Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil des Präsidenten

 

vom 16. Juni 2022  

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

B____

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

AH.2021.3

Einspracheentscheid vom 29. März 2021

Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung. Aufhebung des Einspracheentscheides der Ausgleichskasse betreffend Nichteintreten mangels veränderter Verhältnisse. Rückweisung an die zuständige IV-Stelle zur Prüfung des Antrags auf Hilfsmittel. Hernach ggf. Entscheid der zuständigen Ausgleichskasse.

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Am 6. Juli 2020 ging bei der IV-Stelle Basel-Stadt ein vom 17. Juni 2020 datierendes Rezept der C____, Basel, betreffend Unterschenkel-Prothese, 2. Garnitur, ein. D____, FMH Allgemeine Medizin, [...], attestierte in diesem Schreiben am 24. Juni 2020, der Versicherte benötige eine Ersatzprothese, damit seine Selbständigkeit und Mobilität gewährleistet sei (IV-Akte 149). Gleichentags ging ein Kostenvoranschlag vom 1. Juli 2020 über CHF 11'275.50 ein (IV-Akte 148). Der Empfang dieses Gesuchs wurde von der IV-Stelle Basel-Stadt mit Schreiben vom 9. Juli 2020 (IV-Akte 150) bestätigt. Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. Juli 2020 (IV-Akte 151) ab ("Keine Kostengutsprache für eine Unterschenkel-Prothesen Zweitversorgung").

Der Beschwerdeführer reichte einen weiteren Kostenvoranschlag vom 3. Februar 2021 über CHF 11'870.70 (Eingang bei der IV-Stelle Basel-Stadt am 12. Februar 2021, IV-Akte 165 vgl. Rezept vom 20. Januar 2021, IV-Akte 164) ein. Die IV-Stelle Basel-Stadt bestätigte am 16. Februar 2021 den Erhalt dieser Unterlagen im Sinne einer Anmeldung zum Bezug von Leistungen (IV-Akte 166).

Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 (IV-Akte 167) trat die Beschwerdegegnerin auf dieses erneute "Gesuch vom 12.02.2021" nicht ein. Sie verwies darauf, das Leistungsbegehren sei am 17. Juli 2020 abgewiesen worden. Mit dem erneuten Gesuch müsse der Beschwerdeführer mit entsprechenden Unterlagen eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft machen. Indessen ergebe sich aufgrund der Aktenlage keine Veränderung. Der Beschwerdeführer erhob am 4. März 2021 Einsprache (IV-Akte 169) Mit Einspracheentscheid vom 29. März 2021 (IV-Akte 171) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

1.2.          Die IV-Stelle Basel-Stadt leitet dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Schreiben vom 10. Mai 2021 die gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2021 erhobene Beschwerde vom 4. Mai 2021 weiter.

Die Beschwerdegegnerin reicht mit Eingabe vom 11. Januar 2022 in Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters vom 2. Januar 2022 Vorakten ein.

Der Beschwerdeführer äussert sich in Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters vom 12. Januar 2022 fakultativ am 21. Januar 2021 (recte: 2022).

In Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. April 2022 stellt die IV-Stelle Basel-Stadt dem Gericht mit Schreiben vom 28. April 2022 die IV-Akten zu und teilt mit, sie habe von der Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort sowie der Frist zur Akteneinreichung keine Kenntnis erlangt. Die entsprechenden Verfügungen des Gerichts seien an die Beschwerdegegnerin gegangen und seien der IV-Stelle Basel-Stadt nicht weitergleitet worden.

Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 beantragt die IV-Stelle Basel-Stadt, es sei die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2021 gutzuheissen. Sie werde auf das Gesuch vom 12. Februar 2021 für eine 2. Prothesengarnitur eintreten und die üblichen Abklärungen betreffend den Kostenvoranschlag vom 3. Februar 2021 vornehmen.

2.                

2.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 

2.2.          Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der Sozialversicherungsgerichtspräsident einfache Fälle als Einzelrichter. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor. 

2.3.          Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind - einzutreten.

3.                

3.1.          Der Beschwerdeführer ist am 11. Mai 1949 geboren. Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Art. 43quater Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).

Er bestimmt weiter, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Art. 43quater Abs. 2 AHVG).

Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung anwendbar sind (Art. 43quater Abs. 3 AHVG).

In Art. 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenverordnung (AHVV; SR 831.101) delegierte der Bundesrat seine Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentnerinnen und -rentner, zur Bestimmung der Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie des Abgabeverfahrens an das Eidgenössische Departement des Innern. Dieses erliess die Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Diese Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 HVA).

In Bezug auf das Verfahren sieht Art. 6 Abs. 3 HVA vor, dass die IV-Stelle den Anspruch prüft. Wird im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung zu erlassen, so ist dafür die Ausgleichskasse des Kantons zuständig, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat. 

3.2.          Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Übernahme einer Unterschenkel-Prothese, 2. Garnitur, beantragt. Die Beschwerdegegnerin hat dieses Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. Juli 2020 (IV-Akte 151) abgelehnt ("Keine Kostengutsprache für eine Unterschenkel-Prothesen Zweitversorgung").

Der Beschwerdeführer stellte erneut ein gleichartiges Gesuch. Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 (IV-Akte 167) trat die Beschwerdegegnerin auf dieses erneute "Gesuch vom 12.02.2021" nicht ein. Sie verwies darauf, das Leistungsbegehren sei am 17. Juli 2020 abgewiesen worden. Mit dem erneuten Gesuch müsse der Beschwerdeführer mit entsprechenden Unterlagen eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft machen. Indessen ergebe sich aufgrund der Aktenlage keine Veränderung. Die Beschwerdegegnerin wies die hiergegen am 4. März 2021 erhobene Einsprache (IV-Akte 169) mit Einspracheentscheid vom 29. März 2021 (IV-Akte 171) ab.

4.                

4.1.          Die Beschwerdegegnerin ist vorliegend auf das erneute Leistungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten mit dem Hinweis, nach der Aktenlage habe sich am Sachverhalt, wie er der vorangegangenen Verfügung vom 17. Juli 2020 zu Grunde lag nichts geändert. Eingabe vom 2. Juni 2022 erklärt nun aber die IV-Stelle Basel-Stadt, auf das Gesuch vom 12. Februar 2021 für eine 2. Prothesengarnitur werde eingetreten und es würden die "üblichen Abklärungen betreffend den Kostenvoranschlag vom 3. Februar 2021" (IV-Akte 165) vorgenommen. Gründe, welche gegen die von der IV-Stelle angekündigten Schritte der Anspruchsprüfung sprechen und damit gegen das Eintreten auf das Leistungsgesuch vom 12. Februar 2021 sprechen würden, sind nicht ersichtlich.

4.2.          Gestützt auf diese Erklärung der IV-Stelle, welche gemäss der vorstehenden dargestellten Verfahrensordnung den Anspruch prüft, ist somit der Einspracheentscheid vom 29. März 2021 der Beschwerdegegnerin, mit welchen das Nichteintreten auf das Leistungsgesuch vom 12. Februar 2021 bestätigt worden ist, aufzuheben. Die Akten gehen an die IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt, damit diese die Anspruchsvoraussetzungen für das Leistungsgesuch vom 12. Februar 2021 prüfe.

5.                

Anzumerken ist das folgende:

In Bezug auf das Verfahren sieht Art. 6 Abs. 3 HVA wie erwähnt vor, dass die IV-Stelle den Anspruch prüft. Wird im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung zu erlassen, so ist dafür die Ausgleichskasse des Kantons zuständig, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat. 

Ist vorliegend nach Prüfung des Leistungsgesuchs durch die zuständige Ausgleichskasse eine Verfügung bzw. ein Einspracheentscheid vorzunehmen, gilt es mit Hinweis auf Art. 6 Abs. 3 HVA zu prüfen, welche Ausgleichskasse hierfür zuständig ist. Dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 HVA entsprechend ist dies die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat.

6.                

Die vorliegend in Frage stehenden Leistungen stützen sich auf das AHVG. Das Verfahren ist darum kostenlos.

 

 

 


Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2021 aufgehoben und die Sache zur Prüfung des Leistungsgesuchs vom 12. Februar 2021 an die IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt überwiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.        

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: