Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 30. März 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M. Kreis, MLaw T. Conti     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Ausgleichskasse C____

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AH.2019.8

Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2019

Hilflosenentschädigung

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1948, wurde mit Wirkung ab Oktober 1992 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen. In der Folge wurde ihm überdies eine Hilflosenentschädigung zugestanden, zunächst wegen leichter Hilflosigkeit und später dann wegen mittelschwerer Hilflosigkeit. Im weiteren Verlauf wurde die Hilflosenentschädigung jedoch – insbesondere unter Berücksichtigung von Unterlagen der Rehaklinik D____ – (per Ende Juli 2007) wieder aufgehoben (vgl. die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Mai 2007 [Akte 17, S. 83 f.] bzw. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 4. Dezember 2008 sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2009). Im Februar 2010 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung. Dieses Gesuch wurde von der IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2010 (Akte 17, S. 86 f.) – im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der E____ (E____ Begutachtung) vom 15. Juli 2010 – abgelehnt. Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (Verfahren IV 2010 172) wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 28. September 2011 ab. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil 8C_15/2012 vom 30. April 2012 (vgl. Akte 17, S. 43 ff.).

b)        Ende Oktober 2015 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV an (vgl. Akte 1). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 trat die Ausgleichskasse C____ auf das Gesuch nicht ein (vgl. Akte 10). Daran wurde auf Einsprache hin (vgl. Akte 17, S. 2 ff.) mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2016 festgehalten (vgl. Akte 20). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (Verfahren AH 2016 3; vgl. Akte 23, S. 2 ff.) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 28. März 2017 gut. Die Sache wurde an die Ausgleichskasse C____ zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eintrete, weitere zweckdienliche (medizinische) Abklärungen veranlasse und hernach erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers entscheide (vgl. Akte 32, S. 3 ff.).

c)         Im Nachgang an das Urteil des Sozialversicherungsgerichts beauftragte die Ausgleichskasse C____ – dem Wunsch des Beschwerdeführers entsprechend (vgl. IV-Akte 63) – das Begutachtungszentrum F____ mit der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 19. Dezember 2018; Akte 70, S. 3 ff.). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 17. Januar 2019 (IV-Akte 72) verneint die Ausgleichskasse C____ mit Verfügung vom 1. Februar 2019 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung der AHV (vgl. Akte 76). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 6. März 2019 Einsprache (vgl. Akte 78, S. 2 ff.). In der Folge wurde zur Feststellung der Hilfsbedürftigkeit ein Hausbesuch beim Beschwerdeführer vorgenommen (vgl. den Abklärungsbericht vom 8. Juli 2019; Akte 86). Mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2019 wies die Ausgleichskasse C____ die Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl. Akte 91).

II.       

a)        Gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse C____ vom 10. Oktober 2019 hat der Beschwerdeführer am 14. November 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei ihm eine Hilflosenentschädigung auf der Basis einer mindestens leichten Hilflosigkeit zuzusprechen. Unter o/e-Kostenfolge.

b)        Die Ausgleichskasse C____ (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführer hält mit Replik an seiner Beschwerde fest.

III.     

Am 30. März 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

 

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des Begutachtungszentrums F____ vom 19. Dezember 2018 sowie den Abklärungsbericht vom 8. Juli 2019 gehe man zu Recht davon aus, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Verfügung vom 24. September 2010 nicht in massgeblicher Art und Weise verschlechtert habe bzw. dass weiterhin nicht von einer relevanten Hilflosigkeit ausgegangen werden könne (vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, das Gutachten des Begutachtungszentrums F____ erfülle die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen nicht. Es müsse richtigerweise mindestens von einer Hilflosigkeit leichten Grades ausgegangen werden (vgl. S. 3 ff. der Beschwerde).

2.3.       Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen weiterhin nicht von einer massgebenden Hilflosigkeit des Beschwerdeführers ausgeht.

3.             

3.1.       3.1.1.  Gemäss Art. 43bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV. Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sinngemäss anwendbar (Art. 43bis Abs. 5 Satz 1 AHVG).

3.1.2.  Gestützt auf Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sind für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1, 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a-d der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) sinngemäss anwendbar.

3.2.       3.2.1.  Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

3.2.2.  Laut Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b).

3.2.3.  Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b); einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c); wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d).

3.3.       Die für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer; Art. 42 Abs. 2 IVG) massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sind: An- und Auskleiden, Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450, 462 f. E. 7.2 mit Hinweisen).

4.             

4.1.       4.1.1.  Die Hilflosenentschädigung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 35 Abs. 2 IVV). Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG anwendbar (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_115/2011 vom 30. März 2011 E. 2.1). Unter einem Revisionsgrund ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (vgl. u.a. BGE 137 V 424, 428 E. 3.1 mit Hinweis).

4.1.2.  Den Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3; BGE 133 V 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet die Verfügung vom 24. September 2010 den Referenzzeitpunkt.

4.2.       Mit Verfügung vom 24. September 2010 hatte die IV-Stelle eine seit der Aufhebung der Hilflosenentschädigung im Jahr 2007 eingetretene wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verneint. Die Aufhebung der Hilflosenentschädigung war seinerzeit primär gestützt auf Unterlagen der Rehaklinik D____ erfolgt. Diesen zufolge hatte der Beschwerdeführer – entgegen der von der IV-Stelle beim Beschwerdeführer zu Hause vorgenommenen Abklärung (Abklärungsbericht vom 2. Oktober 2006) – während des Klinikaufenthaltes weder Hilfe beim Zähneputzen (Bereich Körperpflege), noch beim Ankleiden bedurft. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte daraufhin mit Urteil vom 4. Dezember 2008 klargestellt, der Beschwerdeführer sei allenfalls noch bei der Fortbewegung auf Dritthilfe angewiesen, was jedoch nicht genüge, um eine relevante Hilflosigkeit zu begründen.

4.3.       Der vorliegend den Referenzzeitpunkt bildenden Verfügung vom 24. September 2010 hatte im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten der E____ Begutachtung vom 15. Juli 2010 zugrunde gelegen. In diesem war festgehalten worden (Zitat aus Erwägung 5.4.6. des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 28. September 2011 [Verfahren IV 2010 172]), zum einen bestehe – das ganze Geschehen stark bestimmend – eine Somatisierungsstörung. Zum anderen sei eine nachvollziehbare, wenn auch in ihrer Ausprägung so nicht erklärbare, organisch bedingte Beschwerdesituation bezüglich HWS mit entsprechend verminderter Beweglichkeit der HWS in den obersten Segmenten gegeben (vgl. S. 123 und 125 oben des Gutachtens). Des Weiteren war klargestellt worden, die subjektive Wahrnehmung und die objektivierbaren Befunde würden stark auseinanderklaffen. Die aktuell geklagten Beschwerden seien mit den fassbaren Befunden nur schlecht bis kaum vereinbar (vgl. S. 124 des Gutachtens). Die Verfügung vom 24. September 2010 war vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 28. September 2011 (Verfahren IV 2010 172) und anschliessend vom Bundesgericht mit Urteil 8C_15/2012 vom 30. April 2012 bestätigt worden (vgl. Akte 17, S. 43 ff.).

5.             

5.1.       5.1.1.  Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Hilfebedarf des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 24. September 2010 massgebend verändert hat, ist namentlich auf die im Rahmen der Abklärung vor Ort gewonnenen Erkenntnisse abzustellen. Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person mit, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 547 E. 3.2.1; BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1; BGE 130 V 61, 63 E. 6.2; BGE 128 V 93).

5.1.2.  Für die Beurteilung des Hilfebedarfs massgebend sind auch die medizinischen Erhebungen (vgl. dazu auch – implizit – das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 28. März 2017). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

5.2.       5.2.1.  Im Abklärungsbericht vom 8. Juli 2019 (Akte 86) wurde in keinem der relevanten Bereiche ein Bedarf an Dritthilfe als objektiv erforderlich erachtet. In Bezug auf den Bereich "Ankleiden/Auskleiden/Kleider" wurde erläuternd ausgeführt, der Versicherte habe das bestätigt, was anlässlich der Begutachtung durch das Begutachtungszentrum [...] festgestellt worden sei. Namentlich habe er eingeräumt, dass er sich unter Schmerzen selber an- und ausziehen zu könne (Hemd, das nicht über den Kopf gezogen werden müsse; vorbereitete Krawatte etc.). Auf Rückfrage hin habe er angegeben, die Schmerzen bestünden auch dann, wenn ihm geholfen werde. Das Anziehen der anderen Kleidungsstücke (insb. der Socken) könne er selbstständig, wenn die Verrichtung auf dem Sessel sitzend durchgeführt werde (vgl. S. 3 f. des Berichtes). Überdies wurde im Abklärungsbericht klargestellt, das Bereitlegen der Kleidung könne dem Versicherten zugemutet werden. Es sei zumutbar, die regelmässig benutzte Kleidung derart in einem Schrank einzuräumen, dass er diese selbstständig erreichen könne. Im Übrigen sei es zumutbar, dass der Tagesablauf derart gestaltet werde, dass der Versicherte die Medikamente rechtzeitig einnehmen könne, um damit eine Selbstständigkeit beim Anziehen zu gewährleisten. Was das Anziehen der Oberteile (Hemden, T-Shirts, Trainingspullover oder -jacken) angehe, so sei der geltend gemachte Hilfsbedarf nicht nachvollziehbar. Denn es sei dem Versicherten zumutbar, dass zuerst der rechte Arm eingefädelt und die Verrichtung mit der linken Hand ausgeführt werde, so wie dies anlässlich der Begutachtung gemacht worden sei (vgl. S. 4 des Abklärungsberichtes).

5.2.2.  In Bezug auf den Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" wurde dargetan, es sei dem Versicherten möglich, vom Stuhl aufzustehen und abzusitzen. Er müsse sich dabei abstützen. Anlässlich des Gespräches sei er mehrmals zügig aufgestanden und habe sich wieder hingesetzt. Er schlafe auf dem elektrisch verstellbaren Sessel in Liegeposition (vgl. S. 4 des Abklärungsberichtes).

5.2.3.  Im Bereich "Essen" sei der Versicherte ebenfalls selbstständig. Wegen der Trigeminusschmerzen sei leichte Kost notwendig. Dies begründe jedoch keine Hilfsbedürftigkeit (vgl. S. 5 des Abklärungsberichtes).

5.2.4.  Was den Bereich der "Körperpflege" angehe, so erfolge die "kleine Wäsche" am Lavabo sitzend auf einem Hocker. Das Putzen der Zähne werde mit einer Elektrozahnbürste selbstständig vorgenommen. Mit einer Klinge könne sich der Versicherte selber rasieren. Des Weiteren wurde dargetan, es sei ein Badebrett mit Haltegriff vorhanden. Der Versicherte gebe an, beim Transfer in die Wanne sei Hilfe erforderlich, ansonsten sei es eine Qual. Der Versicherte habe auf Rückfrage hin angegeben, die Schmerzen seien auch vorhanden, wenn er Hilfe bekomme. Damit könne die geltend gemachte Hilfe nicht nachvollzogen werden. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Versicherte sich nicht mit der linken Hand die Haare gründlich waschen kann. Im Übrigen könne sich in der Regel auch ein gesunder Mensch den Rücken nicht ohne Hilfsmittel waschen. Dem Versicherten sei diesbezüglich der Einsatz einer Badebürste zumutbar (vgl. S. 5 des Abklärungsberichtes).

5.2.5.  Was den Bereich "Verrichten der Notdurft" angehe, so erfolge der Toilettengang selbstständig. Nach dem Verrichten des Stuhlganges wechsle der Versicherte für die Reinigung in die Badewanne und dusche sich ab. Seit die WC-Erhöhung defekt sei, brauche er dabei Hilfe. Er schaffe sich jetzt eine neue Erhöhung an. Der Einsatz des Hilfsmittels sei zumutbar. Überdies wäre es auch zumutbar, zusätzlich entsprechende Haltegriffe im Bad anzubringen, damit die Selbstständigkeit erhalten bleibe. Im Übrigen wäre es dem Versicherten auch zumutbar, sich mit der linken (frei beweglichen) Hand zu reinigen, allenfalls mit Feuchttüchern. Der Grund für den Wechsel in die Wanne sei nicht ersichtlich (vgl. S. 5 des Abklärungsberichtes).

5.2.6.  Auch bei der "Fortbewegung" sei der Versicherte nicht auf relevante Dritthilfe angewiesen. Insbesondere bestehe aus medizinischer Sicht keine Einschränkung beim Benutzen der öffentlichen Verkehrsmittel (vgl. S. 6 des Abklärungsberichtes).

5.2.7.  Schliesslich wurde im Abklärungsbericht klargestellt, die Medikamenteneinnahme erfolge selbstständig. Eine Hilfe im Rahmen der Grundpflege sei nicht erforderlich. Im Übrigen bedürfe der Versicherte auch keiner persönlichen Überwachung (vgl. S. 7 des Abklärungsberichtes).

5.3.       Dieser Abklärungsbericht genügt den von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen. Insbesondere wurde der Bericht von einer qualifizierten Fachperson verfasst, die sich vor Ort ein Bild von den konkreten Gegebenheiten verschafft hat und der auch die medizinische Situation (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen) bekannt war. Der Berichtstext erscheint überdies in Bezug auf die einzelnen relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen als schlüssig. Auch erfolgte eine Auseinandersetzung mit den (abweichenden) Schilderungen des Beschwerdeführers. Das Ergebnis der Abklärung lässt sich überdies mit den anlässlich der Begutachtung durch das Begutachtungszentrum F____ gewonnenen Erkenntnisse in Übereinstimmung bringen (vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen).

5.4.       5.4.1.  Im Gutachten des Begutachtungszentrums F____ wurde – wie vom Beschwerdeführer zu Recht bemerkt wird (vgl. insb. S. 4 der Beschwerde) – in der Gesamtbeurteilung (Akte 70, S. 12 ff.) zwar nicht explizit Stellung genommen zu den Auswirkungen der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen auf die einzelnen der massgebenden Lebensverrichtungen; vielmehr wurden die zentralen Aussagen des rheumatologischen Gutachtens, mithin die funktionellen Auswirkungen der erhobenen rheumatologischen Befunde/Diagnosen, dargestellt und es wurde schliesslich – unter Miteinbeziehung der neurologischen und psychiatrischen Befunde/Diagnosen – auf (zusätzliche) Inkonsistenzen hingewiesen (vgl. S. 14 ff. des Gutachtens). Die vorliegend interessierenden Fragen lassen sich aber – ungeachtet der unvollständig erscheinenden Gesamtbeurteilung – aufgrund der detaillierten Teilgutachten gleichwohl beantworten (vgl. dazu im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

5.4.2.  Im rheumatologischen Teilgutachten (Akte 70, S. 160 ff.) wurden die folgenden Diagnosen angeführt: (1.) Periarthropathia humeroscapularis rechts mehr als links; (2.) chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom; (3.) chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom bei beginnenden Diskopathien LWK3-S1; (4.) Spreizfüsse und (5.) klinische Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung (vgl. S. 13 des Teilgutachtens). In Bezug auf die dadurch resultierenden Einschränkungen wurde ausgeführt, beim An- und Auskleiden sei der Explorand eingeschränkt durch die periarthropathischen Schulterbeschwerden (rechts mehr als links). Er könne – unter Berücksichtigung der Spontanbewegungen – die Arme nur deutlich unterhalb der Schulterhorizontalen elevieren. Dementsprechend müsse er sich die Kleider so aussuchen, dass er die Arme nicht höher halten müsse. Zum Anziehen der Socken verfüge er bereits über entsprechende Hilfsmittel, so dass er die Socken aus Distanz über die Füsse ziehen könne. An den Schuhen habe er Reissverschlüsse, um diese nicht binden zu müssen. Wegen der schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit der Wirbelsäule müsse sich der Explorand im Normalfall im Sitzen an- und ausziehen. Es sei auch erforderlich, dass die Kleider so aufbewahrt werden, dass diese ohne wesentliche Elevation der Schultern geholt werden könnten. Auch ein Positionswechsel sei nur mit Mühe möglich. Allerdings habe der Explorand im Rahmen der klinischen Untersuchung stehen, gehen, sitzen und sich selbstständig auf der Untersuchungsliege hinlegen und auch wieder aufstehen können. Zuhause verfüge er über einen Elektromassagestuhl, so dass er beim Aufstehen eine Hilfe erhalte. In Bezug auf die Körperpflege habe der Explorand erzählt, dass ihm ein Nachbar beim Duschen helfe. Angesichts der Befunde sei aber davon auszugehen, dass er alleine duschen und baden könnte, allenfalls mit Hilfe eines Badewannenliftes. In Bezug auf das Verrichten der Notdurft habe der Explorand beschrieben, er könne nachts alleine auf die Toilette gehen und benutze dabei diverse Hilfsmittel. Was die Pflege gesellschaftlicher Kontakte angehe, so sei zu bemerken, dass der Explorand selbstständig zur aktuellen Untersuchung angereist und auch wieder nach Hause gegangen sei (vgl. S. 17 ff. des Teilgutachtens).

5.4.3.  Im neurologischen Teilgutachten (Akte 70, S. 91 ff.) wurden als Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) angeführt (vgl. S. 36 des Gutachtens): (1.) Zervikalsyndrom mit zervikocephaler Symptomatik, Zervikobrachialgie rechts mit radikulärer sensomotorischer Ausfallssymptomatik C6/7 rechts; (2.) chronisch tägliche Kopfschmerzen; (3.) Lumbovertebralsyndrom mit Lumboischialgie rechts sowie radikulärer motorischer Ausfallssymptomatik L3/4 rechts und sensibler Ausfallssymptomatik L5 rechts. In Bezug auf die Fragestellung der Beschwerdegegnerin (aufgeführt auf S. 8 f. der Gesamtbeurteilung [Akte 70, S. 10 f.]) wurde geltend gemacht, im Rahmen der heutigen neurologischen Untersuchung habe der Explorand sein Jackett ausziehen können. Ebenso sei er in der Lage gewesen, seine Schuhe, Socken und die Hose auszuziehen. Und er habe sich nach der Untersuchung wieder korrekt anziehen können. Überdies wurde klargestellt, der Explorand sei aufgrund der neurologischen Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) in seiner Tätigkeit durchaus beeinträchtigt, allerdings nicht in dem Ausmass, dass er nicht mehr in der Lage sei, die alltäglichen Lebensverrichtungen durchzuführen (vgl. S. 43 ff. des Teilgutachtens).

5.4.4.  Im neuropsychologischen Teilgutachten (Akte 70, S. 138 ff.) wurde explizit klargestellt, aus kognitiv-neuropsychologischer Sicht könne keine Hilflosigkeit begründet werden (vgl. S. 20 des Gutachtens). Erläuternd war unter anderem ausgeführt worden, episodisch-mnestische Probleme hätten sich im Gespräch keine gezeigt. Der Explorand habe biografische Angaben prompt und chronologisch geordnet zu liefern gewusst. Auch Frischgedächtnisstörungen seien im Verlauf der Abklärungen keine zu beobachten gewesen. Im Rahmen der Testabklärungen habe der Explorand verhaltensseitig einen inkonsistenten Gesamteindruck hinterlassen. Ein allgemeiner müdigkeitsbedingter Leistungsabbau sei im Abklärungsverlauf ebenfalls nicht zu beobachten gewesen (vgl. S. 16 f. des Gutachtens).

5.4.5.  Im psychiatrischen Teilgutachten (Akte 70, S. 73 ff.) wurden schliesslich folgende Diagnosen angeführt: (1.) akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit vorwiegend narzisstischen und histrionischen Zügen (ICD-10 Z73.1), (2.) Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), (3.) spezifische Phobie leichten Ausmasses (ICD-10 F40.2). Des Weiteren wurde festgehalten, aufgrund des psychischen Zustandes lasse sich nicht eine derartige Hilflosigkeit begründen, wie sie vom Exploranden angegeben werde. Es bestehe eine grosse Inkonsistenz. Der Explorand wirke im Verhalten durchaus durchsetzungsfähig. Er könne sich adäquat im zwischenmenschlichen Bereich verhalten. Auch könne er Interessen nachgehen und gebe an, dass er in der Lage sei, seinen Tag zu gestalten. Es wäre dem Exploranden zuzumuten, die körperlichen Beschwerden zu überwinden, um alltägliche Funktionen zu übernehmen und durchzuführen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er gar für einfachste Tätigkeiten Hilfe benötige (vgl. S. 12 f. des Teilgutachtens). Abschliessend wurde klargestellt, aufgrund des psychischen Zustandes benötige der Explorand keine Hilfe beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, beim Verrichten der Notdurft, beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Ein medizinisch notwendiger Hilfebedarf bei alltäglichen Lebensverrichtungen könne nicht bestätigt werden (vgl. S. 16 des Teilgutachtens).

5.5.       Diese Teilgutachten erfüllen allesamt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 5.1.2. hiervor). Insbesondere haben sich die jeweiligen Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzungen plausibel begründet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. S. 4 unten der Beschwerde) lässt sich aus den im neurologischen und rheumatologischen Teilgutachten angegebenen Einschränkungen nicht schliessen, dass in gewissen Teilbereichen ein Bedarf an Dritthilfe ausgewiesen ist. Vielmehr wurde namentlich im neurologischen Teilgutachten explizit klargestellt, dass die festgestellten Beeinträchtigungen nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer die alltäglichen Lebensverrichtungen nicht mehr vornehmen kann (vgl. S. 44 oben des Gutachtens; IV-Akte 70, S. 134). Speziell wurde darauf hingewiesen, dass sich der Explorand im Rahmen der Begutachtung selbstständig hat an- und ausziehen können (vgl. S. 44 des Gutachtens). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch gegenüber dem Rheumatologen angegeben, das Anziehen der Kleider sei möglich (vgl. S. 7 des rheumatologischen Teilgutachtens; Akte 70, S. 166), was der rheumatologische Gutachter so zu bestätigen vermochte. Schliesslich hat der Rheumatologe durchaus anerkannt, dass gewisse Funktionseinbussen vorliegen, insbesondere im Bereich des rechten Schultergelenkes. Allerdings hat er gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die symmetrischen Armumfänge darauf hindeuten würden, dass die Kraft praktisch seitengleich eingesetzt werden könne. Bezüglich der Beweglichkeit der HWS und auch der BWS und der LWS seien – unter Berücksichtigung der Spontanbewegungen – ebenfalls geringere Einbussen vorhanden, als dies vom Exploranden geschildert werde (vgl. S. 15 des Teilgutachtens; Akte 70, S. 174). Der neuropsychologische Gutachter hat seinerseits dargetan, der Explorand habe eine gut gefüllte Aktentasche mit sich geführt, die er unverkrampft sowohl mit der linken als auch mit der rechten Hand halte. Beim Gehen habe er sich unbehindert bewegt, ohne sichtbare Schmerzsignale. Beim Explorationsgespräch sei er mit geradem Rücken dagesessen. Er habe dabei nur ab und zu in Form eines leichten Zusammenzückens Schmerzsignale gezeigt. Später, anlässlich der Testabklärungen, sei zu beobachten gewesen, dass der Versicherte in der Lage gewesen sei, dem Gutachter seinen Kopf in einer fliessenden Bewegung zuzuwenden (vgl. S. 8 des Teilgutachtens; Akte 70, S. 145). Gerade unter Berücksichtigung der Aussagen des neurologischen, des neuropsychologischen und des rheumatologischen Gutachters erscheint die Einschätzung des Abklärungsdienstes (Bericht vom 8. Juli 2019) als plausibel. Insbesondere kann der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Hilfebedarf (vgl. dazu u.a. Beschwerdebeilage 2) nicht nachvollzogen werden bzw. er lässt sich nicht mit den ärztlich erhobenen Befunden vereinbaren.

5.6.       Gestützt auf die schlüssigen Teilgutachten sowie unter Berücksichtigung des Abklärungsberichtes vom 8. Juli 2019 ist daher davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 24. September 2010 nicht in massgeblicher Art und Weise verschlechtert hat. Es ist somit weiterhin anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht in relevantem Ausmass auf Dritthilfe angewiesen ist. 

6.             

6.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen. Der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2019 ist zu bestätigen.

6.2.       Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.       Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2019 bestätigt.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: