Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. Juni 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli ,

Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AH.2021.1

Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021

 

Beschwerde abgewiesen. Kriterien für Annahme einer unselbstständigen Tätigkeit überwiegen.

 


Tatsachen

I.        

a)           Der im 1963 Jahr geborene Beschwerdeführer gründete per 27. April 2020 die Einzelfirma «B____» (vgl. Anmeldung Einzelfirma/Selbständigerwerbender vom 10. Mai 2020 Antwortbeilage [AB] 2), welche gemäss Handelsregisterauszug Mandatsaufträge, Gross-und Detailhandel, Beschriftungen und Hauswartungen anbietet.

b)           Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 (AB 3) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, Unterlagen einzureichen, welche die Prüfung des Erwerbsstatus ermöglichen würden.

c)            Die Beschwerdegegnerin qualifizierte in der Folge mit Verfügung vom 21. August 2020 (AB 6), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021 (bei den Beschwerdebeilagen [BB]) die Tätigkeit des Beschwerdeführers als unselbstständige Erwerbstätigkeit.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 19. Januar 2021 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. Januar 2021 und die Anerkennung als selbstständig Erwerbender.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 14. März 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme.

III.     

Am 22. Juni 2021 findet die Hauptverhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts unter Beisein des Beschwerdeführers und lic. iur. C____ für die Beschwerdegegnerin statt. Der Beschwerdeführer wurde befragt, die Parteivertreter gelangten zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).  

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.          1.3.1. Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413, 414, E. 1a mit Hinweisen).  

1.3.2.      Gegenstand des Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021 ist die Qualifikation der Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbstständig oder unselbstständig Erwerbender für die Firmen D____ und E____ ab dem 1. Januar 2020. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die F____ (vgl. Mandatsvertrag vom 11. November 2020 (BB 17) und das Führen einer Gelegenheits- und Festwirtschaft mit Alkoholausschank (vgl. Betriebsbewilligung vom 18. Februar 2021 zur Führung einer Gelegenheits- und Festwirtschaft mit Alkoholausschank für den Zeitraum vom 2. bis zum 4. März 2020, BB 20) werden vom Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021 nicht beurteilt. Es fehlt in diesem Zusammenhang an einem Anfechtungsobjekt. Auf die entsprechenden Begehren ist daher nicht einzutreten. Zu beurteilen sind somit vorliegend lediglich die Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers für die D____ und die E____.  

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, unter Würdigung der gesamten Umstände sei er als selbstständig Erwerbender zu betrachten. Als Begründung führte er im Wesentlichen an, er tätige regelmässig beträchtliche Investitionen und trage die Kosten für die Büroräumlichkeiten alleine. Die vollständige Unabhängigkeit seiner Tätigkeit würde ausserdem dadurch belegt, dass er neben den Mandaten bei der D____ und der E____ auch noch bei weiteren Firmen Mandatsaufträge habe. Schliesslich festige das vereinbarte Konkurrenzverbot den Status der Selbstständigkeit.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Meinung, aus den vorliegenden Verträgen ergebe sich eine arbeitsorganisatorische und wirtschaftliche Abhängigkeit des Beschwerdeführers. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer gegenüber Kunden nicht in eigenem Namen auftrete, keine Unkosten trage, nicht einem spezifischen Unternehmerrisiko unterliege, lediglich marginale Aufträge selbst akquiriere und kaum Kapitaleinsatz oder Investitionen tätige. In Anbetracht der gesamten Umstände sei daher von einer unselbstständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

2.3.          Im Folgenden ist somit zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die Firmen D____ und E____ per 1. Januar 2020 zu Recht als unselbständige Tätigkeit qualifizierte.

3.                

3.1.          Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG, sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV; SR 831.101). Diese Unterscheidung ist relevant für die Bestimmung der Person, welche die Beiträge zu entrichten hat. Während die Beiträge selbständig erwerbender Personen von diesen selber zu entrichten sind, hat der Arbeitgeber die Beiträge auf Entgelten für unselbständige Erwerbstätigkeit zu entrichten.

3.2.          Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen).  

3.3.          Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistung abgegolten wird. Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 122 V 169 E. 3c). Besonderes Gewicht kommt dabei dem Unternehmerrisiko zu. Das spezifische Unternehmerrisiko zeigt sich in bedeutenden (ausschliesslich oder doch zumindest überwiegend für berufliche Zwecke getätigten) Investitionen, massgeblichem Kapitaleinsatz, dem Aufkommen müssen für Unkosten für Personal und Miete; vor allem aber im Einstehen müssen für Verluste aus der Insolvenz von Kunden, aus Mängeln der Lieferung bzw. aus unsorgfältiger Dienstleistung oder aus Fehldispositionen (vgl. Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML], Stand: 1. Januar 2021 Rz. 1014f.).    

3.4.          Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom „Arbeitgeber“ abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit weiteren Hinweisen). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 Urteil vom 8. Mai 2019 E. 3.2).

3.5.          Bei einem Versicherten, der wie vorliegend, mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausübt, ist jedes Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt. Es kann nicht auf einen überwiegenden Charakter der Gesamttätigkeit ankommen. Die verschiedenen Tätigkeiten sind einzeln zu prüfen und die betreffenden Beträge entsprechend der Qualifikation dieser Arbeitsbereiche zu erheben (BGE 104 V 126 E. 3b).

4.                

4.1.          4.1.1. Anhaltspunkte für die Qualifikation als selbstständig oder unselbstständig erwerbend bietet zunächst ein Blick auf die bestehenden Vertragsverhältnisse.

4.1.2.     Zwischen dem Beschwerdeführer und der D____ besteht ein Mandats Vertrag (Sales Manager) vom 8. Januar 2020, wobei die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses für die Beurteilung der Statusfrage nicht entscheidend ist (vgl. BGE 123 V 161, 162 E. 1). Die dem Beschwerdeführer vertraglich zugewiesenen Aufgaben (vgl. Ziff. 1.4 ff.) bestehen darin unter der Firmenbezeichnung «D____» deren Kundenstamm auszubauen, diesen zu betreuen und die von der D____ geführten Marken zu verkaufen. An der Hauptverhandlung führte der Beschwerdeführer diesbezüglich zudem aus, dass die Verträge der (Neu-) kunden ausschliesslich von der D____ unterzeichnet würden. Vergütet werden die Dienstleistungen des Beschwerdeführers mit monatlichen Akontozahlungen von CHF 6'000.00 zuzüglich allfälliger umsatzabhängiger Provisionen.

Die vom Beschwerdeführer für die D____ erbrachte Tätigkeit entspricht dem Beruf des Handelsreisenden, welcher gegen Entgelt im Namen und auf Rechnung eines anderen ausserhalb von dessen Geschäftsräumen Verträge abschliesst (vgl. WML Rz. 4015). Handelsreisende gelten in der Regel als unselbstständig Erwerbende. Sie stehen im Allgemeinen zur vertretenen Firma in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis und tragen kein Unternehmerrisiko. Unselbstständige Erwerbstätigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn die Handelsreisenden für ihre Unkosten selbst aufkommen, nicht an ein Reisegebiet gebunden sind über ihre Tätigkeit der Arbeitgebenden nicht Bericht erstatten müssen, nicht zur Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten verpflichtet sind, für mehrere Firmen tätig sind und als Einzelfirma im Handelsregister eingetragen sind (vgl. WML Rz. 4016 ff.). Handelsreisende gelten nur dann ausnahmsweise als selbstständig Erwerbende, wenn sie ein eigentliches Unternehmerrisiko tragen (eigene Verkaufsorganisation, eigenes Personal verfügen, eigene Geschäftsräumlichkeiten). Dies ist vorliegend zu verneinen. Der Beschwerdeführer mietet gemäss nicht unterzeichnetem Mietvertrag (Antwortbeilage [AB] 3) an der [...] in G____ ein Lager, Showroom und Büro. Der monatliche Bruttomietzins hierfür beträgt für CHF 823.15 (BB 1), wobei CHF 275.50 (BB 3) an die Untermieterin H____ weiterbelastet wird. Angesichts des effektiv zu entrichtenden Mietzinses von monatlich CHF 547.65 ergibt sich kein namhaftes Unternehmerrisiko (Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.1) Mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2017 vom 9. November 2017 E. 4.1, wonach die Anschaffung eines Fahrzeuges im Wert zwischen CHF 35'000.00 bis CHF 50'000.00 durch einen Taxifahrer als unerhebliche Investition deklarierte wurde, können die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben für Benzin, Kaffee, Lizenzen, Kundengeschenke, Getränken, Telefon ebenfalls nicht als namhaft bezeichnet werden. Ebenfalls gegen die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit spricht der vertragliche Ausschluss zur Einsetzung von Erfüllungsgehilfen (vgl. Ziff. 1.1. Mandatsvertrag) und das vereinbarte Konkurrenzverbot (vgl. Ziff. 7.1 Mandatsvertrag; Urteil des EVG H 138/99 vom 15. September 2000 E. 6/a). Schliesslich legt die Regelung der Kündbarkeit des Vertragsverhältnisses unter Beachtung einer Frist von drei Monaten (vgl. Ziff. 4.2. Mandatsvertrag) die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nahe.

4.1.3.     Gemäss Mandatsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der E____ erledigt der Beschwerdeführer an der [...] Hauswartstätigkeiten wie Reinigungsarbeiten, Umgebungsarbeiten, Winterdienst und Parkplatzkontrolle (vgl. Ziff. 1 Mandatsvertrag). Als Entgelt für seine Leistungen erhält der Beschwerdeführer von der E____ einen monatlichen Betrag von CHF 3'600.00 (vgl. Ziff. 4 Mandatsvertrag).

Der Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der E____ enthält Merkmale für das Vorliegen einer selbstständigen und einer unselbstständigen Tätigkeit, wobei vorliegend die Merkmale für eine unselbstständige Tätigkeit in der Gesamtschau überwiegen. So geltend Hauswartinnen und Hauswarte im Allgemeinen als Arbeitnehmende der Hauseigentümerschaft, bzw. der Hausverwaltung (WML, Rz. 4033). Eine anderslautende Qualifikation rechtfertig sich auch vorliegend nicht. So wird zwar dem Beschwerdeführer vertraglich der Beizug von Erfüllungsgehilfen eingeräumt, was für eine selbstständige Tätigkeit spricht. Faktisch ist ein solcher Beizug Dritter aber nicht erfolgt. Auch der im Mandatsvertrag erwähnte «I____», welcher für die Baumpflege zugezogen werden kann (vgl. Ziff. 1 Mandatsvertrag) wird gemäss den Angaben des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung nicht von ihm, sondern direkt von der E____ beauftragt. Somit überwiegt bei diesem Element die Unselbstständigkeit der Erwerbstätigkeit. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer insbesondere in der zeitlichen Gestaltung seiner Tätigkeit freie Hand hat. Angesichts des hohen Detaillierungsgrad des Pflichtenhefts ist jedoch eher von einer Weisungsgebundenheit im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses denn von einer Begegnung der Parteien auf Augenhöhe auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2019 vom 27. Mai 2020 E. 4.2.1). Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer für die Ausübung seiner Tätigkeit benötigten Materialien (Toilettenpapier, Reinigungsmittel, Putzutensilien, Hygienemittel etc.) gemäss den vertraglichen Bestimmungen seitens der E____ mittels einer monatlichen Pauschale von CHF 150.00 abgegolten werden. Zusätzlich gewährt die E____ dem Beschwerdeführer ein jährliches Budget von CHF 1'000.00 für die Anschaffung von Putzmaschinen. Das wirtschaftliche Risiko des Beschwerdeführers erschöpft sich somit in der Abhängigkeit der ihm zugewiesenen Arbeit (vgl. E. 3.4 hiervor). Auch dies ist ein Indiz für eine unselbstständige Tätigkeit. Die Erwägungen hinsichtlich der Kündigungsmodalitäten und der vom Beschwerdeführer angemieteten Räumlichkeiten (E. 4.1.2.) beanspruchen im Übrigen auch im Verhältnis zur E____ Gültigkeit.

4.2.          Auch die wirtschaftlichen Gegebenheiten sprechen insgesamt gegen eine selbstständige und für eine unselbstständige Tätigkeit des Beschwerdeführers für die D____ und die E____. So vermag sich der Beschwerdeführer nicht über eine regelmässige und zielgerichtete Akquisitionstätigkeit auszuweisen, welche ihm den Aufbau einer Geschäftskundschaft ermöglichen würde, über die ein Kleinstunternehmen üblicherweise verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2019 vom 27. Mai 2020 E. 4.2). Aufgrund des vereinbarten Konkurrenzverbots wäre ihm dies ohnehin untersagt. Auch sonst sind seitens des Beschwerdeführers keine aktiven Marketingmassnahmen auszumachen, die ihn im eigenem Namen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen lassen. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Homepage noch werden den Kunden die eigenen Visitenkarten abgegeben. Vielmehr händigt er jene der D____ aus. Dies spricht für eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinen beiden «Auftraggebern und somit gegen eine unselbstständige Erwerbstätigkeit. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bei weiteren Firmen untergeordnete Mandate bewirtschaftet. Es sind ferner grosse Zweifel angebracht, dass der Beschwerdeführer auf einen Wegfall einer seiner beiden Hauptkunden flexibel reagieren und die Einkommenslücke rasch durch neue Kunden schliessen könnte, zumal gemäss den Angaben in der Hauptverhandlung der Gewinn von Neukunden aktuell vornehmlich durch die D____ erfolgt. Schliesslich trägt der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben weder ein Inkasso- noch ein Delkredererisiko, sondern bezieht sowohl von der D____ als auch von der E____ monatliche Lohnzahlungen.

4.3.          Insgesamt überwiegen somit die für eine unselbständige Tätigkeit sprechenden Merkmale. Insbesondere fällt die wirtschaftliche Abhängigkeit von der D____ und der E____ ins Gewicht. Aber auch die Vertragsverhältnisse, der Bezug von Lohn und die Nichtbeschäftigung von eigenem Personal sprechen für die Qualifikation als unselbständige Tätigkeit. Unter diesen Umständen ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die die D____ und die E____ als unselbständige Tätigkeit einzustufen.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021 rechtens ist und die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.          Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: