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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 30.
November 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M.
Kreis, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2021.6
Einspracheentscheid vom 21. Mai
2021
Keine Erhöhung der
Hilflosenentschädigung zur AHV
Tatsachen
I.
a)
Der 1929 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 6. Januar 2010
zum Bezug einer Hilflosenentschädigung zu seiner AHV-Rente (angekreuzt ist
"IV", was aufgrund seines Alters aber nicht zutreffend sein kann) an
(Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Nach einer
Abklärung der Hilflosigkeit am 9. August 2010 (IV-Akte 4), verneinte
die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mit
Verfügung vom 10. August 2010 (IV-Akte 6).
b)
Mit einem Schreiben vom 31. Januar 2020 ersuchte der
Beschwerdeführer die IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend IV-Stelle) sinngemäss
um eine erneute Überprüfung seines Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung
(IV-Akte 8, S. 12 ff.; vgl. auch das Schreiben der IV-Stelle,
IV-Akte 7, sowie das Antragsformular vom 31. Januar 2020,
IV-Akte 9, S. 1 ff.). Die IV-Stelle tätigte daraufhin
Abklärungen. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in der Folge
mit Verfügung vom 10. März 2020 rückwirkend ab dem 1. Mai 2019 eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Zur Begründung gab sie an, der
Beschwerdeführer sei in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige
Dritthilfe angewiesen und bedürfe der dauernden medizinischen Pflege (vgl.
IV-Akte 16).
c)
Nach einer Hüftoperation ersuchte der Beschwerdeführer mit Gesuch vom
12. bzw. 20. November 2020 sinngemäss um eine Erhöhung der
Hilflosenentschädigung (IV-Akte 17). Infolgedessen fand am 3. Februar
2021 eine telefonische Abklärung der Hilflosigkeit mit der Ehefrau des
Beschwerdeführers statt (vgl. Bericht vom 4. Februar 2021, IV-Akte 22).
Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
8. Februar 2021 wiederum mit, dass sein Gesuch abgewiesen werde. Er
erhalte weiterhin eine Entschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades
(vgl. IV-Akten 24 und 25). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 25. Februar 2021 Einsprache (IV-Akte 27). Nach einer weiteren
telefonischen Abklärung durch den Abklärungsdienst der IV-Stelle am
18. Mai 2021 (IV-Akte 29), hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 21. Mai 2021 an ihrer Verfügung fest (IV-Akte 30).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 24. Juni 2021 (Postaufgabe 25. Juni 2021) beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer
sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 sei aufzuheben und
seine Hilflosenentschädigung sei zu erhöhen.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli
2021 auf Abweisung der Beschwerde. Für die Begründung verweist sie auf eine
Vernehmlassung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 21. Juli 2021.
c)
Der Beschwerdeführer reicht innert der ihm mit Instruktionsverfügung vom
20. August 2021 gesetzten Frist bis zum 21. September 2021 keine
Replik ein.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. November 2021 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 ATSG (es liegt keine besondere Zuständigkeit im Sinne
von Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vor).
1.2. Die
Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Ablehnung einer Erhöhung
der Hilflosenentschädigung auf die telefonisch durchgeführten
Haushaltsabklärungen vom 3. Februar 2021 und vom 18. Mai 2021
(Berichte vom 4. Februar 2021 und vom 18. Mai 2021, IV-Akten 22 und
29). Sie schliesst daraus, dass der Beschwerdeführer nur in drei von sechs
Lebensverrichtungen – dem An- und Ausziehen, der Körperpflege und der
Fortbewegung – auf regelmässige Unterstützung durch Dritte angewiesen sei.
Daraus ergebe sich unverändert eine Hilflosenentschädigung leichten Grades.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich sein
Gesundheitszustand seit Zusprechung einer Hilflosenentschädigung leichten
Grades erheblich verschlechtert habe, insbesondere seit seiner zweiten
Hüftoperation vom August 2020. Seine körperlichen Beschwerden und seine
Schwierigkeiten, Alltagsverrichtungen vorzunehmen, hätten sich verstärkt. Sinngemäss
sei daher die Hilflosenentschädigung zu erhöhen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin
eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung zu Recht verneint hat bzw. ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine
mittelschwere Hilflosigkeit hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 43bis Abs. 1 AHVG haben Bezüger und
Bezügerinnen von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem,
mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung. Bei einem Aufenthalt im Heim entfällt der Anspruch auf
die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (Art. 43bis
Abs. 1bis AHVG). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt
sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades während
mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem
die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis
Abs. 2 AHVG).
Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;
SR 831.20) sinngemäss anwendbar. Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden
der Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungs-Stellen (Art. 43bis
Abs. 5 AHVG). Im Rahmen seiner ihm durch Art. 43bis Abs. 5
Satz 3 AHVG verliehenen Kompetenz, hielt der Bundesrat in Art. 66bis
Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) konkret fest, für die
Bemessung der Hilflosigkeit seien Art. 37 Abs. 1 und 2 lit. a
und b sowie Abs. 3 lit. a bis d der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sinngemäss
anwendbar. Damit schloss er das Kriterium der lebenspraktischen Begleitung –
anders als bei der IV – aus (vgl. dazu Ueli
Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Zürich
2020, Art. 43bis AHVG, N 3 und 16, Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bollinger, AHVG/IVG
Kommentar, Zürich 2018, Art. 43bis AHVG, N 3, sowie BGE 133
V 569).
3.2.
Hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG
ist, wer wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder persönlicher Überwachung
bedarf.
Eine schwere Hilflosigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person
vollständig hilflos ist, also in allen alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und
überdies der dauernden Pflege und Überwachung bedarf (Art. 66bis
Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 1 IVV) oder wenn die betroffene
Person taubblind oder taub und zugleich hochgradig sehschwach ist (vgl. auch
Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], gültig ab dem
1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021, N 8056; Download unter
https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6415/download; zuletzt eingesehen am
14. Januar 2022).
Eine Hilflosigkeit gilt nach Art. 66bis
Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die
versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen
Lebensverrichtungen (rechtsprechungsgemäss bedeutet dies, dass mindestens vier
alltägliche Lebensverrichtungen betroffen sein müssen; vgl. BGE 121 V 88, 90
E. 3b, BGE 107 V 154, 151 f. E. 2, sowie Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bollinger, Art. 42ter,
N 5) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist
(lit. a), in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig
in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer
dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b).
Eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne von Art. 66bis
Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 3 IVV liegt schliesslich vor,
wenn eine versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist
(lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b),
einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege
bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren
körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen
Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d).
Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte
Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt.
Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit führen nicht zur Annahme
einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe (Urteile des Bundesgerichts
9C_54/2020 vom 20. Mai 2020 E. 6.2., 9C_533/2019 vom 11. Dezember
2019 E. 3.2.3., 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3., vgl.
auch KSIH N 8025). Erheblich ist die Hilfe, wenn die versicherte Person
mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur
mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben
kann oder wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht
vornehmen kann, oder wenn sie mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen
Lebensverrichtung nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3.,
9C_560/201 vom 27. Oktober 2017 E. 4.3. und 9C_908/2015 vom
10. August 2016 E. 5.1.2. sowie KSIH, N 8026).
3.3.
Das Bundesgericht hat festgelegt, dass folgende sechs alltägliche
Lebensverrichtungen relevant sind: (1) Ankleiden, Auskleiden; (2) Aufstehen,
Absitzen, Abliegen; (3) Essen; (4) Körperpflege; (5) Verrichten der Notdurft
und (6) Fortbewegung (BGE 127 V 94, 97 E. 3c, BGE 125 V 297, 303 E. 4a,
BGE 121 V 88, 90 E. 3a, BGE 117 V 146, 148 E. 2. und BGE 107 V 136,
141 E. 1; vgl. auch KSIH, N 8010). Sofern eine einzelne Lebensverrichtung
mehrere Teilfunktionen umfasst, ist nicht verlangt, dass die versicherte Person
bei der Mehrzahl derselben fremder Hilfe bedarf. Es ist lediglich erforderlich,
dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf
direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146, 148 E. 2 und
BGE 107 V 136, 141 E. 1d).
3.4.
Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach
Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV;
das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424, 427
E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom
15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit
Hinweis; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, N 139 zu
Art. 31). Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine
Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss
Art. 66bis Abs. 2
AHVV finden die Art. 87 bis 88bis IVV sinngemäss Anwendung
(vgl. E. 3.1.). Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer
Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt einen
Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des
Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die
geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu
beeinflussen (BGE 137 V 424, 428 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. sinngemäss auch
BGE 141 V 9, 10 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 248/2017 vom
15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung
einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108, 114
E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September
2014 E. 3.2.1. und E. 3.3). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund
vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine
Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. sinngemäss BGE 141 V 9, 10 E.
2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai
2017 E. 1).
3.5.
Für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der
persönlichen Hilflosigkeit massgebend. Die Hilflosenentschädigung wird
personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen
Lebensbereichen erleichtern. Die monatliche Entschädigung beträgt bei
schwerer Hilflosigkeit 80 Prozent, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 Prozent
und bei leichter Hilflosigkeit 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente
nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG (vgl. Art. 43bis Abs. 3 und
Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 42ter Abs. 1 IVG).
3.6.
Die Abklärung der Hilflosigkeit erfolgt in der Regel mittels einer
Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IV
Art. 69 Abs. 2 IVV (vgl. KSIH, N 1058;
vgl. sinngemäss auch BGE 140 V 543, 546 E. 3.2.1). Damit einem Bericht über die Abklärung der
Hilflosigkeit Beweiswert zuerkannt werden kann, muss er gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (welche von BGE 128 V 93 ausgeht) den
folgenden Anforderungen genügen: Die Person, welche den Bericht verfasst, muss
qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie
der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden
Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten haben. Im Falle von Unklarheiten
über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf
alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson
notwendig. Zudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden Personen zu
berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet und bezüglich der
einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen
Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und Pflege detailliert
sein und muss mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben in Übereinstimmung
stehen. Soweit der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage in diesem
Sinne darstellt, greift das Gericht nur in das Ermessen der Abklärungsperson
ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet
insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher
am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE
140 V 543, 546 f. E. 3.2.1, BGE 130 V 61, 63 E. 6.2, und BGE 133
V 450, 468 E. 11.1.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4C_497/2014 vom
2. April 2015 E. 4.1.1).
4.
4.1.
Mit der Verfügung vom 8. Februar 2021 hat die
Beschwerdegegnerin eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung abgelehnt. Sie hat
festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Anspruch auf eine
Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bei Aufenthalt zu Hause habe, da er
nicht in vier, sondern nur drei Lebensverrichtungen regelmässig und in
erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen sei (vgl. IV-Akten 24 und 25).
Daran hielt sie auch im angefochtenen Einspracheentscheid fest
(IV-Akte 30).
Die Revision der Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers beruhte im
Wesentlichen auf zwei Haushaltsabklärungen, die am 3. Februar 2021
telefonisch mit seiner Ehefrau (Abklärungsbericht vom 4. Februar 2021,
IV-Akte 22) und am 18. Mai 2021 im Rahmen des Einspracheverfahrens mit dem
Beschwerdeführer persönlich und ebenfalls telefonisch durchgeführt wurden
(Abklärungsbericht vom 18. Mai 2021, IV-Akte 29). Die Abklärungsperson kam
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in drei von sechs Lebensverrichtungen in
erheblichem Umfang auf regelmässige Dritthilfe angewiesen sei. Sie hielt fest,
dass der Beschwerdeführer bereits seit Mai 2018 in den Lebensbereichen
Körperpflege (beim Waschen, Duschen und Haare waschen) und Fortbewegung
(Begleitung ausserhalb der Wohnung, im Freien und bei der Pflege
gesellschaftlicher Kontakte) auf Dritthilfe angewiesen sei. Ebenfalls seit Mai
2018 benötige er Hilfe bei der Verabreichung bzw. der Einnahme von Medikamenten
(ca. 10 Minuten am Tag). Seit August 2020 benötige der Beschwerdeführer zudem
Hilfe beim An- und Auskleiden. Dazu bemerkte die Abklärungsperson, diese Hilfe
sei bereits früher ab und zu notwendig gewesen, jedoch nicht täglich und somit
nicht regelmässig im Sinne der IV. Seit der Hüft-Punktion und anschliessendem
Spitalaufenthalt benötige der Beschwerdeführer nun täglich Dritthilfe beim An-
und Ausziehen (vgl. Abklärungsbericht vom 4. Februar 2021,
IV-Akte 22, S. 3 f.) Die bereits mit der Verfügung vom 10. März
2020 (IV-Akte 16) anerkannte Hilflosigkeit in den Bereichen «Körperpflege» und
«Fortbewegung» sowie der Bedarf nach andauernder medizinischer Pflege
bestätigte die Abklärungsperson damit und anerkannte neu eine Hilflosigkeit in
Bezug auf das «An- und Auskleiden».
4.2.
Die Haushaltsabklärungen vom 3. Februar 2021 und vom 18. Mai 2021
wurden aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht vor Ort, sondern telefonisch
durchgeführt (vgl. IV-Akten 22 und 29). Dabei geht aus den Akten nicht hervor,
ob die Abklärungsperson, welche die telefonischen Abklärungen jeweils
durchgeführt hat, aufgrund früherer Abklärungen Kenntnis der örtlichen und
räumlichen Verhältnisse hatte. Dies kann jedoch offenbleiben, da die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen keinen direkten Bezug zur
räumlichen Wohnsituation aufweisen, wie den Angaben der Ehefrau, welche die
Hilfeleistungen erbringt, zu entnehmen ist (es ist keine Hilfe bei der
Fortbewegung in der Wohnung notwendig; vgl. Abklärungsbericht vom 4. Februar
2021, IV-Akte 22, S. 4). Hinzu kommt, dass die Hilflosigkeit des
Beschwerdeführers im Bereich «Fortbewegung», für welche die Wohnsituation
primär von Bedeutung sein kann, von der Beschwerdegegnerin bereits mit
Verfügung vom 10. März 2020 anerkannt worden ist. Vorliegend sind somit keine
Hinweise ersichtlich, wonach eine Abklärung vor Ort etwas an der Einschätzung
der Hilflosigkeit ändern könnte. Im Übrigen sind die unter E. 3.6.
genannten Voraussetzungen für die Beweistauglichkeit eines Abklärungsberichtes
erfüllt – was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Deshalb kann auf
die telefonischen Abklärungsberichte abgestellt werden.
4.3.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 24. Juni 2021
vor, dass sich sein Gesundheitszustand seit der erstmaligen Zusprache der
Hilflosenentschädigung erheblich verschlechtert habe. Er sei schwach und
unsicher geworden, habe einen erheblichen Gewichtsverlust erlitten und müsse an
Laufstöcken gehen. Er stehe jeden Tag mit Kopf- und Nackenschmerzen auf und habe
häufig Blut im Stuhl. Ihm seien aufgrund eines Infekts zudem alle Zähne gezogen
worden, weshalb seine Frau separat für ihn kochen müsse. Seine Frau unterstütze
ihn bereits bei vielen Alltagstätigkeiten, was für sie eine grosse Belastung darstelle.
Sie verabreiche ihm täglich Medikamente, unterstütze ihn bei der Körperpflege,
erledige den Einkauf, gehe auf die Post, binde ihm die Schuhe, begleite ihn zum
Arzt und aufgrund der Sturzgefahr zu allen anderen Tätigkeiten ausserhalb der
Wohnung. Da seine Frau einer Erwerbstätigkeit nachgehe, sei er tagsüber jedoch
alleine und deshalb bereits drei Mal innerhalb der Wohnung gestürzt. Sinngemäss
beantragt der Beschwerdeführer aus diesen Gründen die Erhöhung seiner
Hilflosenentschädigung.
4.4.
Da die Beschwerdegegnerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen
An- und Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung bereits einen Hilfebedarf
anerkannt hat, käme eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung vorliegend nur in
Frage, wenn der Beschwerdeführer in mindestens einer weiteren alltäglichen
Lebensverrichtung als hilflos zu betrachten wäre (vgl. dazu E. 3.2).
Zudem gilt es anzumerken, dass es durchaus möglich ist, dass sich der
Gesundheitszustand der versicherten Person verschlechtert, ohne dass sich
dadurch der Bedarf an Hilfe erhöht. Ebenfalls keinen Einfluss auf den Grad der
Hilflosigkeit hat es, wenn sich durch eine Gesundheitsverschlechterung die
Einschränkungen in alltäglichen Lebensverrichtungen verschärfen, in denen die
Hilflosigkeit bereits anerkannt ist, da der Grad der Hilflosigkeit von der
Anzahl betroffener alltäglicher Lebensverrichtungen abhängig ist (vgl.
E. 3.2.).
4.5.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen bei der
Mobilität ausserhalb der Wohnung (namentlich die vom Beschwerdeführer erwähnte
Begleitung zum Arzt) wurden von der Beschwerdegegnerin beim Erlass in der
Verfügung vom 8. Februar 2021 (IV-Akte 25) bzw. des angefochtenen
Einspracheentscheids als Teil der Lebensverrichtung «Fortbewegung» bereits
berücksichtigt. Ebenfalls bereits anerkannt sind sowohl der Hilfsbedarf beim
Binden der Schuhe, der unter die Lebensverrichtung des «An- und Auskleidens»
fällt, als auch der Hilfebedarf beim Duschen und Waschen, welcher der
«Körperpflege» zuzuordnen ist. Schliesslich hat auch der Hilfsbedarf des Beschwerdeführers
beim Verabreichen der Medikamente seine Berücksichtigung gefunden, da die
Beschwerdegegnerin die Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers in den
Abklärungsberichten anerkennt (vgl. Abklärungsberichte vom 4. Februar 2021
und vom 18. Mai 2021, IV-Akten 22 und 29).
4.6.
In Bezug auf die Lebensverrichtung «Essen» macht der
Beschwerdeführer geltend, dass er aufgrund der fehlenden Zähne nur weiche oder
kleingeschnittene Speisen zu sich nehmen könne und seine Frau separat für ihn
kochen müsse. Eine Hilflosigkeit liegt in Bezug auf das Essen
rechtsprechungsgemäss vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die
Nahrung jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weise zu sich nehmen kann
(vgl. dazu BGE 106 V 153, 158 E. 2b und Urteil des Bundesgerichts 9C_346/2010
vom 6. August 2010 E. 3.). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die
versicherte Person die Speisen nicht selbst zerkleinern, nur pürierte Speisen
essen oder die Nahrung nur mit den Fingern zum Mund führen kann (vgl. BGE 121 V
88, 91 E. 3c) – die Unfähigkeit, selbst kochen zu können, ist hingegen kein
Kriterium zur Beurteilung der Hilflosigkeit, nur eben das Essen selbst (vgl.
E. 3.3.). Es liegt auch keine Hilflosigkeit vor, wenn eine direkte
Dritthilfe nur zum Zerschneiden harter Speisen notwendig ist, da solche Speisen
nicht täglich gegessen werden und deswegen die versicherte Person nicht
regelmässig und nicht erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist (Urteil des
Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010, E. 6.2). Hingegen ist eine Hilflosigkeit
gegeben, wenn die versicherte Person das Messer überhaupt nicht benutzen kann
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_346/2010 vom 6. August 2010, E. 5 mit
Hinweis auf BGE 106 V 153, 158 E. 2b, vgl. zum Ganzen auch KSIH N 8018).
Gemäss den Abklärungsberichten ist es dem Beschwerdeführer möglich, die
Speisen selbstständig zu zerkleinern (IV-Akten 22, S. 3 und 29, S. 1),
ohne dass er in seiner Einsprache (vgl. IV-Akten 27) oder in der
Beschwerdeschrift gegenteiliges geltend gemacht hätte. Es liegen auch keine
Hinweise dafür vor, dass er die Nahrung nur auf unübliche Art und Weise zu sich
nehmen oder das Besteck bzw. Teile davon nicht benutzen könnte. Die
Beschwerdegegnerin hat die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers somit in Bezug
auf die Lebensverrichtung «Essen» zu Recht verneint.
4.7.
Bezüglich der Verrichtung der Notdurft liegt eine Hilflosigkeit vor,
wenn die versicherte Person für die Körperreinigung bzw. das Überprüfen der
Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen auf die bzw. das
Wiederaufstehen von der Toilette der Hilfe und Begleitung Dritter bedarf (BGE 121
V 88, 94 E. 6c). Die Hilflosigkeit ist auch bei einer unüblichen Art der
Verrichtung der Notdurft gegeben, sofern damit die Notwendigkeit von Dritthilfe
verbunden ist, was beispielsweise anzunehmen ist, wenn eine Drittperson einen
Topf ans Bett bringen und diesen entleeren muss. Wird keine regelmässige
Dritthilfe benötigt und kann die Notdurft insgesamt noch in einer Weise
verrichtet werden, die nicht als die Menschenwürde verletzend bezeichnet werden
muss, liegt keine Hilflosigkeit vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_604/2013
vom 6. Dezember 2013, E. 5.4; vgl. zum Ganzen auch KSIH, N 8021).
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Revision vorgebracht (und wiederholt
dieses Vorbringen in der Beschwerde), dass er Hämorrhoiden (vgl.
Abklärungsbericht vom 11. März 2021, IV-Akte 29) habe und sich regelmässig
Blut im Stuhl befinde (vgl. Beschwerde vom 24. Juni 2021). Dieser Umstand
ist für den Beschwerdeführer sicherlich sehr unangenehm, hat jedoch keinen
Einfluss auf die Frage, ob er bei der alltäglichen Lebensverrichtung
"Notdurft" hilflos ist. Es geht nur um die Frage, ob der
Beschwerdeführer beim Verrichten der Notdurft selbstständig ist. Die Fähigkeit,
sich selbst auf die Toilette zu setzen und wieder aufzustehen, sich nach dem
Stuhlgang selbst zu reinigen oder die Kleider danach selbst zu ordnen, wird
durch Blut im Stuhl nicht beeinträchtigt. Es wird dadurch auch nicht
erforderlich, die Notdurft auf eine ungewöhnliche Art und Weise zu verrichten,
die nicht mit der Menschenwürde zu vereinbaren wäre. Der Beschwerdeführer gab
anlässlich der Abklärung vom 18. Mai 2021 an, er putze sich nach dem
Stuhlgang selbst (IV-Akte 29, S.1). Dass er anlässlich der Einsprache vom
25. Februar 2021 vorbrachte, dass die Reinigung nach dem Stuhlgang mit
Unterstützung seiner Frau in der Dusche vorgenommen werde (IV-Akte 27), ändert
nichts an dieser Beurteilung, da bereits ein Hilfebedarf bei der Körperpflege,
insbesondere dem Duschen, anerkannt wurde. Die Beschwerdegegnerin hat folglich
auch bei der alltäglichen Lebensverrichtung "Notdurft" eine
Hilflosigkeit zur Recht verneint.
4.8.
In Bezug auf die Lebensverrichtung «Aufstehen, Absitzen und
Abliegen» ist die Hilflosigkeit zu bejahen, wenn die versicherte Person ohne
Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Die Schwelle zur
Hilflosigkeit wird hingegen mangels Erheblichkeit nicht erreicht, wenn die
Hilfe Dritter nur beim Aufstehen von niedrigen Sitzflächen (auf welche die
versicherte Person nicht angewiesen ist), vom Boden oder beim Einsteigen in ein
Auto angewiesen ist (Urteil des EVG vom 12. Januar 1987, ZAK 1987 S. 247). Ist
die versicherte Person hingegen nicht in der Lage, sich ins Bett zu legen oder
das Bett zu verlassen, gilt sie in dieser Lebensverrichtung als hilflos. Kann
aber die versicherte Person die Transfers selbstständig machen, liegt keine
Hilfslosigkeit vor (KSIH, N 8015 f.).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Rahmen des
Einspracheverfahrens vorgebracht, dass er mit dem Aufstehen und Absitzen Mühe
habe und sich halten und abstützen müsse (vgl. Einsprache vom 25. Februar 2021,
IV-Akte 27). Weder aus seiner Beschwerde, noch aus den Abklärungsberichten wird
allerdings ersichtlich, dass er diesbezüglich regelmässig auf Dritthilfe
angewiesen wäre. Sofern ihm bei den Transfers nicht oder nur vereinzelt
geholfen werden muss, erreicht er damit noch nicht die Schwelle zur
Hilflosigkeit in Bezug auf diese Lebensverrichtung.
4.9.
Eine dauernde persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 Abs. 2
lit. b IVV ist erforderlich, wenn die versicherte Person infolge ihres
physischen, psychischen und/oder geistigen Gesundheitszustandes nicht allein
gelassen werden kann. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise
dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht
während des ganzen Tages allein gelassen werden kann (Urteil des EVG vom
23. April 1985, ZAK 1986 S. 486 E. 1a mit Hinweisen und Urteil des EVG vom
9. August 1979, ZAK 1980 S. 68 E. 4.b) oder wenn eine Drittperson mit
kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, weil die
versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich
selbst oder Drittpersonen gefährden würde. Hilfeleistungen, die bereits als
direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen
Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Beurteilung
der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen (zum Ganzen
vgl. KSIH, N 8035).
Vorliegend wurde in den Abklärungsberichten kein Bedarf an dauernder
persönlicher Überwachung festgestellt (vgl. IV-Akten 22 und 29). Der
Beschwerdeführer selbst führt in seiner Beschwerdeschrift aus, dass er sich
tagsüber alleine in der Wohnung aufhalte, da seine Frau einer Erwerbstätigkeit
nachgehe. Dadurch wird deutlich, dass er keiner dauernden persönlichen
Überwachung bedarf, selbst wenn es – wie von ihm in der Einsprache vom 25.
Februar 2021 (IV-Akte 27) ausgeführt – schon drei Mal zu Stürzen in der Wohnung
gekommen ist. Für Stürze und den damit verbundenen Hilfebedarf beim
Wiederaufstehen kann ohnehin grundsätzlich bloss ein Bedarf an allgemeiner
Aufsicht anerkannt werden, der nicht mit einer dauernden persönlichen
Überwachung gleichgesetzt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2019
vom 23. Dezember 2019, E. 5.2.). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu
Recht keinen Bedarf an dauernder persönlicher Überwachung angenommen.
4.10.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch der Umstand,
dass die Beschwerdegegnerin anerkannt hat, dass der Beschwerdeführer tägliche
Pflege in Form der Verabreichung von Medikamenten benötigt (vgl. Tatsachen I.b
sowie Abklärungsbericht vom 4. Februar 2021, S. 4 und Verfügung vom
10. März 2020, IV-Akte 16, S. 4), nicht zu einer Erhöhung der
Hilflosenentschädigung beitragen kann. Nur wenn der Beschwerdeführer in allen
alltäglichen Lebensbereichen auf Hilfe angewiesen wäre und zudem der dauernden
Pflege bedürfte, hätte dies eine Auswirkung. Dann hätte der Beschwerdeführer
einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine schwere Hilflosigkeit.
Im Vergleich zwischen der leichten und der mittleren Hilflosigkeit vermag die
tägliche Verabreichung der Medikamente im Sinne einer Pflegebedürftigkeit
nichts zu ändern.
4.11.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die seit der erstmaligen
Zusprache der Hilflosenentschädigung eingetretene Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gestützt auf die Abklärungsberichte
vom 4. Februar 2021 (IV Akte 22) und vom 18. Mai 2021 (IV-Akte 29) nur zur
Hilflosigkeit in einer weiteren alltäglichen Lebensverrichtung geführt hat. Da
der Beschwerdeführer nicht in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen
hilflos ist und keiner dauernden persönlichen Überwachung bedarf, hat er
weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Die
Beschwerdegegnerin hat eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung auf eine solche
für eine Hilflosigkeit mittleren Grades mit Einspracheentscheid vom 21. Mai
2021 somit zu Recht abgelehnt – auch wenn beim Beschwerdeführer eine gewisse
gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist, da für die Höhe der
tatsächlich ausbezahlten Hilflosenentschädigung die Schwere der
Hilfsbedürftigkeit massgebend ist (vgl. E. 3.5.). Diese wiederum bestimmt
sich namentlich durch die Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen, bei welchen
ein Hilfebedarf besteht (vgl. E. 3.2.).
5.
5.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: