Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 30. November 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M. Kreis, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Ausgleichskasse B____

 

   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AH.2021.6

Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021

Keine Erhöhung der Hilflosenentschädigung zur AHV

 


Tatsachen

I.        

a)           Der 1929 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 6. Januar 2010 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung zu seiner AHV-Rente (angekreuzt ist "IV", was aufgrund seines Alters aber nicht zutreffend sein kann) an (Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Nach einer Abklärung der Hilflosigkeit am 9. August 2010 (IV-Akte 4), verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 10. August 2010 (IV-Akte 6).

b)           Mit einem Schreiben vom 31. Januar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer die IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend IV-Stelle) sinngemäss um eine erneute Überprüfung seines Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung (IV-Akte 8, S. 12 ff.; vgl. auch das Schreiben der IV-Stelle, IV-Akte 7, sowie das Antragsformular vom 31. Januar 2020, IV-Akte 9, S. 1 ff.). Die IV-Stelle tätigte daraufhin Abklärungen. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügung vom 10. März 2020 rückwirkend ab dem 1. Mai 2019 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Zur Begründung gab sie an, der Beschwerdeführer sei in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige Dritthilfe angewiesen und bedürfe der dauernden medizinischen Pflege (vgl. IV-Akte 16).

c)            Nach einer Hüftoperation ersuchte der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 12. bzw. 20. November 2020 sinngemäss um eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung (IV-Akte 17). Infolgedessen fand am 3. Februar 2021 eine telefonische Abklärung der Hilflosigkeit mit der Ehefrau des Beschwerdeführers statt (vgl. Bericht vom 4. Februar 2021, IV-Akte 22). Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Februar 2021 wiederum mit, dass sein Gesuch abgewiesen werde. Er erhalte weiterhin eine Entschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades (vgl. IV-Akten 24 und 25). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Februar 2021 Einsprache (IV-Akte 27). Nach einer weiteren telefonischen Abklärung durch den Abklärungsdienst der IV-Stelle am 18. Mai 2021 (IV-Akte 29), hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 an ihrer Verfügung fest (IV-Akte 30).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 24. Juni 2021 (Postaufgabe 25. Juni 2021) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 sei aufzuheben und seine Hilflosenentschädigung sei zu erhöhen.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Für die Begründung verweist sie auf eine Vernehmlassung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 21. Juli 2021.

c)            Der Beschwerdeführer reicht innert der ihm mit Instruktionsverfügung vom 20. August 2021 gesetzten Frist bis zum 21. September 2021 keine Replik ein.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. November 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG (es liegt keine besondere Zuständigkeit im Sinne von Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vor).

1.2.       Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Ablehnung einer Erhöhung der Hilflosenentschädigung auf die telefonisch durchgeführten Haushaltsabklärungen vom 3. Februar 2021 und vom 18. Mai 2021 (Berichte vom 4. Februar 2021 und vom 18. Mai 2021, IV-Akten 22 und 29). Sie schliesst daraus, dass der Beschwerdeführer nur in drei von sechs Lebensverrichtungen – dem An- und Ausziehen, der Körperpflege und der Fortbewegung – auf regelmässige Unterstützung durch Dritte angewiesen sei. Daraus ergebe sich unverändert eine Hilflosenentschädigung leichten Grades.

2.2.          Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich sein Gesundheitszustand seit Zusprechung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades erheblich verschlechtert habe, insbesondere seit seiner zweiten Hüftoperation vom August 2020. Seine körperlichen Beschwerden und seine Schwierigkeiten, Alltagsverrichtungen vorzunehmen, hätten sich verstärkt. Sinngemäss sei daher die Hilflosenentschädigung zu erhöhen.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung zu Recht verneint hat bzw. ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine mittelschwere Hilflosigkeit hat.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 43bis Abs. 1 AHVG haben Bezüger und Bezügerinnen von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Bei einem Aufenthalt im Heim entfällt der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (Art. 43bis Abs. 1bis AHVG). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis Abs. 2 AHVG).

Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sinngemäss anwendbar. Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungs-Stellen (Art. 43bis Abs. 5 AHVG). Im Rahmen seiner ihm durch Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG verliehenen Kompetenz, hielt der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) konkret fest, für die Bemessung der Hilflosigkeit seien Art. 37 Abs. 1 und 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a bis d der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sinngemäss anwendbar. Damit schloss er das Kriterium der lebenspraktischen Begleitung – anders als bei der IV – aus (vgl. dazu Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43bis AHVG, N 3 und 16, Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bollinger, AHVG/IVG Kommentar, Zürich 2018, Art. 43bis AHVG, N 3, sowie BGE 133 V 569).

3.2.          Hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG ist, wer wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder persönlicher Überwachung bedarf.

Eine schwere Hilflosigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person vollständig hilflos ist, also in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege und Überwachung bedarf (Art. 66bis Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 1 IVV) oder wenn die betroffene Person taubblind oder taub und zugleich hochgradig sehschwach ist (vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], gültig ab dem 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021, N 8056; Download unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6415/download; zuletzt eingesehen am 14. Januar 2022).

Eine Hilflosigkeit gilt nach Art. 66bis Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen (rechtsprechungsgemäss bedeutet dies, dass mindestens vier alltägliche Lebensverrichtungen betroffen sein müssen; vgl. BGE 121 V 88, 90 E. 3b, BGE 107 V 154, 151 f. E. 2, sowie Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bollinger, Art. 42ter, N 5) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b).

Eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne von Art. 66bis Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 3 IVV liegt schliesslich vor, wenn eine versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d).

Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit führen nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe (Urteile des Bundesgerichts 9C_54/2020 vom 20. Mai 2020 E. 6.2., 9C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3., 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3., vgl. auch KSIH N 8025). Erheblich ist die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen kann, oder wenn sie mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3., 9C_560/201 vom 27. Oktober 2017 E. 4.3. und 9C_908/2015 vom 10. August 2016 E. 5.1.2. sowie KSIH, N 8026).

3.3.          Das Bundesgericht hat festgelegt, dass folgende sechs alltägliche Lebensverrichtungen relevant sind: (1) Ankleiden, Auskleiden; (2) Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3) Essen; (4) Körperpflege; (5) Verrichten der Notdurft und (6) Fortbewegung (BGE 127 V 94, 97 E. 3c, BGE 125 V 297, 303 E. 4a, BGE 121 V 88, 90 E. 3a, BGE 117 V 146, 148 E. 2. und BGE 107 V 136, 141 E. 1; vgl. auch KSIH, N 8010). Sofern eine einzelne Lebensverrichtung mehrere Teilfunktionen umfasst, ist nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl derselben fremder Hilfe bedarf. Es ist lediglich erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146, 148 E. 2 und BGE 107 V 136, 141 E. 1d).

3.4.          Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424, 427 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, N 139 zu Art. 31). Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 66bis Abs. 2 AHVV finden die Art. 87 bis 88bis IVV sinngemäss Anwendung (vgl. E. 3.1.). Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung  des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424, 428 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. sinngemäss auch BGE 141 V 9, 10 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108, 114 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2.1. und E. 3.3). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. sinngemäss BGE 141 V 9, 10 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).

3.5.          Für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit massgebend. Die Hilflosenentschädigung wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtern. Die monatliche Entschädigung beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80 Prozent, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 Prozent und bei leichter Hilflosigkeit 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG (vgl. Art. 43bis Abs. 3 und Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 42ter Abs. 1 IVG).

3.6.          Die Abklärung der Hilflosigkeit erfolgt in der Regel mittels einer Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IV Art. 69 Abs. 2 IVV (vgl. KSIH, N 1058; vgl. sinngemäss auch BGE 140 V 543, 546 E. 3.2.1). Damit einem Bericht über die Abklärung der Hilflosigkeit Beweiswert zuerkannt werden kann, muss er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (welche von BGE 128 V 93 ausgeht) den folgenden Anforderungen genügen: Die Person, welche den Bericht verfasst, muss qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten haben. Im Falle von Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson notwendig. Zudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und Pflege detailliert sein und muss mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben in Übereinstimmung stehen. Soweit der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage in diesem Sinne darstellt, greift das Gericht nur in das Ermessen der Abklärungsperson ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 546 f. E. 3.2.1, BGE 130 V 61, 63 E. 6.2, und BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.1).

4.                

4.1.          Mit der Verfügung vom 8. Februar 2021 hat die Beschwerdegegnerin eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung abgelehnt. Sie hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bei Aufenthalt zu Hause habe, da er nicht in vier, sondern nur drei Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen sei (vgl. IV-Akten 24 und 25). Daran hielt sie auch im angefochtenen Einspracheentscheid fest (IV-Akte 30).

Die Revision der Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers beruhte im Wesentlichen auf zwei Haushaltsabklärungen, die am 3. Februar 2021 telefonisch mit seiner Ehefrau (Abklärungsbericht vom 4. Februar 2021, IV-Akte 22) und am 18. Mai 2021 im Rahmen des Einspracheverfahrens mit dem Beschwerdeführer persönlich und ebenfalls telefonisch durchgeführt wurden (Abklärungsbericht vom 18. Mai 2021, IV-Akte 29). Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in drei von sechs Lebensverrichtungen in erheblichem Umfang auf regelmässige Dritthilfe angewiesen sei. Sie hielt fest, dass der Beschwerdeführer bereits seit Mai 2018 in den Lebensbereichen Körperpflege (beim Waschen, Duschen und Haare waschen) und Fortbewegung (Begleitung ausserhalb der Wohnung, im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte) auf Dritthilfe angewiesen sei. Ebenfalls seit Mai 2018 benötige er Hilfe bei der Verabreichung bzw. der Einnahme von Medikamenten (ca. 10 Minuten am Tag). Seit August 2020 benötige der Beschwerdeführer zudem Hilfe beim An- und Auskleiden. Dazu bemerkte die Abklärungsperson, diese Hilfe sei bereits früher ab und zu notwendig gewesen, jedoch nicht täglich und somit nicht regelmässig im Sinne der IV. Seit der Hüft-Punktion und anschliessendem Spitalaufenthalt benötige der Beschwerdeführer nun täglich Dritthilfe beim An- und Ausziehen (vgl. Abklärungsbericht vom 4. Februar 2021, IV-Akte 22, S. 3 f.) Die bereits mit der Verfügung vom 10. März 2020 (IV-Akte 16) anerkannte Hilflosigkeit in den Bereichen «Körperpflege» und «Fortbewegung» sowie der Bedarf nach andauernder medizinischer Pflege bestätigte die Abklärungsperson damit und anerkannte neu eine Hilflosigkeit in Bezug auf das «An- und Auskleiden».

4.2.          Die Haushaltsabklärungen vom 3. Februar 2021 und vom 18. Mai 2021 wurden aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht vor Ort, sondern telefonisch durchgeführt (vgl. IV-Akten 22 und 29). Dabei geht aus den Akten nicht hervor, ob die Abklärungsperson, welche die telefonischen Abklärungen jeweils durchgeführt hat, aufgrund früherer Abklärungen Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse hatte. Dies kann jedoch offenbleiben, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen keinen direkten Bezug zur räumlichen Wohnsituation aufweisen, wie den Angaben der Ehefrau, welche die Hilfeleistungen erbringt, zu entnehmen ist (es ist keine Hilfe bei der Fortbewegung in der Wohnung notwendig; vgl. Abklärungsbericht vom 4. Februar 2021, IV-Akte 22, S. 4). Hinzu kommt, dass die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers im Bereich «Fortbewegung», für welche die Wohnsituation primär von Bedeutung sein kann, von der Beschwerdegegnerin bereits mit Verfügung vom 10. März 2020 anerkannt worden ist. Vorliegend sind somit keine Hinweise ersichtlich, wonach eine Abklärung vor Ort etwas an der Einschätzung der Hilflosigkeit ändern könnte. Im Übrigen sind die unter E. 3.6. genannten Voraussetzungen für die Beweistauglichkeit eines Abklärungsberichtes erfüllt – was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Deshalb kann auf die telefonischen Abklärungsberichte abgestellt werden.

4.3.          Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 24. Juni 2021 vor, dass sich sein Gesundheitszustand seit der erstmaligen Zusprache der Hilflosenentschädigung erheblich verschlechtert habe. Er sei schwach und unsicher geworden, habe einen erheblichen Gewichtsverlust erlitten und müsse an Laufstöcken gehen. Er stehe jeden Tag mit Kopf- und Nackenschmerzen auf und habe häufig Blut im Stuhl. Ihm seien aufgrund eines Infekts zudem alle Zähne gezogen worden, weshalb seine Frau separat für ihn kochen müsse. Seine Frau unterstütze ihn bereits bei vielen Alltagstätigkeiten, was für sie eine grosse Belastung darstelle. Sie verabreiche ihm täglich Medikamente, unterstütze ihn bei der Körperpflege, erledige den Einkauf, gehe auf die Post, binde ihm die Schuhe, begleite ihn zum Arzt und aufgrund der Sturzgefahr zu allen anderen Tätigkeiten ausserhalb der Wohnung. Da seine Frau einer Erwerbstätigkeit nachgehe, sei er tagsüber jedoch alleine und deshalb bereits drei Mal innerhalb der Wohnung gestürzt. Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer aus diesen Gründen die Erhöhung seiner Hilflosenentschädigung.

4.4.          Da die Beschwerdegegnerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen An- und Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung bereits einen Hilfebedarf anerkannt hat, käme eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung vorliegend nur in Frage, wenn der Beschwerdeführer in mindestens einer weiteren alltäglichen Lebensverrichtung als hilflos zu betrachten wäre (vgl. dazu E. 3.2).

Zudem gilt es anzumerken, dass es durchaus möglich ist, dass sich der Gesundheitszustand der versicherten Person verschlechtert, ohne dass sich dadurch der Bedarf an Hilfe erhöht. Ebenfalls keinen Einfluss auf den Grad der Hilflosigkeit hat es, wenn sich durch eine Gesundheitsverschlechterung die Einschränkungen in alltäglichen Lebensverrichtungen verschärfen, in denen die Hilflosigkeit bereits anerkannt ist, da der Grad der Hilflosigkeit von der Anzahl betroffener alltäglicher Lebensverrichtungen abhängig ist (vgl. E. 3.2.).

4.5.             Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen bei der Mobilität ausserhalb der Wohnung (namentlich die vom Beschwerdeführer erwähnte Begleitung zum Arzt) wurden von der Beschwerdegegnerin beim Erlass in der Verfügung vom 8. Februar 2021 (IV-Akte 25) bzw. des angefochtenen Einspracheentscheids als Teil der Lebensverrichtung «Fortbewegung» bereits berücksichtigt. Ebenfalls bereits anerkannt sind sowohl der Hilfsbedarf beim Binden der Schuhe, der unter die Lebensverrichtung des «An- und Auskleidens» fällt, als auch der Hilfebedarf beim Duschen und Waschen, welcher der «Körperpflege» zuzuordnen ist. Schliesslich hat auch der Hilfsbedarf des Beschwerdeführers beim Verabreichen der Medikamente seine Berücksichtigung gefunden, da die Beschwerdegegnerin die Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers in den Abklärungsberichten anerkennt (vgl. Abklärungsberichte vom 4. Februar 2021 und vom 18. Mai 2021, IV-Akten 22 und 29).

4.6.          In Bezug auf die Lebensverrichtung «Essen» macht der Beschwerdeführer geltend, dass er aufgrund der fehlenden Zähne nur weiche oder kleingeschnittene Speisen zu sich nehmen könne und seine Frau separat für ihn kochen müsse. Eine Hilflosigkeit liegt in Bezug auf das Essen rechtsprechungsgemäss vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Nahrung jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weise zu sich nehmen kann (vgl. dazu BGE 106 V 153, 158 E. 2b und Urteil des Bundesgerichts 9C_346/2010 vom 6. August 2010 E. 3.). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die versicherte Person die Speisen nicht selbst zerkleinern, nur pürierte Speisen essen oder die Nahrung nur mit den Fingern zum Mund führen kann (vgl. BGE 121 V 88, 91 E. 3c) – die Unfähigkeit, selbst kochen zu können, ist hingegen kein Kriterium zur Beurteilung der Hilflosigkeit, nur eben das Essen selbst (vgl. E. 3.3.). Es liegt auch keine Hilflosigkeit vor, wenn eine direkte Dritthilfe nur zum Zerschneiden harter Speisen notwendig ist, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden und deswegen die versicherte Person nicht regelmässig und nicht erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010, E. 6.2). Hingegen ist eine Hilflosigkeit gegeben, wenn die versicherte Person das Messer überhaupt nicht benutzen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_346/2010 vom 6. August 2010, E. 5 mit Hinweis auf BGE 106 V 153, 158 E. 2b, vgl. zum Ganzen auch KSIH N 8018).

Gemäss den Abklärungsberichten ist es dem Beschwerdeführer möglich, die Speisen selbstständig zu zerkleinern (IV-Akten 22, S. 3 und 29, S. 1), ohne dass er in seiner Einsprache (vgl. IV-Akten 27) oder in der Beschwerdeschrift gegenteiliges geltend gemacht hätte. Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass er die Nahrung nur auf unübliche Art und Weise zu sich nehmen oder das Besteck bzw. Teile davon nicht benutzen könnte. Die Beschwerdegegnerin hat die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers somit in Bezug auf die Lebensverrichtung «Essen» zu Recht verneint.

4.7.          Bezüglich der Verrichtung der Notdurft liegt eine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung bzw. das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen auf die bzw. das Wiederaufstehen von der Toilette der Hilfe und Begleitung Dritter bedarf (BGE 121 V 88, 94 E. 6c). Die Hilflosigkeit ist auch bei einer unüblichen Art der Verrichtung der Notdurft gegeben, sofern damit die Notwendigkeit von Dritthilfe verbunden ist, was beispielsweise anzunehmen ist, wenn eine Drittperson einen Topf ans Bett bringen und diesen entleeren muss. Wird keine regelmässige Dritthilfe benötigt und kann die Notdurft insgesamt noch in einer Weise verrichtet werden, die nicht als die Menschenwürde verletzend bezeichnet werden muss, liegt keine Hilflosigkeit vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_604/2013 vom 6. Dezember 2013, E. 5.4; vgl. zum Ganzen auch KSIH, N 8021).

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Revision vorgebracht (und wiederholt dieses Vorbringen in der Beschwerde), dass er Hämorrhoiden (vgl. Abklärungsbericht vom 11. März 2021, IV-Akte 29) habe und sich regelmässig Blut im Stuhl befinde (vgl. Beschwerde vom 24. Juni 2021). Dieser Umstand ist für den Beschwerdeführer sicherlich sehr unangenehm, hat jedoch keinen Einfluss auf die Frage, ob er bei der alltäglichen Lebensverrichtung "Notdurft" hilflos ist. Es geht nur um die Frage, ob der Beschwerdeführer beim Verrichten der Notdurft selbstständig ist. Die Fähigkeit, sich selbst auf die Toilette zu setzen und wieder aufzustehen, sich nach dem Stuhlgang selbst zu reinigen oder die Kleider danach selbst zu ordnen, wird durch Blut im Stuhl nicht beeinträchtigt. Es wird dadurch auch nicht erforderlich, die Notdurft auf eine ungewöhnliche Art und Weise zu verrichten, die nicht mit der Menschenwürde zu vereinbaren wäre. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Abklärung vom 18. Mai 2021 an, er putze sich nach dem Stuhlgang selbst (IV-Akte 29, S.1). Dass er anlässlich der Einsprache vom 25. Februar 2021 vorbrachte, dass die Reinigung nach dem Stuhlgang mit Unterstützung seiner Frau in der Dusche vorgenommen werde (IV-Akte 27), ändert nichts an dieser Beurteilung, da bereits ein Hilfebedarf bei der Körperpflege, insbesondere dem Duschen, anerkannt wurde. Die Beschwerdegegnerin hat folglich auch bei der alltäglichen Lebensverrichtung "Notdurft" eine Hilflosigkeit zur Recht verneint.

4.8.          In Bezug auf die Lebensverrichtung «Aufstehen, Absitzen und Abliegen» ist die Hilflosigkeit zu bejahen, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Die Schwelle zur Hilflosigkeit wird hingegen mangels Erheblichkeit nicht erreicht, wenn die Hilfe Dritter nur beim Aufstehen von niedrigen Sitzflächen (auf welche die versicherte Person nicht angewiesen ist), vom Boden oder beim Einsteigen in ein Auto angewiesen ist (Urteil des EVG vom 12. Januar 1987, ZAK 1987 S. 247). Ist die versicherte Person hingegen nicht in der Lage, sich ins Bett zu legen oder das Bett zu verlassen, gilt sie in dieser Lebensverrichtung als hilflos. Kann aber die versicherte Person die Transfers selbstständig machen, liegt keine Hilfslosigkeit vor (KSIH, N 8015 f.).

Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens vorgebracht, dass er mit dem Aufstehen und Absitzen Mühe habe und sich halten und abstützen müsse (vgl. Einsprache vom 25. Februar 2021, IV-Akte 27). Weder aus seiner Beschwerde, noch aus den Abklärungsberichten wird allerdings ersichtlich, dass er diesbezüglich regelmässig auf Dritthilfe angewiesen wäre. Sofern ihm bei den Transfers nicht oder nur vereinzelt geholfen werden muss, erreicht er damit noch nicht die Schwelle zur Hilflosigkeit in Bezug auf diese Lebensverrichtung.

4.9.          Eine dauernde persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV ist erforderlich, wenn die versicherte Person infolge ihres physischen, psychischen und/oder geistigen Gesundheitszustandes nicht allein gelassen werden kann. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann (Urteil des EVG vom 23. April 1985, ZAK 1986 S. 486 E. 1a mit Hinweisen und Urteil des EVG vom 9. August 1979, ZAK 1980 S. 68 E. 4.b) oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, weil die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen (zum Ganzen vgl. KSIH, N 8035).

Vorliegend wurde in den Abklärungsberichten kein Bedarf an dauernder persönlicher Überwachung festgestellt (vgl. IV-Akten 22 und 29). Der Beschwerdeführer selbst führt in seiner Beschwerdeschrift aus, dass er sich tagsüber alleine in der Wohnung aufhalte, da seine Frau einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Dadurch wird deutlich, dass er keiner dauernden persönlichen Überwachung bedarf, selbst wenn es – wie von ihm in der Einsprache vom 25. Februar 2021 (IV-Akte 27) ausgeführt – schon drei Mal zu Stürzen in der Wohnung gekommen ist. Für Stürze und den damit verbundenen Hilfebedarf beim Wiederaufstehen kann ohnehin grundsätzlich bloss ein Bedarf an allgemeiner Aufsicht anerkannt werden, der nicht mit einer dauernden persönlichen Überwachung gleichgesetzt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2019 vom 23. Dezember 2019, E. 5.2.). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht keinen Bedarf an dauernder persönlicher Überwachung angenommen.

4.10.       Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin anerkannt hat, dass der Beschwerdeführer tägliche Pflege in Form der Verabreichung von Medikamenten benötigt (vgl. Tatsachen I.b sowie Abklärungsbericht vom 4. Februar 2021, S. 4 und Verfügung vom 10. März 2020, IV-Akte 16, S. 4), nicht zu einer Erhöhung der Hilflosenentschädigung beitragen kann. Nur wenn der Beschwerdeführer in allen alltäglichen Lebensbereichen auf Hilfe angewiesen wäre und zudem der dauernden Pflege bedürfte, hätte dies eine Auswirkung. Dann hätte der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine schwere Hilflosigkeit. Im Vergleich zwischen der leichten und der mittleren Hilflosigkeit vermag die tägliche Verabreichung der Medikamente im Sinne einer Pflegebedürftigkeit nichts zu ändern.

4.11.       Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die seit der erstmaligen Zusprache der Hilflosenentschädigung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gestützt auf die Abklärungsberichte vom 4. Februar 2021 (IV Akte 22) und vom 18. Mai 2021 (IV-Akte 29) nur zur Hilflosigkeit in einer weiteren alltäglichen Lebensverrichtung geführt hat. Da der Beschwerdeführer nicht in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist und keiner dauernden persönlichen Überwachung bedarf, hat er weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Die Beschwerdegegnerin hat eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung auf eine solche für eine Hilflosigkeit mittleren Grades mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 somit zu Recht abgelehnt – auch wenn beim Beschwerdeführer eine gewisse gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist, da für die Höhe der tatsächlich ausbezahlten Hilflosenentschädigung die Schwere der Hilfsbedürftigkeit massgebend ist (vgl. E. 3.5.). Diese wiederum bestimmt sich namentlich durch die Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen, bei welchen ein Hilfebedarf besteht (vgl. E. 3.2.).

5.             

5.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw L. Marti

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: