|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 22.
Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
Ausgleichskasse C____
vertreten durch D____
Beschwerdegegnerin
E____
Beigeladener
Gegenstand
AH.2020.6
Einspracheentscheid vom
1. Juli 2020
Beitragspflicht bei einer
freiwilligen Zahlung infolge guter Arbeitsleistung
Tatsachen
I.
a)
Die Beschwerdeführerin wandte sich am 22. April 2020 an die
Beschwerdegegnerin. Sie erklärte, im Dezember 2019 ihre 50 %-Beteiligung
an der F____ AG an eine Drittfirma verkauft zu haben. E____, Mitglied der
Geschäftsleitung der F____ AG habe massgeblich dazu beigetragen, dass die
Beschwerdeführerin ihre Beteiligung zu einem guten Preis habe verkaufen können.
Als Anerkennung für diese Leistung möchte sie nun einen Betrag von
Fr. 235'000.00, verteilt über zwei Jahre an ihn bezahlen. Nun stelle sich
die Frage, ob diese Zahlung der AHV-Pflicht unterliege, zumal nie ein
Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und E____ bestanden habe
(vgl. Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Die Beschwerdegegnerin teilte der
Beschwerdeführerin mit einem E-Mail vom 27. April 2020 mit, dass diese
Zahlung AHV-pflichtig sei (AB 2, S. 3).
b)
Am 29. Mai 2020 deklarierte die Beschwerdegegnerin einen Betrag von
Fr. 117'489.00 als separate Lohnmeldung (gemäss ihren Angaben in der Beschwerdeantwort
vom 19. August 2020 für den Beigeladenen; vgl. AB 3). In einer
"Verfügung Nachtragsabrechnung" vom 2. Juni 2020 forderte die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 16'272.40
aufgrund einer Nachtragsmeldung für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis
zum 31. Dezember 2020 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom
26. August 2020). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. Juni
2020 Einsprache (AB 4). Mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2020
hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung fest (AB 7). Diesen
Einspracheentscheid ersetzte sie am 7. Juli 2020, änderte jedoch lediglich
die Rechtsmittelbelehrung (AB 8).
II.
a)
Mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom
14. Juli 2020 (Postaufgabe 15. Juli 2020) wird sinngemäss beantragt,
es sei der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 aufzuheben und es sei auf
die Erhebung der AHV/IV/EO/FAK-Beiträge auf der Zahlung an den Beigeladenen zu
verzichten.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. August
2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Verfügung vom 21. August 2020 lädt die Instruktionsrichterin E____
dem Verfahren bei. Dieser reicht innert der ihm gesetzten Frist keine
Stellungnahem ein.
d)
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 teilt D____ dem Gericht mit, dass
er von der Beschwerdegegnerin mit ihrer Vertretung beauftragt worden sei.
III.
Am 22. Dezember 2020 findet die Hauptverhandlung der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit des Präsidenten des
Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin, des Rechtsvertreters der
Beschwerdeführerin, des Beigeladenen und eines Vertreters der
Beschwerdegegnerin statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 ATSG (der Ausnahmetatbestand nach Art. 84 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] kommt vorliegend nicht zur
Anwendung).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin erachtet die Leistung der Beschwerdeführerin
an den Beigeladenen als massgebenden Lohn, auf welchem AHV-Beiträge zu bezahlen
seien. Im Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 begründete sie dies (wie
auch noch in der Beschwerdeantwort vom 19. August 2020) damit, dass es
sich bei der Zuwendung der Beschwerdegegnerin an den Beigeladenen um eine
Anerkennung handle, welche als einmalige Auszeichnung für herausragende
Leistungen ausgerichtet worden sei. Solche geldwerten Leistungen gehörten zum
massgebenden Lohn, sofern sie Fr. 500.00 überstiegen. Anlässlich der
Hauptverhandlung macht ihr Rechtsvertreter geltend, es gehe vorliegend um eine
Provision, welche von Gesetzes wegen zum massgebenden Lohn gehöre.
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die
Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht Beiträge auf ihre Zahlung an den
Beigeladenen erhoben. Sie begründet dies mit dem Fehlen eines
Arbeitsverhältnisses zwischen ihr und dem Beigeladenen und weist darauf hin,
dass die Zahlung freiwillig erfolgt sei. Man habe sich gegenüber dem
Beigeladenen erkenntlich zeigen wollen, da aufgrund seiner guten Arbeit ein
guter Verkaufspreis für die F____ AG habe erzielt werden können.
2.3.
Streitig ist, ob die Zahlung der Beschwerdeführerin an den
Beigeladenen in Höhe von Fr. 117'490.00 im Jahr 2020 dazu führt, dass die
Beschwerdeführerin auf Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von
Fr. 16'272.00 an die Beschwerdegegnerin entrichten muss.
3.
3.1.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind grundsätzlich alle
versicherten Personen (vgl. Art. 1a und 2 AHVG) ab dem 17. Geburtstag
und bis zur Vollendung des 64. (bei Frauen) bzw. 65. Altersjahrs (bei
Männern) beitragspflichtig, solange sie erwerbstätig sind. Für
Nichterwerbstätige gelten weitere Bestimmungen. Die Beiträge der erwerbstätigen
versicherten Personen bemessen sich in Prozenten des Einkommens aus
unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 4 Abs. 1
AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört das im In- und Ausland erzielte Bar- oder
Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge, soweit in
der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV; SR 831.101) keine ausdrücklichen Ausnahmen vorgesehen sind
(Art. 6 Abs. 1 AHVV). Ausnahmen ergeben sich insbesondere aus
Art. 6 Abs. 2 AHVV.
3.2.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 AHG wird auf dem Einkommen aus
unselbständiger Tätigkeit (vom Gesetz als massgebenden Lohn bezeichnet) ein
Betrag von 4.2 % erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger
Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (vgl. BGE 144 V
111, 112 E. 4.1). Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere
Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und
Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge sowie Trinkgelder, soweit diese
einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5
Abs. 2 AHVG). Art. 7 AHVV führt verschiedene Bestandteile des
massgebenden Lohnes auf (vgl. auch Wegleitung über den massgebenden Lohn in der
AHV, IV und EO [WML], gültig ab 1. Januar 2019, N 2001 ff.),
während Art. 8 AHVV explizite Ausnahmen nennt.
Rechtsprechungsgemäss gilt nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete
Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie
aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, als beitragspflichtiges Einkommen,
soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift davon ausgenommen
ist (BGE 145 V 320, 322 E. 5.2.2 und BGE 137 V 321, 326 E. 2.1. mit Hinweis,
vgl. auch WML N 1008). Dies entspricht dem Grundsatz der objektbezogenen
Betrachtungsweise. Massgebend ist also, ob die betreffende Zuwendung in einem
wirtschaftlichen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht. Nicht entscheidend
ist hingegen, welche Person die Zahlung erbringt (vgl. BGE 137 V 321 sowie Ueli Kieser, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 5 N 137).
Im Weiteren ist der Charakter der Vergütung und nicht die vom Arbeitgebenden
verwendete Bezeichnung für die Zuordnung zum massgebenden Lohn entscheidend
(WML N 2003).
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes
Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete
Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 17 AHVV sowie
vgl. auch BGE 144 V 111, 112 E. 4.1). Auf diesem Einkommen wird ein
Beitrag von 7.8 % erhoben (Art. 8 Abs. 1 AHVG).
4.
4.1.
Unumstritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin dem
Beigeladenen im Jahr 2020 einen Betrag von Fr. 117'490.00 zukommen liess
und zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen kein Arbeitsverhältnis
bestand. Gemäss den Ausführungen von Seiten der Beschwerdegegnerin erfolgte die
Zahlung an den Beigeladenen auf freiwilliger Basis und ohne vertragliche
Verpflichtung. Als die Beschwerdeführerin zusammen mit dem zweiten Teilhaber
entschieden habe, die F____ AG zu verkaufen, habe der Beigeladene (im Hinblick
auf den Verkauf) alles so gut aufbereitet, dass ein guter Verkaufspreis habe
erzielt werden können. Mit der Zahlung habe die Beschwerdeführerin diese gute
Arbeit anerkennen wollen (vgl. Beschwerde, S. 3 und Verhandlungsprotokoll,
S. 2 und 3). Die Beschwerdegegnerin stellt diese Darstellung ebenfalls
nicht in Frage.
4.2.
Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Argumentation namentlich
auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2017 vom 15. März 2019. In diesem
habe das Bundesgericht festgehalten, dass es möglich sei, dass Einkünfte
durchaus steuerpflichtig seien, zugleich aber nicht AHV-pflichtig seien. Im
Urteil 9C_12/2011 vom 8. August 2011 (Anm.: publiziert als BGE 137 V 321)
habe das Bundesgericht zudem festgehalten, dass immer ein kausaler Zusammenhang
zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Zuwendung bestehen müsse. Im
vorliegenden Fall bestehe kein solcher Zusammenhang. Der Beigeladene
partizipiere durch die Zahlung an der Wertsteigerung der Unternehmung, für die
er arbeite. Bei der Zahlung handle es sich nicht um massgebenden Lohn im Sinne
des AHVG.
4.3.
Die Beschwerdegegnerin verwies im Einspracheentscheid (vgl. auch
ihre Argumentation in der Beschwerdeantwort) auf WML N 1008 und
N 2158. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärt der Rechtsvertreter der
Beschwerdegegnerin, sie habe die Zahlung der Beschwerdeführerin an den
Beigeladenen quasi als Geschenk über Fr. 500.00 betrachtet. Vielmehr sei
diese jedoch als Provision zu verstehen, welche gemäss Art. 7 lit. g AHVV explizit zum massgebenden Lohn
gehöre. Wer eine Provision ausbezahlt bekomme, gelte rein rechtlich als
Arbeitgeber (Verhandlungsprotokoll, S. 4).
4.4.
Der Beigeladene bestätigt anlässlich der Hauptverhandlung, dass er
nach wie vor für die F____ AG tätig sei (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Gemäss
den Ausführungen des Verwaltungsratspräsidenten, gehörte die F____ AG bis zum
Verkauf zu 50 % der Beschwerdeführerin und zu 50 % dem CEO der F____
AG, Herrn G____. Beim Verkauf habe die Beschwerdeführerin ihren Anteil komplett
verkauft, Herr G____ habe lediglich 40 % verkauft und 10 % behalten
(Verhandlungsprotokoll, S. 2). Die Beschwerdeführerin war somit wohl nicht
Arbeitgeberin des Beigeladenen im zivilrechtlichen Sinn, es bestand jedoch ein Zusammenhang
zwischen der Firma bei welcher er angestellt war und immer noch ist und der
Beschwerdeführerin. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass seine Arbeit
sich positiv auf den Verkaufspreis der F____ AG ausgewirkt habe (vgl.
E. 4.2.). Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin von der
Arbeit des Beigeladenen profitierte und er so quasi in ihrem Sinne arbeitete –
wenngleich angenommen werden kann, dass er die Aufbereitung der Unterlagen für
den Verkauf im Rahmen seiner normalen Tätigkeit für die F____ AG ausübte. Zu
beachten ist dabei auch, dass der Verwaltungsratspräsident der
Beschwerdeführerin bis im Dezember 2019 auch Verwaltungsratspräsident der F____
AG war. Seinen eigenen Angaben nach, gab er seine Tätigkeit für die F____ AG
mit dem Verkauf ab (Verhandlungsprotokoll, S. 3; vgl. auch den Handelsregistereintrag
der F____ AG).
4.5.
Aus den obigen Erwägungen folgt, dass die Zuwendung der
Beschwerdeführerin an den Beigeladenen nicht aufgrund eines zivilrechtlichen
Arbeitsvertrages erfolgte. Das Bundesgericht hat in dem von der
Beschwerdeführerin zitierten BGE 137 V 321 wohl im Zusammenhang mit der
Beitragspflicht auf einen wirtschaftlichen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis
Bezug genommen; es hat allerdings zugleich festgehalten, dass die
Beitragspflicht – sofern ein wirtschaftlicher Zusammenhang zum
Arbeitsverhältnis besteht – auch gegeben sein kann, wenn ein anderes
Rechtssubjekt als der Arbeitgeber eine Zuwendung tätigt (Regeste sowie
E. 2. des erwähnten Entscheids). Insofern kann – entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin – nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass
hinsichtlich einer geldwerten Zuwendung, die nicht durch den Arbeitgeber, mit
welchem ein (zivilrechtlicher) Arbeitsvertrag besteht, direkt erfolgt, keine
Pflicht zur Abgabe von Sozialversicherungsleistungen besteht.
Nach der Auffassung des Bundesgerichts sind die Arbeitgeber für
Vergünstigungen, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Dritten erhalten,
die ihrer Natur nach als Arbeitgeberleistungen zu qualifizieren sind (das
Bundesgericht nennt explizit die verbilligte Abgabe von Aktien durch die
Muttergesellschaft an Angestellte der Tochtergesellschaft), beitragspflichtig
(BGE 137 V 321, 327 f. E. 2.2.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht
bejahte sodann die Beitragspflicht für Zuwendungen von Fürsorgeeinrichtungen
eines Arbeitgebers bzw. patronaler Wohlfahrtsfonds. Diese sollten behandelt
werden, wie wen sie vom Arbeitgeber stammten (E. 2.2.3, 2.3 und 3.1 des
genannten Entscheids mit Hinweisen). Dasselbe geht im Wesentlichen auch im von
der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des Bundesgerichts 2C_207/2017 vom
15. März 2017 E. 3.2.3 hervor.
Die vorliegende Konstellation ist im Wesentlichen ähnlich gelagert.
Entscheidend ist, dass – wie unter E. 4.4. dargelegt – der Beigeladene für
im Rahmen seiner normalen Arbeitstätigkeit für die F____ AG eine Leistung
erbrachte, von welcher deren die Beschwerdeführerin aufgrund ihres 50%igen
Teilhaberschaft an der F____ AG bei deren Verkauf profitierte. Dies führte zu
der vorliegend diskutierten Zuwendung. Ein Zusammenhang zwischen derselben und zum
einen dem Arbeitsverhältnis des Beigeladenen, als auch zur Arbeitgeberfirma des
Beigeladenen zum andern, liegt somit vor. Eine Pflicht zur Entrichtung von
Sozialversicherungsbeiträgen auf einer Zuwendung der Beschwerdeführerin an den
Beigeladenen ist somit grundsätzlich möglich. Ob eine solche Pflicht besteht,
hängt davon ab, ob die Zuwendung als massgebender Lohn zu verstehen ist.
4.6.
Die in Frage stehende Zahlung erfolgte freiwillig und aufgrund
dessen, dass der Beigeladenen im Hinblick auf den Verkauf der F____ AG gute
Arbeit geleistet hatte. Die Zuwendung erfolgte ohne Rechtsgrund. Das bedeutet
jedoch nicht, dass er von einer Beitragspflicht befreit ist. Gemäss dem von der
Beschwerdegegnerin zuerst zur Begründung der Beitragspflicht beigezogenen
Abschnitt in WML N 2158 gehören Naturalgeschenke, welche den Wert von
Fr. 500.00 übersteigen zum massgebenden Lohn, genauso wie dies für
Bargeschenke gilt, welche als Gratifikationen gelten (vgl. hierzu Art. 7
lit. c AHVV sowie WML N 2001 f.).
Es kann vorliegend offenbleiben, wie genau diese Zuwendung zu qualifizieren
ist. Betrachtet man sie als eine Art Geschenk fällt sie genauso dem
massgebenden Lohn zu, wie wenn man zum Schluss kommt, dass es sich um eine
Provision handelt – was angesichts der Umstände die näher liegende Auffassung
ist. Auch die Qualifikation der Zahlung als Gratifikation (Art. 7
lit. c AHVV) wäre allenfalls zu diskutieren. Im Kern bleibt es eine
freiwillige Zuwendung für eine erbrachte Arbeitsleistung. Diese verpflichtet
zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. E. 3.2.).
4.7.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beiträge bei der Beschwerdeführerin
in Rechnung gestellt. Dies ist nicht zu beanstanden, auch wenn in der unter
E. 4.5. erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Beitragspflicht
des Arbeitgebers (was vorliegend die F____ AG ist), statuiert wurde. Vorliegend
hatte die F____ AG keinerlei Einfluss darauf, dass die Beschwerdeführerin dem
Beigeladenen die fragliche Zahlung entrichtete (wenngleich zumindest ihr
Verwaltungsratspräsident gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin davon
Kenntnis hat, vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2). Die Zahlung ist zudem nicht
ganz vergleichbar mit den Zuwendungen eines Wohlfahrtsfonds für die
Angestellten einer Firma generell oder mit den generellen Vergünstigungen für
die Angestellten einer bestimmten Firma. Es wäre unbillig, wenn die F____ AG
unter diesen Umständen für die Bezahlung der entsprechenden
Sozialversicherungsleistungen zur Verantwortung gezogen würde.
Der Vollständigkeit halber sei überdies erwähnt, dass auch
nicht naheliegt, eine selbständige Erwerbstätigkeit des Beigeladenen
anzunehmen. In BGE 115 V 1 hatte das Bundesgericht die Frage zu klären, ob
Schmiergelder als Erwerbseinkommen aus selbständiger oder unselbständiger
Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind. Es kam zum Schluss, dass diese Frage
nicht generell beantwortet werden könne und eine Einzelfallprüfung notwendig
sei. Im konkreten Fall verneinte es eine selbständige Erwerbstätigkeit, da
"es sich bei den Provisionsbezügern durchwegs um Angestellte" der
Kundenfirmen handelte, "welche die jeweiligen Arbeitgeberbetriebe zur
Erteilung von Grossaufträgen an sie veranlassten oder gar selbst die Kompetenz
zu solchen Auftragsvergebungen innehatten." Das Bundesgericht verneinte
ein von den Zahlungsempfängern zu tragendes Unternehmerrisiko, welches die
Annahme einer selbständigen Tätigkeit rechtfertigen liesse (BGE 115 V 1, 3
E. 4c). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht darin, dass unabhängig
vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, welche die versicherte Person selber zu tragen
hat (BGE 122 V 169, 172 E. 3c mit Hinweisen, vgl. auch WML N 1019).
Der Beigeladene hat seine bezahlte Arbeit im Rahmen seiner Anstellung bei der F____
AG ausgeführt. Die Zahlung der Beschwerdeführerin erfolgte im Nachhinein mit
der Begründung, dass diese Arbeit sehr gut gewesen sei. Ein Unternehmerrisiko
ist beim Beigeladenen nicht erkennbar.
4.8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin zu Recht zu Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen auf
der Zahlung von Fr. 117'490.00 an den Beigeladenen verpflichtet. Aus den
Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2017 vom 15. März 2019 und 9C_12/2011 vom
8. August 2011 (bzw. BGE 137 V 321) kann die Beschwerdeführerin nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Die Höhe der von der Beschwerdegegnerin in Rechnung
gestellten Sozialversicherungsbeiträge (Fr. 16'272.00) ist von den
Parteien nicht umstritten. Das Gericht hat ebenfalls keinen Anlass, diese in
Frage zu stellen.
5.
5.1.
Infolge der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG,
Art. 85bis Abs. 2 AHVG und § 16 SVGG).
5.3.
Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG haben die
Versicherungsträger in der Regel auch bei einem Obsiegen keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung. Eine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung des
Beschwerdeführers liegt vorliegend nicht vor. Die ausserordentlichen Kosten
werden deshalb wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladener
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: