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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 22.
Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen , P. Waegeli
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2021.12
Altersrente
Beschwerde abgewiesen.
Beitragsdauer für Rentenbezug nicht erfüllt.
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1956 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 12. Oktober
2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Altersrente an (Beschwerdeantwortbeilage,
[AB] 1).
b)
In der Folge prüfte die Beschwerdegegnerin die Anspruchsvoraussetzungen
für den Leistungsbezug und teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29.
Oktober 2021 (AB 3) mit, dass ihm kein volles Einkommens, Erziehungs- oder
Betreuungsjahr angerechnet werden könne und er daher kein Anspruch auf eine
Altersrente habe.
c)
Mit Einsprache an das Sozialversicherungsgericht Basel - Stadt vom 8.
November 2021 (AB 4), welche zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin
weitergeleitet wurde, wehrte sich der Beschwerdeführer gegen die
Leistungsablehnung und machte sinngemäss geltend, er habe die Mindestbeitragsdauer
von einem Jahr erfüllt.
d)
Mit Einspracheentscheid vom 25. November 2021 wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers abermals ab und führte
zur Begründung an, er habe lediglich eine Beitragsdauer von fünf Monaten zu
verzeichnen, weshalb er keinen Anspruch auf eine Altersrente habe.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2021 (persönlich abgegeben am 27.
Dezember 2021) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Ausrichtung einer
Altersrente der AHV.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2022 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Die Hauptverhandlung vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 22. Juni 2022 in Anwesenheit
des Beschwerdeführers und Herrn B____ und Herrn C____ für die
Beschwerdegegnerin statt. Der Beschwerdeführer wird befragt und die Parteien
gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100)
und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai
2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer macht zunächst sinngemäss geltend, er habe
aufgrund seiner langjährigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz Anspruch auf eine
Altersrente. Weiter vertritt er die Ansicht, im Rahmen seiner Anmeldung zum
Leistungsbezug diskriminiert worden zu sein, indem er von der zuständigen
Angestellten der Beschwerdegegnerin als «Weltenbummler» bezeichnet worden sei.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Meinung, der
Beschwerdeführer habe die Mindestbeitragszeit zum Rentenbezug nicht erfüllt und
daher kein Anspruch auf eine Altersrente. Die Bezeichnung «Weltenbummler»
stelle ferner angesichts der fehlenden negativen Konnotation im allgemeinen
Sprachgebrauch keine Diskriminierung dar.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 25. November 2021 zu Recht von einer ungenügenden
Beitragsdauer für den Bezug einer ordentlichen Rente ausging und das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund ablehnte. Nachfolgend
ist aber zunächst die Frage der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin anzusprechen,
bevor auf den Streitgegenstand eingegangen wird.
3.
3.1.
Anspruch auf (ordentliche) Alters- und Hinterlassenenrenten haben grundsätzlich
Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose, wobei weitere Bestimmungen zu
beachten sind (vgl. Art. 18 Abs. 1 AHVG). So sind Ausländer sowie Hinterlassene
ohne Schweizer Bürgerrecht nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Dieses
Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln
zu erfüllen. Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende
zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung
den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die diejenigen
dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind (Art. 18 Abs. 2 AHVG).
3.2.
3.2.1. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und hat
als solcher unabhängig seines Wohnsitzes oder seines ordentlichen Aufenthaltes grundsätzlich
aufgrund des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA; SR 0.142.112.681) und der Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA unabhängig seines
Wohnsitzes bei Erfüllen der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf eine
Altersrente der schweizerischen AHV.
3.2.2.
Gemäss Art. 62 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 113 der Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ist die
Schweizerische Ausgleichskasse zuständig, u.a. Leistungen nach AHVG an Personen
im Ausland auszurichten.
3.2.3.
Der Frage nach dem Wohnsitz respektive dem ordentlichen Aufenthalt des
Beschwerdeführers käme demnach mit Blick auf die Zuständigkeit der
Beschwerdegegnerin für die Rentenzusprache Relevanz zu. Allerdings kann
vorliegend aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde offenkundig abzuweisen
ist (vgl. E. 4. Hiernach) die Beantwortung dieser Frage letztendlich
offengelassen werden.
4.
4.1.
Nach Massgabe von Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG haben Männer, welche
das 65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch
auf eine Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welche der Vollendung
des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod.
4.2.
Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben die
rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen,
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs.
1 AHVG). Gemäss Art. 50 AHVV liegt ein volles Beitragsjahr vor, wenn eine Person
insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war
und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im
Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG ausweist.
4.3.
4.3.1. Art. 30ter Abs.1 AHVG statuiert, dass für jeden
beitragspflichtigen Versicherten individuelle Konten geführt werden, worin die
für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen
werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten. Die von einem Arbeitnehmer erzielten
Erwerbseinkommen, wovon der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen
hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber
die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art.
30ter Abs. 2 AHVG).
4.3.2.
Art. 141 AHVV hält fest, dass der Versicherte das Recht hat, bei jeder
Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über
die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu
verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben (Abs. 1). Der
Versicherte kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer
anderen Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen
Ausgleichskassen für ihn geführten individuellen Konten verlangen. Versicherte
im Ausland richten ihr Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse (Abs.
1bis). Abs. 2 von Art. 141 AHVV normiert ferner, dass Versicherte innert 30
Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Ausgleichskasse eine
Berichtigung verlangen kann. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung.
Wird kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das
Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles
die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden,
soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht
wird (Abs. 3). Die Kontoberichtigung erstreckt sich auf die gesamte
Beitragsdauer der Versicherten, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche
nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragszahlung infolge Verjährung unzulässig ist
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5367/2013 vom 20. Juli 2015 E. 4.6 mit
Hinweis auf ZAK 1984 S 178 E. 1 und S. 441).
4.4.
4.4.1. Im
Sozialversicherungsverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz (Art.
43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V
376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4), welcher durch die Mitwirkungspflicht
der Parteien ergänzt wird (BGE 122 V 158 E. 1a mit Hinweisen). Dazu gehört auch
die Substantiierungspflicht, wonach die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und
-bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Die erhobenen
Einwände müssen überprüfbar sein (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG, seit dem 1. Januar 2007: Bundesgericht,
sozialrechtliche Abteilungen] vom 29. September 2004, H 21/04, E. 4.3).
4.4.2. Art.
141 Abs. 3 AHVV führt zu einer Beweisverschärfung gegenüber dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll
dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte
selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr bedeutet dies, dass der
Versicherte insofern eine erhöhte Mitwirkungspflicht hat, als dass er alles ihm
Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der
Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen. Im Fall der Beweislosigkeit
fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei, die daraus Rechte
ableiten will (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5367/2016 vom 20. Juli
2015 E. 4.6 mit Hinweis auf BGE 117 V 261, E. 3b und 3d).
4.5.
4.5.1. Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Beschwerdeführer
die Mindestbeitragsdauer für den Bezug einer Altersrente erfüllt.
4.5.2. Der Beschwerdeführer wurde am [...] 1956 geboren und erreichte
demnach am [...] 2021 das AHV-Alter (vgl. E. 4.2 hiervor). Da somit der
Versicherungsfall bereits eingetreten ist, ist Art. 141 Abs. 3 AHVV mit den
entsprechenden beweisrechtlichen Konsequenzen massgeblich (vgl. E. 4.4.3.
hiervor).
4.5.3.
Nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 12. Oktober 2021 bestellte
die Beschwerdegegnerin einen Zusammenruf des individuellen Kontos (IK-Auszug)
des Beschwerdeführers. Aus dem IK-Auszug des Beschwerdeführers per 14. Oktober
2021 (AB 2) ergeben sich folgende Erwerbstätigkeiten: im Juli 1989 bei der D____
GmbH, im Juli und August 1997 bei der E____ AG und im Oktober bis und mit
Dezember 1997 eine Tätigkeit bei einem Arbeitgeber, welcher EDV-mässig nicht
erfasst wurde. Insgesamt weist der individuelle Kontoauszug des
Beschwerdeführers somit eine Beitragsdauer von fünf Monaten aus.
4.5.4.
Der Beschwerdeführer führte zum Beweis der Unrichtigkeit der
Eintragungen der Beitragsmonate im IK-Auszug zunächst an, die Arbeitsverhältnisse
bei der F____ GmbH in [...], der G____ in [...] bei der Familie H____ in [...],
im I____, bei der J____ GmbH, [...], bei der K____ in [...], bei der L____ GmbH,
[...] (Liste bei den Beschwerdebeilagen) seien in seinem IK-Auszug nicht
berücksichtigt worden. Er beschränkte sich allerdings auf die Nennung der
angeblichen ehemaligen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen ohne weitere
sachdienliche Unterlagen (Lohnabrechnungen, Anstellungsverträge, Lohnausweise)
einzureichen, was im Rahmen der vorliegend geltenden erhöhten
Mitwirkungspflicht hätte erwartet werden dürfen. Die Beschwerdegegnerin kam
indes ihrer Untersuchungspflicht dennoch nach und forderte die jeweils
zuständigen Ausgleichskassen auf, Verbuchungsfehler ausfindig zu machen. In der
Folge meldeten die jeweiligen Ausgleichskassen, dass die erfragten Arbeitgeber
allesamt keine Einkommen für den Beschwerdeführer gemeldet hätten (vgl.
Schreiben SVA Basel-Landschaft vom 17. Januar 2022, AB 14; E-Mail SVA
Graubünden vom 24. Januar 2022, AB 15; Schreiben SVA Graubünden vom 9. Februar
2022, AB 16; Schreiben Ausgleichskasse IV-Stelle Schwyz vom 11. Februar 2022,
AB 17; Schreiben Ausgleichskasse SBV vom 22. Februar 2022, AB 18, E-Mail der
Ausgleichskasse Bern vom 23. Februar 2022, AB 19; Schreiben der SVA Aargau vom
24. Februar 2022, AB 20). Insgesamt ergeben sich daher keine Hinweise auf
Unrichtigkeiten des IK-Auszugs des Beschwerdeführers. Die Beweislosigkeit wirkt
sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus (vgl. E. 4.4.3. hiervor).
4.5.5.
Trotz entsprechender Aufforderung der Beschwerdegegnerin mit Schreiben
vom 11. Januar 2022 (AB 21) und vom 17. Januar 2022 (AB 22) konnte der
Beschwerdeführer nicht substantiiert belegen, dass AHV-pflichtige Einkommen
nicht im IK-Auszug deklariert worden wären. So stellen die vom Beschwerdeführer
eingereichten Unterlagen (Zeugnis der Firma M____ in [...] vom 9. April 1991,
AB 23; Kopie des Frachtbriefs der Firma N____ AG; Schreiben des
Strassenverkehrsamtes des Kantons [...] vom 22. Mai 2003, AB 25; Ausdruck O____
AG vom 16. September 2004, AB 26) per se keine Beweismittel für den Nachweis
von AHV-pflichtigem Einkommen in der Schweiz dar. Der im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer eingereichte Arbeitsvertrag mit der P____
GmbH vom 12. September 2007 (AB 29), welcher an sich geeignet wäre Beweismaterial
für nicht deklarierte Einkommen darzustellen, führte ebenfalls ins Leere. Die
Beschwerdegegnerin leitete im Rahmen ihrer Untersuchungsmaxime den
Arbeitsvertrag an die zuständige Ausgleichskasse des Kantons [...] weiter,
welche ohne eindeutigen Belege von erfolgten Lohnzahlungen keine
Nachverbuchungen vornehmen konnte. Entsprechendes Beweismaterial wurde
allerdings vom Beschwerdeführer nicht zur Verfügung gestellt, so dass es hier
an der Überprüfbarkeit seiner Angaben mangelt. Insgesamt konnte der
Beschwerdeführer mit den von ihm eingebrachten Beweismitteln substantiiert
darlegen, weshalb ihm weitere Versicherungszeiten anzurechnen wären. Die
Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht einen Anspruch auf Altersrente
abgelehnt. Zu erwähnen ist, dass sie jedoch weisungsgemäss das
zwischenstaatliche Verfahren eingeleitet hat mit dem Formular E205
(Beschwerdebeilage 30).
4.6.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass eine Anrechnung von
Beitragszeiten, welche der Beschwerdeführer im Ausland zurückgelegt hat, nicht
möglich ist (vgl. BGE 130 V 51). Obschon nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens präsentiert sich der Weg über die Nachzahlung von
Beiträgen als Nichterwerbstätiger innerhalb der fünfjährigen Verjährungs- bzw.
Verwirkungsfrist (Art. 16 Abs. 1 AHVG; SVR 2007 AHV Nr. 3) als fraglich, da der
Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung keine Beweise nennen konnte, welche in
dieser Zeit einen Lebensmittelpunkt in der Schweiz (in bestimmten Gemeinden,
Städten) untermauern könnten (vgl. Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG in Verbindung mit
Art. 13 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 133 V 309 S. 321 E. 3.1 zu den äusseren und
inneren Merkmalen der Wohnsitzbegründung).
4.7.
Schliesslich ist hinsichtlich des Diskriminierungsvorwurfs zu
bemerken, dass die Bezeichnung «Weltenbummler» wohl als sachfremd bezeichnet
werden kann. Eine Diskriminierung ist allerdings aufgrund der semantischen Besetzung
des Wortes im allgemeinen Sprachgebrauch nicht erkennbar.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (Art.
61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: