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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 22. Juni 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli,
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
B____, [...]
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
AH.2021.1
Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021
Beschwerde abgewiesen. Kriterien für Annahme einer unselbstständigen Tätigkeit überwiegen.
Tatsachen
I.
a) Der im 1963 Jahr geborene Beschwerdeführer gründete per 27. April 2020 die Einzelfirma «B____» (vgl. Anmeldung Einzelfirma/Selbständigerwerbender vom 10. Mai 2020 Antwortbeilage [AB] 2), welche gemäss Handelsregisterauszug Mandatsaufträge, Gross-und Detailhandel, Beschriftungen und Hauswartungen anbietet.
b) Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 (AB 3) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, Unterlagen einzureichen, welche die Prüfung des Erwerbsstatus ermöglichen würden.
c) Die Beschwerdegegnerin qualifizierte in der Folge mit Verfügung vom 21. August 2020 (AB 6), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021 (bei den Beschwerdebeilagen [BB]) die Tätigkeit des Beschwerdeführers als unselbstständige Erwerbstätigkeit.
II.
a) Mit Beschwerde vom 19. Januar 2021 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. Januar 2021 und die Anerkennung als selbstständig Erwerbender.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 14. März 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme.
III.
Am 22. Juni 2021 findet die Hauptverhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts unter Beisein des Beschwerdeführers und lic. iur. C____ für die Beschwerdegegnerin statt. Der Beschwerdeführer wurde befragt, die Parteivertreter gelangten zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3. 1.3.1. Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413, 414, E. 1a mit Hinweisen).
1.3.2. Gegenstand des Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021 ist die Qualifikation der Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbstständig oder unselbstständig Erwerbender für die Firmen D____ und E____ ab dem 1. Januar 2020. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die F____ (vgl. Mandatsvertrag vom 11. November 2020 (BB 17) und das Führen einer Gelegenheits- und Festwirtschaft mit Alkoholausschank (vgl. Betriebsbewilligung vom 18. Februar 2021 zur Führung einer Gelegenheits- und Festwirtschaft mit Alkoholausschank für den Zeitraum vom 2. bis zum 4. März 2020, BB 20) werden vom Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021 nicht beurteilt. Es fehlt in diesem Zusammenhang an einem Anfechtungsobjekt. Auf die entsprechenden Begehren ist daher nicht einzutreten. Zu beurteilen sind somit vorliegend lediglich die Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers für die D____ und die E____.
4.1.2. Zwischen dem Beschwerdeführer und der D____ besteht ein Mandats Vertrag (Sales Manager) vom 8. Januar 2020, wobei die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses für die Beurteilung der Statusfrage nicht entscheidend ist (vgl. BGE 123 V 161, 162 E. 1). Die dem Beschwerdeführer vertraglich zugewiesenen Aufgaben (vgl. Ziff. 1.4 ff.) bestehen darin unter der Firmenbezeichnung «D____» deren Kundenstamm auszubauen, diesen zu betreuen und die von der D____ geführten Marken zu verkaufen. An der Hauptverhandlung führte der Beschwerdeführer diesbezüglich zudem aus, dass die Verträge der (Neu-) kunden ausschliesslich von der D____ unterzeichnet würden. Vergütet werden die Dienstleistungen des Beschwerdeführers mit monatlichen Akontozahlungen von CHF 6'000.00 zuzüglich allfälliger umsatzabhängiger Provisionen.
Die vom Beschwerdeführer für die D____ erbrachte Tätigkeit entspricht dem Beruf des Handelsreisenden, welcher gegen Entgelt im Namen und auf Rechnung eines anderen ausserhalb von dessen Geschäftsräumen Verträge abschliesst (vgl. WML Rz. 4015). Handelsreisende gelten in der Regel als unselbstständig Erwerbende. Sie stehen im Allgemeinen zur vertretenen Firma in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis und tragen kein Unternehmerrisiko. Unselbstständige Erwerbstätigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn die Handelsreisenden für ihre Unkosten selbst aufkommen, nicht an ein Reisegebiet gebunden sind über ihre Tätigkeit der Arbeitgebenden nicht Bericht erstatten müssen, nicht zur Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten verpflichtet sind, für mehrere Firmen tätig sind und als Einzelfirma im Handelsregister eingetragen sind (vgl. WML Rz. 4016 ff.). Handelsreisende gelten nur dann ausnahmsweise als selbstständig Erwerbende, wenn sie ein eigentliches Unternehmerrisiko tragen (eigene Verkaufsorganisation, eigenes Personal verfügen, eigene Geschäftsräumlichkeiten). Dies ist vorliegend zu verneinen. Der Beschwerdeführer mietet gemäss nicht unterzeichnetem Mietvertrag (Antwortbeilage [AB] 3) an der [...] in G____ ein Lager, Showroom und Büro. Der monatliche Bruttomietzins hierfür beträgt für CHF 823.15 (BB 1), wobei CHF 275.50 (BB 3) an die Untermieterin H____ weiterbelastet wird. Angesichts des effektiv zu entrichtenden Mietzinses von monatlich CHF 547.65 ergibt sich kein namhaftes Unternehmerrisiko (Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.1) Mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2017 vom 9. November 2017 E. 4.1, wonach die Anschaffung eines Fahrzeuges im Wert zwischen CHF 35'000.00 bis CHF 50'000.00 durch einen Taxifahrer als unerhebliche Investition deklarierte wurde, können die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben für Benzin, Kaffee, Lizenzen, Kundengeschenke, Getränken, Telefon ebenfalls nicht als namhaft bezeichnet werden. Ebenfalls gegen die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit spricht der vertragliche Ausschluss zur Einsetzung von Erfüllungsgehilfen (vgl. Ziff. 1.1. Mandatsvertrag) und das vereinbarte Konkurrenzverbot (vgl. Ziff. 7.1 Mandatsvertrag; Urteil des EVG H 138/99 vom 15. September 2000 E. 6/a). Schliesslich legt die Regelung der Kündbarkeit des Vertragsverhältnisses unter Beachtung einer Frist von drei Monaten (vgl. Ziff. 4.2. Mandatsvertrag) die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nahe.
4.1.3. Gemäss Mandatsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der E____ erledigt der Beschwerdeführer an der [...] Hauswartstätigkeiten wie Reinigungsarbeiten, Umgebungsarbeiten, Winterdienst und Parkplatzkontrolle (vgl. Ziff. 1 Mandatsvertrag). Als Entgelt für seine Leistungen erhält der Beschwerdeführer von der E____ einen monatlichen Betrag von CHF 3'600.00 (vgl. Ziff. 4 Mandatsvertrag).
Der Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der E____ enthält Merkmale für das Vorliegen einer selbstständigen und einer unselbstständigen Tätigkeit, wobei vorliegend die Merkmale für eine unselbstständige Tätigkeit in der Gesamtschau überwiegen. So geltend Hauswartinnen und Hauswarte im Allgemeinen als Arbeitnehmende der Hauseigentümerschaft, bzw. der Hausverwaltung (WML, Rz. 4033). Eine anderslautende Qualifikation rechtfertig sich auch vorliegend nicht. So wird zwar dem Beschwerdeführer vertraglich der Beizug von Erfüllungsgehilfen eingeräumt, was für eine selbstständige Tätigkeit spricht. Faktisch ist ein solcher Beizug Dritter aber nicht erfolgt. Auch der im Mandatsvertrag erwähnte «I____», welcher für die Baumpflege zugezogen werden kann (vgl. Ziff. 1 Mandatsvertrag) wird gemäss den Angaben des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung nicht von ihm, sondern direkt von der E____ beauftragt. Somit überwiegt bei diesem Element die Unselbstständigkeit der Erwerbstätigkeit. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer insbesondere in der zeitlichen Gestaltung seiner Tätigkeit freie Hand hat. Angesichts des hohen Detaillierungsgrad des Pflichtenhefts ist jedoch eher von einer Weisungsgebundenheit im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses denn von einer Begegnung der Parteien auf Augenhöhe auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2019 vom 27. Mai 2020 E. 4.2.1). Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer für die Ausübung seiner Tätigkeit benötigten Materialien (Toilettenpapier, Reinigungsmittel, Putzutensilien, Hygienemittel etc.) gemäss den vertraglichen Bestimmungen seitens der E____ mittels einer monatlichen Pauschale von CHF 150.00 abgegolten werden. Zusätzlich gewährt die E____ dem Beschwerdeführer ein jährliches Budget von CHF 1'000.00 für die Anschaffung von Putzmaschinen. Das wirtschaftliche Risiko des Beschwerdeführers erschöpft sich somit in der Abhängigkeit der ihm zugewiesenen Arbeit (vgl. E. 3.4 hiervor). Auch dies ist ein Indiz für eine unselbstständige Tätigkeit. Die Erwägungen hinsichtlich der Kündigungsmodalitäten und der vom Beschwerdeführer angemieteten Räumlichkeiten (E. 4.1.2.) beanspruchen im Übrigen auch im Verhältnis zur E____ Gültigkeit.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen