Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 30. März 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M. Kreis, MLaw T. Conti     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Ausgleichskasse B____

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AH.2019.9

Einspracheentscheid vom 7. November 2019

Hilflosenentschädigung

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1951, wohnte bis September 2018 zu Hause und bezog eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) aufgrund ihrer Hilfsbedürftigkeit in drei alltäglichen Lebensverrichtungen sowie aufgrund ihres Bedarfes an lebenspraktischer Begleitung. Die Hilflosenentschädigung mittleren Grades wurde ihr auch nach dem Erreichen des AHV-Alters weiterhin ausgerichtet. Im September 2018 übersiedelte die Beschwerdeführerin ins Alters- und Pflegeheim. In der Folge wurde die bislang gewährte Hilflosenentschädigung mit Verfügung der Ausgleichskasse vom 11. September 2018 aufgehoben, da – bei einer fortan anzunehmenden Hilfsbedürftigkeit in drei alltäglichen Lebensverrichtungen (Wegfall der lebenspraktischen Begleitung) – nur noch eine Hilflosigkeit leichten Grades vorliege und an in einem Heim wohnhafte Personen keine Hilflosenentschädigungen leichten Grades ausgerichtet würden (vgl. implizit Akte 8, S. 2).

b)        Im April 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin wieder zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Zur Begründung gab sie an, sie wohne wieder zu Hause. Ansonsten habe sich nichts verändert (vgl. Akte 1, S. 1). In der Folge nahm die IV-Stelle für die Ausgleichskasse B____ am 24. Juni 2019 eine Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort vor. Es ergab sich ein Hilfebedarf der Beschwerdeführerin in den Bereichen "Ankleiden/Auskleiden", "Körperpflege" sowie bei der "Fortbewegung im Freien/Pflege der gesellschaftlichen Kontakte" (vgl. den Abklärungsbericht vom 25. Juni 2019; Akte 8).

c)         Mit Verfügung der Ausgleichskasse B____ vom 9. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführerin ab Juni 2019 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen (vgl. IV-Akte 11). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2019 Einsprache. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei in grösserem Ausmass auf Dritthilfe angewiesen als anlässlich der Abklärung vor Ort festgestellt worden sei. Aufgrund ihrer Schulterprobleme sei sie beim "grösseren Geschäft" bei der Reinigung auf die Hilfe des Ehemannes angewiesen. Beim Wechseln der Einlagen (Urin-Inkontinenz) und Anziehen der Hose benötige sie ebenfalls Unterstützung (vgl. IV-Akte 13). In der Folge holte die IV-Stelle die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 18. Juli 2019 sowie die Auskunft der Hausärztin der Beschwerdeführerin vom 11. September 2019 ein (vgl. IV-Akte 16 bzw. IV-Akte 21, S. 2). Mit Einspracheentscheid vom 7. November 2019 wies die Ausgleichskasse B____ die Einsprache der Beschwerdeführerin ab (vgl. IV-Akte 22).

 

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 12. November 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt sie die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades.

b)        Die Ausgleichskasse B____ (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 13. Januar 2020 an ihrer Beschwerde fest.

III.     

Am 30. April 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe vor dem Eintritt ins Pflegeheim eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades erhalten. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb sie jetzt nur noch Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades erhalte, zumal sich ihre Hilflosigkeit nicht gebessert habe. Schliesslich gelte es zu berücksichtigen, dass sie im August 2019 an der Schulter operiert worden sei, was ihr Problem nicht wirklich verbessert habe (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Einsprache).

2.2.       Die Beschwerdegegnerin hält dieser Argumentation entgegen, der Beschwerdeführerin sei ursprünglich – wegen des festgestellten Hilfebedarfes bei drei massgebenden Lebensverrichtungen und unter Berücksichtigung des Bedarfes an lebenspraktischer Begleitung – eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades der IV zugesprochen worden. Diese Hilflosenentschädigung sei ihr im bisherigen Umfang einzig wegen der Besitzstandsgarantie nach dem Erreichen des AHV-Alters weiter ausgerichtet worden, obgleich – AHVG-rechtlich betrachtet – grundsätzlich nur noch eine leichte Hilflosigkeit ausgewiesen gewesen sei; denn ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung werde bei AHV-Rentnern nicht berücksichtig. Mit dem Umzug ins Pflegeheim sei jedoch das Angewiesensein auf die lebenspraktische Begleitung entfallen. Fortan habe noch eine leichte Hilflosigkeit bestanden. Zu einem Wiederaufleben der Hilflosigkeit mittleren Grades komme es bei einer Rückkehr nach Hause nicht. Da gestützt auf die jüngste Abklärung immer noch in drei Bereichen Dritthilfe erforderlich ist, sei die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades als korrekt anzusehen. Allfällige nach dem Erlass der Verfügung eingetretene Änderungen seien ihm Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch den Einspracheentscheid).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht mit Wirkung ab Juni 2019 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen hat.

3.             

3.1.       3.1.1.  Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV (Art. 43bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Allerdings entfällt der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades bei einem Aufenthalt im Heim (Art. 43bis Abs. 1bis AHVG).

3.1.2.  Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht gemäss Art. 43bis Abs. 2 AHVG am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.

3.2.       Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sinngemäss anwendbar (Art. 43bis Abs. 5 Satz 1 AHVG). Gestützt auf Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sind für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1, 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a-d der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) sinngemäss anwendbar.

3.3.       3.3.1.  Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

3.3.2.  Laut Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b).

3.3.3.  Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b); einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c); wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d).

3.4.       3.4.1.  Im Bereich der AHV nicht anwendbar sind Art. 37 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. e IVV (Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 66bis Abs. 1 AHVV e contrario); d.h. ein allfälliges Angewiesensein auf lebenspraktische Begleitung (gemäss Art. 38 IVV) wird auch bei zu Hause lebenden AHV-Rentnern – im Unterschied zu den IV-Rentnern – nicht berücksichtigt.

3.4.2.  Hat jedoch eine hilflose Person bis zum Erreichen des Rentenalters eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weitergewährt (Art. 43bis Abs. 4 AHVG). Sinn und Zweck der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 43bis Abs. 4 AHVG (welche Bestimmung im Übrigen einschränkend auszulegen ist: BGE 137 V 162, 166 E. 3.2) ist es zu verhindern, dass die Versicherten beim Eintritt ins Rentenalter allein wegen der Ablösung der IV durch die AHV eine Leistungskürzung gewärtigen müssen (BGE 137 V 162, 165 E. 3.2; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_656/2012 vom 22. Mai 2013 E. 4.3).

3.4.3.  Bei einem Aufenthalt in einem Heim wird die lebenspraktische Begleitung aber in jedem Fall nicht mehr berücksichtigt (vgl. Art. 38 Abs. 1 IVV). Übersiedelt daher eine anspruchsberechtigte Person in ein Heim, dann entfällt eine Anspruchsvoraussetzung (vgl. Rz 8112.2 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2018).

3.4.4.  Ändert sich der Aufenthaltsort einer Person, welche eine Hilflosenentschädigung aufgrund der Besitzstandsgarantie bezieht (Heim statt zu Hause und umgekehrt), so kommt die Besitzstandsgarantie danach nicht mehr zur Anwendung (vgl. Rz 8123.1 KSIH). Kreisschreiben sind als Verwaltungsweisungen zwar für die Gerichte nicht verbindlich, doch werden sie von diesen berücksichtigt und es wird von ihnen nicht abgewichen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmung zulassen sowie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten; denn dadurch wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 V 361, 367 E. 6.2.8 mit Hinweis).

3.5.       Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin zunächst gestützt auf Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV aufgrund einer Hilfsbedürftigkeit in drei alltäglichen Lebensverrichtungen sowie aufgrund des Angewiesenseins auf lebenspraktische Begleitung eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades der Invalidenversicherung ausgerichtet (vgl. implizit Akte 8, S. 2). Die Hilflosenentschädigung mittleren Grades wurde ihr dann – wegen der in Art. 43bis Abs. 4 AHVG verankerten Besitzstandsgarantie (vgl. dazu Erwägung 3.4.2. hiervor) – auch nach dem Erreichen des AHV-Alters weiterhin ausgerichtet. Als die Beschwerdeführerin im September 2018 ins Alters- und Pflegeheim übersiedelte, konnte die lebenspraktische Begleitung nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. Erwägung 3.4.3. hiervor). Es ergab sich aufgrund des noch bestehenden Hilfebedarfs in drei Lebensbereichen (vgl. implizit Akte 8, S. 2) eine leichte Hilflosigkeit (vgl. dazu Erwägung 3.3.3. hiervor). Da die Hilflosenentschädigung leichten Grades jedoch gemäss Art. 43bis Abs. 1bis AHVG an Heimbewohner nicht ausgerichtet wird (vgl. Erwägung 3.1.1. hiervor), hob die Ausgleichskasse die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 11. September 2018 auf (vgl. implizit Akte 8, S. 2).

3.6.       Wie dargetan wurde, kommt die Besitzstandsgarantie jedoch nach einer Rückkehr nach Hause nicht mehr zum Tragen; d.h. ein allfälliges Angewiesensein auf lebenspraktische Begleitung wird bei einer Rückkehr der versicherten Person vom Heim nach Hause nicht mehr berücksichtigt (vgl. dazu Erwägung 3.4.4. hiervor). Massgebend ist fortan nur noch das Ausmass des Hilfebedarfes in den massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. dazu Erwägung 4. hiernach). Die Beschwerdegegnerin hat folglich im Rahmen der Ermittlung der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht die lebenspraktische Begleitung nicht mehr berücksichtigt. Insofern erweist sich die Verfügung vom 9. Juni 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 7. November 2019, als korrekt.

3.7.       Zu prüfen bleibt damit im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht in drei der massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen eine Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin annimmt.

4.             

4.1.       Die für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer) massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sind: An- und Auskleiden, Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450, 462 f. E. 7.2 mit Hinweisen).

4.2.       Zur Beurteilung des Hilfebedarfes der versicherten Person ist namentlich auf die im Rahmen der Abklärung vor Ort gewonnenen Erkenntnisse abzustellen. Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person mit, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 547 E. 3.2.1; BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1; BGE 130 V 61, 63 E. 6.2; BGE 128 V 93).

4.3.       Vorliegend ergab die Abklärung vor Ort eine Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin in den Bereichen "An-/Auskleiden", "Körperpflege" und bei der "Fortbewegung im Freien bzw. der Pflege der gesellschaftlichen Kontakte". In Bezug auf das An- und Auskleiden wurde dargetan, der linke Arm könne nur wenige Zentimeter vom Oberkörper abduziert werden. Da auch die Greiffunktion der Hände weiter nachgelassen habe, sei Hilfe bei den Socken notwendig. Die Kleider könne die Versicherte selber frisch und witterungsangepasst bereitlegen (vgl. Ziff. 4.1.1 des Abklärungsberichtes vom 25. Juni 2019; Akte 8). Was den Bereich der "Körperpflege" angehe, so sei direkte Hilfe beim Waschen der Haare und beim Kämmen notwendig. Die Versicherte werde aktuell zweimal pro Woche von der Spitex geduscht (einseifen, abspülen, Haare waschen, abtrocknen). Das Waschen des Gesichtes und die Mundhygiene erfolgten selbständig (vgl. Ziff. 4.1.4 des Abklärungsberichtes). In Bezug auf die "Fortbewegung" wurde dargetan, in der Wohnung sei die Fortbewegung selbständig möglich. In der Nacht taste sich die Versicherte an den Wänden und Möbeln entlang. Das Haus könne sie alleine verlassen und sie sei in der Lage, bis zur Wendeschleife vor dem Wohnhaus zu gehen. Ab dort sei sie darauf angewiesen, dass sie gefahren werde. Der ÖV könne von der Versicherten nicht genutzt werden. Selbständige Spaziergänge im Quartier seien nicht möglich (vgl. Ziff. 4.1.6 des Abklärungsberichtes). In den übrigen Bereichen, insbesondere der Notdurft, wurde – auf Auskunft der Beschwerdeführerin hin – Selbstständigkeit angenommen (vgl. Ziff. 4.1.5 des Abklärungsberichtes).

4.4.       4.4.1.  Dieser Abklärungsbericht vom 25. Juni 2019 genügt den von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen. Insbesondere wurde der Bericht von einer qualifizierten Fachperson verfasst, die sich vor Ort ein Bild von den konkreten Gegebenheiten verschafft hat und der auch die medizinische Situation (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen) bekannt war. Der Berichtstext erscheint überdies in Bezug auf die einzelnen relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen als schlüssig. Auch erfolgte eine Auseinandersetzung mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin.

4.4.2.  Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Einsprache (Akte 13) geltend, sie benötige beim WC-Gang wegen ihren Schulterproblemen beim "grösseren Geschäft" bei der Reinigung Hilfe von ihrem Ehemann. Beim Wechseln der Einlagen (Urin-Inkontinenz) und Anziehen der Hose benötige sie ebenfalls Unterstützung. Dies sei im Gespräch mit der Abklärungsperson untergegangen (S. 1 der Einsprache).

4.4.3.  Der Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin wies – konfrontiert mit dieser Aussage – in der Folge mit Stellungnahme vom 18. Juli 2019 (Akte 16) darauf hin, die Versicherte habe sich vom 6. September 2018 bis zum 29. April 2019 im Alters- und Pflegeheim aufgehalten. Auf telefonische Anfrage hin habe von dieser Institution in Erfahrung gebracht werden können, dass die Versicherte während ihres knapp 8-monatigen Heimaufenthaltes aufgrund Selbständigkeit keine Hilfe bei der Notdurft (weder direkt noch indirekt) erhalten habe. Des Weiteren führte der Aussendienstmitarbeiter aus, die Versicherte habe dargetan, dass sie den linken Arm nur wenige Zentimeter vom Oberkörper abwinkeln könne. Zudem benötige sie bei den Socken Hilfe. Diese Aussagen anlässlich des Abklärungsgespräches würden den Schluss zulassen, dass die Versicherte in der Lage sei, ihre Hose selber hoch- und runterzuziehen, weswegen nicht nachvollziehbar sei, dass sie nun angebe, Hilfe beim Anziehen der Hose oder allfälliger Einlagenwechsel zu benötigen. Entgegen der Meinung der Versicherten sei dies im Gespräch keineswegs untergegangen. Sie sei explizit auf diesen Punkt angesprochen worden und habe die Selbständigkeit bejaht (vgl. S. 2 der Stellungnahme).

4.4.4.  Diese Darstellung des Aussendienstmitarbeiters erscheint plausibel. Es ist daher auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung vor Ort gemachten Ausführungen (sog. "Aussage der ersten Stunde") abzustellen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es seien im Heim primär Männer zuständig gewesen und aufgrund der Missbrauchsgeschichte sei es ihr schlicht zu peinlich gewesen, Hilfe anzufordern (vgl. die Beschwerde), kann ihr – angesichts der klaren Aussage anlässlich der Abklärung – daher nicht gefolgt werden.

4.5.       4.5.1.  Wird gestützt auf den Abklärungsbericht vom 25. Juni 2019 von einer Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin bei drei massgebenden Lebensverrichtungen ausgegangen, so liegt eine Hilflosigkeit leichten Grades vor (vgl. Erwägung 3.3.3. hiervor). Allerdings hat die Verwaltungsbehörde – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. den Einspracheentscheid) – entscheidrelevante Sachverhaltsänderungen, die im hängigen Einspracheverfahren eingetreten sind, im Einspracheentscheid zu berücksichtigen (BGE 142 V 337, 341 E. 3.2.2). Für die richterliche Prüfung ist nicht der Sachverhalt massgebend, wie er sich im Zeitpunkt des Verfügungserlasses präsentiert hat. Vielmehr stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 362, 366 E. 1b; BGE 130 V 445, 446 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen; siehe auch Urteil H 114/05 vom 9. Mai 2007 E. 3.2).

4.5.2.  Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin offenbar im August 2019 an der Schulter operiert worden ist. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat die IV-Stelle darüber am 24. September 2019 orientiert und eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation geltend gemacht hat (vgl. den entsprechenden Eintrag im Verfahrensprotokoll der IV-Stelle). Bei dieser Ausgangslage wären vor Erlass des Einspracheentscheides weitere zweckdienliche Abklärungen zu treffen gewesen. Die Annahme einer Neuanmeldung (vgl. dazu S. 4 des Einspracheentscheides) war angesichts der Hinweise auf eine bis zum Erlass des Einspracheentscheides eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht korrekt.

4.6.       Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese entsprechende zweckdienliche Abklärungen – insbesondere zur Schulterproblematik und den Beschwerden an den Händen (vgl. dazu die Beschwerde) – veranlasst und anschliessend nochmals über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung entscheidet.

4.7.       4.7.1.  Klarzustellen ist jedoch, dass in Bezug auf die der Schulteroperation vorangehende Zeit von einer Hilflosigkeit leichten Grades auszugehen ist. Was den Beginn des Anspruches auf die Hilflosenentschädigung leichten Grades angeht, ist zu bemerken, dass kein Revisionsgrund vorliegt, wenn sich allein der Aufenthaltsort einer versicherten Person ändert (Heim statt zu Hause oder umgekehrt); denn diesfalls ändert sich der Grad der Hilflosigkeit nicht. Folglich finden der erste Satz von Art. 35 Abs. 2 sowie die Art. 87-88bis IVV keine Anwendung (vgl. Rz 8115 KSIH). In Rz 8124.2 KSIH wird überdies Folgendes statuiert: Bei einem Aufenthalt in einem Heim entfällt der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichte Grades der AHV nur zeitlich beschränkt. Falls sich der Gesundheitszustand der versicherten Person während des Aufenthaltes im Heim nicht ändert, sind die Revisionsbestimmungen nicht anwendbar.

4.7.2.  Im vorliegenden Fall ergab die Abklärung vor Ort eine Hilflosigkeit in den Bereichen "An-/Auskleiden", "Körperpflege" und bei der "Fortbewegung im Freien bzw. der Pflege der gesellschaftlichen Kontakte" (vgl. dazu Erwägung 4.3. hiervor). In diesen Bereichen besteht nunmehr bereits seit längerer Zeit eine Hilflosigkeit (vgl. dazu implizit Akte 8, S. 2). Die Hilflosigkeit hatte sich somit während des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Heim nicht geändert. Da folglich kein Revisionsgrund gegeben ist, hat die Beschwerdeführerin bereits ab Mai 2019 (entsprechend dem in Rz 8124.3 KSIH aufgeführten Beispiel 2) wieder Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 7. November 2019 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in Bezug auf die Frage, ob sich die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin seit August 2019 in relevanter Art und Weise verschlechtert hat, weitere zweckdienliche Abklärungen vornimmt und anschliessend nochmals über deren Anspruch auf Hilflosenentschädigung entscheidet.

5.2.       Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. November 2019 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden erneuten Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: