|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 23.
September 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2020.4
Einspracheentscheid vom 20. März
2020
Verjährung einer Nachforderung
für Sozialversicherungsbeiträge bereits eingetreten
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin war vom 1. Juli 1995 bis 31. Dezember
2016 bei der Beschwerdegegnerin als abrechnungspflichtige Arbeitgeberin
angeschlossen und hatte gestützt auf Art. 64 AHVG Sozialversicherungsbeiträge
mit der Beschwerdegegnerin abzurechnen.
b) In den Jahren 2006 bis 2009 verbuchte die Beschwerdeführerin
fiktive Rechnungen der [...] Gesellschaften [...] und [...] als Aufwand und
verwendete das zur Begleichung dieser fiktiven Rechnungen bezogene Bargeld
grösstenteils dazu, um im Betrieb beschäftigte Schwarzarbeiter zu entlöhnen.
Dieser Sachverhalt wurde von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)
untersucht (vgl. Bericht der ESTV vom [...] [nachfolgend:
Bericht], Beschwerdebeilage/BB
3) und ist soweit unbestritten.
c) Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 erstattete die ESTV bei der
Beschwerdegegnerin eine Meldung betreffend Schwarzarbeit
(Beschwerdeantwortbeilage/AB 1) und ersuchte die Beschwerdegegnerin um
nachträgliche Festsetzung der geschuldeten Sozialabgaben sowie um Erstattung
einer Strafanzeige (a.a.O.). Daraufhin verfügte die Beschwerdegegnerin am 29.
Oktober 2019 eine Nachtragsabrechnung für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar
2006 bis 31. Dezember 2008 im Umfang von insgesamt CHF [...] (Nachtragsverfügung,
AB 2) und erstattete am 18. November 2019 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Anzeige (Strafanzeige, AB 3).
d) Eine von der Beschwerdeführerin am 29. November 2019 gegen
die Nachtragsabrechnung erhobene Einsprache (BB 5) wurde von der
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. März 2020 abgewiesen.
II.
a) Mit Beschwerde vom 22. April 2020 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Der
Einspracheentscheid vom 20. März 2020 sowie die Verfügung vom 29. Oktober 2019
der Beschwerdegegnerin seien aufzuheben.
2.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Verfahrensantrag:
Allfällige dieser Beschwerde nicht beigelegte Verfahrensakten
seien bei den betreffenden Behörden anzufordern und für dieses Verfahren hinzuzuziehen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2020 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Beschwerde sei abzuweisen, eventualiter sei das
vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren.
c) Die Beschwerdeführerin reicht keine Replik ein.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
Hauptverhandlung verlangt. Am 23. September 2020 findet die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 20. März 2020, worin die
mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 erfolgte Nachzahlung von AHV-Beiträgen für
den Zeitraum von 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 in der Höhe von CHF [...]
(inkl. Zinsen) geschützt wurde.
2.2.
Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung die Nachforderung für
den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 sei bereits verjährt
(vgl. Beschwerde, S. 4 f.).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich der angefochtene
Einspracheentscheid mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG sind die Beiträge vom Einkommen aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und
vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
Erfüllungsschuldner für die ganze Beitragsforderung ist somit ausschliesslich
der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer muss sich dabei jedoch einen Lohnabzug im
Umfang der Hälfte der geschuldeten AHV/IV/EO/ALV-Beiträge gefallen lassen (Art.
5 AHVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 AHVG).
3.2.
Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein
Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so
hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls
durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1 AHVG (Art. 39
Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31.
Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]).
3.3.
Nach der Regelung von Art. 16 Abs. 1 AHVG können Beiträge, welche
nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie
geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht werden, nicht
mehr eingefordert oder entrichtet werden (Satz 1). In Abweichung von Art. 24 Abs.
1 ATSG endet die Verjährungsfrist für Beiträge von Arbeitnehmern ohne
beitragspflichtigen Arbeitgeber (Art. 6 AHVG), von Selbständigerwerbenden (Art.
8 AHVG) und von Nichterwerbstätigen (Art. 10 AHVG) erst ein Jahr nach Ablauf
des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig
wurde (Satz 2). Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung
hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt,
so ist diese Frist massgebend (Satz 3).
3.4.
Gemäss Art. 97 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
(StGB, SR 311) gelten für die Verfolgungsverjährung 15 Jahre, wenn die
zugrundeliegende Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht
ist oder zehn Jahre, wenn die zugrundeliegende Tat mit Freiheitsstrafe von drei
Jahren bedroht ist (Art. 97 Abs. 1 lit. b und c StGB).
4.
4.1.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im interessierenden Zeitraum
vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 mehrere Schwarzarbeiter beschäftigt,
wie sie selber zugibt. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu
prüfen ist lediglich, ob bezüglich der Nachforderung der AHV-Beiträge für die
Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 die Verjährung gemäss
Art. 16 Abs. 3 AHVG eingetreten ist. Die Höhe der geltend gemachten Beiträge
wird vorliegend nicht bestritten (vgl. implizit die Beschwerde).
4.2.
Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.3 vorstehend) kann sich die fünfjährige
Festsetzungsverjährungsfrist verlängern, wenn sich die Beitragsforderung aus
einer strafbaren Handlung herleitet. In diesen Fällen ist die längere, vom
Strafrecht vorgesehene Verjährungsfrist massgebend. Dabei muss für die
fristverlängernde strafbare Handlung kein Strafurteil vorliegen; die
AHV-Behörde kann vorfrageweise darüber befinden, ob sich die Nachforderung aus
einer strafbaren Handlung herleitet. An den Nachweis sind aber die gleichen
Anforderungen zu stellen wie im Strafverfahren. Ist ein Strafurteil ergangen,
so ist dieses für die AHV-Behörde verbindlich (Félix
Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bollinger, AHVG/IVG Kommentar, Ort,
2018, Art. 16 AHVG N 3). Im vorliegenden Fall wurde zwar Strafanzeige
erstattet. Eine Anklageerhebung oder eine Verfahrenseinstellung fand indes,
soweit ersichtlich, bislang nicht statt. Das Sozialversicherungsgericht ist
daher befugt, den Streitpunkt hinsichtlich der Verjährung vorfrageweise zu
beurteilen.
4.3.
4.3.1. Im vorliegenden Fall kommen als Straftatbestände aus dem
Steuerrecht die Steuerhinterziehung und der Steuerbetrug in Betracht.
4.3.2. Bei der vollendeten Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist
gemäss Art. 184 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom
14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11) und Art. 58 Abs. 2 lit. b des
Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG, SR 642.14) zehn Jahre, sodass die
mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 festgesetzten AHV-Beträge für die
Geschäftsperioden 2006–2008 bereits verjährt sind, wie dies bereits im Bericht der
ESTV zutreffend festgehalten wurde (vgl. Bericht, S. 44).
4.3.3. Beim Steuerbetrug gilt gemäss Art. 189 DBG eine 15-jährige
Verjährungsfrist, welche im Zeitpunkt der Verfügung noch nicht abgelaufen war. Allerdings
ergibt sich aus dem Bericht der ESTV vom 21. August 2019 in Bezug auf den darin
geprüften Steuerbetrug, dass im konkreten Fall für die Jahre 2006 bis 2009
keine Jahresabschlüsse vorhanden sind (vgl. Bericht, S. 48, wo lediglich
unwahre Jahresrechnungen für die Steuerjahre 2009–2010 sowie 2012–2013 erwähnt
werden). Da in den Jahren 2006-2008 die Veranlagung aufgrund Ermessen (amtliche
Einschätzung) erfolgte (vgl. Bericht, S. 9) ergibt sich, dass in diesen Jahren
von der Beschwerdeführerin keine Steuererklärungen eingereicht wurden. Ohne das
Einreichen einer Steuererklärung kann aber auch keine Betrugshandlung und damit
auch kein Steuerbetrug vorliegen. Diese wird sodann auch von der
Beschwerdegegnerin anerkannt (vgl. Einspracheentscheid, BB 3, S. 1). Darauf
ist vorliegend abzustellen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu
bemerken, dass selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin
eine Buchhaltung erstellt und eine Revision stattgefunden hätte, die falschen
Rechnungen nicht aufgefallen wären, da sich diese Rechnungen nicht in der
Lohnbuchhaltung befanden.
4.4.
4.4.1. Damit stellt sich nur noch die Frage, ob vorliegend der
Straftatbestand im Sinne von Art. 251 StGB erfüllt wurde, da diesfalls eine
15-jährige Verjährungsfrist zu Anwendung kommen würde.
4.4.2. Gemäss Art. 251 Abs. 1 StGB wird eine Person, welche in der Absicht,
jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem
andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder
verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur
Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche
Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art
zur Täuschung gebraucht, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
4.4.3. Der Straftatbestand umfasst in Ziff. 1 Abs. 2 zunächst
die Fälle, in denen der Täter eine unechte Urkunde herstellt (Urkundenfälschung
im engeren Sinne und sog. "Blankettfälschung"). Darüber hinaus fallen
darunter aber auch die Fälle, in denen der Täter eine echte aber inhaltlich
unrichtige Urkunde herstellt (Falschbeurkundung). Über Ziff. 1 Abs. 3 werden
die Fälle erfasst, in denen der Täter von einer unechten oder unwahren Urkunde
Gebrauch macht.
4.5.
4.5.1. Die Beschwerdegegnerin bejahte im angefochtenen
Einspracheentscheid den Tatbestand der Urkundenfälschung und machte unter
Hinweis auf den Bericht der ESTV vom [...] geltend, dass für die Besorgung der "Geschäfte" mit den Schwarzarbeitern falsche Urkunden erstellt worden
seien, und dass die Beteiligten sich an der Sache auch noch persönlich
bereichert hätten, weshalb wohl auch noch Vermögensdelikte vorliegen würden
(Einspracheentscheid, BB 3, S. 1).
4.5.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen einer Urkundenfälschung
im Wesentlichen mit dem Hinweis, dass es den hergestellten unwahren (fiktiven)
Rechnungen an der Urkundenqualität fehle. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gemäss BGE 138 IV 135 werde mit einer falschen Rechnung
lediglich die Erklärung abgegeben, dass eine Forderung bestehe ohne darüber
eine Aussage zu treffen, ob diese Forderung zu Recht oder zu Unrecht bestehe (Beschwerde,
S. 6).
4.5.3. Die Beschwerdegegnerin ist dagegen der Ansicht, im besagten
Entscheid werde primär die Frage erörtert, ob und wann der Aussteller einer
Gefälligkeitsrechnung eine Falschbeurkundung begehe. Vorliegend stehe aber
nicht die Strafbarkeit des Rechnungsstellers, sondern diejenige des
buchführungsverantwortlichen Organs der Beschwerdeführerin in Frage. Die
Beschwerdeführerin (handelnd durch C____) habe selbst zugegeben, dass sie unter
Verwendung und Verbuchung von fiktiven Rechnungen eigentliche Lohnzahlungen an
Schwarzarbeiter kaschiert habe (Beschwerdeantwort, S. 3). Daher würden die als
Belege der eigenen Buchhaltung dienenden fiktiven Rechnungen ohne weiteres
Urkunden darstellen (vgl. a.a.O.).
4.6.
4.6.1. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann vorliegend aus
mehreren Gründen nicht gefolgt werden.
4.6.2. Insofern als die Beschwerdegegnerin von den verdeckten
Gewinnausschüttungen an das Aktionariat (vgl. dazu die Ausführungen im Bericht
auf S. 24 und 46) auf das Vorliegen von Vermögensdelikten schliesst, ist darauf
hinzuweisen, dass es sich bei Rechnungen grundsätzlich um blosse Behauptungen
des Rechnungsstellers handelt. Da Rechnungen weder bestimmt noch geeignet sind,
Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, stellen sie im Regelfall keine
Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar (Christof
Riedo/Donat Riedo, Strafbare Falschbeurkundung bei Rechnungsstellung, Bemerkungen
im Anschluss an BGE 138 IV 130, in: BR 2013, S. 10 mit Hinweis auf BGE 131 IV
125, E. 4.2; 126 IV 68, E. 2; 125 IV 23, E. 2a; 121 IV 131, E. 2c; 117 IV 35,
E. 2b; BGer 6B_60/2012 (12.9.2012), E. 1.5; vgl. auch die Regeste von BGE 138
IV 130, wonach Rechnungen im Verhältnis zwischen Rechnungsaussteller und
Rechnungsempfänger nur unter besonderen Umständen als Urkunden anzusehen sind,
da sie in der Regel blosse Behauptungen des Ausstellers über die vom Empfänger
geschuldete Leistung enthalten). Vor diesem Hintergrund ist das Ausstellen
einer falschen Rechnung in der Regel ohne strafrechtliche Relevanz.
Beispielhaft sei an dieser Stelle darauf verwiesen, dass das Bundesgericht eine
Falschbeurkundung bei einer Rechnung für eine nicht ausgeführte Reparatur verneint
hat (vgl. BGE 117 IV 38 f.). Das Gleiche gilt für fiktive Rechnungen im
Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren (BGE 121 IV 131) sowie fiktive
Rechnungen im Zusammenhang mit Geschäften einer renommierten Kunstgalerie (BGer
6B_1096/2015 E. 3.5; weitere Beispiele bei Stefan
Trechsel/Lorenz Erni in: Stefan
Trechsel/Mark Pieth (Hrsg). Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 251 StGB N 9).
4.6.3. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn einer Rechnung aufgrund der
konkreten Umstände im Einzelfall eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (Christof Riedo/ Donat Riedo, a.a.O., mit
Hinweisen). So bejahte die Rechtsprechung die Urkundenqualität bei einem von
einem Arzt unrichtig ausgestellten Krankenschein (BGE 117 IV 169 f. m.H.) sowie
für vom bauleitenden Architekten bestätigte falsche Rechnungen (BGE 119 IV 57).
In Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falles ist eine erhöhte
Glaubwürdigkeit der falschen Rechnungen zu verneinen.
4.7.
Insofern als die Beschwerdegegnerin darauf verweist, dass die
fiktiven Rechnungen auch für nichtfiskalische Zwecke erstellt worden seien,
mithin mit dem Zweck, Lohnzahlungen an Schwarzarbeiter zu kaschieren und sich
damit der Beitragspflicht zu entziehen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 mit
Hinweisen) ist darauf hinzuweisen, dass dieses strafrechtlich relevante
Verhalten bereits mit Art. 87 AHVG als lex specialis zu Art. 251 StGB erfasst
wird. Die dortige Strafandrohung beträgt indes lediglich Geldstrafe bis 180
Tagessätze so dass sich im vorliegenden Fall eine Verlängerung der
Verjährungsfrist nicht darauf stützen lässt.
4.8.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die ESTV im Bericht vom [...]
selber davon ausgegangen ist, die aufgrund der Schwarzarbeit geschuldeten
Sozialabgaben und Quellensteuern für die Jahre 2006–2009 seien bereits verjährt
(vgl. die Tabelle unter Ziffer 3.4.4 auf S. 33 des Berichts).
5.
5.1.
Die Beschwerde ist in Folge der obigen Ausführungen gutzuheissen und
der Einspracheentscheid vom 20. März 2020 ist aufzuheben.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden
durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von CHF 3‘300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall betraf zwar lediglich einen
einfachen Schriftenwechsel ist aber leicht überdurchschnittlicher Natur,
weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘300.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7% als angemessen
erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 20. März 2020 aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7% von CHF 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: