Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 7. April 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

C____

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AH.2021.4

Einspracheentscheid vom 14. Juni 2021

Beitragsverfügungen AHV; Beschwerdeabweisung


Tatsachen

I.        

Die Beschwerdegegnerin setzte mit drei Verfügungen vom 17. August 2012 gestützt auf drei Meldungen der Steuerverwaltung vom 17. Juli 2012 (AHV-Meldungen, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1) die persönlichen Beiträge des Versicherten betreffend die Jahre 2007, 2008 und 2009 fest (Verfügungen, AB 2). Diese wurden nicht eingeschrieben verschickt und eine Reaktion des Versicherten darauf blieb aus.

Anschliessend leitete die Beschwerdegegnerin die Betreibung ein und verlangte vor dem Bezirksgericht D____ die definitive Rechtsöffnung. Im Rahmen dieses Verfahrens wendete der Versicherte, vertreten durch Dr. B____, Advokat, mit Stellungnahme vom 7. Februar 2013 ein, die betreffenden Beitragsverfügungen seien nicht ordnungsgemäss eröffnet bzw. zugestellt worden bzw. er habe von den Verfügungen erst im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens am 28. Januar 2013 Kenntnis erlangt (Stellungnahme vom 07.02.2013, AB 3, S. 3 f.). Gleichzeitig kündigte er an, dass er nun, nachdem er von den drei Verfügungen Kenntnis erhalten habe, innert dreissigtägiger Frist Einsprache gegen die Beitragsverfügungen anmelden werde (a.a.O., S. 4). In seiner Stellungnahme führte er weiter aus, dass die Beitragsverfügungen auf unzutreffenden und nicht rechtskräftigen Steuerveranlagungen für die Jahre 2007, 2008 und 2009 beruhen würden, wogegen er bereits Einsprache erhoben habe. Ein entsprechender Rekurs sei derzeit bei der Steuerrekurskommission des Kantons [...] hängig. Abschliessend vermerkt er, dass er auch gegen die Beitragsforderungen Einsprache erhoben hätte, wenn er von den Beitragsverfügungen gewusst hätte (a.a.O.).

Am 19. Februar 2013 erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung betreffend die Betreibung Nr. 21300129 (Akontobeiträge Periode 01.10.2012 - 31.12.2012, AB 5). Mit Schreiben vom 5. April 2013 erhob der Versicherte dagegen Einsprache (AB 7). Am 19. März 2013 verfügte die Beschwerdegegnerin betreffend die Betreibung Nr. 21201328 (Akontobeiträge Periode 01.07.2012 - 30.09.2012, AB 6). Dagegen erhob der Versicherte am 2. Mai 2013 ebenfalls Einsprache (AB 8).

Mit Entscheid vom 12. April 2013 wies das Bezirksgericht D____ das Gesuch um Rechtsöffnung mit der Begründung ab, die Beitragsforderungen seien mangels gehöriger Eröffnung nicht vollstreckbar (Entscheid Bezirksgericht D____ vom 12.05.2013, AB 4, S. 4).

Der Empfang der beiden Einsprachen vom 5. April 2013 und vom 2. Mai 2013 wurde von der Ausgleichskasse mit Schreiben vom 8. Mai 2013 bestätigt und dem Versicherten mitgeteilt, dass die Ausgleiskasse zur Abklärung des Sachverhalts noch eine gewisse Zeit benötige (AB 9).

Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 teilte die Beschwerdegegnerin dem Versicherten unter dem Titel "Sistierung AHV Einspracheverfahren i.S. A____" mit, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass die ihr zugestellten Meldungen der zuständigen Steuerverwaltung auf nicht rechtkräftigen Bundessteuerveranlagungen beruhen würden und deshalb das Einspracheverfahren bis zum Abschluss des Steuerjustizverfahrens sistiert werde. Zugleich bat die Beschwerdegegnerin den Versicherten in Bezug auf den Entscheid des Bezirksgerichts D____ um Zusendung der Honorarnote, damit die richterlich festgesetzte Parteientschädigung überwiesen werden könne (AB 10).

Im Oktober 2020 erhielt die Ausgleichskasse die Meldung, dass das Bundesgericht eine Beschwerde gegen die Steuerveranlagungen der Jahre 2007, 2008 und 2009 mit Urteil vom 18. September 2019 abgewiesen habe. In der Folge erliess die Ausgleichskasse am 6. November 2020 drei neue Beitragsverfügungen betreffend die Jahre 2007, 2008 und 2009, wobei die massgeblichen Einkommen entsprechend dem Gerichtsverfahren gleichblieben, die Ausgleichskasse neu aber aufgrund eines Ende 2013 ergangenen Urteils zur Beitragsaufrechnung auf die Aufrechnung der persönlichen Beiträge verzichtete (AB 13). Auf den Verfügungen vom 6. November 2020 war einleitend vermerkt, sie würden die Verfügungen vom 17. August 2012 ersetzen (a.a.O.).

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2020 erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Dr. B____, Advokat, Einsprache gegen die drei Beitragsverfügungen vom 6. November 2020 betreffend die Jahre 2007, 2008 und 2009 und beantragte deren Aufhebung, unter o/e- Kostenfolge (AB 14). Am 24. Februar 2021 reichte er eine ergänzende Einsprachebegründung ein (AB 15). Mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2021 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (Beschwerdebeilage/BB 1).

II.       

Mit Beschwerde vom 14. August 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es seien der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2021 und die Beitragsverfügungen vom 6. November 2020 der Beschwerdegegnerin betreffend die Jahre 2007, 2008 und 2009 aufzuheben.

2.    Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Parteien halten mit Replik vom 3. Januar 2022 resp. Duplik vom 23. Februar 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 7. April 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). 

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          2.1.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Begründungen des Versicherten im Rahmen seiner vorsorglichen Einsprache vom 12. Dezember 2020 und seiner (ergänzenden) Einsprachebegründung vom 24. Februar 2021 gänzlich verschieden sind. In der vorsorglichen Einsprache machte der Versicherte – wie bereits anlässlich seiner Stellungnahme im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens vor dem Bezirksgericht D____ – geltend, dass er die drei Verfügungen vom 17. August 2012 gar nie erhalten habe und sie ihm nie ordentlich eröffnet worden seien. Entsprechend argumentierte er in seiner Einsprachebegründung vom 21. Dezember 2020, dass die Verjährung nicht unterbrochen worden und die Beitragsforderungen für die Jahre 2007, 2008 und 2009 inzwischen verjährt seien bzw. dass die Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

2.1.2. Im Gegensatz dazu argumentierte der Versicherte in der Einsprachebegründung vom 24. Februar 2021– und daran hält er im Rahmen der vorliegenden Beschwerde fest –, dass ihm die drei Verfügungen spätestens im Rahmen des Rechtsöffnungsgesuchs ordnungsgemäss eröffnet worden und er diese nie angefochten habe, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen seien (Beschwerde, S. 6). Die Ausgleichskasse habe die Rechtskraft der Beiträge für die Jahre 2007, 2008 und 2009 bereits am 21. Dezember 2012 bescheinigt, womit nunmehr die Vollstreckungsverjährung gemäss Art. 16 Abs. 2 AHVG eingetreten sei (Beschwerde, S. 5).

2.2.          Die Beschwerdegegnerin lässt dagegen ausführen, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt in wesentlichen Punkten unrichtig wiedergebe (Beschwerdeantwort, S. 2). Im jetzigen Zeitpunkt würden für die Beitragsjahre 2007, 2008 und 2009 keine rechtskräftigen Verfügungen existieren. Die Verfügungen vom 17. August 2012 hätten auf nicht rechtskräftigen Steuerveranlagungen basiert, was vom Beschwerdeführer zu Recht beanstandet worden sei (a.a.O.). Vor diesem Hintergrund sei das Verfahren mit Schreiben vom 10. Juni 2013 bis zum Abschluss des Steuerjustizverfahrens sistiert worden. Nachdem die massgebenden Steuerveranlagungen mit dem Bundesgerichtsurteil 2C_890/2018 vom 18. September 2019 rechtskräftig geworden seien, habe die Beschwerdegegnerin die Beiträge mit Verfügungen vom 6. November 2020 festgesetzt, wogegen der Beschwerdeführer Einsprache erhoben habe. Damit habe die Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 2 AHVG (Vollstreckungsverjährung) noch gar nicht zu laufen begonnen (a.a.O.).

2.3.          Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich vorliegend als korrekt. Zu rekapitulieren ist an dieser Stelle der besondere Geschehensablauf, wie er sich aus den Akten ergibt: Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund von Meldungen der Steuerverwaltung betreffend die Jahre 2007, 2008 und 2009 mit den Verfügungen vom 17. August 2012 die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers festgesetzt. Diese Verfügungen wurden unbestrittenermassen mit normaler Post und damit nicht eingeschrieben verschickt. Da innert Frist keine Einsprache einging, bescheinigte die Beschwerdegegnerin 21. Dezember 2012 die Rechtskraft der Verfügungen (Verfügungen, AB 2), was nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist. Nachdem die Beschwerdegegnerin für die verfügten Beitragsforderungen die Betreibung eingeleitet hatte, machte der Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens geltend, dass er erst durch die Zustellung der Akten des Rechtsöffnungsgerichts am 28. Januar 2013 Kenntnis von den drei Verfügungen vom 17. August 2012 erlangt habe (AB 3, S. 3). Die Eröffnung einer Verfügung sei eine empfangsbedürftige einseitige Rechtshandlung, welche ihre Rechtswirkungen erst vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an entfalte. Weil im vorliegenden Fall keine ordnungsgemässe Zustellung erfolgt sei, würden die Verfügungen keine Rechtswirkungen gegenüber dem Versicherten entfalten können (AB 3, S. 4). Darüber hinaus machte der Versicherte im Rechtsöffnungsverfahren inhaltlich geltend, dass die drei Beitragsverfügungen auf nicht rechtskräftigen Steuerveranlagungen der Jahre 2007, 2008 und 2009 beruhen würden, weshalb er gegen die Veranlagungsverfügungen rechtzeitig Einsprache erhoben habe (a.a.O., S. 4). Weiter teilte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch mit, dass er gegen die vorgenannten Verfügungen innert der dreissigtägigen Frist Einsprache erheben werde (AB 3, S. 4), ohne diese in der Folge jedoch tatsächlich zu erheben.

2.4.          Bei dieser Ausgangslage hätte sich die Beschwerdegegnerin im Frühling 2013 auf den für den Beschwerdeführer nachteiligen Standpunkt stellen können, die Beiträge für die Jahre 2007, 2008 und 2009 seien nun verbindlich festgesetzt und vollstreckbar, wie sie zu Recht geltend macht (Beschwerdeantwort, S. 3).

2.5.          Stattdessen ist die Beschwerdegegnerin in materieller Hinsicht den im Rechtsöffnungsverfahren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden gefolgt, indem sie im Schreiben vom 10. Juni 2013 anerkannt hat, dass die zugestellten Meldungen der zuständigen Steuerverwaltung auf nicht rechtskräftigen Bundessteuerveranlagungen beruhen. Dadurch hat sie eingestanden, dass die nicht rechtskräftigen Steuerveranlagungen der Jahre 2007, 2008 und 2009 keine Grundlage für die Beitragsverfügungen bilden können. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht aus dem Schreiben vom 10. Juni 2013 eindeutig hervor, dass nur die Beitragsperioden 2007 bis 2009 gemeint sein konnten, da nur für diese Jahre bereits Steuermeldungen vorlagen und solche für das Steuerjahr 2012 noch nicht existierten. Zudem ist auch durch die Bitte um die Zusendung der Honorarnote im Schreiben vom 10. Juni 2013 betreffend den Entscheid des Bezirksgerichts D____ ein klarer Zusammenhang zum vorhergehenden Verfahren betreffend die drei Verfügungen vom 17. August 2012 gegeben, welchem die gleiche Thematik zugrunde lag.

2.6.          Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin im besagten Schreiben auf die materiellen Einwände des Beschwerdeführers im vorhergehenden Rechtsöffnungsverfahren eingegangen ist und ihm mitgeteilt hat, sie würde mit dem Erlass der Verfügungen zuwarten bis das steuerrechtliche Verfahren, welches damals bereits vor der Steuerrekurskomission hängig war, abgeschlossen sein würde, erscheint es als geradezu rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer rein formell geltend macht, die Beitragsverfügungen vom 17. August 2012 betreffend die Jahre 2007, 2008 und 2009 seien von der Ausgleichskasse weder revisionsweise aufgehoben noch in Wiedererwägung gezogen worden (Beschwerde, S. 5). Nicht gefolgt werden kann dem Einwand des Beschwerdeführers, seine Stellungnahme im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens könne nicht als Einsprache gegen die Beitragsverfügungen verstanden werden, da er entgegen seiner eigenen Ankündigung keine Einsprache erhoben habe (Beschwerde, S. 6). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin die Argumentation des Beschwerdeführers im vollem Umfang anerkannt hat, hätte sich auch eine tatsächlich erfolgte Einsprache relativ schnell als gegenstandslos erwiesen. Ferner kann der Einwand des Beschwerdeführers, wonach für die Beitragsjahre 2007, 2008 und 2009 keine Einsprache hängig gewesen sei und die durch die Beschwerdegegnerin erfolgte Sistierung daher lediglich die Akontobeiträge für das Jahr 2012 habe betreffen können, da er mit seinen Einsprachen vom 5. April 2013 und 2. Mai 2013 lediglich die Rechtsöffnungsverfügungen betreffend Betreibung Nr. 213000129 bzw. Betreibung Nr. 21201328 angefochten habe (Beschwerde, S. 3 f.), vorliegend nicht gehört werden. Es ist korrekt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. April 2013 und 2. Mai 2013 Einsprache gegen die Verfügungen der Akontobeiträge 2012 für das 3. und 4. Quartal erhoben hat. Die Beschwerdegegnerin hatte für diese Akontobeiträge das Inkassoverfahren eingeleitet, dieses jedoch gestoppt, als festgestellt werden musste, dass nicht einmal für die Jahre 2007, 2008 und 2009 rechtskräftige Steuerveranlagungen existierten. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Sistierung des Verfahrens konnte daher sachlogisch nur die Verfügungen betreffend die Beitragsjahre 2007, 2008 und 2009 betreffen. Da die Akontobeiträge 2012 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, erübrigen sich weitere Bemerkungen hierzu.

2.7.          Ob die Beschwerdegegnerin nun in Bezug auf die Beitragsjahre 2007, 2008 und 2009 die Stellungnahme des Versicherten im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens als Einsprache entgegengenommen, das Verfahren mit Schreiben vom 10. Juni 2013 bis zum Abschluss des Steuerjustizverfahrens sistiert oder die Verfügungen vom 17. August 2012 in Wiedererwägung gezogen hat, kann in diesem Zusammenhang offenbleiben. Entscheidend ist, dass die Beschwerdegegnerin im Nachgang zum Entscheid des Bezirksgerichts D____, welches ihr aufgrund des fehlenden Nachweises der Zustellung die Rechtsöffnung verweigert hatte, den materiellen Einwänden des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen hat, indem sie ihre Bereitschaft signalisierte, das Ergebnis des vom Beschwerdeführer initiierten Steuerrekursverfahrens abzuwarten. Da erst im nachfolgenden Steuerjustizverfahren für die Belange der AHV-Beitragsbemessung rechtsgenüglich geklärt wurde, in welcher Höhe beim Beschwerdeführer ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen vorlag, stellte erst die mit Bundesgerichtsurteil 2C_890/2018 vom 18. September 2019 rechtskräftige Steuertaxation eine verbindliche Grundlage für die AHV-Beitragserhebung dar.

2.8.          Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass sowohl der Versicherte als auch die Beschwerdegegnerin bis zum 12. Dezember 2020 davon ausgingen, dass keine ordentlich eröffneten Beitragsverfügungen hinsichtlich der massgeblichen Beitragsjahre vorliegen würden. Insoweit als der Versicherte nunmehr plötzlich das Gegenteil behauptet und die angeblich in Rechtskraft erwachsenen Beitragsverfügungen über die Jahre 2007, 2008 und 2009 gegen sich gelten lassen will, kann sein Verhalten nicht geschützt werden. Daraus folgt, dass im Erlasszeitpunkt der Beitragsverfügungen vom 6. November 2020 die Festsetzungsverjährung betreffend die Beitragsjahre 2007 bis 2009 aufgrund des erst mit Urteil vom 18. September 2019 rechtskräftig abgeschlossenen Steuerjustizverfahrens noch nicht eingetreten ist. Nach Art. 16 Abs. 1 AHVG können die Beiträge von Selbständigerwerbenden namentlich bis ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahrs, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde, mittels Verfügung geltend gemacht werden. Dies ist vorliegend zweifellos rechtzeitig geschehen.

2.9.          Schliesslich stünde es der Beschwerdegegnerin auch offen, soweit wie die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist, auf rechtskräftige Verfügungen zurückzukommen. Selbst wenn also entgegen den obigen Ausführungen bereits von rechtskräftigen Beitragsverfügungen für die fraglichen Beitragsjahre auszugehen wäre, wäre die Beschwerdegegnerin befugt, diese Verfügungen aufgrund der Tatsache des Bundesgerichtsentscheids vom 18. September 2019 durch neue Verfügungen wiedererwägungsweise zu ersetzen.

3.                

3.1.          Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

3.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

3.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: