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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 13.
September 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, [...]
Beschwerdeführer
C____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2021.11
Einspracheentscheid vom 28.
Oktober 2021
Tatsachen
I.
Die D____ AG in Liquidation (früher: E____ AG) wurde am 17.
Januar 2012 von F____ gegründet (Handelsregisterauszug,
Beschwerdeantwortbeilage/AB 1). F____ war (bzw. ist) Hauptaktionär, ständiges
Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift und seit dem 6. Februar 2015
Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft. Der Beschwerdeführer war zuvor vom
7. Februar 2014 bis zum 5. Februar 2015 Verwaltungsratspräsident und danach bis
zum 25. Mai 2018 Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. Daneben
waren G____ und Prof. H____ vom 6. Februar 2015 bis zum 12. Oktober 2016 resp.
1. Februar 2018 Mitglieder des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift (vgl.
a.a.O.).
Die Gesellschaft bezweckte unter anderem die Erbringung von (publizistischen)
Dienstleistungen im Bereich der elektronischen und Printmedien sowie im
Internet und in neuen Medien (vgl. a.a.O.). Hierfür betrieb die Gesellschaft
das lokale News- und Service-Portal www.[...].ch für Basel und die Region. Sie
war ab 1. Januar 2017 bei der Beschwerdegegnerin als beitragspflichtige
Arbeitgeberin angeschlossen.
Mit Gesuch vom 29. Juni 2018 beantragte F____ beim Zivilgericht
Basel-Stadt die provisorische Nachlassstundung. Diese wurde mit Entscheid vom
12. Juli 2018 für die Dauer von zwei Monaten bewilligt und als provisorischer
Sachwalter MLawI____, Advokat, eingesetzt. In der Folge wurde die provisorische
Nachlassstundung mit Entscheid vom 12. September 2018 bis zum 7. November 2018
verlängert. Schliesslich wurde über die D____ AG am 6. November 2018 der
Konkurs eröffnet (vgl. a.a.O.).
Die Beschwerdegegnerin hat im Konkurs der D____ AG Forderungen
von insgesamt CHF 103'073.15 zur Kollokation eingegeben. Diese Forderungen wurden
am 12. Februar 2021 kolloziert, wobei das Konkursamt gleichzeitig
mitteilte, dass sie ungedeckt bleiben werden (AB 4). Daraufhin gab die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Brief vom 19. März 2021
Gelegenheit, Stellung zu nehmen (AB 6). Dieser äusserte sich mit Schreiben 15.
Juni 2021 ausführlich (AB 7).
Mit Schadenersatzverfügung vom 5. August 2021 verpflichtete die
J____ den Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit von F____ zur
Bezahlung von Schadenersatz für bis zum 10. April 2018 unbezahlt gebliebene
Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von CHF 86‘107.40 (AB 8). Der
Beschwerdeführer erhob hiergegen am 13. September 2021 anwaltlich vertreten
Einsprache und beantragte, es sei die auf ihn lautende Schadenersatzverfügung
aufzuheben. Eventualiter seien die Ausstände der K____ neu zu berechnen und um
die Beiträge auf die rein fiktiven Löhne von F____ und dessen Ehefrau L____ zu
reduzieren (AB 9). Mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 wies die Beschwerdegegnerin
die Einsprache ab.
II.
Mit Beschwerde vom 29.
November 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende
Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei der
Einspracheentscheid der C____ vom 28. Oktober 2021 im Verfahren betreffend
Schadenersatz in Sachen Konkurs D____ AG (Fall Nr. 1’857'979/137.02)
aufzuheben.
2.
Es sei demzufolge
die Verfügung der C____ vom 5. August 2021 im Verfahren betreffend
Schadenersatz in Sachen Konkurs D____ AG (Fall Nr. 1'857'979/137.02)
aufzuheben.
3.
Eventualiter
seien die Ausstände der C____ neu zu berechnen und um die Beiträge auf dem rein
fiktiven Lohn von F____ und dessen Ehefrau L____ zu reduzieren.
4.
Unter
o/e-Kostenfolge, inkl. Auslagen und MwSt., zulasten der C____ bzw. des Staates.
Dabei werden folgende Verfahrensanträge gestellt:
1.
Es sei eine
mündliche Hauptverhandlung durchzuführen.
2.
Es seien die
Akten der AHV-C____ im vorliegenden Verfahren Nr. 1'857'979/137.02 gerichtlich
beizuziehen.
3.
Es sei dem Beschwerdeführer
nach Beizug der AHV-Akten Einsicht in diese zu gewähren und es sei dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, nach Einsicht in die AHV-Akten
eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4.
Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 21. Februar 2022 an
den gestellten Rechtsbegehren fest.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. Februar 2022 wird die
Beschwerdegegnerin aufgefordert, sämtliche Abzahlungsvereinbarungen zwischen
ihr und der D____ AG zu edieren. Die Beschwerdegegnerin reicht die fehlenden
Unterlagen mit Eingabe vom 3. März 2022 ein (Gerichtsakte 10).
Mit Eingabe vom 1. April 2022 nimmt der Beschwerdeführer zu den
neuen Unterlagen Stellung. An seinen gestellten Rechtsbegehren hält er
weiterhin fest.
III.
Am 13. April 2022 findet die Hauptverhandlung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt. Der als Zeuge vorgeladene F____ reicht am
Tag der Hauptverhandlung über seinen Rechtsvertreter am Schalter ein
Arztzeugnis vom 12. September 2022 ein, wonach er aus medizinischen Gründen
nicht vernehmungsfähig ist (Gerichtsakte 14). Der Beschwerdeführer wird befragt
und die Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art.
52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit dem die Schadenersatzverfügung vom 5. August 2021 schützenden
Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer unter
solidarischer Haftbarkeit von F____ zur Bezahlung von Schadenersatz für bis zum
10. April 2018 unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von
CHF 86‘107.40 verpflichtet (AB 8).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, sein Verhalten
als Mitglied des Verwaltungsrates sei weder kausal für den geltend gemachten
Ausfall noch sei sein Verhalten widerrechtlich oder grobfahrlässig gewesen. Ausserdem
betont er wiederholt, dass das neuartige Business-Modell der D____ AG sehr
vielversprechend gewesen sei, was auch Dritte bestätigt hätten (vgl.
Beschwerde, Rz. 15 ff. und 55 ff.).
2.3.
2.3.1. Vorauszuschicken ist, dass es im vorliegenden Verfahren nicht
darum geht, das Geschäftsmodell der D____ AG zu bewerten, da dies in Bezug auf
die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht relevant ist. Daher ist vorliegend
auch unerheblich, dass die studentische Unternehmensberatungsfirma "[...]" der Universität [...],
das Content Management System (CMS) 2017 in einer ausführlichen Analyse als attraktiv
und fortschrittlich beschrieb (vgl. Ausführungen des Beschwerdeführers im
Schreiben vom 15. Juni 2021, AB 7, S. 2).
2.3.2. Entscheidend ist vorliegend, dass dem Projekt kein wirtschaftlicher
Erfolg beschieden war und dass Sozialversicherungsbeiträge unbezahlt blieben.
Entsprechend ist vorliegend einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer hierfür
haftbar gemacht werden kann.
3.
3.1.
3.1.1. Arbeitnehmerbeiträge sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu
bringen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art.
14 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge haben die Arbeitgebenden der Ausgleichskasse
monatlich zu entrichten oder, wenn die jährliche Lohnsumme CHF 200‘000.00 nicht
übersteigt, vierteljährlich (Art. 34 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31.
Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR
831.101]).
3.1.2. Nach Art. 34b Abs. 1 AHVV kann die Ausgleichskasse einen
Zahlungsaufschub gewähren, wenn ein Beitragspflichtiger glaubhaft macht, dass
er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, und sich der Beitragspflichtige zu
regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet
und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die
laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können. Die Ausgleichskasse
setzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfalltermine und die Höhe der
Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des
Beitragspflichtigen schriftlich fest (Art. 34b Abs. 2 AHVV). Der
Zahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht
eingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubs gilt als Mahnung im
Sinne von Artikel 34a, sofern diese noch nicht ergangen ist (Art. 34b Abs. 3
AHVV).
3.2.
Fügt ein Arbeitgeber der Ausgleichskasse durch absichtliche oder
grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zu, hat er diesen zu
ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine
juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle
mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz
1 AHVG). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften
sie solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Der Anspruch verjährt nach den
Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (vgl. Art.
52 Abs. 3 AHVG).
3.3.
Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf alle Personen mit
Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe)
oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (materielle Organe). Als
formelle Organe gelten namentlich die Verwaltungsräte einer AG (vgl. u.a. Marco
Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG,
Zürich/Basel/Genf 2008, Rz 205). Diese haften – sofern auch die übrigen
Voraussetzungen gegeben sind – aufgrund der gesetzlichen Definition ihrer
Pflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die
Willensbildung der Gesellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung
und dem Grund der Mandatsübernahme (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 212).
3.4.
Eine Person hat grundsätzlich nur für jenen Schaden aufzukommen, der
durch die Nichtbezahlung von Beiträgen entstanden ist, die zu einem Zeitpunkt
zur Zahlung anstanden, als sie Organstellung innehatte und somit über
allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die
Ausgleichskasse veranlassen konnte (vgl. BGE 134 V 401, 402 f. E. 5.1; siehe
auch Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 256). Daher ist der Beginn der Organstellung
des Verwaltungsrates einer AG der Tag des effektiven Eintritts in den
Verwaltungsrat, spätestens aber der Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister
(vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 242). Auch für das Ende der Organstellung ist auf
das Datum des tatsächlichen Ausscheidens abzustellen. Allerdings ist der
Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister ein gewichtiges Indiz für das Ende
der Organstellung (vgl. u.a. BGE 134 V 401, 402 f. E. 5.1; siehe auch Reichmuth,
a.a.O., Rz 244).
3.5.
3.5.1 Die Haftung nach Art. 52 AHVG setzt zunächst voraus, dass der
Ausgleichskasse ein Schaden entstanden ist. Der Schaden gilt als eingetreten,
sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht mehr erhältlich gemacht werden können (vgl. dazu
u.a. Reichmuth, a.a.O., Rz 329). Dies ist namentlich bei einer
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers der Fall (Felix Frey in: Felix Frey/Hans-Jakob
Mosimann/Susanne Bolliger, Kommentar AHVG/IVG, Zürich 2018, Art. 52 N 8). Bleiben
die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers unbezahlt, so gilt der
Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge nicht mehr oder nur noch teilweise
im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG und Art. 34 ff. AHVV erhältlich
gemacht werden können (BGE 136 V 268, 270 E. 2.2). Dies ist unter anderem der
Fall, wenn die Beiträge gemäss Art. 15 AHVG auf dem Wege der Betreibung
eingefordert werden und das Betreibungsverfahren zu einem definitiven
Verlustschein führt oder wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt
wird (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_910/2009 vom 29. Januar 2010
E. 3.3.1 und H 113/04 vom 31. Januar 2006 E. 2.1 sowie H 34/01 vom 17. August
2001 E. 3.).
3.5.2. Der Schaden, den die Ausgleichskasse namentlich infolge
der Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers erleidet, entspricht dem Saldo des
Beitragskontos, mithin der Differenz zwischen den Forderungen gegenüber dem
Arbeitgeber und den anzurechnenden Gutschriften (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz
416). Er umfasst die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, die Beiträge an die
Invalidenversicherung (IV) und nach der Erwerbsersatzordnung (EO), die Beiträge
an die Arbeitslosenversicherung (ALV) und die Beiträge gemäss dem Bundesgesetz
vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) sowie
Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten
und Verzugszinsen auf rückständige Beiträge (vgl. Felix Frey, a.a.O., Art. 52 N
9).
3.6.
Sodann setzt eine Haftung nach Art. 52 AHVG ein rechtswidriges
Verhalten voraus. Die Missachtung von Vorschriften muss bei der Ausgleichskasse
zum Beitragsausstand bzw. zum Schaden geführt haben. Als Verletzung einer
Vorschrift fällt in erster Linie das Versäumnis der vorgeschriebenen Beitrags-
und Abrechnungspflichten nach Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34
AHVV in Betracht (Frey, a.a.O., Art. 52 N 10).
3.7.
Des Weiteren setzt eine Haftung gemäss Art. 52 AHVG einen
Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt
des Schadens voraus. Nebst einem natürlichen, ist insbesondere auch ein
adäquater Kausalzusammenhang notwendig; das heisst, der Schadenseintritt muss
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auf
die Pflichtverletzung zurückzuführen sein (Frey, a.a.O., Art. 52 N 20 sowie BGE
119 V 401, 406 E. 4a = Praxis 1995 Nr. 90).
3.8.
3.8.1. Damit eine Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 52 AHVG
entsteht, muss das Organ ein Verschulden treffen. Die Missachtung von
Vorschriften hat absichtlich oder grobfahrlässig erfolgt zu sein. Mit Absicht
handelt, wer sich den Vorschriften mit Wissen und Willen widersetzt. Grobe Fahrlässigkeit
ist gegeben, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen
Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte
einleuchten müssen (vgl. Frey, a.a.O., Art. 52 N 11; BGE 108 V 199, 202 E. 3a
und BGE 98 V 26, 30 E. 6).
3.8.2. Der Umstand, dass der AHV wegen Verletzung von Vorschriften im Sinne
von Art. 52 Abs. 1 AHVG ein Schaden entstanden ist, lässt zwar nicht bereits
den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden seiner Organe zu (vgl. BGE 121 V
243, 244 E. 5). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die
Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von
Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, jedoch davon ausgehen, dass der
Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig
verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns
oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (BGE 108 V 183, 187 E. 1b
und BGE 108 V 199, 201 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2008 vom 5.
Februar 2009 E. 4.2.1). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist entsprechend der
Sorgfaltspflicht, welche in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitskategorie,
welcher der oder die Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann
und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft
grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (Ueli Kieser, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 52 N 43, BGE
108 V 199, 203 E. 3a, vgl. auch BGE 98 V 26, 30 E. 6).
3.9.
Der Ausgleichskasse liegen grundsätzlich nur Dokumente vor, aufgrund
welcher sie feststellen muss, dass der Arbeitgeber nicht abgerechnet und/oder
nicht bezahlt hat, d.h. dass er seinen Beitragsabrechnungs- und/oder -zahlungspflichten
nicht nachgekommen ist; ersteres namentlich aufgrund von unvollständigen oder
gar fehlenden Jahreslohnbescheinigungen, letzteres aufgrund unbezahlter
Rechnungen. Warum aber der Arbeitgeber bzw. die für ihn handelnden Organe den
Pflichten im Beitragswesen nicht nachgekommen sind, obschon ihnen diese bekannt
waren oder zumindest hätten bekannt sein müssen, kann nur von den Organen
selbst dargelegt werden (Reichmuth, a.a.O., Rz 744). Folgerichtig dürfen nach
der Rechtsprechung Ausgleichskassen und Gerichte, welche feststellen, dass
durch Missachtung von Vorschriften (d.h. durch Widerrechtlichkeit) ein Schaden
entstanden ist, im Sinne einer Verschuldensvermutung davon ausgehen, dass der
Arbeitgeber bzw. dessen Organe die Vorschriften absichtlich oder zumindest grobfahrlässig
verletzt haben, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns
oder die Schuldlosigkeit bestehen. Im Rahmen der ihm obliegenden
Mitwirkungspflicht ist es grundsätzlich Sache des ins Recht gefassten Organs,
im Einsprache- oder Beschwerdeverfahren allfällige Rechtfertigungs- und
Exkulpationsgründe zu behaupten und zu belegen. Verwaltung und Gericht haben im
Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die Berechtigung der erhobenen Einwände zu
prüfen (Reichmuth, a.a.O., Rz 745).
4.
4.1.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vom 7. Februar 2014 bis
zum 5. Februar 2015 Verwaltungsratspräsident der D____ AG und danach bis
zum 25. Mai 2018 Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift gewesen
ist, welche ab 1. Januar 2017 der Beschwerdegegnerin als
beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen war. Als ehemaliges formelles
Organ haftet der Beschwerdeführer bei Vorliegen sämtlicher übriger
Voraussetzungen aufgrund der gesetzlichen Definition seiner Pflichten
unabhängig von seiner tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung
der Gesellschaft (vgl. Erwägung 3.3 hiervor).
4.2.
Aufgrund des Kontoauszuges über die offenen Posten ab 1. Januar 2017
(vgl. AB 2) ist belegt und im Übrigen unbestritten, dass die M____ AG in den
Jahren 2017 und 2018 ihrer Beitragspflicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AHVG in
Verbindung mit Art. 34 AHVV nicht korrekt nachgekommen ist, womit die
Widerrechtlichkeit (vgl. Erwägung 3.6 hiervor) als gegeben zu erachten ist.
4.3.
Nachdem über die D____ AG mit Entscheid des Zivilgerichtes
Basel-Stadt vom 6. November 2018 der Konkurs eröffnet worden war (vgl. Handelsregisterauszug,
AB 1), konnten die Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich
gemacht werden, womit bei der Beschwerdegegnerin ein Schaden in der Höhe der
Beitragsausstände eingetreten ist (vgl. dazu Erwägungen 3.5.1. und 3.5.2. hiervor).
4.4.
Auch der Kausalzusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Verletzung
der Beitrags- und Abrechnungspflicht und dem Eintritt des Schadens (vgl.
Erwägung 3.7. hiervor) kann ohne weiteres als gegeben erachtet werden.
4.5.
Die von der Beschwerdegegnerin errechnete Schadenssumme lässt sich
anhand der eingereichten Beweismittel nachvollziehen. So geht aus dem
Kontoauszug über die offenen Posten im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2017 und
dem 10. April 2018 hervor, dass sich die bis zum Austritt des Beschwerdeführers
am 25. Mai 2018 aus dem Verwaltungsrat unbezahlt gebliebenen
Sozialversicherungsbeiträge auf CHF 86‘107.40 beliefen. Entsprechend ist die
geltend gemachte Forderung nicht zu beanstanden.
4.6.
4.6.1. Insoweit als der Beschwerdeführer die Reduktion der Forderung
geltend macht, da F____ und seine Ehefrau keinen Lohn bezogen hätten, ist
darauf hinzuweisen, dass die AHV-Beitragspflicht nicht davon abhängt, ob das
Erwerbseinkommen eines Arbeitnehmers diesem ausbezahlt wird oder ob nur eine
Gutschrift in den Büchern des Arbeitgebers erfolgt (vgl. bereits die
Ausführungen in der Verfügung vom 5. August 2021, AB 8, S. 2). Die D____ AG hat
der Beschwerdegegnerin u.a. für F____ und seine Ehefrau Löhne gemeldet, zuletzt
per Ende September 2018 mit einer von F____ unterzeichneten Lohndeklaration vom
18. Oktober 2018 (Lohnmeldung, Beschwerdeantwortbeilage 9, S. 15). Entsprechend
sind die realisierten Löhne auf das jeweilige individuelle Konto einzutragen
und rentenbildendend, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber darauf Beiträge
bezahlt hat oder nicht.
4.6.2. Dass keine Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung
bestehen, wenn kein tatsächlicher Lohnfluss erfolgt ist, ändert hieran nichts. Während
der Nachweis eines Lohnflusses im Kontext der AHV-Beitragspflicht irrelevant
ist, kommt ihm im Bereich der Arbeitslosenversicherung für die Frage, ob die
Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllt sind, eine entscheidende
Bedeutung zu. Insofern kann der Beschwerdeführer aus dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt vom 11. März 2020 (AL.2019.32) nicht zu seinen Gunsten ableiten. Im
besagten Verfahren machte L____ (Ehefrau von F____) einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung geltend und brachte vor, dass die D____ AG die
Sozialversicherungsbeiträge für ihren Lohn stets ordnungsgemäss abgerechnet habe
(E. 3.1). Aufgrund des Umstands, dass L____ unbestrittenermassen während der
gesamten Dauer ihres Arbeitsverhältnisses keinen Lohnfluss nachweisen konnte, kam
das Gericht zum Schluss, dass damit nicht nur die Beitragszeit nach Art. 8 Abs.
1 lit. e AVIG nicht erfüllt, sondern hat auch den Mindestbetrag für den
versicherten Verdienst von monatlich 500 Franken nicht erreicht sei. Wie die
Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, sind unterschiedliche Bestimmungen
zu unterschiedlichen Sozialversicherungszweigen weder willkürlich noch stellen
sie einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Vor dem Hintergrund der
unterschiedlichen Zielsetzung und Betrachtungsweise in der AHV und in der
Arbeitslosenversicherung ist die geltend gemachte Forderung daher nicht zu
reduzieren.
4.7.
Schliesslich liegt es auf der Hand, dass zwischen dem Unterlassen
der vollständigen Beitragszahlung und der Entstehung des Schadens bei der
Beschwerdegegnerin ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
4.8.
Streitig und zu prüfen bleibt damit noch das Verschulden des
Beschwerdeführers, d.h. die Frage, ob das Versäumnis der vorgeschriebenen
Beitrags- und Abrechnungspflichten dem Beschwerdeführer als grobfahrlässiges Verhalten
zugerechnet werden kann.
5.
5.1.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei als
Verwaltungsrat nie operativ tätig gewesen. Seine Aufgabe habe darin bestanden,
Beziehungen zu pflegen und Investoren zu finden. Für die Finanzen seien F____ und
N____ zuständig gewesen. Er habe sich um sein Ressort gekümmert und das Ressort
der anderen beaufsichtigt. Indem er wiederholt auf die Zahlungsausstände
hingewiesen habe, sei er seinen Pflichten ausreichend nachgekommen. Im Übrigen
verweist er darauf, dass er der Gesellschaft zur Bezahlung ausstehender
Lohnzahlungen ein Darlehen in der Höhe von CHF 60'000 gegeben habe, welches er
bis heute nicht zurückerhalten und wofür er auch keinen Zins bekommen habe.
5.2.
5.2.1. Wer als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft formelle
Organstellung einnimmt, hat die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu
erfüllen. Dazu gehören namentlich die in Art. 716a des Obligationenrechts vom
30. März 2011 (OR; SR 220) als unübertragbar und unentziehbar bezeichneten
Aufgaben. Im Vordergrund steht dabei die Pflicht zur Oberaufsicht über die mit
der Geschäftsführung betrauten Personen, insbesondere im Hinblick auf die
Befolgung der Gesetze und Weisungen (Ziff. 5). Zu diesen gehören auch die
Bestimmungen über den Abzug, die Ablieferung und die Abrechnung der
Sozialversicherungsbeiträge. Ebenfalls zu beachten ist in diesem Zusammenhang
Ziff. 3 von Art. 716a OR, wonach der Verwaltungsrat zwingend für die korrekte
Ausgestaltung von Rechnungswesen, Finanzkontrolle und Finanzplanung verantwortlich
ist (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 613). Ein Verwaltungsrat kann sich daher gemäss
der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht damit entlasten, er sei nie im
operativen Geschäft tätig gewesen. Gerade auch einem nicht mit der
kaufmännischen Geschäftsführung und den finanziellen Belangen betrauten
Verwaltungsrat kommt, solange er diese formelle Organstellung beibehält, als
Mitglied des Verwaltungsrats die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe zu,
die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen
auszuüben. Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so
handeln weitere Verwaltungsräte im Sinne von Art. 52 AHVG qualifiziert
schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene, sich auch auf das
Beitragswesen erstreckende Aufsicht nicht ausüben, wobei sich die Anforderungen
an die gegenseitige Kontrolle bei einem – wie vorliegend – aus nur wenigen
Personen zusammengesetzten Verwaltungsrat nach einem strengen Massstab
beurteilen. Als grobfahrlässig gilt gerade auch die Passivität faktisch von der
Geschäftsführung ausgeschlossener Verwaltungsräte, welche sich umso
nachhaltiger um Einblick in die Geschäftsbücher zu bemühen haben. Ein
Verwaltungsrat kann sich, wenn es wie beim Beitragswesen um die Verantwortung
in Geschäften geht, mit denen er sich ihrer Bedeutung wegen befassen musste,
nicht mit dem Einwand exkulpieren, er habe keinen Einfluss auf die
Geschäftsführung gehabt (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts H 74/06
vom 24. August 2006 E. 4.3. mit Hinweis). Um die Oberaufsicht ausüben zu
können, verfügt der Verwaltungsrat gegenüber der Geschäftsleitung über
umfassende – nötigenfalls gerichtlich durchsetzbare – Auskunfts- und Einsichtsrechte
(vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_37/2019 vom 1. Juli 2019 E.
5.3.2). Ein Verwaltungsrat, dem die Auskunft in die Geschäftsbücher verweigert
wird, hat auf seinem Auskunftsrecht zu beharren (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts H 59/04 vom 14. Dezember 2004 E. 5.4) oder ansonsten weitere
Konsequenzen zu ziehen, insbesondere eine Demission.
5.2.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei nicht
geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften
entscheidend ist, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten
nachgekommen sind. Nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Obligationenrechts (OR)
obliegt dem Verwaltungsrat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung
betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten,
Reglemente und Weisungen. Bei Unregelmässigkeiten hat er sofort einzuschreiten
(Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren
Hinweisen). Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang
informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende
Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen
Informationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der
delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist der
Verwaltungsrat verpflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen zu treffen
(nötigenfalls durch Beizug von Sachverständigen) und eine genaue und strenge
Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben (BGE
114 V 219 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E.
5.3, je mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der D____
AG um eine Kleinfirma, welche nach einem strengen Massstab beurteilt werden
muss (vgl. E. 5.2.1. hiervor). Auch wenn die Aufgaben und Kompetenzen unter den
Verwaltungsräten der D____ AG möglicherweise klar verteilt und differenziert waren
(vgl. dazu die Ausführungen im Protokoll HV, S. 1 f.), kann dem
Beschwerdeführer zugemutet werden, über sämtliche Geschäfte informiert zu sein
und dementsprechend auch die gesamte Verantwortung zu übernehmen. Insbesondere
kann sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Argument entlasten, für das
Ressort Finanzen nicht zuständig gewesen zu sein, da er als formelles Organ
auch die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen
auszuüben hatte. Dies hat insbesondere auch Prof. H____ klar kommuniziert (vgl.
E-Mail vom 26. Februar 2017 an den Beschwerdeführer und andere: "Soweit uns bekannt ist, muss
der VR die Geschäftsvorgänge kontrollieren und bei finanziellen
Schwierigkeiten, anderen Unzulänglichkeiten und dergleichen den VR-Vorsitzenden
zu einem entsprechend korrigierendem Handeln auffordern. Handelt dieser nicht,
müssen andere Stellen informiert werden […]",
BB 15). Die Bedeutung dieser Kontrollfunktion war im vorliegenden Fall
besonders deshalb bedeutsam, da die D____ AG bereits kurz nach Aufnahme ihrer
Tätigkeit und lange vor Beginn ihrer Mitgliedschaft bei der Beschwerdegegnerin
mit erheblichen Liquiditätsproblemen zu kämpfen hatte, wie sich aus der E-Mail
von F____ an den Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2015 entnehmen lässt ("Durch den de facto nun offen
zu Tage getretenen Totalausfall der Werbeeinnahmen […] werden wir Ende
kommender Woche einen existenzbedrohenden Finanzbedarf für Löhne, Kommunikation
und Versicherung von rund 100’000 Franken haben. Eine Summe in ähnlicher Höhe
würde Ende November erneut auf uns zukommen, wenn bis dann auf der Ertragsseite
weiterhin keine Einnahmen zu erwarten wären",
Beschwerdebeilage/BB 9).
5.2.3. Des Weiteren verschärften sich diese finanziellen
Schwierigkeiten nach Lage der Akten fortlaufend. Insbesondere bestanden sie ab
Beginn der Mitgliedschaft der D____ AG bei der Beschwerdegegnerin (1. Januar
2017) und dauerten bis zur Konkurseröffnung am 6. November 2018 an, ohne dass
je eine längere Phase finanzieller Stabilität eingetreten wäre. Die finanzielle
Notlage trat im Verlauf der Jahre 2017 und 2018 mehrfach offen zu Tage und
wurde im Verwaltungsrat und vom Treuhänder N____ auch mehrfach thematisiert
(vgl. E-Mail von N____ im E-Mail von Prof. H____ vom 31. Juli 2017 an den
Beschwerdeführer: "Ja, wir haben in letzter Sekunde noch eine
Zwischenfinanzierung hinbekommen […]. Aber das heisst leider noch nicht, dass
wir M____ gerettet haben. Wir überdauern mit der Zwischenfinanzierung nur den
August […].", BB 10; vgl.
auch E-Mail von F____ vom 18. Dezember 2017 an den Beschwerdeführer und
weitere: "Möchte Euch für morgen Dienstag späteren Vormittag zu einer
kurzen Telefonkonferenz und am Mittwoch zum entscheidenden persönlichen,
direkten gemeinsamen Gespräch über die Existenz der D____ AG an einem Tisch
bitten. Dies verlangt die neueste Entwicklung und damit jetzt auch das
Aktienrecht", BB 12). Die finanzielle Notlage äusserte sich insbesondere
in Zahlungsschwierigkeiten in Bezug auf die abzuführenden
Sozialversicherungsbeiträge. So musste die D____ AG mehrfach gemahnt werden und
der Ausstand bei der Beschwerdegegnerin betrug ab Juni 2017 mindestens zwei
monatliche Akontobeiträge. Die D____ AG leistete ihre letzte Beitragszahlung von
CHF 9‘900.40 am 1. November 2017. In der Folge wurden von Seiten der D____ AG keine
Beiträge mehr bezahlt. Wie der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung
ausführte, wusste er von den unbezahlt gebliebenen Sozialversicherungsbeiträgen
und gab zu diesem Zwecke auch ein Darlehen (Protokoll HV, S. 4), allerdings
ohne zu kontrollieren, dass das Geld tatsächlich für die Bezahlung der
Sozialversicherungsbeiträge verwendet würde.
5.3.
5.3.1. Auch wenn der Beschwerdeführer wiederholt auf die
ausstehenden Beiträge hingewiesen, die Entwicklung des finanziellen Geschehens
der D____ AG regelmässig verfolgt und den Co-Verwaltungsrat F____ zum Handeln
betreffend Sozialversicherungsbeiträge aufgefordert hat, hat der Beschwerdeführer
keine eigenen Schritte unternommen, damit die geschuldeten Beiträge tatsächlich
fristgerecht geleistet werden. Dies ist unverständlich, zumal eine erhöhte
Aufmerksamkeit des Verwaltungsrates hinsichtlich der
Sozialversicherungsbeiträge angesichts der bereits vor dem Eintritt der D____
AG bei der Beschwerdegegnerin am 1. Januar 2017 bestehenden finanziellen
Probleme geboten gewesen wäre. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der
Beschwerdeführer die schlechten Jahresabschlüsse der D____ AG gekannt zu haben
(Protokoll HV, S. 4). Allerdings habe er sich immer auf die Zusicherung
verlassen, dass man alles im Griff habe (a.a.O.). Indem sich der
Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2017 und seinem Rücktritt
im Mai 2018, mithin über ein Jahr, darauf verliess, dass F____ mit
Unterstützung des Treuhänders die Zahlungen ausführen werde, gab er sich
leichtfertig zufrieden, ohne diese Darstellung von F____ zu hinterfragen und
ohne selber in dieser Sache tätig zu werden, obwohl er als Verwaltungsrat stets
über eine Einzelunterschriftsberechtigung verfügte und daher auch bei der Bank
entsprechende Zahlungen hätte auslösen können.
5.3.2. Angesichts des schlechten Verlaufs in seinem eigenen Ressort
Beziehungspflege und Investorensuche mit zahlreichen Absagen, hätte sich eine
verstärkte Wahrnehmung der ihm obliegenden strengen Kontrollpflichten im
Ressort Finanzen aufgedrängt. Stattdessen hat sich der Beschwerdeführer stets darauf
verlassen, dass F____ die Verantwortung auch ihm gegenüber wahrnehmen werde. Angesichts
der langen Dauer der Zahlungsausstände seit Beginn des Anschlusses bei der
Beschwerdegegnerin hätte der Beschwerdeführer nicht nur dafür sorgen müssen,
dass die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden können, sondern auch, dass
sie tatsächlich bezahlt werden. Ferner wäre der Beschwerdeführer verpflichtet
gewesen, innerhalb der Gesellschaft nicht nur nachzufragen, sondern auch zu
kontrollieren, ob und wann die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden. Die
Hinweise des Beschwerdeführers auf den Treuhänder N____ vermögen ihn
diesbezüglich nicht zu entlasten. Das gleiche gilt für die Hinweise auf die
zahlreichen rund um die D____ AG involvierten Anwälte. Wie die
Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu Recht festhält, trugen diese gar
nichts zur Zahlung der offenen Beträge bei der Ausgleichskasse bei (vgl. Einspracheentscheid,
S. 2 f.). Ferner erscheint vorliegend auch unbehelflich, dass der
Beschwerdeführer offenbar über keine Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der
Zahlungen und über keine Bankvollmacht verfügte, um entsprechende Zahlungen
auszulösen. Aufgrund seiner Position als einzelzeichnungsberechtigtes
Verwaltungsratsmitglied hätte er über die notwendige Handlungsmöglichkeit
verfügen können und entsprechende Vorkehrungen einleiten müssen, um die Zahlungsmöglichkeiten
einzurichten.
5.4.
Der Beschwerdeführer hätte viele Optionen gehabt, zu handeln um dafür
zu sorgen, dass es nicht zu Ausständen kommt. Dazu hätte beispielsweise gehört,
den Rücktritt als Verwaltungsrat zu erklären, welchen der Beschwerdeführer erst
mit Schreiben vom 18. Mai 2018 vornahm (Rücktrittschreiben, BB 21). Dass ihm
der Ernst der Lage während des gesamten Jahres 2017 durchaus bewusst war, geht
aus der E-Mailkorrespondenz hervor (E-Mail von Prof. H____ an den
Beschwerdeführer vom 26. Februar 2017: "Ab Ende März ist beim heutigen
Stand keine finanzielle Deckung mehr vorhanden, die die Fortführung des
Redaktionsbetriebs gewährleisten könnte. Die Einnahmen durch Werbung belaufen
sich seit längerem auf dem Niveau: Null bis Kleinbeträge (lokaler Markt)",
BB 15; vgl. auch E-Mail des Beschwerdeführers an F____ vom 7. Dezember 2017: "O____
hat ein sehr persönliches Schreiben von mir erhalten, mit allen Unterlagen.
Aber ich habe ein schlechtes Gefühl. Für eine Lösung mit ihm oder P____ ist die
Zeit realistischerweise viel zu kurz. Beim heutigen Stand sollten wir genauso
ernsthaft Plan B mit einem geordneten Ausstieg, soweit dass das noch möglich
ist, bereitstellen. Das Risiko macht mir Bauchweh" (AB 7, S. 14). Gleichwohl
liess sich der Beschwerdeführer vertrösten und setzte sich für einen
Weiterbetrieb zu Lasten der Sozialversicherung ein. Dabei beschränkte er sich
in seiner Tätigkeit für die Gesellschaft bis zuletzt auf sein eigenes Ressort, obwohl
die Erosion im Verwaltungsrat für ihn ein starkes Alarmzeichen hätte sein
müssen, aktiv die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu veranlassen und im
Unterlassungsfall die Konsequenzen zu ziehen.
5.5.
5.5.1. Weiter kann sich der Beschwerdeführer nicht unter Hinweis auf
das von ihm gegebene Darlehen entlasten. Zum einen gewährte der
Beschwerdeführer das Darlehen nicht der Gesellschaft, sondern F____ persönlich,
wobei der Verwendungszweck des Darlehens aus der eingereichten
Interimsbescheinigung resp. der öffentlichen Urkunde nicht hervorgeht. Zum
anderen liess er sich das Darlehen über ein Grundpfand absichern, was sein
Risiko erheblich schmälerte.
5.5.2. Auch der Umstand, dass das Zivilgericht Basel-Stadt dem Gesuch um
Nachlassstundung des im Basler Medienbereich bestens bekannten F____
stattgegeben und dieses danach bis zum 7. November 2018 verlängert hat, hat
keinen Einfluss auf die AHV-rechtliche Beurteilung der Sachlage und ändert an
der Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats für die Nichtbezahlung der
Sozialversicherungsbeiträge nichts. Zunächst erfolgte die Bewilligung rund zwei
Monate nach dem Rücktritt des Beschwerdeführers, sodass sie für dessen
Entscheidfindung über den Verbleib in der Gesellschaft und das Vertrauen in
deren Zukunft nicht entscheidend sein konnte. Die Zwischenbilanz per 31. März
2018 zu Fortführungswerten wies bei geringen flüssigen Mitteln von CHF
16'193.46 einen Bilanzverlust von CHF 3'500’847.13 sowie ein Eigenkapital von
minus CHF 1'438'774.42 aus (Beschwerdeantwortbeilage im Verfahren AH.2021.10
Nr.7, S. 18). Bereits die Bilanz per 31. Dezember 2017 statuierte ein
Eigenkapital von minus CHF 988'940.48 und damit eine Unterkapitalisierung von
knapp einer Million Franken (a.a.O.). Als immaterielles Anlagevermögen (Projektkosten)
wurden CHF 1'372'957.97 ausgewiesen (a.a.O.). Damit hätte die Bilanz bereits
Ende 2017 deponiert werden müssen.
5.5.3. Schliesslich vermögen auch die in den Akten liegenden
Abzahlungsvereinbarungen keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken. Nach
der Lehre ist zu berücksichtigten, dass das Verhalten der Ausgleichskasse nicht
leichthin als grobfahrlässig angesehen werden darf, wenn sie eine mit
finanziellen Problemen kämpfende Firma nicht mit voller Härte anpackt
(Reichmuth, a.a.O., Rz 761). Vorliegend ging die Beschwerdegegnerin in guten
Treuen davon aus, dass die Bedingungen von Art. 34b Abs. 1 AHVV erfüllt seien
und mit der fristgemässen Bezahlung der zu leistenden Raten und der laufenden
Beiträge zu rechnen sei. Sie hat der D____ AG mehrere Zahlungsaufschübe gewährt
und stets umgehend gemahnt (vgl. Gerichtsakte 10), in der Hoffnung, dass die
laufenden Beiträge bezahlt und ein weiteres Anwachsen der Beitragsschuld
vermieden werden könnte. Dass sie der D____ AG die Möglichkeit gab, die
Gesellschaft nach Möglichkeit zu sanieren und das Deponieren der Bilanz zu
verhindern, kann ihr nun nicht nachträglich im Sinne eines Mitverschuldens
angelastet werden. Zudem kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe die
Zahlungsunfähigkeit hinausgezögert, weil sonst der D____ AG entgegengehalten
werden müsste, sie habe das Gesuch um Zahlungsaufschub offensichtlich ohne
realistischen Hintergrund gestellt (vgl. hierzu Reichmuth, a.a.O., Fn 1080).
5.6.
Der Beschwerdeführer kann sich ferner nicht darauf berufen, von der
Bedeutung der Bezahlung der Beiträge an die Ausgleichskassen gewusst zu haben.
Zum einen musste ihm diese aufgrund seiner langjährigen und vielfältigen
Tätigkeit im Verwaltungsrat verschiedener Institutionen und Gremien bekannt
sein. Zum anderen war die persönliche und solidarische Haftung des
Verwaltungsrates für die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge auch Thema
anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 5. April 2018, an welcher der
Treuhänder die persönliche und solidarische Haftung des VR für Schulden
gegenüber den Ausgleichskassen explizit bejahte (vgl. Protokoll, AB 7, S. 17
ff.).
5.7.
5.7.1. Nach der Rechtsprechung ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber
zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse
einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn
besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als
erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem
Arbeitgeber, der sich in einer schwierigen finanziellen Lage befindet, durch
das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu
retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung
nach Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber zunächst für das Überleben des
Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmer und
Lieferanten) befriedigt, gleichzeitig aber auf Grund der objektiven Umstände
und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, die geschuldeten
Beiträge innert nützlicher Frist nachzuzahlen. Rechtfertigungs- oder
Exkulpationsgründe sind dann nicht gegeben, wenn angesichts der Höhe der
bestehenden Verbindlichkeiten und der eingegangenen Risiken von der
vorübergehenden Nichtbezahlung der Forderungen objektiv keine für die Rettung
der Firma ausschlaggebende Wirkung erwartet werden kann (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.2.).
5.7.2. Im vorliegenden Fall gelingt dem Beschwerdeführer dieser Beweis
nicht. Zum einen ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die
Zahlungsschwierigkeiten der D____ AG bereits ab Beginn der Mitgliedschaft bei
der Beschwerdegegnerin (1. Januar 2017) bestanden und im Verlauf stetig
zunahmen, ohne dass die Schulden zwischendurch vollständig getilgt worden wären.
Im vorliegenden Fall kann nicht von einem vorübergehenden Liquiditätsengpass
resp. einer bloss vorübergehenden Nichtbezahlung der Akontobeiträge gesprochen
werden (vgl. bereits Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 14. März 2020
(AL.2019.32) E. 4.1: "Bei
diesem Zeitraum von mehr als zwei Jahren kann man nicht mehr von einer vorübergehenden
Illiquidität sprechen"). Bei
dieser Ausgangslage durfte der Beschwerdeführer nicht in guten Treuen annehmen,
die Beitragsrückstände könnten in Kürze beglichen werden, wie die
Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht (Beschwerdeantwort, S. 3). Eine vage
Hoffnung auf Besserung berechtigt nicht dazu, einen unrentablen Betrieb auf
Kosten der Sozialversicherung weiterzuführen (SVR1996 AHV Nr. 82 E. 5; ZAK 1992
S. 284 E. 4b). Fehlende finanzielle Mittel sind darüber hinaus für sich allein
auch kein Grund, die Beiträge nicht zu bezahlen. Vielmehr darf ein Arbeitgeber
im Zweifelsfall nur so viel massgeblichen Lohn ausrichten, als die darauf
geschuldeten Beiträge gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 E. 5). Des Weiteren ist
darauf hinzuweisen, dass bereits die Bilanz per 31. Dezember 2017 ein
Eigenkapital von minus CHF 988'940.48 und damit eine Unterkapitalisierung von
knapp einer Million Franken aufwies und sehr grossen Verbindlichkeiten nur noch
ganz geringfügige flüssige Mittel gegenüberstanden (Beschwerdeantwortbeilage im
Verfahren AH.2021.10 Nr. 7, S. 18). Es kann daher nicht davon ausgegangen
werden, dass mit der Nichtbezahlung der Beiträge objektiv noch eine für die
Rettung der Firma ausschlaggebende Wirkung hätte erwartet werden können.
5.8.
Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass der Beschwerdeführer
seinen gesetzlichen Aufgaben als Mitglied des Verwaltungsrates nicht ausreichend
nachgekommen ist, indem er seine Kompetenzen und seine Verantwortung nicht
wahrgenommen hat. Beweise, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder
Grobfahrlässigkeit auszuschliessen würden, hat der Beschwerdeführer keine
erbracht. Folglich trifft ihn ein Verschulden im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG,
weshalb er für den bei der Beschwerdegegnerin durch die Nichtbezahlung der
Sozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden einstehen muss. Vor diesem
Hintergrund erübrigt sich die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme des
Zeugen F____. Führen die vorzunehmenden Abklärungen bei sorgfältiger und
inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt
sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör vor (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom
13. Februar 2020 E. 3.2.1.).
5.9.
Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Schreiben des
Konkursamtes vom 15. Februar 2021 darüber informiert wurde, dass ihre Forderung
ungedeckt bleiben wird (AB 4). Der Schadenersatzanspruch wurde mit Verfügung
vom 5. August 2021 und damit rechtzeitig innert der in Art. 52 Abs. 3 AHVG
statuierten Frist geltend gemacht.
6.
6.1.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 28.
Oktober 2021 ist zu bestätigen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 wird bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: