Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. Februar 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A. Zalad, Dr. iur. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, [...]   

                            Beschwerdeführerin

 

 

 

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel   

                          Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AH.2021.5

Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021

Wiedererwägung, Abgrenzung Erwerbstätigkeit von der Nichterwerbstätigkeit

 

 


Tatsachen

I.          

Die Ausgleichskasse Basel-Stadt (im Folgenden AKBS) qualifizierte die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 1997 als Selbständigerwerbende im Haupterwerb und rechnete entsprechend die persönlichen Beiträge ab. Seit dem Jahr 2004 bis und mit 2018 erzielte die Beschwerdeführerin aus ihrer Tätigkeit als selbständige Advokatin Verluste und die AKBS erhob jeweils den Mindestbeitrag (vgl. Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021).

In der Verfügung vom 21. Oktober 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 3a) setzte die Ausgleichskasse Basel-Stadt die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für die Beitragsperiode 2016 aufgrund eines Einkommens von minus Fr. 77’931.00 fest, mit Verfügung vom 11. November 2019 (BB 3b) von minus Fr. 55’114.00 für die Beitragsperiode 2017 und mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 (BB 3c) von minus Fr. 21’576.00 für die Beitragsperiode 2018. Die Verfügungen erwuchsen jeweils in Rechtskraft.

In den Verfügungen vom 26. November 2020 (BB 4) setzte die AKBS den persönlichen Beitrag für die Beitragsperioden 2016 bis 2018 jeweils neu auf der Grundlage des jeweils massgebenden Vermögens fest, da von der Steuerbehörde die «Meldung über Vermögen und Renteneinkommen Nichterwerbstätiger» eingegangen sei. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. März 2021 (BB 5) Einsprache, welche die AKBS mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 (BB 2) abwies.

II.        

Mit Beschwerde vom 1. Juli 2021 beantragt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. B____, die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. Juni 2021. Eventualiter sei sie in dieser Zeitperiode als selbständig Erwerbende einzustufen.

Die AKBS beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2021 die Abweisung der Beschwerde.

In der Replik vom 12. November 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest, ebenso wie die AKBS in der Duplik vom 13. Dezember 2021.

III.      

Am 17. Februar 2022 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.            Gemäss § 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).

1.2.            Da die Beschwerde gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) rechtzeitig erhoben worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.            Die Beschwerdeführerin bringt vor, es seien weder die Voraussetzungen für eine Revision noch für eine Wiedererwägung gegeben, weswegen auf die bereits definitiven Verfügungen der Beiträge der Jahre 2016 bis 2018 nicht zurückgekommen werden könne. Die Ausgleichskasse habe sie für die Jahre 2016 bis 2018 aufgrund ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin als selbständig Erwerbende eingestuft. Im Frühjahr 2021 habe sie sodann eine Neubeurteilung des Beitragsstatus für diese Zeitperiode vorgenommen. Die zweifellose Unrichtigkeit als Voraussetzung der Wiedererwägung sei im Zeitpunkt des damaligen Verfügungserlasses zu beurteilen. Dies werde von der AKBS nicht dargelegt.

Der Beitragserhebung auf dem Erwerbseinkommen komme Priorität zu und die Erfassung als nichterwerbstätige Person komme nur subsidiär zur Anwendung. Die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin sei ein Sonderfall, da sie klassische Erwerbstätigkeit und gemeinnützige Tätigkeit kombiniere. Die Beschwerdeführerin habe den gemeinnützigen Verein C____ aufgebaut. Neben der ehrenamtlichen Geschäftsführung habe sie auch viele kostenlose Rechtsberatungen für Migrantinnen durchgeführt. Ausserdem sei sie seit 2015 Mitglied der D____, und habe damit ein weiteres Ehrenamt inne, für das sie auf ein funktionierendes Büro angewiesen sei. Daher habe das Advokaturbüro keinen Gewinn abwerfen können und ihre Tätigkeit sei zu einem Grossteil in einem gemeinnützigen und sozialen Kontext erfolgt. Dies müsse klar von blossen Liebhabereien bzw. Hobbies unterschieden werden. Auch habe die Steuerverwaltung die jeweiligen Verluste steuerlich zum Abzug zugelassen. Nach Möglichkeit solle eine unterschiedliche Haltung von Ausgleichskasse und Steuerbehörden vermieden werden, weil die Einheit und Widerspruchslosigkeit der Rechtsordnung wichtig sei.

2.2.            Die AKBS hält dem entgegen, dass für den Zeitraum ab 2016 keine Zweifel an der Unrichtigkeit der ursprünglichen Beitragserhebung bestünden. Die Beschwerdeführerin habe von 2004 bis 2018 hohe Verluste erzielt. Das Ausbleiben betrieblicher Einkünfte über diesen Zeitraum lasse regelmässig auf das Fehlen einer erwerblichen Zielsetzung schliessen. Die Korrektur sei mit Blick auf die Beiträge erheblich. Damit von einer vollen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden könne, müsse für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspreche, Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommen. Das durchschnittliche jährliche Bruttoerwerbseinkommen für selbständig erwerbstätige Frauen in Vollzeit für die Jahre 2016 bis 2018 in akademischen Berufen liege bei Fr. 85’600.00, wobei das durchschnittliche Erwerbseinkommen in der selbständigen Advokatur faktisch um einiges höher liege. Die Beschwerdeführerin habe im Vergleich dazu deutlich weniger Umsätze erzielt. Im Jahr 2016 hätten sich aus anwaltlicher Beratung Erträge in der Höhe von Fr. 10’800.00 ergeben, Fr. 38’846.00 seien unter «übrige Erträge» verbucht. Im Jahr 2017 sei ein «Dienstleistungsertrag» von Fr. 15’072.75 ausgewiesen und im Jahr 2018 habe die Beschwerdeführerin «Dienstleistungserträge» von Fr. 19’389.00 geltend gemacht. Aus den bescheidenen Erträgen sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Grossteil ihrer Arbeitskraft ehrenamtlich eingesetzt habe. Auch werde sie nach Art. 28bis Abs. 1 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) lediglich als Nichterwerbstätige behandelt und es sei von einer nachträglichen Beitragserhebung nach Art. 39 Abs. 1 AHVV auszugehen wie auch im Urteil AH.2015.9.

2.3.            Die Beschwerdeführerin legt in der Replik dar, die Steuerverwaltung habe in der Aktennotiz vom 19. Januar 2017 (Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 3) festgehalten, dass eine andauernde Verlustsituation beim Advokaturbüro vorliege, die aufgrund der gemeinnützigen Tätigkeit akzeptiert werde, solange sich die Beträge im Rahmen des steuerlichen Spendenabzuges bewegten. In diesem Bereich würden nicht leichthin Abzüge für freiwillige Zuwendungen zugelassen. In besonderen Fällen könne eine Erwerbsabsicht infolge gemeinnütziger Ausrichtung auch fehlen. Auch sei keine Vergleichsrechnung durchzuführen, da die Beschwerdeführerin korrekt als Selbständigerwerbende eingestuft worden sei. Die ursprünglichen Beitragsverfügungen seien daher keineswegs zweifellos unrichtig gewesen.

2.4.            Die AKBS bringt schliesslich vor, das Bundesgericht habe einen gleich gelagerten Fall entschieden (Urteil 9C_303/2021 vom 25. August 2021). Derart tiefe Einkommen der Beitragspflichtigen hätte sie veranlassen sollen, die Frage nach dem Vorliegen einer dauernden vollen Erwerbstätigkeit zu prüfen und eine Vergleichsrechnung nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV vorzunehmen.

3.                   

3.1.            Zunächst ist zu prüfen, ob sich die AKBS auf eine nachträgliche Beitragserhebung nach Art. 39 Abs. 1 AHVV stützen kann.

3.2.            Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen (Art. 39 Abs. 1 AHVV). Dies betrifft Beiträge für Einkommen, auf denen bisher keine Abgaben geleistet worden sind. Ist hingegen für ein bestimmtes Einkommen das Beitragsstatut bereits rechtskräftig verfügt worden, so bedarf es für dessen Änderung eines Rückkommenstitels in Form der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2021, 9C_278/2021, E. 2.4. mit Hinweis).

3.3.            Vorliegend hat die AKBS das Beitragsstatut für ein bestimmtes Einkommen bereits rechtskräftig verfügt. Solange die Beitragsverfügungen vom 21. Oktober 2019, 11. November 2019 und 19. Oktober 2020 nicht formell abgeändert worden sind, sind die neuerlichen Verfügungen der AKBS vom 26. November 2020 über die bereits verfügten Beitragsperioden 1. Januar bis 31. Dezember 2016, 2017 und 2018 von vornherein unzulässig (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2010, 9C_1094/2009, E. 3.4).

3.4.            Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG auch im Beitragsbereich der AHV anwendbaren Art. 53 Abs. 2 ATSG können die Ausgleichskassen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung). Diese Bestimmung ist auch anwendbar, wenn ein formell rechtskräftig festgestelltes Beitragsstatut rückwirkend geändert werden soll. Die Frage der zweifellosen Unrichtigkeit beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage (einschliesslich Rechtspraxis) im Zeitpunkt des damaligen Verfügungserlasses (BGE 143 V 177 E. 3.5, 138 V 147 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

3.5.            Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage (einschliesslich der Rechtspraxis) im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts vom 1. März 2022, 8C_466/2021, E. 5.3, vom 22. Oktober 2021, 9C_212/2021, E. 4.5.1 und vom 18. Februar 2021, 8C_784/2020, E. 2.2).

3.6.            Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich die AKBS für eine nachträgliche Beitragserhebung die Beitragsperiode 2016 - 2018 betreffend nicht allein auf Art. 39 Abs. 1 AHVV stützen kann.

3.7.            Zu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben sind. Ein prozessualer Revisionsgrund (Art. 53 Abs. 1 ATSG) wird von der AKBS nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich.

4.                   

4.1.            Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV ist von der Nichterwerbstätigkeit nach Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28bis AHVV abzugrenzen. Nach konstanter Rechtsprechung setzt er die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss. Entsprechend der Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit der versicherten Person und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (BGE 143 V 177 E. 3.1; 139 V 12 E. 4.3 jeweils mit Hinweisen).

4.2.            Als nichterwerbstätig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinne ausüben. Ihnen gleichgestellt sind Personen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht unbedeutend ist, d.h. die nicht dauernd voll Erwerbstätigen (Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis Abs. 1 AHVV; BGE 143 V 177 E. 3.2, 140 V 338 E. 1.1; BGE 139 V 12 E. 4.2; vgl. auch Rz. 2033 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständig-erwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO). Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbstständigen oder einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (Rz. 2034 WSN; vgl. BGE 115 V 161 E. 10d).

4.3.            Eine selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 143 V 177 E. 3.3 mit Hinweisen).

4.4.            Nicht als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt werden kann, wenn eine solche nur zum Schein besteht oder sonst wie keinen erwerblichen Charakter aufweist, wie das für die blosse Liebhaberei zutrifft, die von rein persönlichen Neigungen beherrscht wird. Für die Abgrenzung solcher Tätigkeitsformen von selbständiger Erwerbstätigkeit kommt der sich aus den objektiven Umständen ergebenden Erwerbsabsicht entscheidende Bedeutung zu. In Sonderfällen kann subjektiv eine Erwerbsabsicht fehlen oder einem Erwerb keine persönliche Gewinnabsicht zugrunde liegen, wie beispielsweise bei religiösen, ideellen oder gemeinnützigen Zielsetzungen. Andererseits genügt es für sich allein noch nicht, dass der Beitragspflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete persönliche Absicht muss aufgrund konkreter wirtschaftlicher Tatsachen, wie sie für selbständige Erwerbstätigkeit kennzeichnend sind, auch nachgewiesen sein (BGE 143 V 177 E. 3.3.1, 115 V 161 E. 9b).

4.5.            Das Fehlen von Einkünften kann ein deutlicher Hinweis dafür sein, dass Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder allenfalls Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs vorliegt, was von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu prüfen ist. Wird eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer ohne Gewinn ausgeübt, so lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen; denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach längeren beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (BGE 143 V 177 E. 3.3.2, 115 V 161 E. 9c mit Hinweis).

4.6.            Hinsichtlich der Frage, ob eine Erwerbstätigkeit vorliegt, sind die Ausgleichskasse und das Sozialversicherungsgericht nicht an die von den Steuerbehörden getroffene Qualifikation gebunden. Eine unterschiedliche Haltung von Ausgleichskasse und Steuerbehörde sollte indessen nach Möglichkeit vermieden werden, weil die Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten Rechtsordnung als ein höheres Ziel zu betrachten ist (BGE 143 V 177 E. 3.4, Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 5. Februar 2003, H 210/02, E. 4.7). Darüber hinaus ist der Begriff des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im AHV-Recht mit demjenigen der direkten Bundessteuer in Übereinstimmung gebracht worden (BGE 125 V 220 Erw. 5c, Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 5. Februar 2003, H 210/02 E. 2 in fine).

5.                   

5.1.            Es ist unumstritten, dass die Beschwerdeführerin einen Teil ihrer Arbeitstätigkeit für gemeinnützige Tätigkeiten aufwendet.

5.2.            In den angefochtenen Verfügungen zeigt die AKBS nicht auf, dass das ursprüngliche Beitragsstatut nach der allein entscheidenden damaligen Sachlage zweifellos unrichtig festgesetzt worden wäre, wie dies für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf ein rechtskräftig verfügtes Statut vorausgesetzt wäre. Die Verfügungen blieben in dieser Hinsicht gänzlich ohne Begründung. Zu erinnern ist an dieser Stelle daran, dass es die AKBS ohnehin unterlassen hat, die ursprünglichen Beitragsverfügungen formell aufzuheben. Des Weiteren kann die Frage der selbständigen Erwerbstätigkeit retrospektiv nicht alleine anhand des wirtschaftlichen Erfolges der Arbeit - d.h. ob aus ihr ein Gewinn oder ein Verlust resultiert - beurteilt werden (vgl. BGE 143 V 177 E. 4.2.1 mit Hinweis). Dem Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 lässt sich entnehmen, dass der AKBS eine seit 2004 bestehende Verlustsituation bekannt war.

5.3.            Vorliegend ist nicht von einem längeren beruflichen Misserfolg auszugehen, auch nicht von einem Hobby oder blosser Liebhaberei, sondern die Beschwerdeführerin verzichtet auf eine Entlöhnung ihrer Geschäftsführer- und Beratertätigkeit, um auf diese Weise den Verein C____ zu unterstützen. Bei diesem handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, dessen Ziel es ist, Frauen mit Migrationshintergrund in eine nachhaltige berufliche und soziale Selbständigkeit zu begleiten. Naturgemäss liegt diesen Tätigkeiten von vornherein keine persönliche Gewinnerzielungsabsicht zugrunde. Die gemeinnützige Ausrichtung ihrer Tätigkeit ist denn auch unbestritten und der AKBS jedenfalls mit dem Vorliegen der Aktennotiz der Steuerverwaltung vom 19. Januar 2017 (BAB 3) bekannt. Die Beschwerdeführerin generiert seit dem Jahr 2004 Verluste, was von der AKBS und auch von den Steuerbehörden offensichtlich bisher so akzeptiert wurde. Das Advokaturbüro besteht seit dem Jahr 1997, die AKBS beschreibt im Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 (BB 2) eine seit dem Jahr 2004 andauernde, aber in der Höhe wechselnde Verlustsituation. Unter diesen Umständen kann sich die AKBS nicht darauf berufen, die Verluste hingen mit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zusammen und es habe solche vor der strittigen Zeitperiode 2016 – 2018 berücksichtigt (vgl. Einspracheentscheid Ziff. 17).

5.4.            Eine gemeinnützige Aktivität, welche - wie vorliegend - die ökonomische Förderung Dritter bezweckt, kann eine wirtschaftliche Tätigkeit sein (vgl. dazu Meier-Hayoz Arthur/Forstmoser Peter/Sethe Rolf, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Aufl., Bern 2018, S. 126). Mitzuberücksichtigen ist daher, dass die gemeinnützige Tätigkeit in Form von Geschäftsführer- und Beratungstätigkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich einen geldwerten volkswirtschaftlichen Nutzen schafft, indem sie Migrantinnen zu einer wirtschaftlichen Selbständigkeit verhilft.

5.5.            Im Sinne einer harmonisierenden Rechtsanwendung ist darauf hinzuweisen, dass ohne Not nicht von der steuerrechtlichen Qualifikation abgewichen werden soll (BGE 147 V 114 E. 3.4.2). Auch hat die AKBS nicht dargelegt, dass sich die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin massgeblich verändert habe. Vielmehr hat sie über Jahre hinweg stets und ausschliesslich Sozialversicherungsbeiträge aus selbstständiger Tätigkeit erhoben. Im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügungen lag der AKBS lediglich die Aktennotiz der Steuerverwaltung vom 19. Januar 2017 (BAB 3) vor, aus der die gemeinnützige Tätigkeit für den Verein C____ hervorgeht und der Verlust weiterhin unter dem selbständigen Erwerb gewährt werde, solange die Verhältnisse mehr oder minder gleichblieben.

5.6.            Die Beschwerdegegnerin beruft sich in den neuen Verfügungen auf die «Meldung über Vermögen und Renteneinkommen Nichterwerbstätiger» der Steuerbehörde, sie hat aber weder dargelegt, welche Auswirkungen diese Meldung (rückwirkend) hat, noch hat sie die Meldung den Akten beigelegt. Es ist jedoch erkennbar, dass diese Meldung nach dem Erlass der ursprünglichen Verfügungen erfolgt ist, denn sie war offensichtlich der Anlass für die Neuverfügung der AKBS.

5.7.            Vor diesem Hintergrund sowie dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung und dem Verweis im Sozialversicherungsrecht auf die steuerrechtlichen Regelungen ist die von der Steuerbehörde gemeldete - im Steuerverfahren rechtskräftig gewordene - Qualifikation für die Ausgleichskassen grundsätzlich als verbindlich zu erachten. Führt eine durch die Steuerbehörden vorgenommene Qualifikation somit zu einem Entscheid mit steuerrechtlichen Auswirkungen, müssen die AHV-Behörden diesfalls eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 147 V 114 E. 3.4.2 mit weiteren Hinweisen). Die AKBS hätte daher allfällige Zweifel an der Richtigkeit der Aktennotiz der Steuerverwaltung vom 19. Januar 2017 bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügungen abklären müssen. Dies hat sie jedoch unterlassen und die Beschwerdeführerin durfte sich in diesem Fall auf die Richtigkeit der ursprünglichen Verfügungen verlassen.

5.8.             Was den Hinweis der AKBS auf das Urteil des Bundesgericht 9C_303/2021 vom 25. August 2021 anbelangt, ist hervorzuheben, dass dieses zwar eine Rückforderung aufgrund einer rückwirkenden Statusänderung (von selbständig erwerbend auf nicht dauernd voll erwerbstätig) zum Gegenstand hat, es in diesem aber nicht um eine gemeinnützige Tätigkeit ging und der Ausgleichskasse die nicht dauernd volle Erwerbstätigkeit nicht bekannt war. Vorliegend wird eine gemeinnützige Tätigkeit hingegen seit Jahren ausgeübt, die Beschwerdeführerin erwirtschaftete bereits seit dem Jahr 2004 Verluste. Was die Bezugnahme der AKBS auf das Urteil AH.2015.9 vom 1. Februar 2016 des hiesigen Gerichts betrifft, ist zu bemerken, dass in jenem Fall erst aufgrund der Beurteilung der Angemessenheit des Entgelts das Vorliegen der gemeinnützigen Tätigkeit bekannt wurde. Auch ging es dort um eine unselbständige Tätigkeit und der Angemessenheit zwischen Leistung und Entgelt, woraus geschlussfolgert wurde, dass auch bei einem ausgeübten 50%-Pensum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Teil der Arbeit ehrenamtlich geleistet worden sei. Vorliegend ist jedoch die gemeinnützige Tätigkeit der Beschwerdeführerin unbestritten, der AKBS bekannt gewesen und das angemessene Entgelt für die sonstigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin steht nicht in Frage.

5.9.            Die rückwirkende Statusänderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung zulässig. Angesichts der Umstände kann jedoch nicht gesagt werden, die ursprünglichen Beitragsverfügungen seien im damaligen Zeitpunkt zweifellos unrichtig gewesen. Schliesslich ist auch der Aktennotiz der Steuerverwaltung vom 19. Januar 2017 zu entnehmen, dass diese den Verlust weiterhin unter dem selbständigen Erwerb gewähren werde. Auch waren der AKBS die niedrigen Erträge, auf die sie sich als Begründung für die Unrichtigkeit beruft, bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügungen bekannt und die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem Jahr 2004 aktenkundig in einer Verlustsituation. Schliesslich hat die AKBS eine vertiefte Abklärung der näheren Umstände der Erwerbssituation der Beschwerdeführerin unterlassen. Bei dieser Ausgangslage ist eine zweifellose Unrichtigkeit im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht gegeben. Im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügungen vom 21. Oktober 2019, 11. November 2019 und vom 19. Oktober 2020 war die Einstufung als selbständig Erwerbende und die entsprechende Beitragsbemessung vertretbar, weswegen eine zweifellose Unrichtigkeit vorliegend nicht angenommen werden kann.

6.                   

6.1.            Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist.

6.2.            Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

6.3.            Die AKBS hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen Fällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 zu.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 aufgehoben.

           Das Verfahren ist kostenlos.

           Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

          

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                                          Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: