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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 13.
September 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
C____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2021.10
Verfügung vom 28. Oktober 2021
Tatsachen
I.
Die D____ AG in Liquidation (früher: E____ AG) wurde am 17.
Januar 2012 vom Beschwerdeführer gegründet (Handelsregisterauszug,
Beschwerdeantwortbeilage/AB 1). Dieser war (bzw. ist) Hauptaktionär, ständiges
Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift sowie seit dem 6. Februar 2015
Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft. F____ war zuvor vom 7. Februar 2014
bis zum 5. Februar 2015 Verwaltungsratspräsident und danach bis zum 25. Mai
2018 Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. Daneben waren G____ und
Prof. H____ vom 6. Februar 2015 bis zum 12. Oktober 2016 resp. 1. Februar 2018
Mitglieder des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift (vgl. a.a.O.). Ab Ende
Mai 2018 war der Beschwerdeführer einziger Verwaltungsrat der D____ AG.
Die Gesellschaft bezweckte unter anderem die Erbringung von
(publizistischen) Dienstleistungen im Bereich der elektronischen und
Printmedien sowie im Internet und in neuen Medien (vgl. a.a.O.). Hierfür
betrieb die Gesellschaft das lokale News- und Service-Portal www.[...].ch für
Basel und die Region. Sie war ab 1. Januar 2017 bei der Beschwerdegegnerin als
beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen.
Mit Gesuch vom 29. Juni 2018 beantragte der Beschwerdeführer beim
Zivilgericht Basel-Stadt die provisorische Nachlassstundung. Diese wurde mit
Entscheid vom 12. Juli 2018 für die Dauer von zwei Monaten bewilligt und als
provisorischer Sachwalter MLawI____, Advokat, eingesetzt. In der Folge wurde
die provisorische Nachlassstundung mit Entscheid vom 12. September 2018 bis zum
7. November 2018 verlängert. Schliesslich wurde über die D____ AG am 6. November
2018 der Konkurs eröffnet (vgl. a.a.O.).
Die Beschwerdegegnerin hat im Konkurs der Firma D____ AG
Forderungen von insgesamt CHF 103'073.15 zur Kollokation eingegeben. Diese
wurde am 15. Februar 2021 kolloziert, wobei das Konkursamt gleichzeitig mitteilte,
dass diese Forderungen ungedeckt bleiben werden (AB 4). Daraufhin gab die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Brief vom 17. März 2021
Gelegenheit, zur offenen Forderung Stellung zu nehmen (AB 6). Dieser nahm mit
Schreiben 18. Juni 2021 ausführlich Stellung (AB 7).
Mit Schadenersatzverfügung vom 5. August 2021 verpflichtete die
Ausgleichskasse den Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 101'639.75 als
Schadenersatz aus dem Konkurs der D____ AG zu bezahlen. Solidarisch haftbar bis
zu einem Betrag von CHF 86'107.40 wurde F____ erklärt (AB 8). Der Beschwerdeführer
erhob hiergegen am 14. September 2021 anwaltlich vertreten Einsprache (AB 9)
und beantragte, es sei die auf ihn lautende Schadenersatzverfügung aufzuheben.
Mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 wies die Beschwerdegegnerin die
Einsprache ab (AB 10).
II.
Mit Beschwerde vom 29. November 2021 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Der
Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 und entsprechend auch die
Schadenersatzverfügung vom 5. August 2021 in Sachen „Konkurs D____ AG; A____“
seien vollumfänglich aufzuheben.
2.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der verfügenden Kasse.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29.
Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde.
Weiter teilt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 4. Januar
2022 mit, dass sie auf die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung
verzichte.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16. März 2022 an den
gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangte, findet am 13. September 2022 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 52 Abs. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit dem die Schadenersatzverfügung vom 5. August 2021 schützenden
Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung
von CHF 101'639.75 als Schadenersatz aus dem Konkurs der Firma D____ AG verpflichtet.
Solidarisch haftbar bis zu einem Betrag von CHF 86'107.40 wurde F____ erklärt
(AB 8).
2.2.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er hafte nicht für den von
der Beschwerdegegnerin verfügten Betrag von insgesamt CHF 101’639.75, da sein
Verhalten als Verwaltungsratsmitglied der D____ AG weder kausal für den durch
die C____ geltend gemachten Ausfall noch widerrechtlich noch grobfahrlässig im
Sinne von Art. 52 AHVG gewesen sei (Beschwerde, S. 2).
2.3.
2.3.1. Vorauszuschicken ist, dass es im vorliegenden Verfahren nicht
darum geht, das Geschäftsmodell der D____ AG zu bewerten, da dies in Bezug auf
die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht relevant ist. Daher ist vorliegend
insbesondere unerheblich, dass die D____ AG ein sehr erfolgreiches und sehr
vielversprechendes Content Management System (CMS) 2017 entwickelte (vgl.
Beschwerde, S. 2).
2.3.2. Entscheidend ist vorliegend, dass dem Projekt kein wirtschaftlicher
Erfolg beschieden war und dass Sozialversicherungsbeiträge unbezahlt blieben.
Entsprechend ist vorliegend einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer hierfür
haftbar gemacht werden kann.
3.
3.1.
3.1.1. Arbeitnehmerbeiträge sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu
bringen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art.
14 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge haben die Arbeitgebenden der Ausgleichskasse
monatlich zu entrichten oder, wenn die jährliche Lohnsumme CHF 200‘000.00 nicht
übersteigt, vierteljährlich (Art. 34 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31.
Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR
831.101]).
3.1.2. Nach Art. 34b Abs. 1 AHVV kann die Ausgleichskasse einen
Zahlungsaufschub gewähren, wenn ein Beitragspflichtiger glaubhaft macht, dass
er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, und sich der Beitragspflichtige zu
regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet
und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die
laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können. Die Ausgleichskasse
setzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfalltermine und die Höhe der
Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des
Beitragspflichtigen schriftlich fest (Art. 34b Abs. 2 AHVV). Der
Zahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht
eingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubs gilt als Mahnung im
Sinne von Artikel 34a, sofern diese noch nicht ergangen ist (Art. 34b Abs. 3
AHVV).
3.2.
Fügt ein Arbeitgeber der Ausgleichskasse durch absichtliche oder
grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zu, hat er diesen zu
ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine
juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle
mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2
Satz 1 AHVG). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so
haften sie solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Der Anspruch verjährt nach
den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (vgl.
Art. 52 Abs. 3 AHVG).
3.3.
Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf alle Personen mit
Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe)
oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (materielle Organe). Als
formelle Organe gelten namentlich die Verwaltungsräte einer AG (vgl. u.a. Marco
Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG,
Zürich/Basel/Genf 2008, Rz 205). Diese haften – sofern auch die übrigen
Voraussetzungen gegeben sind – aufgrund der gesetzlichen Definition ihrer
Pflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die
Willensbildung der Gesellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung
und dem Grund der Mandatsübernahme (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 212).
3.4.
Eine Person hat grundsätzlich nur für jenen Schaden aufzukommen, der
durch die Nichtbezahlung von Beiträgen entstanden ist, die zu einem Zeitpunkt
zur Zahlung anstanden, als sie Organstellung innehatte und somit über
allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die
Ausgleichskasse veranlassen konnte (vgl. BGE 134 V 401, 402 f. E. 5.1; siehe
auch Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 256). Daher ist der Beginn der Organstellung
des Verwaltungsrates einer AG der Tag des effektiven Eintritts in den
Verwaltungsrat, spätestens aber der Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister
(vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 242). Auch für das Ende der Organstellung ist auf
das Datum des tatsächlichen Ausscheidens abzustellen. Allerdings ist der
Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister ein gewichtiges Indiz für das Ende
der Organstellung (vgl. u.a. BGE 134 V 401, 402 f. E. 5.1; siehe auch
Reichmuth, a.a.O., Rz 244).
3.5.
3.5.1 Die Haftung nach Art. 52 AHVG setzt zunächst voraus, dass der
Ausgleichskasse ein Schaden entstanden ist. Der Schaden gilt als eingetreten,
sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht mehr erhältlich gemacht werden können (vgl. dazu
u.a. Reichmuth, a.a.O., Rz 329). Dies ist namentlich bei einer
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers der Fall (Felix Frey in: Felix
Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Kommentar AHVG/IVG, Zürich 2018,
Art. 52 N 8). Bleiben die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
unbezahlt, so gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge nicht mehr
oder nur noch teilweise im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG und
Art. 34 ff. AHVV erhältlich gemacht werden können (BGE 136 V 268, 270 E. 2.2).
Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Beiträge gemäss Art. 15 AHVG auf dem
Wege der Betreibung eingefordert werden und das Betreibungsverfahren zu einem
definitiven Verlustschein führt oder wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven
eingestellt wird (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_910/2009 vom 29.
Januar 2010 E. 3.3.1 und H 113/04 vom 31. Januar 2006 E. 2.1 sowie H 34/01 vom
17. August 2001 E. 3.).
3.5.2. Der Schaden, den die Ausgleichskasse namentlich infolge der
Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers erleidet, entspricht dem Saldo des
Beitragskontos, mithin der Differenz zwischen den Forderungen gegenüber dem
Arbeitgeber und den anzurechnenden Gutschriften (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz
416). Er umfasst die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, die Beiträge an die
Invalidenversicherung (IV) und nach der Erwerbsersatzordnung (EO), die Beiträge
an die Arbeitslosenversicherung (ALV) und die Beiträge gemäss dem Bundesgesetz
vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) sowie
Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten
und Verzugszinsen auf rückständige Beiträge (vgl. Felix Frey, in: Felix
Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Kommentar AHVG/IVG, Zürich 2018,
Art. 52 N 9).
3.6.
Sodann setzt eine Haftung nach Art. 52 AHVG ein rechtswidriges
Verhalten voraus. Die Missachtung von Vorschriften muss bei der Ausgleichskasse
zum Beitragsausstand bzw. zum Schaden geführt haben. Als Verletzung einer
Vorschrift fällt in erster Linie das Versäumnis der vorgeschriebenen Beitrags-
und Abrechnungspflichten nach Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34
AHVV in Betracht (Frey, a.a.O., Art. 52 N 10).
3.7.
Des Weiteren setzt eine Haftung gemäss Art. 52 AHVG einen
Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt
des Schadens voraus. Nebst einem natürlichen, ist insbesondere auch ein
adäquater Kausalzusammenhang notwendig; das heisst, der Schadenseintritt muss
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auf
die Pflichtverletzung zurückzuführen sein (Frey, a.a.O., Art. 52 N 20 sowie BGE
119 V 401, 406 E. 4a = Praxis 1995 Nr. 90).
3.8.
3.8.1. Damit eine Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 52 AHVG
entsteht, muss das Organ ein Verschulden treffen. Die Missachtung von
Vorschriften hat absichtlich oder grobfahrlässig erfolgt zu sein. Mit Absicht
handelt, wer sich den Vorschriften mit Wissen und Willen widersetzt. Grobe
Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was
jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als
beachtlich hätte einleuchten müssen (vgl. Frey, a.a.O., Art. 52 N 11; BGE 108 V
199, 202 E. 3a und BGE 98 V 26, 30 E. 6).
3.8.2. Der Umstand, dass der AHV wegen Verletzung von Vorschriften im Sinne
von Art. 52 Abs. 1 AHVG ein Schaden entstanden ist, lässt zwar nicht bereits
den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden seiner Organe zu (vgl. BGE 121 V
243, 244 E. 5). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die
Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von
Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, jedoch davon ausgehen, dass der
Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt
hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die
Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (BGE 108 V 183, 187 E. 1b und BGE 108
V 199, 201 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2008 vom 5. Februar 2009 E.
4.2.1). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist entsprechend der
Sorgfaltspflicht, welche in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitskategorie,
welcher der oder die Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann
und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft
grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (Ueli Kieser, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 52 N 43, BGE
108 V 199, 203 E. 3a, vgl. auch BGE 98 V 26, 30 E. 6).
3.9.
3.9.1. Der Ausgleichskasse liegen grundsätzlich nur Dokumente vor,
aufgrund welcher sie feststellen muss, dass der Arbeitgeber nicht abgerechnet
und/oder nicht bezahlt hat, d.h. dass er seinen Beitragsabrechnungs- und/oder -zahlungspflichten
nicht nachgekommen ist; ersteres namentlich aufgrund von unvollständigen oder
gar fehlenden Jahreslohnbescheinigungen, letzteres aufgrund unbezahlter
Rechnungen. Warum aber der Arbeitgeber bzw. die für ihn handelnden Organe den
Pflichten im Beitragswesen nicht nachgekommen sind, obschon ihnen diese bekannt
waren oder zumindest hätten bekannt sein müssen, kann nur von den Organen
selbst dargelegt werden (Reichmuth, a.a.O., Rz 744).
3.9.2. Folgerichtig dürfen nach der Rechtsprechung Ausgleichskassen und
Gerichte, welche feststellen, dass durch Missachtung von Vorschriften (d.h.
durch Widerrechtlichkeit) ein Schaden entstanden ist, im Sinne einer
Verschuldensvermutung davon ausgehen, dass der Arbeitgeber bzw. dessen Organe
die Vorschriften absichtlich oder zumindest grobfahrlässig verletzt haben,
sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die
Schuldlosigkeit bestehen. Im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht ist
es grundsätzlich Sache des ins Recht gefassten Organs, im Einsprache- oder
Beschwerdeverfahren allfällige Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe zu
behaupten und zu belegen; Verwaltung und Gericht haben sodann im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes die Berechtigung der erhobenen Einwände zu prüfen
(Reichmuth, a.a.O., Rz 745).
4.
4.1.
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Widerrechtlichkeit
seines Verhaltens und bringt vor, die Kausalität zur eingetretenen Zahlungsunfähigkeit
der D____ AG sei nicht gegeben (Beschwerde, S. 2).
4.2.
Unbestritten ist, dass die D____ AG in Liquidation (früher: E____
AG) am 17. Januar 2012 vom Beschwerdeführer gegründet wurde (Handelsregisterauszug,
AB 1) und dass dieser Hauptaktionär war (bzw. ist), ständiges
Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift sowie seit dem 6. Februar 2015 Verwaltungsratspräsident
der Gesellschaft gewesen ist, welche ab 1. Januar 2017 der Beschwerdegegnerin
als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen war. Als ehemaliges
formelles Organ haftet der Beschwerdeführer bei Vorliegen sämtlicher übriger
Voraussetzungen aufgrund der gesetzlichen Definition seiner Pflichten
unabhängig von seiner tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die
Willensbildung der Gesellschaft (vgl. Erwägung 3.3 hiervor).
4.3.
Aufgrund des Kontoauszuges über die offenen Posten ab 1. Januar 2017
(vgl. AB 2) ist belegt und im Übrigen unbestritten, dass die D____ AG in den
Jahren 2017 und 2018 ihrer Beitragspflicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AHVG in
Verbindung mit Art. 34 AHVV nicht korrekt nachgekommen ist, womit die
Widerrechtlichkeit (vgl. Erwägung 3.6 hiervor) als gegeben zu erachten ist.
4.4.
Nachdem über die D____ AG mit Entscheid des Zivilgerichtes
Basel-Stadt vom 6. November 2018 der Konkurs eröffnet worden war (vgl.
Handelsregisterauszug, AB 1), konnten die Beiträge nicht mehr im ordentlichen
Verfahren erhältlich gemacht werden, womit bei der Beschwerdegegnerin ein
Schaden in der Höhe der Beitragsausstände eingetreten ist (vgl. dazu Erwägung
3.5.1. und E. 3.5.2. hiervor).
4.5.
Auch der Kausalzusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Verletzung
der Beitrags- und Abrechnungspflicht und dem Eintritt des Schadens (vgl.
Erwägung 3.7. hiervor) kann ohne weiteres als gegeben erachtet werden.
4.6.
Die von der Beschwerdegegnerin errechneten Schadenssumme lässt sich
anhand der eingereichten Beweismittel nachvollziehen. So geht aus dem
Kontoauszug über die offenen Posten im Zeitraum zwischen dem Eintritt bei der
Beschwerdegegnerin am 1. Januar 2017 und dem Konkurs am 6. November 2018 hervor
(AB 2), dass sich die unbezahlt gebliebenen Sozialversicherungsbeiträge auf CHF
101‘639.75 beliefen. Entsprechend ist der geltend gemachte Schadensposten nicht
zu beanstanden.
4.7.
4.7.1. Insoweit als der Beschwerdeführer die Reduktion der Forderung
geltend macht, da er und seine Ehefrau keinen Lohn bezogen hätten (Beschwerde,
S. 6), ist darauf hinzuweisen, dass die AHV-Beitragspflicht nicht davon
abhängt, ob das Erwerbseinkommen eines Arbeitnehmers diesem ausbezahlt wird
oder ob nur eine Gutschrift in den Büchern des Arbeitgebers erfolgt (vgl.
bereits die Ausführungen in der Verfügung vom 5. August 2021, AB 8, S. 2). Die D____
AG hat der Beschwerdegegnerin u.a. für A____ und seine Ehefrau Löhne gemeldet,
zuletzt per Ende September 2018 mit einer vom Beschwerdeführer unterzeichneten
Lohndeklaration vom 18. Oktober 2018 (Lohnmeldung, Beschwerdeantwortbeilage im
Verfahren AH.2021.11 Nr. 9, S. 15). Entsprechend sind die realisierten Löhne
auf das jeweilige individuelle Konto einzutragen und rentenbildendend,
unabhängig davon, ob der Arbeitgeber darauf die Beiträge bezahlt hat oder
nicht.
4.7.2. Dass keine Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung
bestehen, wenn kein tatsächlicher Lohnfluss erfolgt ist, ändert hieran nichts.
Während der fehlende Lohnfluss im Kontext der AHV-Beitragspflicht irrelevant
ist, kommt dem Nachweis eines Lohnflusses im Bereich der Arbeitslosenversicherung
für die Frage, ob die Voraussetzungen für den Bezug von
Arbeitslosenentschädigung erfüllt sind, eine entscheidende Bedeutung zu.
Insofern kann der Beschwerdeführer aus dem Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2020 (AL.2019.32) nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Im besagten Verfahren machte J____ (Ehefrau des
Beschwerdeführers) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend und
brachte vor, dass die D____ AG die Sozialversicherungsbeiträge für ihren Lohn
stets ordnungsgemäss abgerechnet habe (E. 3.1). Aufgrund des Umstands, dass J____
unbestrittenermassen während der gesamten Dauer ihres Arbeitsverhältnisses
keinen Lohnfluss nachweisen konnte, kam das Gericht zum Schluss, dass damit
nicht nur die Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG nicht erfüllt,
sondern auch der Mindestbetrag für den versicherten Verdienst von monatlich 500
Franken nicht erreicht sei. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf
hinweist, sind unterschiedliche Bestimmungen zu unterschiedlichen Sozialversicherungszweigen
weder willkürlich noch stellen sie einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar.
Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Zielsetzung und Betrachtungsweise in
der AHV und in der Arbeitslosenversicherung, besteht damit keinerlei Veranlassung
die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Forderung zu reduzieren.
4.7.3. Des Weiteren kann auch dem Antrag des Beschwerdeführers,
wonach die Schadenssumme wegen des fehlenden schwerwiegenden Verschuldens des
Beschwerdeführers und aufgrund des Umstands, dass er der mit Abstand grösste
Gläubiger der D____ AG gewesen sei, zu reduzieren sei nicht gefolgt werden. Wie
die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält (Beschwerdeantwort, S. 4) ist eine
Reduktion der Höhe einer Forderung nach Art. 52 AHVG, weil die verantwortliche
Person im Konkurs ihrer Firma Verluste erlitten hat, nicht vorgesehen.
4.7.4. Zudem kommt vorliegend auch nicht in Betracht, die
Schadenersatzforderung auf die nach der ersten Absage von K____ aufgelaufenen
Beiträge zu reduzieren. Die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers,
wonach er nicht damit habe rechnen können, dass die weit fortgeschrittenen
Verhandlungen mit K____ Ende Januar 2018 noch scheitern würden (Beschwerde, S.
6 f.), überzeugt nicht. Die bereits zuvor mit anderen Interessenten geführten
Verhandlungen erwiesen sich als äusserst schwierig, was angesichts der
finanziellen Lage der Gesellschaft nicht erstaunt. Begründete Hoffnung auf eine
Übernahme bestand zu diesem Zeitpunkt nicht mehr. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer
allerspätestens bei der Absage von K____ die Bilanz deponieren müssen.
4.8.
Schliesslich liegt auf der Hand, dass zwischen dem Unterlassen der
vollständigen Beitragszahlung und der Entstehung des Schadens bei der
Beschwerdegegnerin ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang
besteht.
4.9.
Streitig und zu prüfen bleibt damit noch das Verschulden des
Beschwerdeführers, d.h. die Frage, ob das Versäumnis der vorgeschriebenen
Beitrags- und Abrechnungspflichten dem Beschwerdeführer als grobfahrlässiges
Verhalten zugerechnet werden kann.
5.
5.1.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Verschuldens. Er
bringt vor, er habe die Zahlungsfähigkeit der D____ AG im Hinblick auf die
vernünftigerweise und allseitig erwartete Übernahmelösung im fraglichen
Zeitraum persönlich durch Darlehen an die Gesellschaft zwecks Begleichung der
zwingend betriebsnotwendigen Ausgaben sichergestellt. Die D____ AG habe sich im
Jahr 2017 auf die Suche nach Partnern oder Käufern begeben, um die weiteren
nötigen Investitionen wie auch die Liquidität für den laufenden Betrieb der D____
AG langfristig sicherzustellen, die bis zum Konkurs dauernden Verhandlungen seien
jedoch schlussendlich aus verschiedensten, teilweise auch geschäftsfremden
Gründen trotz bereits erfolgten prefinalen Zusagen allesamt gescheitert
(Beschwerde, S. 3). Weiter habe der Beschwerdeführer die sich per Ende 2017,
anfangs 2018 akzentuierenden Liquiditätsprobleme der D____ AG nach bestem
Wissen und Gewissen und unter grösstem finanziellen persönlichen Aufwand
jeweils soweit für ihn irgendwie möglich (und darüber hinaus durch die Aufnahme
von persönlichen Darlehen bei Drittpersonen) durch Aktionärsdarlehen gelöst
(Beschwerde, S. 3). Dies sei nach damaligem Wissensstand auch im besten
Interesse aller Gläubiger (ausser von ihm selber) gewesen (a.a.O.). Da er
derjenige gewesen sei, welcher die zwingend betriebsnotwendige Liquidität
jeweils sichergestellt habe, solange Aussicht auf eine Übernahme bestanden habe,
könne ihm somit keine Grobfahrlässigkeit vorgeworfen werden (Beschwerde, S. 5).
5.2.
5.2.1. Wer als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft formelle
Organstel-lung einnimmt, hat die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu
erfüllen. Dazu gehören namentlich die in Art. 716a des Obligationenrechts vom
30. März 2011 (OR; SR 220) als unübertragbar und unentziehbar bezeichneten
Aufgaben. Im Vorder-grund steht dabei die Pflicht zur Oberaufsicht über die mit
der Geschäftsführung be-trauten Personen, insbesondere im Hinblick auf die
Befolgung der Gesetze und Weisungen (Ziff. 5). Zu diesen gehören auch die
Bestimmungen über den Abzug, die Ablieferung und die Abrechnung der
Sozialversicherungsbeiträge. Ebenfalls zu beachten ist in diesem Zusammenhang
Ziff. 3 von Art. 716a OR, wonach der Ver-waltungsrat zwingend für die korrekte
Ausgestaltung von Rechnungswesen, Fi-nanzkontrolle und Finanzplanung
verantwortlich ist (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 613).
5.2.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der D____ AG um eine
Kleinfirma, welche nach einem strengen Massstab beurteilt werden muss. Der
Beschwerdeführer war Gründer der Gesellschaft, Hauptaktionär, ständiges Verwaltungsratsmitglied
mit Einzelunterschrift sowie seit dem 6. Februar 2015 Verwaltungsratspräsident
und ab Ende Mai 2018 einziger Verwaltungsrat. Dadurch war er in besonderem
Masse für die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die bei der D____
AG angestellten Mitarbeitenden verantwortlich. Aus den Akten im
Parallelverfahren AH.2021.11 ergibt sich diesbezüglich, dass die D____ AG bereits
kurz nach Aufnahme der Tätigkeit beziehungsweise lange vor Beginn ihrer
Mitgliedschaft bei der Beschwerdegegnerin mit erheblichen Liquiditätsproblemen
zu kämpfen hatte, wie sich aus der E-Mail des Beschwerdeführers an F____ vom
17. Oktober 2015 entnehmen lässt ("Durch den de facto nun offen zu Tage
getretenen Totalausfall der Werbeeinnahmen […] werden wir Ende kommender Woche
einen existenzbedrohenden Finanzbedarf für Löhne, Kommunikation und
Versicherung von rund 100’000 Franken haben. Eine Summe in ähnlicher Höhe würde
Ende November erneut auf uns zukommen, wenn bis dann auf der Ertragsseite
weiterhin keine Einnahmen zu erwarten wären", vgl. Beilage zur Beschwerde
von F____ im Verfahren AH.2021.11 Nr. 9). Angesichts des schlechten Verlaufs im
Ressort von F____ (Beziehungspflege und Investorensuche) mit zahlreichen
Absagen und teilweise fast vollständig fehlenden Werbeinnahmen, hätten die
Finanzen noch stärker in den Fokus des Beschwerdeführers gelangen müssen. Angesichts
der langen Dauer der Zahlungsausstände seit Beginn des Anschlusses bei der
Beschwerdegegnerin hätte der Beschwerdeführer nicht nur dafür sorgen müssen,
dass die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden können, sondern auch, dass
sie tatsächlich bezahlt werden. Ferner wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen,
innerhalb der Gesellschaft zu kontrollieren, ob und wann die
Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden.
5.3.
5.3.1. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er habe die
Investitionen in die D____ AG durch wiederholte Einlagen von Aktienkapital und
durch namhafte Darlehen ausnahmslos selbst finanziert (Beschwerde, S. 2). Als
Beispiel führt der Beschwerdeführer an, er habe im Zeitraum zwischen dem 31.
Dezember 2017 und dem 31. März 2018 Mittel in der Höhe von über CHF 260‘000
zwecks Aufrechterhaltung des zwingend nötigen Betriebs zur Verfügung gestellt (Beschwerde,
S. 3 f.).
5.3.2. Allerdings ergibt sich aus den Akten, dass die vom Beschwerdeführer
eingeschossenen Geldbeträge nicht zur Bezahlung der offenen Beitragsforderungen
für die Sozialversicherungen verwendet wurden und dass die finanziellen
Schwierigkeiten der Gesellschaft fortlaufend andauerten. Das Nichtbezahlen der
Sozialversicherungsbeiträge bleibt angesichts der Höhe der vom Beschwerdeführer
an die Gesellschaft überwiesenen Geldbeträge unverständlich. So wies die
Gesellschaft ab Beginn ihrer Mitgliedschaft bei der Beschwerdegegnerin (1.
Januar 2017) bis zur Konkurseröffnung am 6. November 2018 hohe Ausstände aus, ohne
dass je eine längere Phase finanzieller Stabilität eingetreten wäre. Die D____
AG musste mehrfach gemahnt werden und der Ausstand bei der Beschwerdegegnerin
betrug ab Juni 2017 mindestens zwei monatliche Akontobeiträge. Die D____ AG
leistete ihre letzte Beitragszahlung von CHF 9‘900.40 am 1. November 2017. Der
Beschwerdeführer bestreitet dies nicht und bringt zu Recht auch nicht vor,
keine Kenntnis von den offenen Sozialversicherungsbeiträgen gehabt zu haben. Er
bringt jedoch sinngemäss vor, er habe sich ab Herbst 2017 auf die absolut
betriebsnotwendigen Ausgaben beschränkt und sich auf die damals sehr konkreten
Übernahmeangebote fokussiert (vgl. Beschwerde, S. 5). Dieser Ansicht kann
vorliegend nicht gefolgt werden. Die (subjektive) Hoffnung auf eine Rettung der
Gesellschaft durch einen Financier oder eine Geschäftsübernahme rechtfertigt das
Nichtbezahlen der Sozialversicherungsbeiträge nicht, zumal sich die finanzielle
Notlage zum Jahreswechsel 2017/2018 dramatisch zuspitzte (vgl. E-Mail des
Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2017 an den F____ und weitere: "Möchte
Euch für morgen Dienstag späteren Vormittag zu einer kurzen Telefonkonferenz
und am Mittwoch zum entscheidenden persönlichen, direkten gemeinsamen Gespräch
über die Existenz der D____ AG an einem Tisch bitten. Dies verlangt die neueste
Entwicklung und damit jetzt auch das Aktienrecht", vgl. Beilage zur
Beschwerde von F____ im Verfahren AH.2021.11 Nr. 12). Daher ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer unabhängig von den mit verschiedenen Akteuren
geführten Verhandlungen dafür hätte besorgt sein müssen, dass die
Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht und vollumfänglich bezahlt werden und dass
er im Unterlassungsfall die Konsequenzen hätte ziehen müssen. Gleichwohl setzte
er sich für einen Weiterbetrieb zu Lasten der Sozialversicherung ein.
5.4.
5.4.1. Nach der Rechtsprechung ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber
zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse
einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn
besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt
oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem
Arbeitgeber, der sich in einer schwierigen finanziellen Lage befindet, durch
das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu
retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung
nach Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber zunächst für das Überleben des
Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmer und
Lieferanten) befriedigt, gleichzeitig aber auf Grund der objektiven Umstände
und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, die geschuldeten
Beiträge innert nützlicher Frist nachzuzahlen. Rechtfertigungs- oder
Exkulpationsgründe sind dann nicht gegeben, wenn angesichts der Höhe der
bestehenden Verbindlichkeiten und der eingegangenen Risiken von der
vorübergehenden Nichtbezahlung der Forderungen objektiv keine für die Rettung
der Firma ausschlaggebende Wirkung erwartet werden kann (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.2.).
5.4.2. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zum einen ist vorliegend zu
berücksichtigen, dass die Zahlungsschwierigkeiten der D____ AG bereits ab
Beginn der Mitgliedschaft bei der Beschwerdegegnerin (1. Januar 2017) bestanden
und im Verlauf stetig zunahmen, ohne dass die Schulden zwischendurch
vollständig getilgt worden wären. Daher kann nicht von einem vorübergehenden
Liquiditätsengpass resp. einer bloss vorübergehenden Nichtbezahlung der
Akontobeiträge gesprochen werden (vgl. bereits Urteil des Sozialversicherungsgerichts
vom 14. März 2020 (AL.2019.32) E. 4.1: "Bei diesem Zeitraum von mehr als
zwei Jahren kann man nicht mehr von einer vorübergehenden Illiquidität
sprechen"). Bei dieser Ausgangslage durfte der Beschwerdeführer nicht in guten
Treuen annehmen, die Beitragsrückstände könnten in Kürze beglichen werden. Eine
vage Hoffnung auf Besserung berechtigt nicht dazu, einen unrentablen Betrieb
auf Kosten der Sozialversicherung weiterzuführen (SVR 1996 AHV Nr. 82 E. 5; ZAK
1992 S. 284 E. 4b). Fehlende finanzielle Mittel sind darüber hinaus für sich
allein auch kein Grund, die Beiträge nicht zu bezahlen. Vielmehr darf ein
Arbeitgeber im Zweifelsfall nur so viel massgeblichen Lohn ausrichten, als die
darauf geschuldeten Beiträge gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 E. 5). Des
Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Bilanz per 31. Dezember 2017
ein Eigenkapital von minus CHF 988'940.48 und damit eine Unterkapitalisierung
von knapp einer Million Franken aufwies und sehr grossen Verbindlichkeiten nur
noch ganz geringfügige flüssige Mittel gegenüberstanden (AB 7, S. 18). Es kann
daher nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Nichtbezahlung der Beiträge
objektiv noch eine für die Rettung der Firma ausschlaggebende Wirkung hätte erwartet
werden können.
5.5.
Weiter kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass das
Zivilgericht Basel-Stadt noch im Juli 2018 eine Nachlassstundung anstelle eines
sofortigen Konkurses als vorteilhafter beurteilte (Beschwerde, S. 4 mit Hinweis
auf den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 12. Juli 2018), und die
Nachlassstundung sodann mit Entscheid vom 12. September 2018 bis zum 7.
November 2018 verlängerte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Umstand, dass
das Zivilgericht zu einem Zeitpunkt, als kein Personal mehr beschäftigt war,
die Nachlassstundung im Hinblick auf eine allfällige Übernahme des Geschäfts
durch einen Dritten gewährte, rechtfertigt keine Nichtbezahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen.
5.6.
Schliesslich vermögen auch die sich in den Akten des Verfahrens AH.2021.11
befindlichen Abzahlungsvereinbarungen keine andere Beurteilung der Sachlage zu
bewirken. Nach der Lehre ist zu berücksichtigten, dass das Verhalten der
Ausgleichskasse nicht leichthin als grobfahrlässig angesehen werden darf, wenn
sie eine mit finanziellen Problemen kämpfende Firma nicht mit voller Härte
anpackt (Reichmuth, a.a.O., Rz 761). Vorliegend ging die Beschwerdegegnerin in
guten Treuen davon aus, die Bedingungen von Art. 34b Abs. 1 AHVV seien erfüllt
und es sei mit der fristgemässen Bezahlung der zu leistenden Raten und der
laufenden Beiträge zu rechnen. Sie hat der D____ AG mehrere Zahlungsaufschübe
gewährt und stets umgehend gemahnt in der Hoffnung, dass die laufenden Beiträge
bezahlt und ein weiteres Anwachsen der Beitragsschuld vermieden werden könnte (vgl.
Gerichtsakte 10 im Verfahren AH.2021.11). Dass die Beschwerdegegnerin der D____
AG die Möglichkeit gab, die Gesellschaft nach Möglichkeit zu sanieren und das
Deponieren der Bilanz zu verhindern, kann ihr nun nicht nachträglich im Sinne
eines Mitverschuldens angelastet werden. Ebenso wenig kann ihr vorgeworfen
werden, sie habe die Zahlungsunfähigkeit hinausgezögert, weil sonst der D____
AG entgegengehalten werden müsste, sie habe das Gesuch um Zahlungsaufschub
offensichtlich ohne realistischen Hintergrund gestellt (vgl. hierzu Reichmuth,
a.a.O., Fn 1080).
5.7.
Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass der Beschwerdeführer
seinen gesetzlichen Aufgaben als Präsident des Verwaltungsrates nicht
ausreichend nachgekommen ist, indem er seine Kompetenzen und seine Verantwortung
nicht wahrgenommen hat. Beweise, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht
oder Grobfahrlässigkeit auszuschliessen würden, hat der Beschwerdeführer keine
erbracht. Folglich trifft ihn ein Verschulden im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG,
weshalb er für den bei der Beschwerdegegnerin durch die Nichtbezahlung der
Sozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden einstehen muss.
5.8.
Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Schreiben des
Konkursamtes vom 15. Februar 2021 darüber informiert wurde, dass ihre Forderung
ungedeckt bleiben wird (AB 4). Der Schadenersatzanspruch wurde mit Verfügung
vom 5. August 2021 und damit rechtzeitig innert der in Art. 52 Abs. 3 AHVG
statuierten Frist geltend gemacht.
6.
6.1.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom
28. Oktober 2021 ist zu bestätigen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid
vom 28. Ok-tober 2021 wird bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: