Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 4. November 2020

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

AH.2020.5

Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020

 

Rückforderung Kinderrente infolge Abschluss der Ausbildung


Erwägungen

1.                

1.1.          Der Beschwerdeführer bezieht seit Mai 2012 eine Altersrente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und eine daran gekoppelte Kinderrente für seinen [...] geborenen Sohn (Verfügung vom 7. Mai 2012, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Mittels Immatrikulationsbestätigungen der Universität Basel für das Frühjahrssemester 2019 (AB 7) und das Herbstsemester 2019 (gültig bis 31. Januar 2020) erbrachte der Beschwerdeführer den erforderlichen Ausbildungsnachweis für seinen Sohn und gab an, dieser befinde sich nach wie vor in Ausbildung (Formular vom 12. September 2019, AB 8). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 (AB 9) informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin darüber, dass das Brutto-Einkommen seines Sohnes im Dezember 2019 den Wert von Fr. 2'370.-- überstiegen habe. Die Beschwerdegegnerin teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 8. Januar 2020 (AB 10) mit, es sei das Jahreseinkommen massgeblich und bat ihn, sachdienliche Unterlagen zum Einkommen seines Sohnes im Jahr 2019 zu besorgen und sie zu informieren, falls das Jahresgehalt den Grenzwert von Fr. 28'440.-- überstiegen habe. Sie werde ihrerseits erst im April 2020 in der Lage sein, das Gesamteinkommen für das Jahr 2019 abzurufen.

Nachdem im Januar 2020 kein Ausbildungsnachweis für den Sohn mehr eingegangen war, teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Januar 2020 mit, der Anspruch auf die Kinderrente ende per 31. Januar 2020 infolge Ausbildungsabschlusses (AB 11). Im April 2020 stellte die Beschwerdegegnerin aufgrund des IK-Auszuges des Sohnes fest, dass dessen Einkommen im Jahr 2019 Fr. 184'876.-- betragen hatte. Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 (AB 13) forderte sie daraufhin die für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Januar 2020 in der Höhe von Fr. 8’086.-- (13 Monate à Fr. 622.--) erbrachte Kinderrente vollumfänglich zurück. Der Beschwerdeführer beglich diese Rechnung am 11. Juni 2020 (AB 18). Dennoch erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung (Einsprache vom 28. Mai 2020, AB 16), die mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 (AB 17) abgewiesen wurde.

2.                

2.1.          Am 5. Juli 2020 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 und beantragt sinngemäss, es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, eine korrekt formulierte Rückforderungsverfügung zu erlassen, die ihm weder unterstelle, falsche Angaben getätigt zu haben, noch eine Verletzung der Meldepflicht begangen zu haben.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 4. September 2020 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde vollumfänglich fest. Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 8. September 2020.

2.3.          Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Das Urteil wird aufgrund der Akten gefällt und den Parteien schriftlich und begründet eröffnet.

3.                

3.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 AHVG (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10).

3.2.          Auf die im Weiteren rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist erhobene Beschwerde ist - da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind - einzutreten.

3.3.          Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher Fall liegt hier vor.

4.                

4.1.          Gemäss Art. 22ter Abs. 1 AHVG haben Personen, welchen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Der Rentenanspruch erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres (Art. 25 Abs. 4 AHVG); für Kinder in Ausbildung dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 5 AHVG). In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinbildung erwirbt, die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe bildet (Art. 49bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV], SR 831.101). Nicht als in Ausbildung stehend gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV). Diese betrug im Jahr 2019 gemäss Skala 44 Fr. 2'370.-- monatlich, respektive Fr. 28'440.-- jährlich (Rententabelle des Bundesamtes für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 2019, Dokumentennummer 318.117.1).

4.2.          Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2020 keine Ausbildungsnachweise für seinen Sohn mehr einreichte hat die Beschwerdegegnerin gefolgert, dessen Ausbildung sei abgeschlossen und mit Schreiben vom 29. Januar 2020 die Kinderrente eingestellt. Der Beschwerdeführer hat sich gegen dieses Vorgehen nicht mittels Einreichung entsprechender Belege verwehrt, sodass davon auszugehen ist, dass diese Anpassung zu Recht erfolgt ist. Die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Aufhebung der Kinderrente für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Januar 2020 wird vom Beschwerdeführer desgleichen nicht in Frage gestellt. Wie sich aus dem IK-Auszug (AB 12) ergibt, hat sein Sohn tatsächlich im Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 184'876.-- erzielt, was deutlich über dem Grenzwert von Fr. 28'440.-- liegt. Damit gilt der erwachsene Sohn als nicht mehr in Ausbildung stehend, weshalb der Anspruch auf die Kinderrente für das Jahr 2019 erloschen ist. Der Rechtsgrund für die Ausrichtung der Rente ist weggefallen, womit die im fraglichen Zeitraum ausgerichtete Rente als unrechtmässig bezogene Leistung gilt. Diese ist gemäss Art. 25 ATSG zurückzuerstatten. Die Rückerstattungspflicht besteht unabhängig davon, ob die versicherte Person die fehlerhafte Leistungsausrichtung kausal zu verantworten hat. Im Gegensatz zur Regelung im Bereich der Invalidenversicherung, wo eine rückwirkende Korrektur nur im Falle einer Meldepflichtverletzung möglich ist, ist in der AHV-rechtlichen Ordnung eine rückwirkende Korrektur möglich. Vorbehalten bleiben jene Konstellationen, in welchen der Vertrauensschutz gebietet, auf eine Rückforderung zu verzichten. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die versicherte Person eine relevante Änderung in den Verhältnissen zwar meldet, die entsprechende Leistung aber dennoch weiter ausgerichtet wird (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar zu Art. 25 Rz. 29 ff., 4. Aufl., Zürich 2020). Um einen derartigen Sachverhalt handelt es sich vorliegend nicht. Zwar hat die Beschwerdegegnerin die Kinderrente für den Monat Januar 2020 trotz der Meldung des zu hohen Dezemberlohnes ausgerichtet. Sie hat jedoch in ihrem Schreiben vom 8. Januar 2020 verdeutlicht, die Frage des massgeblichen Einkommens richte sich nach dem Jahresgehalt, da die monatlichen Einnahmen Schwankungen unterworfen sein könnten. Damit hat sie implizit vorbehalten, dass eine Überprüfung des Jahreseinkommens spätestens im April 2020 zu einer Anspruchsänderung führen kann. Zusammenfassend heisst das mit anderen Worten, die Rückforderungsverfügung vom 6. Mai 2020 ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer stellt dies folgerichtig auch nicht in Frage und hat die geforderte Summe bereits zurückerstattet. Seine Beschwerde richtet sich vielmehr gegen die seiner Meinung nach im Rückforderungsentscheid enthaltenen Unterstellungen falscher Angaben und gegen den Vorwurf der Meldepflichtverletzung. Wie dargelegt, besteht eine Rückerstattungspflicht unrechtmässig bezogener Leistungen im AHV-Bereich unabhängig von der Verletzung einer Meldepflicht oder anderweitig schuldhaftem Verhalten. Dementsprechend begründete die Beschwerdegegnerin ihre Rückforderung auch nicht mit einem vorwerfbaren Verhalten des Beschwerdeführers. Die kritisierten Ausführungen zielten vielmehr etwas antizipiert auf eine allenfalls später im Raum stehende Frage des Rückerstattungserlasses ab, der gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG nur bei gutgläubigem Empfang der Leistungen möglich ist (vgl. dazu die Ausführungen in Ziff. 17 der Beschwerdeantwort). Ein Erlass steht jedoch vorliegend nicht zur Diskussion, womit sich Ausführungen zur Frage des guten Glaubens erübrigen und nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein können.

5.                

5.1.          Entsprechend den obigen Ausführungen ist die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.


 

 

 

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: