Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 29. Juli 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Ausgleichskasse B____

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AH.2020.2

Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2019

Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit; grenzüberschreitender Sachverhalt; Verordnung (EG) Nr. 883/2004


Tatsachen

I.        

a)           Der 1972 geborene Beschwerdeführer ist deutscher und schweizerischer Staatsangehöriger. Ab 2002 arbeitete er für die C____ AG mit Sitz in [...] als Projektmitarbeiter (vgl. Arbeitsverträge vom 31. Mai 2002 und 1. Januar 2003; Beilage zur Replik [RB]). Seit 2007 ist er in [...], Deutschland, wohnhaft, wo er als Inhaber eines Einzelunternehmens eine Werbe- und Kommunikationsagentur betreibt (D____., Inhaber A____; www.D____.com, zuletzt eingesehen am 29. Juli 2020). Im März 2009 schloss er mit der C____ AG einen neuen Arbeitsvertrag auf Stundenlohnbasis ab (RB). Aufgrund dieses Beschäftigungsverhältnisses wurde er für sein gesamtes in der Schweiz und in Deutschland erzieltes Erwerbseinkommen der Sozialversicherung in der Schweiz unterstellt und bei der Beschwerdegegnerin mit seinem in [...] erzielten Erwerb als selbstständigerwerbend angeschlossen. Die Beschwerdegegnerin erliess am 2. Oktober 2012 entsprechende Beitragsverfügungen für die Jahre 2007 bis 2009 (Beilage zur Beschwerdeantwort [AB] 7; siehe Schreiben vom 9. No­vember 2012).

b)           Am 1. Januar 2016 schloss der Beschwerdeführer mit der in [...] domizilierten E____ AG einen Arbeitsvertrag auf Stundenbasis ab (RB), worüber er die Beschwerdegegnerin im März 2016 informierte (AB 4). Im Februar 2019 führte die Beschwerdegegnerin bei der E____ AG eine Arbeitgeberkontrolle durch. Mit Schreiben vom 12. April 2019 (AB 3) teilte sie dem Beschwerdeführer die Annullation des Anschlusses als Selbstständigerwerbender wegen konstruierter Arbeitnehmertätigkeit mit. Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. Mai 2019 (AB 4) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2019 ab.

II.       

a)           Dagegen hat der Beschwerdeführer am 17. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, welches diese am 26. Februar 2020 zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt überwiesen hat. Darin beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24. Oktober 2019.

b)           In der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)           Mit Replik vom 8. Juni 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

III.     

Am 29. Juli 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Nach Art. 85bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bei Beschwerden von "Personen im Ausland" gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Bundesverwaltungsgericht zuständig (Satz 1). Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz hat (Satz 2). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht: Gemäss Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ist in Fällen, wo ein obligatorisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland wohnt, das Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Gemäss § 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer macht geltend, der Anschluss an die Ausgleichskasse im Jahr 2012 sei aufgrund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz erfolgt. Seit 2009 habe er im Stundenlohn für die C____ AG gearbeitet und seit 2016 arbeite er ebenfalls auf Stundenlohnbasis für die E____ AG. Diese habe das gleiche Geschäftsmodell wie die C____ AG, auch sei der Geschäftsführer beider Firmen dieselbe Person. Da er weiterhin an ähnlichen Projekten arbeite, habe sich an seiner Erwerbstätigkeit nichts geändert. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Tätigkeit für die E____ AG nun als selbstständige Erwerbstätigkeit eingestuft werde (Beschwerde S. 2). Dagegen spreche, dass ein Arbeitsvertrag mit der E____ AG sowie die Lohnausweise für 2016 und 2017 vorliegen würden, auch habe sein Arbeitgeber das Anstellungsverhältnis bestätigt (vgl. Replik S. 1).

2.2.          Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer nicht dem Schweizer Sozialversicherungssystem unterstellt sei. Er übe seine Tätigkeiten als selbständiger Einzelunternehmer ausschliesslich in Deutschland aus. Dabei sei unerheblich, dass die E____ AG als seine Auftraggeberin in der Schweiz domiziliert sei und insofern ein Dienstleistungsexport stattfinde (Beschwerdeantwort Rz. 2 ff.). Daran ändere auch der "Arbeitsvertrag" mit der E____ AG nichts, denn dieser diene lediglich dazu, pro forma und mit Blick auf eine Weiterversicherung in der AHV/IV/EO, ein unselbstständiges Beschäftigungsverhältnis in der Schweiz zu begründen (Beschwerdeantwort Rz. 5; Einspracheentscheid Rz. 12). Auch könne der Beschwerdeführer aus der Beurteilung seiner Tätigkeiten bis 2012 nichts für sich ableiten und er geniesse insofern keinen Vertrauensschutz (Beschwerdeantwort Rz. 6; Einspracheentscheid Rz. 13).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist somit die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die E____ AG seit Januar 2016.

3.                

3.1.          Der in Deutschland wohnende Beschwerdeführer ist deutscher und schweizerischer Staatsangehöriger. Er übt in Deutschland eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Daneben arbeitet er für ein in der Schweiz domiziliertes Unternehmen, womit ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit einem EU-Mitgliedsstaat vorliegt. Der Rechtsstreit fällt daher in den Anwendungsbereich des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und der Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere der für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend VO Nr. 883/2004). Diese wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend VO Nr. 987/2009) geändert (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 127, 129 f. E. 4.1 f.).

3.2.          Der Titel II der VO Nr. 883/2004 (Art. 11 bis 16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats (Art. 11 Abs. 3 lit. a VO Nr. 883/‌2004; vgl. BGE 139 V 216, 218 E. 2.3).

3.3.          3.3.1.  In welchem Staat eine erwerbstätige Person der Sozialversicherung unterstellt ist, hängt insbesondere von Bestand, Qualifikation (selbständig oder unselbstständig) und Ausmass ihrer Tätigkeit in den verschiedenen Vertragsstaaten ab.

3.3.2.     Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie die Beschäftigung ausübt (Art. 13 Abs. 3 VO Nr. 883/2004). Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohn­mitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt (Art. 13 Abs. 2 lit. a VO Nr. 883/2004).

3.4.          Für die Anwendung von Art. 13 VO Nr. 883/2004 sind unter "Beschäftigung" bzw. "selbstständiger Erwerbstätigkeit" diejenigen Tätigkeiten zu verstehen, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird, als solche (unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit) angesehen werden. Die Versicherungsunterstellung von Personen, die in mehreren Staaten arbeiten, hängt davon ab, ob sie unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind. Das Beitragsstatut (Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende) wird aufgrund des nationalen Rechts desjenigen Staates bestimmt, in welchem die jeweilige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (vgl. BGE 139 V 297, 301 f. E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_603/2019 vom 17. Februar 2020 E. 3.1.2; 9C_539/2018 vom 29. Januar 2019 E. 2.2).

3.5.          In Anwendung der allgemeinen kollisionsrechtlichen Grundsätze muss somit zunächst nach schweizerischem Recht entschieden werden, ob die durch den Beschwerdeführer in der Schweiz erzielten Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammen. Erst dadurch lässt sich die zutreffende Kollisionsnorm und folglich das anwendbare Recht ermitteln (vgl. BGE 139 V 297, 301 f. E. 2.3.1). Ist nämlich die entsprechende Erwerbstätigkeit als unselbstständige zu qualifizieren, hat auf Grund von Art. 13 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 eine Unterstellung unter die Rechtsordnung der Schweiz als desjenigen Staates zu erfolgen, in welchem der Beschwerdeführer die unselbstständige Tätigkeit ausübt. Ist hingegen, wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland von selbstständigen Erwerbstätigkeiten auszugehen, ist er gestützt auf Art. 13 Abs. 2 lit. a VO Nr. 883/2004 dem Recht des Wohnsitzstaats, also Deutschlands, zu unterstellen.

4.                

4.1.          Ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich rechtsprechungsgemäss nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein (BGE 141 V 313, 315 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; 8C_183/2014 vom 22. September 2014 E. 7.2).

4.2.          Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg die Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169, 172 E. 3c; siehe auch Rz. 1019 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO [Stand 1. Januar 2019]). Für die Annahme selbstständiger Erwerbstätigkeit spricht die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169, 172 E. 3c). Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 143 V 177, 183 E. 3.3).

4.3.          Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169, 172 E. 3c). Die arbeitsorganisatorische beziehungsweise wirtschaftliche Abhängigkeit äussert sich namentlich in der Weisungsgebundenheit der erwerbstätigen Person, ihrer Rechenschaftspflicht, ihrer Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, einer Präsenzpflicht und in einem Konkurrenzverbot (Rz. 1020 WML).

5.                

5.1.          Die Beschwerdegegnerin gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer führe seine Tätigkeit für die E____ AG als selbstständigerwerbender Einzelunternehmer aus. Aus den eingereichten Jahresarbeitsstatistiken lasse sich entnehmen, dass er Tätigkeiten, wie das Erstellen von Berichten oder das Design von Grafiken oder anderweitige redaktionelle Leistungen erbracht habe. Dabei handle es sich um Leistungen, welche zum Angebotsportfolio seiner Marken- und Werbeagentur gehörten. Hingegen ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es liege ein Arbeitsvertrag mit der E____ AG und somit eine unselbstständige Erwerbstätigkeit vor.

5.2.          Mit der Beschwerdegegnerin ist zunächst festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer für die E____ AG erbrachten Arbeiten dieselben sind, die er im Rahmen seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit auch für andere Auftraggeber erbringt. Dem widerspricht der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht (vgl. Replik Rz. 4). Aus wirtschaftlicher Sicht erscheint bei ausgewiesenen Umsätzen (Lohn) von CHF 3'000.00 im Jahr 2016 und CHF 3'500.00 im Jahr 2017 (siehe die Lohnausweise 2016 und 2017 [AB 9]) keine Abhängigkeit zur Erbringung von Arbeiten für die E____ AG zu bestehen, was für eine selbstständige Erwerbstätigkeit spricht.

5.3.          5.3.1.  Die vertraglichen Vereinbarungen resp. die Rechtsnatur der Vertragsverhältnisse sind zwar nicht entscheidend für die Festlegung des Beitragsstatuts, können jedoch gewisse Hinweise auf die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit geben.

5.3.2.     Grundlage der Tätigkeit des Beschwerdeführers waren die als "Arbeitsvertrag Stundenlohn" bezeichneten Vereinbarungen vom 1. Januar 2016. Danach besteht ein unbefristetes Anstellungsverhältnis mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Dabei arbeitet der Beschwerdeführer wiederkehrend an Projekten der E____ AG und er wird dafür im Stundenlohn entschädigt. Auf dem Bruttogehalt werden die Arbeitnehmerbeiträge für AHV und ALV abgezogen. Es besteht kein Anspruch auf eine Mindestbeschäftigung. Sowohl Arbeitszeit als auch Arbeitsort können weitgehend selbst bestimmt werden, massgebend für die geleistete Arbeit sind die jeweils am Monatsende abzuliefernden Monatsrapporte.

5.3.3.     Mangels einer entsprechenden Regelung geht aus dem Vertrag indirekt hervor, dass der Beschwerdeführer frei ist, für andere Auftraggeber tätig zu sein. Das Fehlen einer Konkurrenzklausel kann nach der Praxis (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] H 138/99 vom 15. September 2000 E. 6.a) ein Indiz für eine weitergehende Unabhängigkeit sein.

5.3.4.     Der Arbeitsvertrag enthält keine gesonderten Bestimmungen über den Arbeitsort oder die Arbeitszeiten, diese sind weitgehend selbst bestimmbar. Damit ist der Beschwerdeführer weder örtlich noch zeitlich in einen Betrieb integriert, was für eine selbstständige Erwerbstätigkeit spricht.

5.3.5.     Ein charakteristisches Merkmal einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist die Beschäftigung von eigenem Personal in den eigenen Geschäftsräumen. Der Beschwerdeführer beschäftigt in seinen Geschäftsräumen in [...] Personal. Ob ihm erlaubt ist, zur Auftragserfüllung auch Erfüllungsgehilfen beizuziehen, ist aus dem Vertrag nicht ersichtlich. Allerdings lässt sich auch eine persönliche Aufgabenerfüllung, welche ein wichtiges Kriterium einer unselbstständigen Tätigkeit darstellt, nicht daraus ableiten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass er laut Vertrag keiner Präsenzpflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung unterliegt.

5.3.6.     Vergütet werden ausschliesslich die geleisteten Arbeitszeiten. Abgerechnet wird nach dem tatsächlichen Umfang der erbrachten Leistungen, diese sind entsprechend nachzuweisen. Die Rapportierung von Stunden ist gemäss Rechtsprechung auch bei selbstständigen Auftragnehmern anzutreffen und ist daher nicht als Indiz für eine unselbstständige Tätigkeit zu werten (Urteil des Bundesgerichts 9C_1094/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3.7; Urteile des EVG H 39/05 und H 43/05 vom 9. November 2005 E. 7.2.3).

5.3.7.     Da ein Auftragsverhältnis typischerweise jederzeit kündbar ist (vgl. Art. 400 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220]), legt die Regelung der Dauer des Verhältnisses bzw. die Kündbarkeit des Verhältnisses unter Beobachtung einer Frist von drei Monaten die Annahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nahe.

5.4.          Insgesamt überwiegen bei diesen Gegebenheiten die Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für die E____ AG. Ist sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland von selbstständigen Erwerbstätigkeiten auszugehen, hat gestützt auf Art. 13 Abs. 2 lit. a VO Nr. 883/2004 eine Versicherungsunterstellung im Wohnsitzstaat, also in Deutschland, zu erfolgen.

 

6.                

6.1.          Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, er habe auch nach seinem Umzug nach [...] im Jahr 2007 weiterhin bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin der C____ AG gearbeitet, seit 2009 auf der Basis eines Arbeitsvertrags im Stundenlohn. Aufgrund dieser unselbstständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz sei 2012 der Anschluss an die Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbender für den selbstständigen Erwerb in [...] erfolgt. In der Folge habe er rückwirkend auf das Jahr 2007 Beiträge inkl. Verzugszinsen entrichten müssen. Seit 2016 arbeite er ebenfalls auf Stundenlohnbasis für die E____ AG. Diese habe das gleiche Geschäftsmodell wie die C____ AG, auch liege durch den Geschäftsführer beider Firmen eine personelle Verflechtung vor. An der Art und Weise seiner Arbeit aber auch an seiner Lebenssituation habe sich nichts geändert, er habe somit davon ausgehen dürfen, dass er weiterhin für seine gesamte Erwerbstätigkeit der Versicherung in der Schweiz unterstellt sei. Damit beruft sich der Beschwerdeführer auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz. Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist zunächst eine taugliche Vertrauensgrundlage. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmten Erwartungen auslöst (BGE 134 I 23, 39, E. 7.5).

6.2.          Der Beschwerdeführer beruft sich als Vertrauensgrundlage auf seinen Anschluss an die Ausgleichskasse im Jahr 2012 aufgrund seiner Arbeitstätigkeit für die C____ AG. Seine jetzige Tätigkeit bei der E____ AG habe daran nichts geändert. Dazu führt die Beschwerdegegnerin aus, sie habe bei der Beurteilung seiner Tätigkeiten 2012 gestützt auf die damals vorhandene Aktenlage entschieden. Hingegen habe sie die Situation nach der durch­geführten Revision bei der E____ AG neu beurteilen müssen. So habe sie im Rah­men der Arbeitgeberrevision unter anderem Einsicht in die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem Treuhänder der E____ AG aus dem Jahr 2016 erhalten. Daraus gehe einerseits hervor, dass der Beschwerdeführer sich zum Zwecke der Versicherungsunterstellung in der Schweiz einen Arbeitsvertrag "besorgt" habe (AB 1) und er zudem "nicht in der Schweiz arbeite" (AB 1). Ebenfalls sei den Akten die Aussage der E____ AG zu entnehmen, wonach er in erster Linie dafür "angestellt" werde, damit er bei der AHV registriert bleiben könne (AB 1). Da sie von einer Scheinbeschäftigung zwecks Weiterversicherung in der Schweiz auszugehen habe, sei die Annullierung des Anschlusses an die Ausgleichskasse erfolgt.

6.3.          Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Situation 2012 anders beurteilt hat, vermag der Beschwerdeführer keine Ansprüche abzuleiten. Die Beschwerdegegnerin hat ihn im Januar 2007 darüber informiert, dass er bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland und einer gleichzeitigen unselbstständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz für das gesamte Einkommen in der AHV/IV/EO versichert und beitragspflichtig sei (AB 7). Und im Schreiben vom 9. November 2012 (AB 7) wies sie darauf hin, dass er ohne tatsächliche Anstellung in der Schweiz für das gesamte Einkommen in Deutschland versichert und allenfalls beitragspflichtig sei. Der Beschwerdeführer rügt denn auch nicht, dass er durch die Beschwerdegegnerin falsch informiert worden sei. Bis zur Revision der E____ AG im Februar 2019 hatte die Beschwerdegegnerin keine Kenntnis, dass der Beschwerdeführer nach seiner Anmeldung als Selbstständigerwerbender per 1. Januar 2016 (vgl. AB 4) keine unselbstständigen Tätigkeiten in der Schweiz mehr ausführte. Mithin bestand bis zu diesem Zeitpunkt für sie kein Anlass, an der Versicherungsunterstellung des Beschwerdeführers zu zweifeln. Aufgrund der geänderten Ausgangslage musste die Beschwerdegegnerin die Situation neu beurteilen. Dabei war sie an ihre Beurteilung von 2012 nicht gebunden. Vor diesem Hintergrund fällt eine Berufung auf den Vertrauensschutz ausser Betracht.

7.                

7.1.          Zusammenfassend ergibt sich, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die E____ AG einer selbstständigen Erwerbstätigkeit entspricht, womit gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a VO Nr. 883/2004 eine Versicherungsunterstellung im Wohnsitzstaat, also in Deutschland, zu erfolgen hat. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht den Anschluss an die Ausgleichskasse annulliert.

7.2.          Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.3.          Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: