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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 4.
November 2020
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2020.5
Einspracheentscheid vom 8. Juni
2020
Rückforderung Kinderrente infolge
Abschluss der Ausbildung
Erwägungen
1.
1.1.
Der Beschwerdeführer bezieht seit Mai 2012 eine Altersrente der
Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und eine daran
gekoppelte Kinderrente für seinen [...] geborenen Sohn (Verfügung vom 7. Mai
2012, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Mittels Immatrikulationsbestätigungen
der Universität Basel für das Frühjahrssemester 2019 (AB 7) und das
Herbstsemester 2019 (gültig bis 31. Januar 2020) erbrachte der Beschwerdeführer
den erforderlichen Ausbildungsnachweis für seinen Sohn und gab an, dieser
befinde sich nach wie vor in Ausbildung (Formular vom 12. September 2019,
AB 8). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 (AB 9) informierte der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin darüber, dass das Brutto-Einkommen
seines Sohnes im Dezember 2019 den Wert von Fr. 2'370.-- überstiegen habe. Die
Beschwerdegegnerin teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 8. Januar 2020 (AB
10) mit, es sei das Jahreseinkommen massgeblich und bat ihn, sachdienliche
Unterlagen zum Einkommen seines Sohnes im Jahr 2019 zu besorgen und sie zu
informieren, falls das Jahresgehalt den Grenzwert von Fr. 28'440.-- überstiegen
habe. Sie werde ihrerseits erst im April 2020 in der Lage sein, das
Gesamteinkommen für das Jahr 2019 abzurufen.
Nachdem im Januar 2020 kein Ausbildungsnachweis für den Sohn
mehr eingegangen war, teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 29. Januar 2020 mit, der Anspruch auf die Kinderrente ende per
31. Januar 2020 infolge Ausbildungsabschlusses (AB 11). Im April 2020 stellte
die Beschwerdegegnerin aufgrund des IK-Auszuges des Sohnes fest, dass dessen
Einkommen im Jahr 2019 Fr. 184'876.-- betragen hatte. Mit Verfügung vom 6. Mai
2020 (AB 13) forderte sie daraufhin die für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis
zum 31. Januar 2020 in der Höhe von Fr. 8’086.-- (13 Monate à Fr. 622.--)
erbrachte Kinderrente vollumfänglich zurück. Der Beschwerdeführer beglich diese
Rechnung am 11. Juni 2020 (AB 18). Dennoch erhob der Beschwerdeführer
Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung (Einsprache vom 28. Mai 2020, AB
16), die mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 (AB 17) abgewiesen
wurde.
2.
2.1.
Am 5. Juli 2020 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 und beantragt sinngemäss, es sei die
Beschwerdegegnerin zu verurteilen, eine korrekt formulierte
Rückforderungsverfügung zu erlassen, die ihm weder unterstelle, falsche Angaben
getätigt zu haben, noch eine Verletzung der Meldepflicht begangen zu haben.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. August
2020 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 4. September 2020 hält der
Beschwerdeführer an seiner Beschwerde vollumfänglich fest. Die
Beschwerdegegnerin dupliziert am 8. September 2020.
2.3.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt. Das Urteil wird aufgrund der Akten gefällt und den
Parteien schriftlich und begründet eröffnet.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 AHVG (Bundesgesetz über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10).
3.2.
Auf die im Weiteren rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist erhobene
Beschwerde ist - da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind -
einzutreten.
3.3.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin
einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher Fall liegt hier vor.
4.
4.1.
Gemäss Art. 22ter Abs. 1 AHVG haben Personen, welchen
eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine
Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Der
Rentenanspruch erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres (Art. 25 Abs. 4
AHVG); für Kinder in Ausbildung dauert der Rentenanspruch bis zu deren
Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 5 AHVG).
In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines
ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges
systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss
vorbereitet oder sich eine Allgemeinbildung erwirbt, die Grundlage für den
Erwerb verschiedener Berufe bildet (Art. 49bis Abs. 1 der Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV], SR
831.101). Nicht als in Ausbildung stehend gilt ein Kind, wenn es ein
durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die
maximale volle Altersente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV). Diese
betrug im Jahr 2019 gemäss Skala 44 Fr. 2'370.-- monatlich, respektive Fr.
28'440.-- jährlich (Rententabelle des Bundesamtes für Sozialversicherungen,
gültig ab 1. Januar 2019, Dokumentennummer 318.117.1).
4.2.
Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2020 keine
Ausbildungsnachweise für seinen Sohn mehr einreichte hat die Beschwerdegegnerin
gefolgert, dessen Ausbildung sei abgeschlossen und mit Schreiben vom 29. Januar
2020 die Kinderrente eingestellt. Der Beschwerdeführer hat sich gegen dieses
Vorgehen nicht mittels Einreichung entsprechender Belege verwehrt, sodass davon
auszugehen ist, dass diese Anpassung zu Recht erfolgt ist. Die Rechtmässigkeit
der rückwirkenden Aufhebung der Kinderrente für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis
zum 31. Januar 2020 wird vom Beschwerdeführer desgleichen nicht in Frage
gestellt. Wie sich aus dem IK-Auszug (AB 12) ergibt, hat sein Sohn tatsächlich
im Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 184'876.-- erzielt, was deutlich über dem
Grenzwert von Fr. 28'440.-- liegt. Damit gilt der erwachsene Sohn als
nicht mehr in Ausbildung stehend, weshalb der Anspruch auf die Kinderrente für
das Jahr 2019 erloschen ist. Der Rechtsgrund für die Ausrichtung der Rente ist
weggefallen, womit die im fraglichen Zeitraum ausgerichtete Rente als
unrechtmässig bezogene Leistung gilt. Diese ist gemäss Art. 25 ATSG
zurückzuerstatten. Die Rückerstattungspflicht besteht unabhängig davon, ob die
versicherte Person die fehlerhafte Leistungsausrichtung kausal zu verantworten
hat. Im Gegensatz zur Regelung im Bereich der Invalidenversicherung, wo eine
rückwirkende Korrektur nur im Falle einer Meldepflichtverletzung möglich ist,
ist in der AHV-rechtlichen Ordnung eine rückwirkende Korrektur möglich.
Vorbehalten bleiben jene Konstellationen, in welchen der Vertrauensschutz
gebietet, auf eine Rückforderung zu verzichten. Das kann etwa dann der Fall
sein, wenn die versicherte Person eine relevante Änderung in den Verhältnissen zwar
meldet, die entsprechende Leistung aber dennoch weiter ausgerichtet wird (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar zu Art. 25
Rz. 29 ff., 4. Aufl., Zürich 2020). Um einen derartigen Sachverhalt handelt es
sich vorliegend nicht. Zwar hat die Beschwerdegegnerin die Kinderrente für den
Monat Januar 2020 trotz der Meldung des zu hohen Dezemberlohnes ausgerichtet.
Sie hat jedoch in ihrem Schreiben vom 8. Januar 2020 verdeutlicht, die Frage
des massgeblichen Einkommens richte sich nach dem Jahresgehalt, da die
monatlichen Einnahmen Schwankungen unterworfen sein könnten. Damit hat sie
implizit vorbehalten, dass eine Überprüfung des Jahreseinkommens spätestens im
April 2020 zu einer Anspruchsänderung führen kann. Zusammenfassend heisst das
mit anderen Worten, die Rückforderungsverfügung vom 6. Mai 2020 ist aus
rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer stellt dies
folgerichtig auch nicht in Frage und hat die geforderte Summe bereits
zurückerstattet. Seine Beschwerde richtet sich vielmehr gegen die seiner
Meinung nach im Rückforderungsentscheid enthaltenen Unterstellungen falscher
Angaben und gegen den Vorwurf der Meldepflichtverletzung. Wie dargelegt,
besteht eine Rückerstattungspflicht unrechtmässig bezogener Leistungen im
AHV-Bereich unabhängig von der Verletzung einer Meldepflicht oder anderweitig
schuldhaftem Verhalten. Dementsprechend begründete die Beschwerdegegnerin ihre
Rückforderung auch nicht mit einem vorwerfbaren Verhalten des Beschwerdeführers.
Die kritisierten Ausführungen zielten vielmehr etwas antizipiert auf eine
allenfalls später im Raum stehende Frage des Rückerstattungserlasses ab, der
gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG nur bei gutgläubigem Empfang der Leistungen möglich
ist (vgl. dazu die Ausführungen in Ziff. 17 der Beschwerdeantwort). Ein Erlass
steht jedoch vorliegend nicht zur Diskussion, womit sich Ausführungen zur Frage
des guten Glaubens erübrigen und nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens sein können.
5.
5.1.
Entsprechend den obigen Ausführungen ist die vorliegende Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: