|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 17.
Februar 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A.
Zalad, Dr. iur. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, [...]
Beschwerdeführerin
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2021.5
Einspracheentscheid vom 15. Juni
2021
Wiedererwägung, Abgrenzung
Erwerbstätigkeit von der Nichterwerbstätigkeit
Tatsachen
I.
Die Ausgleichskasse Basel-Stadt (im Folgenden AKBS)
qualifizierte die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 1997 als Selbständigerwerbende
im Haupterwerb und rechnete entsprechend die persönlichen Beiträge ab. Seit dem
Jahr 2004 bis und mit 2018 erzielte die Beschwerdeführerin aus ihrer Tätigkeit
als selbständige Advokatin Verluste und die AKBS erhob jeweils den
Mindestbeitrag (vgl. Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021).
In der Verfügung vom 21. Oktober 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 3a)
setzte die Ausgleichskasse Basel-Stadt die persönlichen Beiträge der
Beschwerdeführerin für die Beitragsperiode 2016 aufgrund eines Einkommens von
minus Fr. 77’931.00 fest, mit Verfügung vom 11. November 2019 (BB 3b) von minus
Fr. 55’114.00 für die Beitragsperiode 2017 und mit Verfügung vom 19. Oktober
2020 (BB 3c) von minus Fr. 21’576.00 für die Beitragsperiode 2018. Die
Verfügungen erwuchsen jeweils in Rechtskraft.
In den Verfügungen vom 26. November 2020 (BB 4) setzte die AKBS
den persönlichen Beitrag für die Beitragsperioden 2016 bis 2018 jeweils neu auf
der Grundlage des jeweils massgebenden Vermögens fest, da von der Steuerbehörde
die «Meldung über Vermögen und Renteneinkommen Nichterwerbstätiger» eingegangen
sei. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. März 2021 (BB 5) Einsprache,
welche die AKBS mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 (BB 2) abwies.
II.
Mit Beschwerde vom 1. Juli 2021 beantragt die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. B____, die Aufhebung des Einspracheentscheids
vom 15. Juni 2021. Eventualiter sei sie in dieser Zeitperiode als selbständig
Erwerbende einzustufen.
Die AKBS beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2021
die Abweisung der Beschwerde.
In der Replik vom 12. November 2021 hält die Beschwerdeführerin
an ihren Rechtsbegehren fest, ebenso wie die AKBS in der Duplik vom 13.
Dezember 2021.
III.
Am 17. Februar 2022 findet die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Gemäss § 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) ist das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt
sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).
1.2.
Da die Beschwerde gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
rechtzeitig erhoben worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, es seien weder die
Voraussetzungen für eine Revision noch für eine Wiedererwägung gegeben,
weswegen auf die bereits definitiven Verfügungen der Beiträge der Jahre 2016
bis 2018 nicht zurückgekommen werden könne. Die Ausgleichskasse habe sie für
die Jahre 2016 bis 2018 aufgrund ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin als
selbständig Erwerbende eingestuft. Im Frühjahr 2021 habe sie sodann eine
Neubeurteilung des Beitragsstatus für diese Zeitperiode vorgenommen. Die
zweifellose Unrichtigkeit als Voraussetzung der Wiedererwägung sei im Zeitpunkt
des damaligen Verfügungserlasses zu beurteilen. Dies werde von der AKBS nicht
dargelegt.
Der Beitragserhebung auf dem Erwerbseinkommen komme Priorität
zu und die Erfassung als nichterwerbstätige Person komme nur subsidiär zur Anwendung.
Die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin sei ein Sonderfall, da sie
klassische Erwerbstätigkeit und gemeinnützige Tätigkeit kombiniere. Die
Beschwerdeführerin habe den gemeinnützigen Verein C____ aufgebaut. Neben der
ehrenamtlichen Geschäftsführung habe sie auch viele kostenlose Rechtsberatungen
für Migrantinnen durchgeführt. Ausserdem sei sie seit 2015 Mitglied der D____, und
habe damit ein weiteres Ehrenamt inne, für das sie auf ein funktionierendes
Büro angewiesen sei. Daher habe das Advokaturbüro keinen Gewinn abwerfen können
und ihre Tätigkeit sei zu einem Grossteil in einem gemeinnützigen und sozialen
Kontext erfolgt. Dies müsse klar von blossen Liebhabereien bzw. Hobbies
unterschieden werden. Auch habe die Steuerverwaltung die jeweiligen Verluste
steuerlich zum Abzug zugelassen. Nach Möglichkeit solle eine unterschiedliche
Haltung von Ausgleichskasse und Steuerbehörden vermieden werden, weil die
Einheit und Widerspruchslosigkeit der Rechtsordnung wichtig sei.
2.2.
Die AKBS hält dem entgegen, dass für den Zeitraum ab 2016 keine
Zweifel an der Unrichtigkeit der ursprünglichen Beitragserhebung bestünden. Die
Beschwerdeführerin habe von 2004 bis 2018 hohe Verluste erzielt. Das Ausbleiben
betrieblicher Einkünfte über diesen Zeitraum lasse regelmässig auf das Fehlen
einer erwerblichen Zielsetzung schliessen. Die Korrektur sei mit Blick auf die
Beiträge erheblich. Damit von einer vollen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden
könne, müsse für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit
entspreche, Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommen. Das durchschnittliche jährliche
Bruttoerwerbseinkommen für selbständig erwerbstätige Frauen in Vollzeit für die
Jahre 2016 bis 2018 in akademischen Berufen liege bei Fr. 85’600.00, wobei
das durchschnittliche Erwerbseinkommen in der selbständigen Advokatur faktisch
um einiges höher liege. Die Beschwerdeführerin habe im Vergleich dazu deutlich
weniger Umsätze erzielt. Im Jahr 2016 hätten sich aus anwaltlicher Beratung
Erträge in der Höhe von Fr. 10’800.00 ergeben, Fr. 38’846.00 seien unter «übrige
Erträge» verbucht. Im Jahr 2017 sei ein «Dienstleistungsertrag» von
Fr. 15’072.75 ausgewiesen und im Jahr 2018 habe die Beschwerdeführerin
«Dienstleistungserträge» von Fr. 19’389.00 geltend gemacht. Aus den
bescheidenen Erträgen sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Grossteil ihrer Arbeitskraft
ehrenamtlich eingesetzt habe. Auch werde sie nach Art. 28bis Abs. 1
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) lediglich
als Nichterwerbstätige behandelt und es sei von einer nachträglichen
Beitragserhebung nach Art. 39 Abs. 1 AHVV auszugehen wie auch im Urteil
AH.2015.9.
2.3.
Die Beschwerdeführerin legt in der Replik dar, die Steuerverwaltung
habe in der Aktennotiz vom 19. Januar 2017 (Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 3) festgehalten,
dass eine andauernde Verlustsituation beim Advokaturbüro vorliege, die aufgrund
der gemeinnützigen Tätigkeit akzeptiert werde, solange sich die Beträge im
Rahmen des steuerlichen Spendenabzuges bewegten. In diesem Bereich würden nicht
leichthin Abzüge für freiwillige Zuwendungen zugelassen. In besonderen Fällen
könne eine Erwerbsabsicht infolge gemeinnütziger Ausrichtung auch fehlen. Auch
sei keine Vergleichsrechnung durchzuführen, da die Beschwerdeführerin korrekt
als Selbständigerwerbende eingestuft worden sei. Die ursprünglichen
Beitragsverfügungen seien daher keineswegs zweifellos unrichtig gewesen.
2.4.
Die AKBS bringt schliesslich vor, das Bundesgericht habe einen
gleich gelagerten Fall entschieden (Urteil 9C_303/2021 vom 25. August 2021).
Derart tiefe Einkommen der Beitragspflichtigen hätte sie veranlassen sollen,
die Frage nach dem Vorliegen einer dauernden vollen Erwerbstätigkeit zu prüfen
und eine Vergleichsrechnung nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV vorzunehmen.
3.
3.1.
Zunächst ist zu prüfen, ob sich die AKBS auf eine nachträgliche
Beitragserhebung nach Art. 39 Abs. 1 AHVV stützen kann.
3.2.
Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein
Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die
Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch
Verfügung festzusetzen (Art. 39 Abs. 1 AHVV). Dies betrifft Beiträge für
Einkommen, auf denen bisher keine Abgaben geleistet worden sind. Ist hingegen
für ein bestimmtes Einkommen das Beitragsstatut bereits rechtskräftig verfügt
worden, so bedarf es für dessen Änderung eines Rückkommenstitels in Form der
prozessualen Revision oder der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG; Urteil
des Bundesgerichts vom 8. September 2021, 9C_278/2021, E. 2.4. mit Hinweis).
3.3.
Vorliegend hat die AKBS das Beitragsstatut für ein bestimmtes
Einkommen bereits rechtskräftig verfügt. Solange die Beitragsverfügungen vom 21.
Oktober 2019, 11. November 2019 und 19. Oktober 2020 nicht formell abgeändert
worden sind, sind die neuerlichen Verfügungen der AKBS vom 26. November 2020
über die bereits verfügten Beitragsperioden 1. Januar bis 31. Dezember 2016,
2017 und 2018 von vornherein unzulässig (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
vom 31. Mai 2010, 9C_1094/2009, E. 3.4).
3.4.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG auch im
Beitragsbereich der AHV anwendbaren Art. 53 Abs. 2 ATSG können die
Ausgleichskassen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und
ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung). Diese
Bestimmung ist auch anwendbar, wenn ein formell rechtskräftig festgestelltes
Beitragsstatut rückwirkend geändert werden soll. Die Frage der zweifellosen
Unrichtigkeit beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage (einschliesslich
Rechtspraxis) im Zeitpunkt des damaligen Verfügungserlasses (BGE 143 V 177 E.
3.5, 138 V 147 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
3.5.
Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur
einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger
Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer
klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint
dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden)
Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist
(BGE 138 V 324 E. 3.3). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor
dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage (einschliesslich der Rechtspraxis) im
Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise
beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE
141 V 405 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts vom 1. März 2022, 8C_466/2021, E.
5.3, vom 22. Oktober 2021, 9C_212/2021, E. 4.5.1 und vom 18. Februar 2021, 8C_784/2020,
E. 2.2).
3.6.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich die AKBS für eine
nachträgliche Beitragserhebung die Beitragsperiode 2016 - 2018 betreffend nicht
allein auf Art. 39 Abs. 1 AHVV stützen kann.
3.7.
Zu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung
gegeben sind. Ein prozessualer Revisionsgrund (Art. 53 Abs. 1 ATSG) wird von
der AKBS nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich.
4.
4.1.
Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG und
Art. 6 Abs. 1 AHVV ist von der Nichterwerbstätigkeit nach Art. 10 Abs. 1 AHVG
und Art. 28bis AHVV abzugrenzen. Nach konstanter Rechtsprechung
setzt er die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten
bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob
Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein
Beitragspflichtiger sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind
vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die
durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt
wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der
konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal
einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der
Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls
rechtsgenüglich erstellt sein muss. Entsprechend der Legaldefinition besteht
ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit der versicherten Person
und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (BGE 143 V 177
E. 3.1; 139 V 12 E. 4.3 jeweils mit Hinweisen).
4.2.
Als nichterwerbstätig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG gelten
Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinne ausüben. Ihnen
gleichgestellt sind Personen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und
masslicher Hinsicht unbedeutend ist, d.h. die nicht dauernd voll Erwerbstätigen
(Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis Abs. 1 AHVV; BGE 143
V 177 E. 3.2, 140 V 338 E. 1.1; BGE 139 V 12 E. 4.2; vgl. auch Rz. 2033 der
Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständig-erwerbenden und
Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO). Unerheblich ist, ob die
Merkmale einer selbstständigen oder einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit
vorliegen (Rz. 2034 WSN; vgl. BGE 115 V 161 E. 10d).
4.3.
Eine selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der
Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter
Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr
teilnimmt, mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu
schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen
abgegolten wird (BGE 143 V 177 E. 3.3 mit Hinweisen).
4.4.
Nicht als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt werden kann, wenn
eine solche nur zum Schein besteht oder sonst wie keinen erwerblichen Charakter
aufweist, wie das für die blosse Liebhaberei zutrifft, die von rein
persönlichen Neigungen beherrscht wird. Für die Abgrenzung solcher
Tätigkeitsformen von selbständiger Erwerbstätigkeit kommt der sich aus den
objektiven Umständen ergebenden Erwerbsabsicht entscheidende Bedeutung zu. In
Sonderfällen kann subjektiv eine Erwerbsabsicht fehlen oder einem Erwerb keine
persönliche Gewinnabsicht zugrunde liegen, wie beispielsweise bei religiösen,
ideellen oder gemeinnützigen Zielsetzungen. Andererseits genügt es für sich
allein noch nicht, dass der Beitragspflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht
für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete persönliche Absicht muss aufgrund
konkreter wirtschaftlicher Tatsachen, wie sie für selbständige Erwerbstätigkeit
kennzeichnend sind, auch nachgewiesen sein (BGE 143 V 177 E. 3.3.1, 115 V 161
E. 9b).
4.5.
Das Fehlen von Einkünften kann ein deutlicher Hinweis dafür sein,
dass Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder allenfalls
Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs vorliegt, was von Fall zu Fall aufgrund
der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu prüfen ist. Wird eine
üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer ohne Gewinn ausgeübt, so lässt
das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig auf das Fehlen
erwerblicher Zielsetzung schliessen; denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit
ausübt, wird sich in der Regel nach längeren beruflichen Misserfolgen von der
Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen und die betreffende Tätigkeit
aufgeben (BGE 143 V 177 E. 3.3.2, 115 V 161 E. 9c mit Hinweis).
4.6.
Hinsichtlich der Frage, ob eine Erwerbstätigkeit vorliegt, sind die
Ausgleichskasse und das Sozialversicherungsgericht nicht an die von den
Steuerbehörden getroffene Qualifikation gebunden. Eine unterschiedliche Haltung
von Ausgleichskasse und Steuerbehörde sollte indessen nach Möglichkeit
vermieden werden, weil die Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten
Rechtsordnung als ein höheres Ziel zu betrachten ist (BGE 143 V 177 E. 3.4, Urteil
des Eidg. Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 5. Februar 2003, H
210/02, E. 4.7). Darüber hinaus ist der Begriff des Einkommens aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit im AHV-Recht mit demjenigen der direkten
Bundessteuer in Übereinstimmung gebracht worden (BGE 125 V 220 Erw. 5c, Urteil
des Eidg. Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 5. Februar 2003, H
210/02 E. 2 in fine).
5.
5.1.
Es ist unumstritten, dass die Beschwerdeführerin einen Teil ihrer
Arbeitstätigkeit für gemeinnützige Tätigkeiten aufwendet.
5.2.
In den angefochtenen Verfügungen zeigt die AKBS nicht auf, dass das
ursprüngliche Beitragsstatut nach der allein entscheidenden damaligen Sachlage
zweifellos unrichtig festgesetzt worden wäre, wie dies für ein
wiedererwägungsweises Zurückkommen auf ein rechtskräftig verfügtes Statut vorausgesetzt
wäre. Die Verfügungen blieben in dieser Hinsicht gänzlich ohne Begründung. Zu
erinnern ist an dieser Stelle daran, dass es die AKBS ohnehin unterlassen hat,
die ursprünglichen Beitragsverfügungen formell aufzuheben. Des Weiteren kann
die Frage der selbständigen Erwerbstätigkeit retrospektiv nicht alleine anhand
des wirtschaftlichen Erfolges der Arbeit - d.h. ob aus ihr ein Gewinn oder ein
Verlust resultiert - beurteilt werden (vgl. BGE 143 V 177 E. 4.2.1 mit
Hinweis). Dem Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 lässt sich entnehmen, dass
der AKBS eine seit 2004 bestehende Verlustsituation bekannt war.
5.3.
Vorliegend ist nicht von einem längeren beruflichen Misserfolg
auszugehen, auch nicht von einem Hobby oder blosser Liebhaberei, sondern die
Beschwerdeführerin verzichtet auf eine Entlöhnung ihrer Geschäftsführer- und
Beratertätigkeit, um auf diese Weise den Verein C____ zu unterstützen. Bei
diesem handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, dessen Ziel es ist,
Frauen mit Migrationshintergrund in eine nachhaltige berufliche und soziale
Selbständigkeit zu begleiten. Naturgemäss liegt diesen Tätigkeiten von
vornherein keine persönliche Gewinnerzielungsabsicht zugrunde. Die
gemeinnützige Ausrichtung ihrer Tätigkeit ist denn auch unbestritten und der
AKBS jedenfalls mit dem Vorliegen der Aktennotiz der Steuerverwaltung vom 19.
Januar 2017 (BAB 3) bekannt. Die Beschwerdeführerin generiert seit dem Jahr
2004 Verluste, was von der AKBS und auch von den Steuerbehörden offensichtlich
bisher so akzeptiert wurde. Das Advokaturbüro besteht seit dem Jahr 1997, die
AKBS beschreibt im Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 (BB 2) eine seit dem
Jahr 2004 andauernde, aber in der Höhe wechselnde Verlustsituation. Unter
diesen Umständen kann sich die AKBS nicht darauf berufen, die Verluste hingen
mit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zusammen und es habe
solche vor der strittigen Zeitperiode 2016 – 2018 berücksichtigt (vgl.
Einspracheentscheid Ziff. 17).
5.4.
Eine gemeinnützige Aktivität, welche - wie vorliegend - die
ökonomische Förderung Dritter bezweckt, kann eine wirtschaftliche Tätigkeit
sein (vgl. dazu Meier-Hayoz
Arthur/Forstmoser Peter/Sethe Rolf, Schweizerisches Gesellschaftsrecht,
12. Aufl., Bern 2018, S. 126). Mitzuberücksichtigen ist daher, dass die
gemeinnützige Tätigkeit in Form von Geschäftsführer- und Beratungstätigkeit der
Beschwerdeführerin grundsätzlich einen geldwerten volkswirtschaftlichen Nutzen
schafft, indem sie Migrantinnen zu einer wirtschaftlichen Selbständigkeit
verhilft.
5.5.
Im Sinne einer harmonisierenden
Rechtsanwendung ist darauf hinzuweisen, dass ohne Not nicht von der
steuerrechtlichen Qualifikation abgewichen werden soll (BGE 147 V 114 E. 3.4.2).
Auch hat die AKBS nicht dargelegt, dass
sich die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin massgeblich verändert habe. Vielmehr
hat sie über Jahre hinweg stets und ausschliesslich Sozialversicherungsbeiträge
aus selbstständiger Tätigkeit erhoben. Im Zeitpunkt der ursprünglichen
Verfügungen lag der AKBS lediglich die Aktennotiz der Steuerverwaltung vom 19.
Januar 2017 (BAB 3) vor, aus der die gemeinnützige Tätigkeit für den Verein C____
hervorgeht und der Verlust weiterhin unter dem selbständigen Erwerb gewährt
werde, solange die Verhältnisse mehr oder minder gleichblieben.
5.6.
Die Beschwerdegegnerin beruft sich in den neuen Verfügungen auf die
«Meldung über Vermögen und Renteneinkommen Nichterwerbstätiger» der
Steuerbehörde, sie hat aber weder dargelegt, welche Auswirkungen diese Meldung
(rückwirkend) hat, noch hat sie die Meldung den Akten beigelegt. Es ist jedoch erkennbar,
dass diese Meldung nach dem Erlass der ursprünglichen Verfügungen erfolgt ist,
denn sie war offensichtlich der Anlass für die Neuverfügung der AKBS.
5.7.
Vor diesem Hintergrund sowie dem Grundsatz der Einheit der
Rechtsordnung und dem Verweis im Sozialversicherungsrecht auf die
steuerrechtlichen Regelungen ist die von der Steuerbehörde gemeldete - im
Steuerverfahren rechtskräftig gewordene - Qualifikation für die
Ausgleichskassen grundsätzlich als verbindlich zu erachten. Führt eine durch
die Steuerbehörden vorgenommene Qualifikation somit zu einem Entscheid mit
steuerrechtlichen Auswirkungen, müssen die AHV-Behörden diesfalls eigene nähere
Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der
Steuermeldung ergeben (BGE 147 V 114 E. 3.4.2 mit weiteren Hinweisen). Die AKBS
hätte daher allfällige Zweifel an der Richtigkeit der Aktennotiz der
Steuerverwaltung vom 19. Januar 2017 bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen
Verfügungen abklären müssen. Dies hat sie jedoch unterlassen und die
Beschwerdeführerin durfte sich in diesem Fall auf die Richtigkeit der
ursprünglichen Verfügungen verlassen.
5.8.
Was den Hinweis der AKBS auf das Urteil des
Bundesgericht 9C_303/2021 vom 25. August 2021 anbelangt, ist hervorzuheben,
dass dieses zwar eine Rückforderung aufgrund einer rückwirkenden Statusänderung
(von selbständig erwerbend auf nicht dauernd voll erwerbstätig) zum Gegenstand
hat, es in diesem aber nicht um eine gemeinnützige Tätigkeit ging und der
Ausgleichskasse die nicht dauernd volle Erwerbstätigkeit nicht bekannt war.
Vorliegend wird eine gemeinnützige Tätigkeit hingegen seit Jahren ausgeübt, die
Beschwerdeführerin erwirtschaftete bereits seit dem Jahr 2004 Verluste. Was die
Bezugnahme der AKBS auf das Urteil AH.2015.9 vom 1. Februar 2016 des hiesigen
Gerichts betrifft, ist zu bemerken, dass in jenem Fall erst aufgrund der
Beurteilung der Angemessenheit des Entgelts das Vorliegen der gemeinnützigen
Tätigkeit bekannt wurde. Auch ging es dort um eine unselbständige Tätigkeit und
der Angemessenheit zwischen Leistung und Entgelt, woraus geschlussfolgert
wurde, dass auch bei einem ausgeübten 50%-Pensum mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ein Teil der Arbeit ehrenamtlich geleistet worden sei.
Vorliegend ist jedoch die gemeinnützige Tätigkeit der Beschwerdeführerin
unbestritten, der AKBS bekannt gewesen und das angemessene Entgelt für die
sonstigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin steht nicht in Frage.
5.9.
Die rückwirkende Statusänderung ist nur unter den Voraussetzungen
der Wiedererwägung zulässig. Angesichts der Umstände kann jedoch nicht gesagt
werden, die ursprünglichen Beitragsverfügungen seien im damaligen Zeitpunkt
zweifellos unrichtig gewesen. Schliesslich ist auch der Aktennotiz der
Steuerverwaltung vom 19. Januar 2017 zu entnehmen, dass diese den Verlust
weiterhin unter dem selbständigen Erwerb gewähren werde. Auch waren der AKBS
die niedrigen Erträge, auf die sie sich als Begründung für die Unrichtigkeit
beruft, bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügungen bekannt und die
Beschwerdeführerin befindet sich seit dem Jahr 2004 aktenkundig in einer
Verlustsituation. Schliesslich hat die AKBS eine vertiefte Abklärung der
näheren Umstände der Erwerbssituation der Beschwerdeführerin unterlassen. Bei
dieser Ausgangslage ist eine zweifellose Unrichtigkeit im Sinn von Art. 53 Abs.
2 ATSG nicht gegeben. Im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügungen vom 21.
Oktober 2019, 11. November 2019 und vom 19. Oktober 2020 war die Einstufung als
selbständig Erwerbende und die entsprechende Beitragsbemessung vertretbar,
weswegen eine zweifellose Unrichtigkeit vorliegend nicht angenommen werden
kann.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
6.3.
Die AKBS hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen Fällen bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 zu.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: