|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 29.
Juli 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
Dr. med. W. Rühl
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse B____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2020.2
Einspracheentscheid vom
24. Oktober 2019
Abgrenzung zwischen selbständiger
und unselbständiger Tätigkeit; grenzüberschreitender Sachverhalt; Verordnung
(EG) Nr. 883/2004
Tatsachen
I.
a) Der 1972 geborene Beschwerdeführer ist deutscher
und schweizerischer Staatsangehöriger. Ab 2002 arbeitete er für die C____ AG
mit Sitz in [...] als Projektmitarbeiter (vgl. Arbeitsverträge vom 31. Mai
2002 und 1. Januar 2003; Beilage zur Replik [RB]). Seit 2007 ist er in [...],
Deutschland, wohnhaft, wo er als Inhaber eines Einzelunternehmens eine Werbe-
und Kommunikationsagentur betreibt (D____., Inhaber A____; www.D____.com,
zuletzt eingesehen am 29. Juli 2020). Im März 2009 schloss er mit der C____
AG einen neuen Arbeitsvertrag auf Stundenlohnbasis ab (RB). Aufgrund dieses
Beschäftigungsverhältnisses wurde er für sein gesamtes in der Schweiz und in
Deutschland erzieltes Erwerbseinkommen der Sozialversicherung in der Schweiz
unterstellt und bei der Beschwerdegegnerin mit seinem in [...] erzielten Erwerb
als selbstständigerwerbend angeschlossen. Die Beschwerdegegnerin erliess am
2. Oktober 2012 entsprechende Beitragsverfügungen für die Jahre 2007 bis
2009 (Beilage zur Beschwerdeantwort [AB] 7; siehe Schreiben vom 9. November
2012).
b) Am 1. Januar 2016 schloss der Beschwerdeführer
mit der in [...] domizilierten E____ AG einen Arbeitsvertrag auf Stundenbasis
ab (RB), worüber er die Beschwerdegegnerin im März 2016 informierte (AB 4).
Im Februar 2019 führte die Beschwerdegegnerin bei der E____ AG eine
Arbeitgeberkontrolle durch. Mit Schreiben vom 12. April 2019 (AB 3) teilte
sie dem Beschwerdeführer die Annullation des Anschlusses als Selbstständigerwerbender
wegen konstruierter Arbeitnehmertätigkeit mit. Die dagegen erhobene Einsprache
vom 3. Mai 2019 (AB 4) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2019 ab.
II.
a) Dagegen hat der Beschwerdeführer am
17. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben,
welches diese am 26. Februar 2020 zuständigkeitshalber an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt überwiesen hat. Darin beantragt der
Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24. Oktober
2019.
b) In der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2020
schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 8. Juni 2020 hält der
Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
III.
Am 29. Juli 2020 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Nach Art. 85bis des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG;
SR 831.10) ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bei Beschwerden von
"Personen im Ausland" gegen Verfügungen und Einspracheentscheide
kantonaler Ausgleichskassen das Bundesverwaltungsgericht zuständig (Satz 1).
Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht
des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen
Wohnsitz hat (Satz 2). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht:
Gemäss Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ist in Fällen, wo ein
obligatorisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland wohnt, das
Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten
den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Gemäss § 82
Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) ist das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde sachlich zuständig.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Anschluss an die
Ausgleichskasse im Jahr 2012 sei aufgrund seiner unselbständigen
Erwerbstätigkeit in der Schweiz erfolgt. Seit 2009 habe er im Stundenlohn für
die C____ AG gearbeitet und seit 2016 arbeite er ebenfalls auf Stundenlohnbasis
für die E____ AG. Diese habe das gleiche Geschäftsmodell wie die C____ AG, auch
sei der Geschäftsführer beider Firmen dieselbe Person. Da er weiterhin an
ähnlichen Projekten arbeite, habe sich an seiner Erwerbstätigkeit nichts
geändert. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Tätigkeit für die E____
AG nun als selbstständige Erwerbstätigkeit eingestuft werde (Beschwerde
S. 2). Dagegen spreche, dass ein Arbeitsvertrag mit der E____ AG sowie die
Lohnausweise für 2016 und 2017 vorliegen würden, auch habe sein Arbeitgeber das
Anstellungsverhältnis bestätigt (vgl. Replik S. 1).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der
Beschwerdeführer nicht dem Schweizer Sozialversicherungssystem unterstellt sei.
Er übe seine Tätigkeiten als selbständiger Einzelunternehmer ausschliesslich in
Deutschland aus. Dabei sei unerheblich, dass die E____ AG als seine
Auftraggeberin in der Schweiz domiziliert sei und insofern ein
Dienstleistungsexport stattfinde (Beschwerdeantwort Rz. 2 ff.). Daran
ändere auch der "Arbeitsvertrag" mit der E____ AG nichts, denn dieser
diene lediglich dazu, pro forma und mit Blick auf eine Weiterversicherung in
der AHV/IV/EO, ein unselbstständiges Beschäftigungsverhältnis in der Schweiz zu
begründen (Beschwerdeantwort Rz. 5; Einspracheentscheid Rz. 12). Auch
könne der Beschwerdeführer aus der Beurteilung seiner Tätigkeiten bis 2012
nichts für sich ableiten und er geniesse insofern keinen Vertrauensschutz
(Beschwerdeantwort Rz. 6; Einspracheentscheid Rz. 13).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist somit die beitragsrechtliche
Qualifikation der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die E____ AG seit Januar
2016.
3.
3.1.
Der in Deutschland wohnende Beschwerdeführer ist deutscher und
schweizerischer Staatsangehöriger. Er übt in Deutschland eine selbständige
Erwerbstätigkeit aus. Daneben arbeitet er für ein in der Schweiz domiziliertes
Unternehmen, womit ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit einem
EU-Mitgliedsstaat vorliegt. Der Rechtsstreit fällt daher in den
Anwendungsbereich des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und der Regelwerke der
Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss
Anhang II des FZA, insbesondere der für die Schweiz am 1. April 2012 in
Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend VO
Nr. 883/2004). Diese wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der
Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11;
nachfolgend VO Nr. 987/2009) geändert (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 127, 129
f. E. 4.1 f.).
3.2.
Der Titel II der VO Nr. 883/2004 (Art. 11 bis 16) enthält
allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften.
Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige
Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses
Mitgliedstaats (Art. 11 Abs. 3 lit. a VO Nr. 883/2004;
vgl. BGE 139 V 216, 218 E. 2.3).
3.3.
3.3.1. In welchem Staat eine erwerbstätige Person der
Sozialversicherung unterstellt ist, hängt insbesondere von Bestand,
Qualifikation (selbständig oder unselbstständig) und Ausmass ihrer Tätigkeit in
den verschiedenen Vertragsstaaten ab.
3.3.2. Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine
Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie die Beschäftigung ausübt
(Art. 13 Abs. 3 VO Nr. 883/2004). Eine Person, die gewöhnlich in
zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt,
unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen
wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt (Art. 13 Abs. 2 lit. a
VO Nr. 883/2004).
3.4.
Für die Anwendung von Art. 13 VO Nr. 883/2004 sind unter
"Beschäftigung" bzw. "selbstständiger Erwerbstätigkeit"
diejenigen Tätigkeiten zu verstehen, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über
die soziale Sicherheit des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet die Tätigkeit
ausgeübt wird, als solche (unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit)
angesehen werden. Die Versicherungsunterstellung von Personen, die in mehreren
Staaten arbeiten, hängt davon ab, ob sie unselbstständig oder selbstständig
erwerbstätig sind. Das Beitragsstatut (Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende)
wird aufgrund des nationalen Rechts desjenigen Staates bestimmt, in welchem die
jeweilige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (vgl. BGE 139 V 297, 301 f. E. 2.3.1;
Urteile des Bundesgerichts 9C_603/2019 vom 17. Februar 2020 E. 3.1.2;
9C_539/2018 vom 29. Januar 2019 E. 2.2).
3.5.
In Anwendung der allgemeinen kollisionsrechtlichen Grundsätze muss
somit zunächst nach schweizerischem Recht entschieden werden, ob die durch den
Beschwerdeführer in der Schweiz erzielten Einkünfte aus selbstständiger oder
unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammen. Erst dadurch lässt sich die
zutreffende Kollisionsnorm und folglich das anwendbare Recht ermitteln (vgl. BGE
139 V 297, 301 f. E. 2.3.1). Ist nämlich die entsprechende
Erwerbstätigkeit als unselbstständige zu qualifizieren, hat auf Grund von
Art. 13 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 eine Unterstellung unter die
Rechtsordnung der Schweiz als desjenigen Staates zu erfolgen, in welchem der Beschwerdeführer
die unselbstständige Tätigkeit ausübt. Ist hingegen, wie von der Beschwerdegegnerin
geltend gemacht, sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland von
selbstständigen Erwerbstätigkeiten auszugehen, ist er gestützt auf Art. 13
Abs. 2 lit. a VO Nr. 883/2004 dem Recht des Wohnsitzstaats, also
Deutschlands, zu unterstellen.
4.
4.1.
Ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige
Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich rechtsprechungsgemäss nicht aufgrund
der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend
sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen
Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die
AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein
(BGE 141 V 313, 315 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom
15. Oktober 2019 E. 2.2; 8C_183/2014 vom 22. September 2014
E. 7.2).
4.2.
Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener
Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das
spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person
unabhängig vom Arbeitserfolg die Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie
namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169,
172 E. 3c; siehe auch Rz. 1019 der Wegleitung des Bundesamtes für
Sozialversicherungen [BSV] über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und
EO [Stand 1. Januar 2019]). Für die Annahme selbstständiger
Erwerbstätigkeit spricht die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften
in eigenem Namen, ohne von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht
die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen,
sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169, 172 E. 3c).
Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die
beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei
bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen
Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu
schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte
Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 143 V 177, 183 E. 3.3).
4.3.
Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für
den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte
Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig
ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist.
Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die
Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das
Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko
der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der Abhängigkeit vom
persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit,
darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation
eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE
122 V 169, 172 E. 3c). Die arbeitsorganisatorische beziehungsweise
wirtschaftliche Abhängigkeit äussert sich namentlich in der
Weisungsgebundenheit der erwerbstätigen Person, ihrer Rechenschaftspflicht,
ihrer Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, der Pflicht zur
persönlichen Aufgabenerfüllung, einer Präsenzpflicht und in einem
Konkurrenzverbot (Rz. 1020 WML).
5.
5.1.
Die Beschwerdegegnerin gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer führe
seine Tätigkeit für die E____ AG als selbstständigerwerbender Einzelunternehmer
aus. Aus den eingereichten Jahresarbeitsstatistiken lasse sich entnehmen, dass
er Tätigkeiten, wie das Erstellen von Berichten oder das Design von Grafiken
oder anderweitige redaktionelle Leistungen erbracht habe. Dabei handle es sich
um Leistungen, welche zum Angebotsportfolio seiner Marken- und Werbeagentur
gehörten. Hingegen ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es liege ein
Arbeitsvertrag mit der E____ AG und somit eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit vor.
5.2.
Mit der Beschwerdegegnerin ist zunächst festzustellen, dass die vom
Beschwerdeführer für die E____ AG erbrachten Arbeiten dieselben sind, die er im
Rahmen seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit auch für andere Auftraggeber
erbringt. Dem widerspricht der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht (vgl. Replik
Rz. 4). Aus wirtschaftlicher Sicht erscheint bei ausgewiesenen Umsätzen
(Lohn) von CHF 3'000.00 im Jahr 2016 und CHF 3'500.00 im Jahr 2017 (siehe
die Lohnausweise 2016 und 2017 [AB 9]) keine Abhängigkeit zur Erbringung
von Arbeiten für die E____ AG zu bestehen, was für eine selbstständige
Erwerbstätigkeit spricht.
5.3.
5.3.1. Die vertraglichen Vereinbarungen resp. die Rechtsnatur der
Vertragsverhältnisse sind zwar nicht entscheidend für die Festlegung des
Beitragsstatuts, können jedoch gewisse Hinweise auf die beitragsrechtliche
Qualifikation der Tätigkeit geben.
5.3.2. Grundlage der Tätigkeit des Beschwerdeführers waren die als
"Arbeitsvertrag Stundenlohn" bezeichneten Vereinbarungen vom
1. Januar 2016. Danach besteht ein unbefristetes Anstellungsverhältnis mit
einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Dabei arbeitet der Beschwerdeführer
wiederkehrend an Projekten der E____ AG und er wird dafür im Stundenlohn
entschädigt. Auf dem Bruttogehalt werden die Arbeitnehmerbeiträge für AHV und
ALV abgezogen. Es besteht kein Anspruch auf eine Mindestbeschäftigung. Sowohl
Arbeitszeit als auch Arbeitsort können weitgehend selbst bestimmt werden,
massgebend für die geleistete Arbeit sind die jeweils am Monatsende
abzuliefernden Monatsrapporte.
5.3.3. Mangels einer entsprechenden Regelung geht aus dem Vertrag indirekt
hervor, dass der Beschwerdeführer frei ist, für andere Auftraggeber tätig zu
sein. Das Fehlen einer Konkurrenzklausel kann nach der Praxis (vgl. Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] H 138/99 vom 15. September
2000 E. 6.a) ein Indiz für eine weitergehende Unabhängigkeit sein.
5.3.4. Der Arbeitsvertrag enthält keine gesonderten Bestimmungen über
den Arbeitsort oder die Arbeitszeiten, diese sind weitgehend selbst bestimmbar.
Damit ist der Beschwerdeführer weder örtlich noch zeitlich in einen Betrieb
integriert, was für eine selbstständige Erwerbstätigkeit spricht.
5.3.5. Ein charakteristisches Merkmal einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit ist die Beschäftigung von eigenem Personal in den eigenen
Geschäftsräumen. Der Beschwerdeführer beschäftigt in seinen Geschäftsräumen in [...]
Personal. Ob ihm erlaubt ist, zur Auftragserfüllung auch Erfüllungsgehilfen
beizuziehen, ist aus dem Vertrag nicht ersichtlich. Allerdings lässt sich auch
eine persönliche Aufgabenerfüllung, welche ein wichtiges Kriterium einer unselbstständigen
Tätigkeit darstellt, nicht daraus ableiten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass
er laut Vertrag keiner Präsenzpflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung unterliegt.
5.3.6. Vergütet werden ausschliesslich die geleisteten Arbeitszeiten.
Abgerechnet wird nach dem tatsächlichen Umfang der erbrachten Leistungen, diese
sind entsprechend nachzuweisen. Die Rapportierung von Stunden ist gemäss
Rechtsprechung auch bei selbstständigen Auftragnehmern anzutreffen und ist
daher nicht als Indiz für eine unselbstständige Tätigkeit zu werten (Urteil des
Bundesgerichts 9C_1094/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3.7; Urteile des EVG
H 39/05 und H 43/05 vom 9. November 2005 E. 7.2.3).
5.3.7. Da ein Auftragsverhältnis typischerweise jederzeit kündbar ist
(vgl. Art. 400 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911
betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil:
Obligationenrecht; OR; SR 220]), legt die Regelung der Dauer des
Verhältnisses bzw. die Kündbarkeit des Verhältnisses unter Beobachtung einer
Frist von drei Monaten die Annahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit
nahe.
5.4.
Insgesamt überwiegen bei diesen Gegebenheiten die Merkmale einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für die E____ AG. Ist sowohl
in der Schweiz als auch in Deutschland von selbstständigen Erwerbstätigkeiten
auszugehen, hat gestützt auf Art. 13 Abs. 2 lit. a VO Nr.
883/2004 eine Versicherungsunterstellung im Wohnsitzstaat, also in Deutschland,
zu erfolgen.
6.
6.1.
Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, er habe auch nach
seinem Umzug nach [...] im Jahr 2007 weiterhin bei seiner ehemaligen
Arbeitgeberin der C____ AG gearbeitet, seit 2009 auf der Basis eines
Arbeitsvertrags im Stundenlohn. Aufgrund dieser unselbstständigen Erwerbstätigkeit
in der Schweiz sei 2012 der Anschluss an die Ausgleichskasse als
Selbstständigerwerbender für den selbstständigen Erwerb in [...] erfolgt. In
der Folge habe er rückwirkend auf das Jahr 2007 Beiträge inkl. Verzugszinsen
entrichten müssen. Seit 2016 arbeite er ebenfalls auf Stundenlohnbasis für die E____
AG. Diese habe das gleiche Geschäftsmodell wie die C____ AG, auch liege durch
den Geschäftsführer beider Firmen eine personelle Verflechtung vor. An der Art
und Weise seiner Arbeit aber auch an seiner Lebenssituation habe sich nichts
geändert, er habe somit davon ausgehen dürfen, dass er weiterhin für seine
gesamte Erwerbstätigkeit der Versicherung in der Schweiz unterstellt sei. Damit
beruft sich der Beschwerdeführer auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz.
Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist zunächst eine taugliche
Vertrauensgrundlage. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu
verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmten Erwartungen auslöst (BGE
134 I 23, 39, E. 7.5).
6.2.
Der Beschwerdeführer beruft sich als Vertrauensgrundlage auf seinen
Anschluss an die Ausgleichskasse im Jahr 2012 aufgrund seiner Arbeitstätigkeit
für die C____ AG. Seine jetzige Tätigkeit bei der E____ AG habe daran nichts
geändert. Dazu führt die Beschwerdegegnerin aus, sie habe bei der Beurteilung
seiner Tätigkeiten 2012 gestützt auf die damals vorhandene Aktenlage
entschieden. Hingegen habe sie die Situation nach der durchgeführten Revision
bei der E____ AG neu beurteilen müssen. So habe sie im Rahmen der Arbeitgeberrevision
unter anderem Einsicht in die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer
und dem Treuhänder der E____ AG aus dem Jahr 2016 erhalten. Daraus gehe
einerseits hervor, dass der Beschwerdeführer sich zum Zwecke der Versicherungsunterstellung
in der Schweiz einen Arbeitsvertrag "besorgt" habe (AB 1) und er
zudem "nicht in der Schweiz arbeite" (AB 1). Ebenfalls sei den
Akten die Aussage der E____ AG zu entnehmen, wonach er in erster Linie dafür "angestellt"
werde, damit er bei der AHV registriert bleiben könne (AB 1). Da sie von
einer Scheinbeschäftigung zwecks Weiterversicherung in der Schweiz auszugehen
habe, sei die Annullierung des Anschlusses an die Ausgleichskasse erfolgt.
6.3.
Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Situation
2012 anders beurteilt hat, vermag der Beschwerdeführer keine Ansprüche
abzuleiten. Die Beschwerdegegnerin hat ihn im Januar 2007 darüber informiert,
dass er bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland und einer
gleichzeitigen unselbstständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz für das
gesamte Einkommen in der AHV/IV/EO versichert und beitragspflichtig sei
(AB 7). Und im Schreiben vom 9. November 2012 (AB 7) wies sie
darauf hin, dass er ohne tatsächliche Anstellung in der Schweiz für das gesamte
Einkommen in Deutschland versichert und allenfalls beitragspflichtig sei. Der
Beschwerdeführer rügt denn auch nicht, dass er durch die Beschwerdegegnerin
falsch informiert worden sei. Bis zur Revision der E____ AG im Februar 2019
hatte die Beschwerdegegnerin keine Kenntnis, dass der Beschwerdeführer nach
seiner Anmeldung als Selbstständigerwerbender per 1. Januar 2016
(vgl. AB 4) keine unselbstständigen Tätigkeiten in der Schweiz mehr
ausführte. Mithin bestand bis zu diesem Zeitpunkt für sie kein Anlass, an der
Versicherungsunterstellung des Beschwerdeführers zu zweifeln. Aufgrund der
geänderten Ausgangslage musste die Beschwerdegegnerin die Situation neu
beurteilen. Dabei war sie an ihre Beurteilung von 2012 nicht gebunden. Vor
diesem Hintergrund fällt eine Berufung auf den Vertrauensschutz ausser
Betracht.
7.
7.1.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Tätigkeit des
Beschwerdeführers für die E____ AG einer selbstständigen Erwerbstätigkeit entspricht,
womit gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a VO Nr. 883/2004 eine
Versicherungsunterstellung im Wohnsitzstaat, also in Deutschland, zu erfolgen
hat. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht den Anschluss an die
Ausgleichskasse annulliert.
7.2.
Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.3.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: