuropsychologischer Sicht könne keine Hilflosigkeit
begründet werden (vgl. S. 20 des Gutachtens). Erläuternd war unter anderem
ausgeführt worden, episodisch-mnestische Probleme hätten sich im Gespräch keine
gezeigt. Der Explorand habe biografische Angaben prompt und chronologisch
geordnet zu liefern gewusst. Auch Frischgedächtnisstörungen seien im Verlauf
der Abklärungen keine zu beobachten gewesen. Im Rahmen der Testabklärungen habe
der Explorand verhaltensseitig einen inkonsistenten Gesamteindruck
hinterlassen. Ein allgemeiner müdigkeitsbedingter Leistungsabbau sei im
Abklärungsverlauf ebenfalls nicht zu beobachten gewesen (vgl. S. 16 f. des
Gutachtens).
5.4.5. Im psychiatrischen Teilgutachten (Akte 70, S. 73 ff.) wurden schliesslich
folgende Diagnosen angeführt: (1.) akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit
vorwiegend narzisstischen und histrionischen Zügen (ICD-10 Z73.1), (2.) Schmerzstörung
mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), (3.) spezifische
Phobie leichten Ausmasses (ICD-10 F40.2). Des Weiteren wurde festgehalten,
aufgrund des psychischen Zustandes lasse sich nicht eine derartige
Hilflosigkeit begründen, wie sie vom Exploranden angegeben werde. Es bestehe
eine grosse Inkonsistenz. Der Explorand wirke im Verhalten durchaus
durchsetzungsfähig. Er könne sich adäquat im zwischenmenschlichen Bereich
verhalten. Auch könne er Interessen nachgehen und gebe an, dass er in der Lage
sei, seinen Tag zu gestalten. Es wäre dem Exploranden zuzumuten, die
körperlichen Beschwerden zu überwinden, um alltägliche Funktionen zu übernehmen
und durchzuführen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er gar für einfachste
Tätigkeiten Hilfe benötige (vgl. S. 12 f. des Teilgutachtens). Abschliessend
wurde klargestellt, aufgrund des psychischen Zustandes benötige der Explorand
keine Hilfe beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, beim Verrichten der
Notdurft, beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, bei der Fortbewegung/Pflege
gesellschaftlicher Kontakte. Ein medizinisch notwendiger Hilfebedarf bei
alltäglichen Lebensverrichtungen könne nicht bestätigt werden (vgl. S. 16 des
Teilgutachtens).
5.5.
Diese Teilgutachten erfüllen allesamt die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 5.1.2. hiervor). Insbesondere
haben sich die jeweiligen Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten
auseinandergesetzt und ihre Einschätzungen plausibel begründet. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. S. 4 unten der Beschwerde) lässt sich
aus den im neurologischen und rheumatologischen Teilgutachten angegebenen
Einschränkungen nicht schliessen, dass in gewissen Teilbereichen ein Bedarf an
Dritthilfe ausgewiesen ist. Vielmehr wurde namentlich im neurologischen Teilgutachten
explizit klargestellt, dass die festgestellten Beeinträchtigungen nicht dazu
führen, dass der Beschwerdeführer die alltäglichen Lebensverrichtungen nicht
mehr vornehmen kann (vgl. S. 44 oben des Gutachtens; IV-Akte 70, S. 134). Speziell
wurde darauf hingewiesen, dass sich der Explorand im Rahmen der Begutachtung
selbstständig hat an- und ausziehen können (vgl. S. 44 des Gutachtens). Im
Übrigen hat der Beschwerdeführer auch gegenüber dem Rheumatologen angegeben,
das Anziehen der Kleider sei möglich (vgl. S. 7 des rheumatologischen
Teilgutachtens; Akte 70, S. 166), was der rheumatologische Gutachter so zu bestätigen
vermochte. Schliesslich hat der Rheumatologe durchaus anerkannt, dass gewisse Funktionseinbussen
vorliegen, insbesondere im Bereich des rechten Schultergelenkes. Allerdings hat
er gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die symmetrischen Armumfänge darauf
hindeuten würden, dass die Kraft praktisch seitengleich eingesetzt werden
könne. Bezüglich der Beweglichkeit der HWS und auch der BWS und der LWS seien –
unter Berücksichtigung der Spontanbewegungen – ebenfalls geringere Einbussen
vorhanden, als dies vom Exploranden geschildert werde (vgl. S. 15 des
Teilgutachtens; Akte 70, S. 174). Der neuropsychologische Gutachter hat
seinerseits dargetan, der Explorand habe eine gut gefüllte Aktentasche mit sich
geführt, die er unverkrampft sowohl mit der linken als auch mit der rechten
Hand halte. Beim Gehen habe er sich unbehindert bewegt, ohne sichtbare
Schmerzsignale. Beim Explorationsgespräch sei er mit geradem Rücken dagesessen.
Er habe dabei nur ab und zu in Form eines leichten Zusammenzückens
Schmerzsignale gezeigt. Später, anlässlich der Testabklärungen, sei zu
beobachten gewesen, dass der Versicherte in der Lage gewesen sei, dem Gutachter
seinen Kopf in einer fliessenden Bewegung zuzuwenden (vgl. S. 8 des
Teilgutachtens; Akte 70, S. 145). Gerade unter Berücksichtigung der Aussagen
des neurologischen, des neuropsychologischen und des rheumatologischen
Gutachters erscheint die Einschätzung des Abklärungsdienstes (Bericht vom 8.
Juli 2019) als plausibel. Insbesondere kann der vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Hilfebedarf (vgl. dazu u.a. Beschwerdebeilage 2) nicht
nachvollzogen werden bzw. er lässt sich nicht mit den ärztlich erhobenen
Befunden vereinbaren.
5.6.
Gestützt auf die schlüssigen Teilgutachten sowie unter
Berücksichtigung des Abklärungsberichtes vom 8. Juli 2019 ist daher davon
auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit
Erlass der Verfügung vom 24. September 2010 nicht in massgeblicher Art und
Weise verschlechtert hat. Es ist somit weiterhin anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer nicht in relevantem Ausmass auf Dritthilfe angewiesen ist.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
Der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2019 ist zu bestätigen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2019 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: