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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 30.
März 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M.
Kreis, MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Ausgleichskasse B____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2019.9
Einspracheentscheid vom 7.
November 2019
Hilflosenentschädigung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1951, wohnte
bis September 2018 zu Hause und bezog eine Hilflosenentschädigung mittleren
Grades der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) aufgrund ihrer
Hilfsbedürftigkeit in drei alltäglichen Lebensverrichtungen sowie aufgrund ihres
Bedarfes an lebenspraktischer Begleitung. Die Hilflosenentschädigung mittleren
Grades wurde ihr auch nach dem Erreichen des AHV-Alters weiterhin ausgerichtet.
Im September 2018 übersiedelte die Beschwerdeführerin ins Alters- und
Pflegeheim. In der Folge wurde die bislang gewährte Hilflosenentschädigung mit
Verfügung der Ausgleichskasse vom 11. September 2018 aufgehoben, da – bei einer
fortan anzunehmenden Hilfsbedürftigkeit in drei alltäglichen
Lebensverrichtungen (Wegfall der lebenspraktischen Begleitung) – nur noch eine
Hilflosigkeit leichten Grades vorliege und an in einem Heim wohnhafte Personen
keine Hilflosenentschädigungen leichten Grades ausgerichtet würden (vgl.
implizit Akte 8, S. 2).
b) Im April 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin wieder
zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Zur Begründung gab sie an, sie wohne
wieder zu Hause. Ansonsten habe sich nichts verändert (vgl. Akte 1, S. 1). In
der Folge nahm die IV-Stelle für die Ausgleichskasse B____ am 24. Juni 2019
eine Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort vor. Es ergab sich ein Hilfebedarf der
Beschwerdeführerin in den Bereichen "Ankleiden/Auskleiden",
"Körperpflege" sowie bei der "Fortbewegung im Freien/Pflege der
gesellschaftlichen Kontakte" (vgl. den Abklärungsbericht vom 25. Juni
2019; Akte 8).
c) Mit Verfügung der Ausgleichskasse B____ vom 9. Juni
2019 wurde der Beschwerdeführerin ab Juni 2019 eine Hilflosenentschädigung
leichten Grades zugesprochen (vgl. IV-Akte 11). Hiergegen erhob die
Beschwerdeführerin am 11. Juni 2019 Einsprache. Sie machte im Wesentlichen
geltend, sie sei in grösserem Ausmass auf Dritthilfe angewiesen als anlässlich
der Abklärung vor Ort festgestellt worden sei. Aufgrund ihrer Schulterprobleme
sei sie beim "grösseren Geschäft" bei der Reinigung auf die Hilfe des
Ehemannes angewiesen. Beim Wechseln der Einlagen (Urin-Inkontinenz) und
Anziehen der Hose benötige sie ebenfalls Unterstützung (vgl. IV-Akte 13). In
der Folge holte die IV-Stelle die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 18.
Juli 2019 sowie die Auskunft der Hausärztin der Beschwerdeführerin vom 11. September
2019 ein (vgl. IV-Akte 16 bzw. IV-Akte 21, S. 2). Mit Einspracheentscheid vom 7.
November 2019 wies die Ausgleichskasse B____ die Einsprache der
Beschwerdeführerin ab (vgl. IV-Akte 22).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 12. November
2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss
beantragt sie die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades.
b) Die Ausgleichskasse B____ (Beschwerdegegnerin) schliesst
mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 13.
Januar 2020 an ihrer Beschwerde fest.
III.
Am 30. April 2020 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz
zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da
auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe vor
dem Eintritt ins Pflegeheim eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades
erhalten. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb sie jetzt nur noch
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades erhalte, zumal sich
ihre Hilflosigkeit nicht gebessert habe. Schliesslich gelte es zu
berücksichtigen, dass sie im August 2019 an der Schulter operiert worden sei,
was ihr Problem nicht wirklich verbessert habe (vgl. insb. die Beschwerde;
siehe auch die Einsprache).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin hält dieser Argumentation entgegen, der
Beschwerdeführerin sei ursprünglich – wegen des festgestellten Hilfebedarfes bei
drei massgebenden Lebensverrichtungen und unter Berücksichtigung des Bedarfes
an lebenspraktischer Begleitung – eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades
der IV zugesprochen worden. Diese Hilflosenentschädigung sei ihr im bisherigen
Umfang einzig wegen der Besitzstandsgarantie nach dem Erreichen des AHV-Alters
weiter ausgerichtet worden, obgleich – AHVG-rechtlich betrachtet – grundsätzlich
nur noch eine leichte Hilflosigkeit ausgewiesen gewesen sei; denn ein Bedarf an
lebenspraktischer Begleitung werde bei AHV-Rentnern nicht berücksichtig. Mit
dem Umzug ins Pflegeheim sei jedoch das Angewiesensein auf die lebenspraktische
Begleitung entfallen. Fortan habe noch eine leichte Hilflosigkeit bestanden. Zu
einem Wiederaufleben der Hilflosigkeit mittleren Grades komme es bei einer
Rückkehr nach Hause nicht. Da gestützt auf die jüngste Abklärung immer noch in
drei Bereichen Dritthilfe erforderlich ist, sei die Zusprechung einer
Hilflosenentschädigung leichten Grades als korrekt anzusehen. Allfällige nach
dem Erlass der Verfügung eingetretene Änderungen seien ihm Rahmen einer
Neuanmeldung zu prüfen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch den
Einspracheentscheid).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin zu Recht mit Wirkung ab Juni 2019 eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen hat.
3.
3.1.
3.1.1. Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit
Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in
schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch
auf eine Hilflosenentschädigung der AHV (Art. 43bis Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Allerdings entfällt der Anspruch
auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades bei einem
Aufenthalt im Heim (Art. 43bis Abs. 1bis AHVG).
3.1.2. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht gemäss
Art. 43bis Abs. 2 AHVG am ersten Tag des Monats, in dem
sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren,
mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres
bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach
Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.
3.2.
Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sinngemäss
anwendbar (Art. 43bis Abs. 5 Satz 1 AHVG). Gestützt auf Art. 43bis
Abs. 5 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 66bis Abs. 1 der
Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sind für die Bemessung der
Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1, 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a-d der
Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) sinngemäss anwendbar.
3.3.
3.3.1. Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer,
wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn
sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise
auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der
persönlichen Überwachung bedarf.
3.3.2. Laut Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als
mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in
den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise
auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf
(lit. b).
3.3.3. Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als
leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in
mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise
auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); einer dauernden
persönlichen Überwachung bedarf (lit. b); einer durch das Gebrechen bedingten
ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c); wegen einer
schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank
regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche
Kontakte pflegen kann (lit. d).
3.4.
3.4.1. Im Bereich der AHV nicht anwendbar sind Art. 37 Abs. 2
lit. c und Abs. 3 lit. e IVV (Art. 43bis Abs. 5 Satz 3
AHVG in Verbindung mit Art. 66bis Abs. 1 AHVV e contrario); d.h. ein
allfälliges Angewiesensein auf lebenspraktische Begleitung (gemäss Art. 38 IVV)
wird auch bei zu Hause lebenden AHV-Rentnern – im Unterschied zu den
IV-Rentnern – nicht berücksichtigt.
3.4.2. Hat jedoch eine hilflose Person bis zum Erreichen des
Rentenalters eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so
wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weitergewährt (Art.
43bis Abs. 4 AHVG). Sinn und Zweck der Besitzstandsgarantie gemäss
Art. 43bis Abs. 4 AHVG (welche Bestimmung im Übrigen einschränkend
auszulegen ist: BGE 137 V 162, 166 E. 3.2) ist es zu verhindern, dass die
Versicherten beim Eintritt ins Rentenalter allein wegen der Ablösung der IV
durch die AHV eine Leistungskürzung gewärtigen müssen (BGE 137 V 162, 165
E. 3.2; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_656/2012 vom 22. Mai 2013
E. 4.3).
3.4.3. Bei einem Aufenthalt in einem Heim wird die
lebenspraktische Begleitung aber in jedem Fall nicht mehr berücksichtigt (vgl.
Art. 38 Abs. 1 IVV). Übersiedelt daher eine anspruchsberechtigte Person in ein
Heim, dann entfällt eine Anspruchsvoraussetzung (vgl. Rz 8112.2 des
Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung
[KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2018).
3.4.4. Ändert sich der Aufenthaltsort einer Person, welche
eine Hilflosenentschädigung aufgrund der Besitzstandsgarantie bezieht (Heim
statt zu Hause und umgekehrt), so kommt die Besitzstandsgarantie danach nicht
mehr zur Anwendung (vgl. Rz 8123.1 KSIH). Kreisschreiben sind als
Verwaltungsweisungen zwar für die Gerichte nicht verbindlich, doch werden sie
von diesen berücksichtigt und es wird von ihnen nicht abgewichen, sofern sie
eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmung zulassen sowie eine überzeugende Konkretisierung der
rechtlichen Vorgaben enthalten; denn dadurch wird dem Bestreben der Verwaltung,
durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Anwendung zu gewährleisten, Rechnung
getragen (BGE 144 V 361, 367 E. 6.2.8 mit Hinweis).
3.5.
Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin zunächst gestützt auf Art.
37 Abs. 2 lit. c IVV aufgrund einer Hilfsbedürftigkeit in drei alltäglichen
Lebensverrichtungen sowie aufgrund des Angewiesenseins auf lebenspraktische
Begleitung eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades der Invalidenversicherung
ausgerichtet (vgl. implizit Akte 8, S. 2). Die Hilflosenentschädigung mittleren
Grades wurde ihr dann – wegen der in Art. 43bis Abs. 4 AHVG
verankerten Besitzstandsgarantie (vgl. dazu Erwägung 3.4.2. hiervor) – auch
nach dem Erreichen des AHV-Alters weiterhin ausgerichtet. Als die
Beschwerdeführerin im September 2018 ins Alters- und Pflegeheim übersiedelte,
konnte die lebenspraktische Begleitung nicht mehr berücksichtigt werden (vgl.
Erwägung 3.4.3. hiervor). Es ergab sich aufgrund des noch bestehenden
Hilfebedarfs in drei Lebensbereichen (vgl. implizit Akte 8, S. 2) eine leichte
Hilflosigkeit (vgl. dazu Erwägung 3.3.3. hiervor). Da die
Hilflosenentschädigung leichten Grades jedoch gemäss Art. 43bis
Abs. 1bis AHVG an Heimbewohner nicht ausgerichtet wird (vgl.
Erwägung 3.1.1. hiervor), hob die Ausgleichskasse die Hilflosenentschädigung
mit Verfügung vom 11. September 2018 auf (vgl. implizit Akte 8, S. 2).
3.6.
Wie dargetan wurde, kommt die Besitzstandsgarantie jedoch nach einer
Rückkehr nach Hause nicht mehr zum Tragen; d.h. ein allfälliges Angewiesensein
auf lebenspraktische Begleitung wird bei einer Rückkehr der versicherten Person
vom Heim nach Hause nicht mehr berücksichtigt (vgl. dazu Erwägung 3.4.4.
hiervor). Massgebend ist fortan nur noch das Ausmass des Hilfebedarfes in den
massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. dazu Erwägung 4. hiernach).
Die Beschwerdegegnerin hat folglich im Rahmen der Ermittlung der Hilflosigkeit
der Beschwerdeführerin zu Recht die lebenspraktische Begleitung nicht mehr
berücksichtigt. Insofern erweist sich die Verfügung vom 9. Juni 2019, bestätigt
mit Einspracheentscheid vom 7. November 2019, als korrekt.
3.7.
Zu prüfen bleibt damit im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu
Recht in drei der massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen eine
Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin annimmt.
4.
4.1.
Die für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die
Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer)
massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sind: An- und Auskleiden,
Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft
sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450, 462 f. E. 7.2 mit
Hinweisen).
4.2.
Zur Beurteilung des Hilfebedarfes der versicherten Person ist
namentlich auf die im Rahmen der Abklärung vor Ort gewonnenen Erkenntnisse
abzustellen. Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9
ATSG) hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine
qualifizierte Person mit, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen
Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich
ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten
über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf
alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen
Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der
Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der
Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel,
begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen
sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle
erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine
zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in
das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar
feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der
Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten
Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543,
547 E. 3.2.1; BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1; BGE 130 V 61, 63 E. 6.2; BGE 128 V
93).
4.3.
Vorliegend ergab die Abklärung vor Ort eine Hilflosigkeit der
Beschwerdeführerin in den Bereichen "An-/Auskleiden",
"Körperpflege" und bei der "Fortbewegung im Freien bzw. der
Pflege der gesellschaftlichen Kontakte". In Bezug auf das An- und
Auskleiden wurde dargetan, der linke Arm
könne nur wenige Zentimeter vom Oberkörper abduziert werden. Da auch die
Greiffunktion der Hände weiter nachgelassen habe, sei Hilfe bei den Socken
notwendig. Die Kleider könne die Versicherte selber frisch und
witterungsangepasst bereitlegen (vgl. Ziff. 4.1.1 des Abklärungsberichtes vom
25. Juni 2019; Akte 8). Was den Bereich der "Körperpflege" angehe, so
sei direkte Hilfe beim Waschen der Haare und beim Kämmen notwendig. Die
Versicherte werde aktuell zweimal pro Woche von der Spitex geduscht (einseifen,
abspülen, Haare waschen, abtrocknen). Das Waschen des Gesichtes und die
Mundhygiene erfolgten selbständig (vgl. Ziff. 4.1.4 des Abklärungsberichtes). In
Bezug auf die "Fortbewegung" wurde dargetan, in der Wohnung sei die
Fortbewegung selbständig möglich. In der Nacht taste sich die Versicherte an
den Wänden und Möbeln entlang. Das Haus könne sie alleine verlassen und sie sei
in der Lage, bis zur Wendeschleife vor dem Wohnhaus zu gehen. Ab dort sei sie
darauf angewiesen, dass sie gefahren werde. Der ÖV könne von der Versicherten
nicht genutzt werden. Selbständige Spaziergänge im Quartier seien nicht möglich
(vgl. Ziff. 4.1.6 des Abklärungsberichtes). In den übrigen Bereichen,
insbesondere der Notdurft, wurde – auf Auskunft der Beschwerdeführerin hin – Selbstständigkeit
angenommen (vgl. Ziff. 4.1.5 des Abklärungsberichtes).
4.4.
4.4.1. Dieser Abklärungsbericht vom 25. Juni 2019 genügt den von
der Rechtsprechung statuierten Anforderungen. Insbesondere wurde der Bericht
von einer qualifizierten Fachperson verfasst, die sich vor Ort ein Bild von den
konkreten Gegebenheiten verschafft hat und der auch die medizinische Situation
(vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen) bekannt war. Der Berichtstext
erscheint überdies in Bezug auf die einzelnen relevanten alltäglichen
Lebensverrichtungen als schlüssig. Auch erfolgte eine Auseinandersetzung mit
den Schilderungen der Beschwerdeführerin.
4.4.2. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Einsprache (Akte
13) geltend, sie benötige beim WC-Gang wegen ihren Schulterproblemen beim "grösseren
Geschäft" bei der Reinigung Hilfe von ihrem Ehemann. Beim Wechseln der
Einlagen (Urin-Inkontinenz) und Anziehen der Hose benötige sie ebenfalls
Unterstützung. Dies sei im Gespräch mit der Abklärungsperson untergegangen (S.
1 der Einsprache).
4.4.3. Der Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin wies
– konfrontiert mit dieser Aussage – in der Folge mit Stellungnahme vom 18. Juli
2019 (Akte 16) darauf hin, die Versicherte habe sich vom 6. September 2018 bis
zum 29. April 2019 im Alters- und Pflegeheim aufgehalten. Auf telefonische
Anfrage hin habe von dieser Institution in Erfahrung gebracht werden können,
dass die Versicherte während ihres knapp 8-monatigen Heimaufenthaltes aufgrund
Selbständigkeit keine Hilfe bei der Notdurft (weder direkt noch indirekt) erhalten
habe. Des Weiteren führte der Aussendienstmitarbeiter aus, die Versicherte habe
dargetan, dass sie den linken Arm nur wenige Zentimeter vom Oberkörper abwinkeln
könne. Zudem benötige sie bei den Socken Hilfe. Diese Aussagen anlässlich des
Abklärungsgespräches würden den Schluss zulassen, dass die Versicherte in der
Lage sei, ihre Hose selber hoch- und runterzuziehen, weswegen nicht
nachvollziehbar sei, dass sie nun angebe, Hilfe beim Anziehen der Hose oder
allfälliger Einlagenwechsel zu benötigen. Entgegen der Meinung der Versicherten
sei dies im Gespräch keineswegs untergegangen. Sie sei explizit auf diesen
Punkt angesprochen worden und habe die Selbständigkeit bejaht (vgl. S. 2 der
Stellungnahme).
4.4.4. Diese Darstellung des Aussendienstmitarbeiters
erscheint plausibel. Es ist daher auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen
der Abklärung vor Ort gemachten Ausführungen (sog. "Aussage der ersten
Stunde") abzustellen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es
seien im Heim primär Männer zuständig gewesen und aufgrund der
Missbrauchsgeschichte sei es ihr schlicht zu peinlich gewesen, Hilfe anzufordern
(vgl. die Beschwerde), kann ihr – angesichts der klaren Aussage anlässlich der
Abklärung – daher nicht gefolgt werden.
4.5.
4.5.1. Wird gestützt auf den Abklärungsbericht vom 25. Juni 2019 von
einer Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin bei drei massgebenden Lebensverrichtungen
ausgegangen, so liegt eine Hilflosigkeit leichten Grades vor (vgl. Erwägung 3.3.3.
hiervor). Allerdings hat die Verwaltungsbehörde – entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin (vgl. den Einspracheentscheid) – entscheidrelevante
Sachverhaltsänderungen, die im hängigen Einspracheverfahren eingetreten sind,
im Einspracheentscheid zu berücksichtigen (BGE 142 V 337, 341 E. 3.2.2). Für
die richterliche Prüfung ist nicht der Sachverhalt massgebend, wie er sich im
Zeitpunkt des Verfügungserlasses präsentiert hat. Vielmehr stellt das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 121 V 362, 366 E. 1b; BGE 130 V 445, 446 E. 1.2 mit
weiteren Hinweisen; siehe auch Urteil H 114/05 vom 9. Mai 2007 E. 3.2).
4.5.2. Vorliegend ist den Akten
zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin offenbar im August 2019 an der
Schulter operiert worden ist. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat die
IV-Stelle darüber am 24. September 2019 orientiert und eine Verschlechterung
der gesundheitlichen Situation geltend gemacht hat (vgl. den entsprechenden
Eintrag im Verfahrensprotokoll der IV-Stelle). Bei dieser Ausgangslage wären
vor Erlass des Einspracheentscheides weitere zweckdienliche Abklärungen zu
treffen gewesen. Die Annahme einer Neuanmeldung (vgl. dazu S. 4 des
Einspracheentscheides) war angesichts der Hinweise auf eine bis zum Erlass des
Einspracheentscheides eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen
Situation der Beschwerdeführerin nicht korrekt.
4.6.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit
diese entsprechende zweckdienliche Abklärungen – insbesondere zur
Schulterproblematik und den Beschwerden an den Händen (vgl. dazu die Beschwerde)
– veranlasst und anschliessend nochmals über den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung entscheidet.
4.7.
4.7.1. Klarzustellen ist jedoch, dass in Bezug auf die der
Schulteroperation vorangehende Zeit von einer Hilflosigkeit leichten Grades
auszugehen ist. Was den Beginn des Anspruches auf die Hilflosenentschädigung leichten
Grades angeht, ist zu bemerken, dass kein Revisionsgrund vorliegt, wenn sich
allein der Aufenthaltsort einer versicherten Person ändert (Heim statt zu Hause
oder umgekehrt); denn diesfalls ändert sich der Grad der Hilflosigkeit nicht.
Folglich finden der erste Satz von Art. 35 Abs. 2 sowie die Art. 87-88bis
IVV keine Anwendung (vgl. Rz 8115 KSIH). In Rz 8124.2 KSIH wird überdies Folgendes
statuiert: Bei einem Aufenthalt in einem Heim entfällt der Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung leichte Grades der AHV nur zeitlich beschränkt. Falls
sich der Gesundheitszustand der versicherten Person während des Aufenthaltes im
Heim nicht ändert, sind die Revisionsbestimmungen nicht anwendbar.
4.7.2. Im vorliegenden Fall ergab die Abklärung vor Ort eine
Hilflosigkeit in den Bereichen "An-/Auskleiden",
"Körperpflege" und bei der "Fortbewegung im Freien bzw. der
Pflege der gesellschaftlichen Kontakte" (vgl. dazu Erwägung 4.3. hiervor).
In diesen Bereichen besteht nunmehr bereits seit längerer Zeit eine
Hilflosigkeit (vgl. dazu implizit Akte 8, S. 2). Die Hilflosigkeit hatte sich
somit während des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Heim nicht geändert. Da
folglich kein Revisionsgrund gegeben ist, hat die Beschwerdeführerin bereits ab
Mai 2019 (entsprechend dem in Rz 8124.3 KSIH aufgeführten Beispiel 2) wieder
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 7. November 2019 ist aufzuheben. Die
Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in Bezug auf
die Frage, ob sich die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin seit August 2019 in
relevanter Art und Weise verschlechtert hat, weitere zweckdienliche Abklärungen
vornimmt und anschliessend nochmals über deren Anspruch auf
Hilflosenentschädigung entscheidet.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 7. November 2019 aufgehoben und es wird die Sache zur
weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden erneuten
Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: