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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 19. August 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
AH.2020.1
Ablehnung der Wiedererwägung einer Verfügung vom 3. April 2019
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer hatte sich am 29. Januar 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, Binningen als selbständiger Fahrlehrer angemeldet. Er wurde dort per 1. Januar 2016 entsprechend erfasst (vgl. Bestätigungsschreiben, Beschwerdeantwortbeilage/AB 3).
b) Der Beschwerdeführer entfaltete hernach bis Dezember 2018 eine Tätigkeit als Fahrlehrer in Kooperation mit der B____ mit Sitz in Basel.
c) Im Januar 2019 (vgl. u.a. Mail vom 16. Januar 2019, AB 5) kontaktierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin und machte unter anderem geltend, er sei unselbständig erwerbend für die B____ tätig.
d) Mit Verfügung vom 3. April 2019 (AB 6) entschied die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der in Kooperation mit der B____ entfalteten Aktivitäten als selbständig erwerbend zu qualifizieren.
Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
e) Die Beschwerdegegnerin lehnte es in der Folge ab, auf das Begehren des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Verfügung vom 3. April 2019 einzutreten. Letztmals tat sie dies mit Schreiben vom 7. Januar 2020 (AB 11).
II.
a) Mit Beschwerde vom 3. Februar 2020 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf sein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 3. April 2019 einzutreten.
In Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. Februar 2020 reicht er am 17. Februar 2020 eine verbesserte Beschwerdeschrift ein und hält am genannten Antrag fest. Materiell beantragt er sinngemäss, er sei in Bezug auf seine im Rahmen der Kooperation mit der B____ entfaltete Tätigkeit als unselbständig erwerbend zu qualifizieren. Es folgen weitere Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Februar und vom 28. März 2020.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde abzuweisen.
c) Der Beschwerdeführer repliziert am 8. Mai 2020.
III.
Die Hauptverhandlung findet am 19. August 2020 in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie eines Vertreters der Beschwerdegegnerin statt. Herr C____ wird als Zeuge befragt. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).
Ob auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist, ist nachfolgend zu prüfen.
2.2.1. Das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe liegt im Ermessen des Versicherungsträgers (Art. 53 Abs. 2 ATSG als "Kann-Vorschrift". Die bisherige Rechtsprechung, wonach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht, gilt nach wie vor). Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten bestätigenden Einspracheentscheid der Verwaltung kann das Gericht demzufolge auch unter der Geltung des ATSG nicht eintreten (BGE 133 V 50, 54 f. E. 4.2.1 mit Hinweisen).
2.2.2. Art. 56 Abs. 1 ATSG weist auf diese Ausnahme vom Beschwerderecht zwar nicht ausdrücklich hin. Sie ergibt sich aber gemäss höchstrichterlicher Praxis (BGE 133 V 50, 54 f. E. 4.2.1) ohne weiteres aus dem Umstand, dass das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch im Ermessen des Versicherungsträgers liegt (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
2.2.3. Kein Mangel im Vorgehen ist darin zu erkennen, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend keinen Einspracheentscheid zur Frage erlassen hat, ob sie zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist.
Die Schreiben der Beschwerdegegnerin, insbesondere das Schreiben vom 7. Januar 2020 (AB 11), mit welchen sie auf die Wiedererwägungsgesuche des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, sind als Verfügungen zu qualifizieren. Aufgrund des Wortlautes von Art. 52 Abs. 1 ATSG müsste somit davon ausgegangen werden, dass dagegen eine Einsprache zulässig ist. Dazu hält die Praxis (BGE 133 V 50, 55 f. E. 4.2.2 mit Hinweisen) fest, dass ein Wiedererwägungsgesuch bezweckt, die Verwaltung zu einer nochmaligen Prüfung formell rechtskräftiger Verfügungen oder Einspracheentscheide zu veranlassen. Lehnt sie dies - durch Nichteintreten auf das Gesuch - ab, so könnte mit einer Einsprache dagegen lediglich verlangt werden, der Versicherungsträger solle prüfen, ob er tatsächlich nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eintreten wolle.
Ein Anspruch auf Wiedererwägung entsteht daraus nicht, weil der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung auf jeden Fall im Ermessen der Verwaltung bleibt (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Der ablehnende Einspracheentscheid würde zudem keine definitive Klärung der Streitfrage bringen. Die Wiedererwägung wird auf Gesuch oder von Amtes wegen vorgenommen. Eine zeitliche Befristung besteht nicht. Demgemäss wäre es möglich, unmittelbar nach Erlass eines ablehnenden Einspracheentscheides ein neues Wiedererwägungsgesuch zu stellen, ohne dass die Verwaltung der gesuchstellenden Person entgegenhalten könnte, mit dem Einspracheentscheid sei eine res iudicata geschaffen worden. Die Einsprachefrist von 30 Tagen gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG bliebe überdies ohne jegliche Wirkung. Würde die gesuchstellende Person die 30-tägige Frist verpassen, könnte sie jederzeit ein neues Wiedererwägungsgesuch stellen. Selbst vor Erlass eines Einspracheentscheides über die Frage des Eintretens auf ein Wiedererwägungsgesuch wäre ein erneutes Wiedererwägungsgesuch möglich. Das Einspracheverfahren führt mit anderen Worten nicht zu einer Entscheidung, welche die Frage der Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen oder Einspracheentscheide in verbindlicher Form beantworten könnte. Wird das Zurückkommen mit Einspracheentscheid abgelehnt, schliesst dies nämlich keineswegs aus, dass die Verwaltung zu einem späteren Zeitpunkt von Amtes wegen oder auf erneutes Gesuch hin eine Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen oder Einspracheentscheide vornimmt. Unter diesen Umständen, insbesondere mit Blick darauf, dass es jederzeit, ohne Bindung an Fristen, möglich ist, ein neues Wiedererwägungsgesuch zu stellen, macht ein Einspracheverfahren keinen Sinn.
Aus den dargelegten Ausführungen schliesst das Bundesgericht (BGE 133 V 50, 56 E. 4.2.2), eine Einsprachemöglichkeit gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch sei abzulehnen. Folglich bleibt auch für eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zum Erlass eines Einspracheentscheides kein Raum.
Neue Umstände, welche nicht schon bei Erlass der Verfügung vom 4. März 2019 aktenkundig waren, hat auch das vorliegende Verfahren nicht zu Tage gefördert.
Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen