Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. Juni 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , P. Waegeli     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AH.2021.12

Altersrente

 

Beschwerde abgewiesen. Beitragsdauer für Rentenbezug nicht erfüllt.

 

 


Tatsachen

I.        

a)           Der im Jahr 1956 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 12. Oktober 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Altersrente an (Beschwerdeantwortbeilage, [AB] 1).

b)           In der Folge prüfte die Beschwerdegegnerin die Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug und teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 (AB 3) mit, dass ihm kein volles Einkommens, Erziehungs- oder Betreuungsjahr angerechnet werden könne und er daher kein Anspruch auf eine Altersrente habe.

c)            Mit Einsprache an das Sozialversicherungsgericht Basel - Stadt vom 8. November 2021 (AB 4), welche zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet wurde, wehrte sich der Beschwerdeführer gegen die Leistungsablehnung und machte sinngemäss geltend, er habe die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr erfüllt.

d)           Mit Einspracheentscheid vom 25. November 2021 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers abermals ab und führte zur Begründung an, er habe lediglich eine Beitragsdauer von fünf Monaten zu verzeichnen, weshalb er keinen Anspruch auf eine Altersrente habe.

II.       

a)               Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2021 (persönlich abgegeben am 27. Dezember 2021) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Ausrichtung einer Altersrente der AHV.

b)               Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

Die Hauptverhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 22. Juni 2022 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und Herrn B____ und Herrn C____ für die Beschwerdegegnerin statt. Der Beschwerdeführer wird befragt und die Parteien gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).    

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer macht zunächst sinngemäss geltend, er habe aufgrund seiner langjährigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz Anspruch auf eine Altersrente. Weiter vertritt er die Ansicht, im Rahmen seiner Anmeldung zum Leistungsbezug diskriminiert worden zu sein, indem er von der zuständigen Angestellten der Beschwerdegegnerin als «Weltenbummler» bezeichnet worden sei.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Meinung, der Beschwerdeführer habe die Mindestbeitragszeit zum Rentenbezug nicht erfüllt und daher kein Anspruch auf eine Altersrente. Die Bezeichnung «Weltenbummler» stelle ferner angesichts der fehlenden negativen Konnotation im allgemeinen Sprachgebrauch keine Diskriminierung dar.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25. November 2021 zu Recht von einer ungenügenden Beitragsdauer für den Bezug einer ordentlichen Rente ausging und das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund ablehnte. Nachfolgend ist aber zunächst die Frage der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin anzusprechen, bevor auf den Streitgegenstand eingegangen wird.

3.                

3.1.          Anspruch auf (ordentliche) Alters- und Hinterlassenenrenten haben grundsätzlich Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose, wobei weitere Bestimmungen zu beachten sind (vgl. Art. 18 Abs. 1 AHVG). So sind Ausländer sowie Hinterlassene ohne Schweizer Bürgerrecht nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die diejenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind (Art. 18 Abs. 2 AHVG).

3.2.          3.2.1. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und hat als solcher unabhängig seines Wohnsitzes oder seines ordentlichen Aufenthaltes grundsätzlich aufgrund des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und der Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA unabhängig seines Wohnsitzes bei Erfüllen der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV.

3.2.2.      Gemäss Art. 62 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 113 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ist die Schweizerische Ausgleichskasse zuständig, u.a. Leistungen nach AHVG an Personen im Ausland auszurichten.

3.2.3.      Der Frage nach dem Wohnsitz respektive dem ordentlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers käme demnach mit Blick auf die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin für die Rentenzusprache Relevanz zu. Allerdings kann vorliegend aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde offenkundig abzuweisen ist (vgl. E. 4. Hiernach) die Beantwortung dieser Frage letztendlich offengelassen werden.

4.                

4.1.          Nach Massgabe von Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welche der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod.

4.2.          Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 50 AHVV liegt ein volles Beitragsjahr vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG ausweist.

4.3.          4.3.1. Art. 30ter Abs.1 AHVG statuiert, dass für jeden beitragspflichtigen Versicherten individuelle Konten geführt werden, worin die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten. Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, wovon der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG).

4.3.2.      Art. 141 AHVV hält fest, dass der Versicherte das Recht hat, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben (Abs. 1). Der Versicherte kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer anderen Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für ihn geführten individuellen Konten verlangen. Versicherte im Ausland richten ihr Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse (Abs. 1bis). Abs. 2 von Art. 141 AHVV normiert ferner, dass Versicherte innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen kann. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung. Wird kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3). Die Kontoberichtigung erstreckt sich auf die gesamte Beitragsdauer der Versicherten, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragszahlung infolge Verjährung unzulässig ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5367/2013 vom 20. Juli 2015 E. 4.6 mit Hinweis auf ZAK 1984 S 178 E. 1 und S. 441).

4.4.          4.4.1. Im Sozialversicherungsverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4), welcher durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt wird (BGE 122 V 158 E. 1a mit Hinweisen). Dazu gehört auch die Substantiierungspflicht, wonach die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Die erhobenen Einwände müssen überprüfbar sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit dem 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 29. September 2004, H 21/04, E. 4.3).    

4.4.2.      Art. 141 Abs. 3 AHVV führt zu einer Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr bedeutet dies, dass der Versicherte insofern eine erhöhte Mitwirkungspflicht hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen. Im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei, die daraus Rechte ableiten will (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5367/2016 vom 20. Juli 2015 E. 4.6 mit Hinweis auf BGE 117 V 261, E. 3b und 3d).

4.5.          4.5.1. Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Beschwerdeführer die Mindestbeitragsdauer für den Bezug einer Altersrente erfüllt.

4.5.2.     Der Beschwerdeführer wurde am [...] 1956 geboren und erreichte demnach am [...] 2021 das AHV-Alter (vgl. E. 4.2 hiervor). Da somit der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, ist Art. 141 Abs. 3 AHVV mit den entsprechenden beweisrechtlichen Konsequenzen massgeblich (vgl. E. 4.4.3. hiervor).

4.5.3.      Nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 12. Oktober 2021 bestellte die Beschwerdegegnerin einen Zusammenruf des individuellen Kontos (IK-Auszug) des Beschwerdeführers. Aus dem IK-Auszug des Beschwerdeführers per 14. Oktober 2021 (AB 2) ergeben sich folgende Erwerbstätigkeiten: im Juli 1989 bei der D____ GmbH, im Juli und August 1997 bei der E____ AG und im Oktober bis und mit Dezember 1997 eine Tätigkeit bei einem Arbeitgeber, welcher EDV-mässig nicht erfasst wurde. Insgesamt weist der individuelle Kontoauszug des Beschwerdeführers somit eine Beitragsdauer von fünf Monaten aus.

4.5.4.      Der Beschwerdeführer führte zum Beweis der Unrichtigkeit der Eintragungen der Beitragsmonate im IK-Auszug zunächst an, die Arbeitsverhältnisse bei der F____ GmbH in [...], der G____ in [...] bei der Familie H____ in [...], im I____, bei der J____ GmbH, [...], bei der K____ in [...], bei der L____ GmbH, [...] (Liste bei den Beschwerdebeilagen) seien in seinem IK-Auszug nicht berücksichtigt worden. Er beschränkte sich allerdings auf die Nennung der angeblichen ehemaligen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen ohne weitere sachdienliche Unterlagen (Lohnabrechnungen, Anstellungsverträge, Lohnausweise) einzureichen, was im Rahmen der vorliegend geltenden erhöhten Mitwirkungspflicht hätte erwartet werden dürfen. Die Beschwerdegegnerin kam indes ihrer Untersuchungspflicht dennoch nach und forderte die jeweils zuständigen Ausgleichskassen auf, Verbuchungsfehler ausfindig zu machen. In der Folge meldeten die jeweiligen Ausgleichskassen, dass die erfragten Arbeitgeber allesamt keine Einkommen für den Beschwerdeführer gemeldet hätten (vgl. Schreiben SVA Basel-Landschaft vom 17. Januar 2022, AB 14; E-Mail SVA Graubünden vom 24. Januar 2022, AB 15; Schreiben SVA Graubünden vom 9. Februar 2022, AB 16; Schreiben Ausgleichskasse IV-Stelle Schwyz vom 11. Februar 2022, AB 17; Schreiben Ausgleichskasse SBV vom 22. Februar 2022, AB 18, E-Mail der Ausgleichskasse Bern vom 23. Februar 2022, AB 19; Schreiben der SVA Aargau vom 24. Februar 2022, AB 20). Insgesamt ergeben sich daher keine Hinweise auf Unrichtigkeiten des IK-Auszugs des Beschwerdeführers. Die Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus (vgl. E. 4.4.3. hiervor).

4.5.5.      Trotz entsprechender Aufforderung der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. Januar 2022 (AB 21) und vom 17. Januar 2022 (AB 22) konnte der Beschwerdeführer nicht substantiiert belegen, dass AHV-pflichtige Einkommen nicht im IK-Auszug deklariert worden wären. So stellen die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Zeugnis der Firma M____ in [...] vom 9. April 1991, AB 23; Kopie des Frachtbriefs der Firma N____ AG; Schreiben des Strassenverkehrsamtes des Kantons [...] vom 22. Mai 2003, AB 25; Ausdruck O____ AG vom 16. September 2004, AB 26) per se keine Beweismittel für den Nachweis von AHV-pflichtigem Einkommen in der Schweiz dar. Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer eingereichte Arbeitsvertrag mit der P____ GmbH vom 12. September 2007 (AB 29), welcher an sich geeignet wäre Beweismaterial für nicht deklarierte Einkommen darzustellen, führte ebenfalls ins Leere. Die Beschwerdegegnerin leitete im Rahmen ihrer Untersuchungsmaxime den Arbeitsvertrag an die zuständige Ausgleichskasse des Kantons [...] weiter, welche ohne eindeutigen Belege von erfolgten Lohnzahlungen keine Nachverbuchungen vornehmen konnte. Entsprechendes Beweismaterial wurde allerdings vom Beschwerdeführer nicht zur Verfügung gestellt, so dass es hier an der Überprüfbarkeit seiner Angaben mangelt. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer mit den von ihm eingebrachten Beweismitteln substantiiert darlegen, weshalb ihm weitere Versicherungszeiten anzurechnen wären. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht einen Anspruch auf Altersrente abgelehnt. Zu erwähnen ist, dass sie jedoch weisungsgemäss das zwischenstaatliche Verfahren eingeleitet hat mit dem Formular E205 (Beschwerdebeilage 30).

4.6.          Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass eine Anrechnung von Beitragszeiten, welche der Beschwerdeführer im Ausland zurückgelegt hat, nicht möglich ist (vgl. BGE 130 V 51). Obschon nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens präsentiert sich der Weg über die Nachzahlung von Beiträgen als Nichterwerbstätiger innerhalb der fünfjährigen Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist (Art. 16 Abs. 1 AHVG; SVR 2007 AHV Nr. 3) als fraglich, da der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung keine Beweise nennen konnte, welche in dieser Zeit einen Lebensmittelpunkt in der Schweiz (in bestimmten Gemeinden, Städten) untermauern könnten (vgl. Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 133 V 309 S. 321 E. 3.1 zu den äusseren und inneren Merkmalen der Wohnsitzbegründung).

4.7.          Schliesslich ist hinsichtlich des Diskriminierungsvorwurfs zu bemerken, dass die Bezeichnung «Weltenbummler» wohl als sachfremd bezeichnet werden kann. Eine Diskriminierung ist allerdings aufgrund der semantischen Besetzung des Wortes im allgemeinen Sprachgebrauch nicht erkennbar.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: