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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 7.
April 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Kaderli, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
C____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2021.4
Einspracheentscheid vom 14. Juni
2021
Beitragsverfügungen AHV;
Beschwerdeabweisung
Tatsachen
I.
Die Beschwerdegegnerin setzte mit drei Verfügungen vom 17.
August 2012 gestützt auf drei Meldungen der Steuerverwaltung vom 17. Juli 2012
(AHV-Meldungen, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1) die persönlichen Beiträge des Versicherten
betreffend die Jahre 2007, 2008 und 2009 fest (Verfügungen, AB 2). Diese wurden
nicht eingeschrieben verschickt und eine Reaktion des Versicherten darauf blieb
aus.
Anschliessend leitete die Beschwerdegegnerin die Betreibung ein
und verlangte vor dem Bezirksgericht D____ die definitive Rechtsöffnung. Im
Rahmen dieses Verfahrens wendete der Versicherte, vertreten durch Dr. B____,
Advokat, mit Stellungnahme vom 7. Februar 2013 ein, die betreffenden
Beitragsverfügungen seien nicht ordnungsgemäss eröffnet bzw. zugestellt worden
bzw. er habe von den Verfügungen erst im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens am
28. Januar 2013 Kenntnis erlangt (Stellungnahme vom 07.02.2013, AB 3, S. 3 f.).
Gleichzeitig kündigte er an, dass er nun, nachdem er von den drei Verfügungen
Kenntnis erhalten habe, innert dreissigtägiger Frist Einsprache gegen die
Beitragsverfügungen anmelden werde (a.a.O., S. 4). In seiner Stellungnahme
führte er weiter aus, dass die Beitragsverfügungen auf unzutreffenden und nicht
rechtskräftigen Steuerveranlagungen für die Jahre 2007, 2008 und 2009 beruhen
würden, wogegen er bereits Einsprache erhoben habe. Ein entsprechender Rekurs sei
derzeit bei der Steuerrekurskommission des Kantons [...] hängig. Abschliessend vermerkt
er, dass er auch gegen die Beitragsforderungen Einsprache erhoben hätte, wenn
er von den Beitragsverfügungen gewusst hätte (a.a.O.).
Am 19. Februar 2013 erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung
betreffend die Betreibung Nr. 21300129 (Akontobeiträge Periode 01.10.2012 -
31.12.2012, AB 5). Mit Schreiben vom 5. April 2013 erhob der Versicherte
dagegen Einsprache (AB 7). Am 19. März 2013 verfügte die Beschwerdegegnerin betreffend
die Betreibung Nr. 21201328 (Akontobeiträge Periode 01.07.2012 - 30.09.2012, AB
6). Dagegen erhob der Versicherte am 2. Mai 2013 ebenfalls Einsprache (AB 8).
Mit Entscheid vom 12. April 2013 wies das Bezirksgericht D____
das Gesuch um Rechtsöffnung mit der Begründung ab, die Beitragsforderungen seien
mangels gehöriger Eröffnung nicht vollstreckbar (Entscheid Bezirksgericht D____
vom 12.05.2013, AB 4, S. 4).
Der Empfang der beiden Einsprachen vom 5. April 2013 und vom 2.
Mai 2013 wurde von der Ausgleichskasse mit Schreiben vom 8. Mai 2013 bestätigt
und dem Versicherten mitgeteilt, dass die Ausgleiskasse zur Abklärung des
Sachverhalts noch eine gewisse Zeit benötige (AB 9).
Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 teilte die Beschwerdegegnerin
dem Versicherten unter dem Titel "Sistierung
AHV Einspracheverfahren i.S. A____"
mit, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass die ihr zugestellten Meldungen
der zuständigen Steuerverwaltung auf nicht rechtkräftigen
Bundessteuerveranlagungen beruhen würden und deshalb das Einspracheverfahren
bis zum Abschluss des Steuerjustizverfahrens sistiert werde. Zugleich bat die
Beschwerdegegnerin den Versicherten in Bezug auf den Entscheid des
Bezirksgerichts D____ um Zusendung der Honorarnote, damit die richterlich festgesetzte
Parteientschädigung überwiesen werden könne (AB 10).
Im Oktober 2020 erhielt die Ausgleichskasse die Meldung, dass
das Bundesgericht eine Beschwerde gegen die Steuerveranlagungen der Jahre 2007,
2008 und 2009 mit Urteil vom 18. September 2019 abgewiesen habe. In der Folge
erliess die Ausgleichskasse am 6. November 2020 drei neue Beitragsverfügungen
betreffend die Jahre 2007, 2008 und 2009, wobei die massgeblichen Einkommen
entsprechend dem Gerichtsverfahren gleichblieben, die Ausgleichskasse neu aber
aufgrund eines Ende 2013 ergangenen Urteils zur Beitragsaufrechnung auf die
Aufrechnung der persönlichen Beiträge verzichtete (AB 13). Auf den Verfügungen
vom 6. November 2020 war einleitend vermerkt, sie würden die Verfügungen vom
17. August 2012 ersetzen (a.a.O.).
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2020 erhob der Versicherte, wiederum
vertreten durch Dr. B____, Advokat, Einsprache gegen die drei
Beitragsverfügungen vom 6. November 2020 betreffend die Jahre 2007, 2008 und
2009 und beantragte deren Aufhebung, unter o/e- Kostenfolge (AB 14). Am 24.
Februar 2021 reichte er eine ergänzende Einsprachebegründung ein (AB 15). Mit
Einspracheentscheid vom 14. Juni 2021 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache
ab (Beschwerdebeilage/BB 1).
II.
Mit Beschwerde vom 14. August 2021 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Es seien der
Einspracheentscheid vom 14. Juni 2021 und die Beitragsverfügungen vom 6.
November 2020 der Beschwerdegegnerin betreffend die Jahre 2007, 2008 und 2009
aufzuheben.
2. Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18.
Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Parteien halten mit Replik vom 3. Januar 2022 resp. Duplik
vom 23. Februar 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung
beantragt hat, findet am 7. April 2022 die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
2.1.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Begründungen des Versicherten
im Rahmen seiner vorsorglichen Einsprache vom 12. Dezember 2020 und seiner
(ergänzenden) Einsprachebegründung vom 24. Februar 2021 gänzlich verschieden
sind. In der vorsorglichen Einsprache machte der Versicherte – wie bereits
anlässlich seiner Stellungnahme im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens vor dem
Bezirksgericht D____ – geltend, dass er die drei Verfügungen vom 17. August
2012 gar nie erhalten habe und sie ihm nie ordentlich eröffnet worden seien.
Entsprechend argumentierte er in seiner Einsprachebegründung vom 21. Dezember
2020, dass die Verjährung nicht unterbrochen worden und die Beitragsforderungen
für die Jahre 2007, 2008 und 2009 inzwischen verjährt seien bzw. dass die
Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
2.1.2. Im Gegensatz dazu argumentierte der Versicherte in der
Einsprachebegründung vom 24. Februar 2021– und daran hält er im Rahmen der
vorliegenden Beschwerde fest –, dass ihm die drei Verfügungen spätestens im
Rahmen des Rechtsöffnungsgesuchs ordnungsgemäss eröffnet worden und er diese
nie angefochten habe, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen seien (Beschwerde,
S. 6). Die Ausgleichskasse habe die Rechtskraft der Beiträge für die Jahre
2007, 2008 und 2009 bereits am 21. Dezember 2012 bescheinigt, womit
nunmehr die Vollstreckungsverjährung gemäss Art. 16 Abs. 2 AHVG eingetreten sei
(Beschwerde, S. 5).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin lässt dagegen ausführen, dass der
Beschwerdeführer den Sachverhalt in wesentlichen Punkten unrichtig wiedergebe
(Beschwerdeantwort, S. 2). Im jetzigen Zeitpunkt würden für die Beitragsjahre
2007, 2008 und 2009 keine rechtskräftigen Verfügungen existieren. Die
Verfügungen vom 17. August 2012 hätten auf nicht rechtskräftigen
Steuerveranlagungen basiert, was vom Beschwerdeführer zu Recht beanstandet
worden sei (a.a.O.). Vor diesem Hintergrund sei das Verfahren mit Schreiben vom
10. Juni 2013 bis zum Abschluss des Steuerjustizverfahrens sistiert worden.
Nachdem die massgebenden Steuerveranlagungen mit dem Bundesgerichtsurteil
2C_890/2018 vom 18. September 2019 rechtskräftig geworden seien, habe die
Beschwerdegegnerin die Beiträge mit Verfügungen vom 6. November 2020 festgesetzt,
wogegen der Beschwerdeführer Einsprache erhoben habe. Damit habe die
Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 2 AHVG (Vollstreckungsverjährung) noch gar
nicht zu laufen begonnen (a.a.O.).
2.3.
Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich vorliegend als
korrekt. Zu rekapitulieren ist an dieser Stelle der besondere Geschehensablauf,
wie er sich aus den Akten ergibt: Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund von
Meldungen der Steuerverwaltung betreffend die Jahre 2007, 2008 und 2009 mit den
Verfügungen vom 17. August 2012 die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers
festgesetzt. Diese Verfügungen wurden unbestrittenermassen mit normaler Post
und damit nicht eingeschrieben verschickt. Da innert Frist keine Einsprache einging,
bescheinigte die Beschwerdegegnerin 21. Dezember 2012 die Rechtskraft der
Verfügungen (Verfügungen, AB 2), was nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist.
Nachdem die Beschwerdegegnerin für die verfügten Beitragsforderungen die
Betreibung eingeleitet hatte, machte der Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens
geltend, dass er erst durch die Zustellung der Akten des Rechtsöffnungsgerichts
am 28. Januar 2013 Kenntnis von den drei Verfügungen vom 17. August 2012
erlangt habe (AB 3, S. 3). Die Eröffnung einer Verfügung sei eine
empfangsbedürftige einseitige Rechtshandlung, welche ihre Rechtswirkungen erst
vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an entfalte. Weil im
vorliegenden Fall keine ordnungsgemässe Zustellung erfolgt sei, würden die
Verfügungen keine Rechtswirkungen gegenüber dem Versicherten entfalten können (AB
3, S. 4). Darüber hinaus machte der Versicherte im Rechtsöffnungsverfahren inhaltlich
geltend, dass die drei Beitragsverfügungen auf nicht rechtskräftigen
Steuerveranlagungen der Jahre 2007, 2008 und 2009 beruhen würden, weshalb er
gegen die Veranlagungsverfügungen rechtzeitig Einsprache erhoben habe (a.a.O.,
S. 4). Weiter teilte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme zum
Rechtsöffnungsgesuch mit, dass er gegen die vorgenannten Verfügungen innert der
dreissigtägigen Frist Einsprache erheben werde (AB 3, S. 4), ohne diese in der
Folge jedoch tatsächlich zu erheben.
2.4.
Bei dieser Ausgangslage hätte sich die Beschwerdegegnerin im
Frühling 2013 auf den für den Beschwerdeführer nachteiligen Standpunkt stellen
können, die Beiträge für die Jahre 2007, 2008 und 2009 seien nun verbindlich
festgesetzt und vollstreckbar, wie sie zu Recht geltend macht
(Beschwerdeantwort, S. 3).
2.5.
Stattdessen ist die Beschwerdegegnerin in materieller Hinsicht den
im Rechtsöffnungsverfahren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden gefolgt,
indem sie im Schreiben vom 10. Juni 2013 anerkannt hat, dass die zugestellten Meldungen
der zuständigen Steuerverwaltung auf nicht rechtskräftigen Bundessteuerveranlagungen
beruhen. Dadurch hat sie eingestanden, dass die nicht rechtskräftigen
Steuerveranlagungen der Jahre 2007, 2008 und 2009 keine Grundlage für die Beitragsverfügungen
bilden können. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht aus dem
Schreiben vom 10. Juni 2013 eindeutig hervor, dass nur die Beitragsperioden
2007 bis 2009 gemeint sein konnten, da nur für diese Jahre bereits
Steuermeldungen vorlagen und solche für das Steuerjahr 2012 noch nicht
existierten. Zudem ist auch durch die Bitte um die Zusendung der Honorarnote im
Schreiben vom 10. Juni 2013 betreffend den Entscheid des Bezirksgerichts D____ ein
klarer Zusammenhang zum vorhergehenden Verfahren betreffend die drei
Verfügungen vom 17. August 2012 gegeben, welchem die gleiche Thematik zugrunde
lag.
2.6.
Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin im besagten
Schreiben auf die materiellen Einwände des Beschwerdeführers im vorhergehenden
Rechtsöffnungsverfahren eingegangen ist und ihm mitgeteilt hat, sie würde mit
dem Erlass der Verfügungen zuwarten bis das steuerrechtliche Verfahren, welches
damals bereits vor der Steuerrekurskomission hängig war, abgeschlossen sein
würde, erscheint es als geradezu rechtsmissbräuchlich, wenn der
Beschwerdeführer rein formell geltend macht, die Beitragsverfügungen vom 17.
August 2012 betreffend die Jahre 2007, 2008 und 2009 seien von der
Ausgleichskasse weder revisionsweise aufgehoben noch in Wiedererwägung gezogen
worden (Beschwerde, S. 5). Nicht gefolgt werden kann dem Einwand des
Beschwerdeführers, seine Stellungnahme im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens
könne nicht als Einsprache gegen die Beitragsverfügungen verstanden werden, da
er entgegen seiner eigenen Ankündigung keine Einsprache erhoben habe
(Beschwerde, S. 6). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin die
Argumentation des Beschwerdeführers im vollem Umfang anerkannt hat, hätte sich
auch eine tatsächlich erfolgte Einsprache relativ schnell als gegenstandslos
erwiesen. Ferner kann der Einwand des Beschwerdeführers, wonach für die
Beitragsjahre 2007, 2008 und 2009 keine Einsprache hängig gewesen sei und die
durch die Beschwerdegegnerin erfolgte Sistierung daher lediglich die
Akontobeiträge für das Jahr 2012 habe betreffen können, da er mit seinen
Einsprachen vom 5. April 2013 und 2. Mai 2013 lediglich die
Rechtsöffnungsverfügungen betreffend Betreibung Nr. 213000129 bzw. Betreibung
Nr. 21201328 angefochten habe (Beschwerde, S. 3 f.), vorliegend nicht gehört werden.
Es ist korrekt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. April 2013 und
2. Mai 2013 Einsprache gegen die Verfügungen der Akontobeiträge 2012 für das 3.
und 4. Quartal erhoben hat. Die Beschwerdegegnerin hatte für diese
Akontobeiträge das Inkassoverfahren eingeleitet, dieses jedoch gestoppt, als
festgestellt werden musste, dass nicht einmal für die Jahre 2007, 2008 und 2009
rechtskräftige Steuerveranlagungen existierten. Die von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Sistierung des Verfahrens konnte daher sachlogisch nur die
Verfügungen betreffend die Beitragsjahre 2007, 2008 und 2009 betreffen. Da die
Akontobeiträge 2012 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, erübrigen
sich weitere Bemerkungen hierzu.
2.7.
Ob die Beschwerdegegnerin nun in Bezug auf die Beitragsjahre 2007,
2008 und 2009 die Stellungnahme des Versicherten im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens
als Einsprache entgegengenommen, das Verfahren mit Schreiben vom 10. Juni 2013
bis zum Abschluss des Steuerjustizverfahrens sistiert oder die Verfügungen vom
17. August 2012 in Wiedererwägung gezogen hat, kann in diesem Zusammenhang
offenbleiben. Entscheidend ist, dass die Beschwerdegegnerin im Nachgang zum
Entscheid des Bezirksgerichts D____, welches ihr aufgrund des fehlenden
Nachweises der Zustellung die Rechtsöffnung verweigert hatte, den materiellen
Einwänden des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen hat, indem sie ihre
Bereitschaft signalisierte, das Ergebnis des vom Beschwerdeführer initiierten
Steuerrekursverfahrens abzuwarten. Da erst im nachfolgenden
Steuerjustizverfahren für die Belange der AHV-Beitragsbemessung rechtsgenüglich
geklärt wurde, in welcher Höhe beim Beschwerdeführer ein beitragspflichtiges
Erwerbseinkommen vorlag, stellte erst die mit Bundesgerichtsurteil 2C_890/2018
vom 18. September 2019 rechtskräftige Steuertaxation eine verbindliche
Grundlage für die AHV-Beitragserhebung dar.
2.8.
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass sowohl der Versicherte
als auch die Beschwerdegegnerin bis zum 12. Dezember 2020 davon ausgingen, dass
keine ordentlich eröffneten Beitragsverfügungen hinsichtlich der massgeblichen
Beitragsjahre vorliegen würden. Insoweit als der Versicherte nunmehr plötzlich
das Gegenteil behauptet und die angeblich in Rechtskraft erwachsenen
Beitragsverfügungen über die Jahre 2007, 2008 und 2009 gegen sich gelten lassen
will, kann sein Verhalten nicht geschützt werden. Daraus folgt, dass im Erlasszeitpunkt
der Beitragsverfügungen vom 6. November 2020 die Festsetzungsverjährung
betreffend die Beitragsjahre 2007 bis 2009 aufgrund des erst mit Urteil vom 18.
September 2019 rechtskräftig abgeschlossenen Steuerjustizverfahrens noch nicht
eingetreten ist. Nach Art. 16 Abs. 1 AHVG können die Beiträge von Selbständigerwerbenden
namentlich bis ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahrs, in welchem die
massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde, mittels Verfügung geltend
gemacht werden. Dies ist vorliegend zweifellos rechtzeitig geschehen.
2.9.
Schliesslich stünde es der Beschwerdegegnerin auch offen, soweit wie
die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist, auf rechtskräftige
Verfügungen zurückzukommen. Selbst wenn also entgegen den obigen Ausführungen
bereits von rechtskräftigen Beitragsverfügungen für die fraglichen
Beitragsjahre auszugehen wäre, wäre die Beschwerdegegnerin befugt, diese
Verfügungen aufgrund der Tatsache des Bundesgerichtsentscheids vom 18.
September 2019 durch neue Verfügungen wiedererwägungsweise zu ersetzen.
3.
3.1.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen
ist.
3.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: