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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 16.
Februar 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann , S.
Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse Arbeitgeber
Basel
Viaduktstrasse 42, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2021.7
Einspracheentscheid vom 22. Juli
2021
Zusprache einer AHV-Witwerrente
gestützt auf EGMR-Urteil vom 11. Oktober 2022; Anwendung der diesbezüglichen
Übergangsregelung des BSV auf eine Rentenverweigerungsverfügung.
I.
Der 1960 geborene Beschwerdeführer ist Vater von vier Kindern
mit Jahrgängen 1990, 1991, 1993 und 2000 (vgl. Auszug aus dem Datenmarkt vom
17. November 2021). Nachdem die Ehepartnerin des Beschwerdeführers im März 2020
verstorben war, meldete er sich am 7. Dezember 2020 zum Bezug einer Witwerrente
an (Beschwerdeantwortbeilage [BA] 2). Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 lehnte die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Witwerrente ab. Zur Begründung
führte sie an, das (jüngste) Kind habe das 18. Altersjahr vollendet, weshalb
die Voraussetzungen für eine Witwerrente nicht erfüllt seien (BA 3). Dagegen
erhob der Beschwerdeführer am 18. Juni 2021 unter Hinweis auf das Urteil der 3.
Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) 78630/12 Beeler
gegen Schweiz vom 20. Oktober 2020 Einsprache, da eine Ungleichbehandlung
von Witwen und Witwer in Bezug auf den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente
eine Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstelle. Bis zum Vorliegen
neuer gesetzlicher Bestimmung zur Hinterlassenenrente sei das Einspracheverfahren
zu sistieren (BA 4). Mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2021 hielt die
Beschwerdegegnerin an der Ablehnung des Anspruchs auf eine Witwerrente fest und
wies das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers ab (BA 5).
II.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 27. August 2021
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er, die
Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer eine Witwerrente
auch in der Zeit ab April 2020 auszuzahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersucht der Beschwerdeführer um Sistierung des Verfahrens bis zur Rechtskraft
des Urteils der 3. Kammer des EGMR 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 20.
Oktober 2020 oder bis zum Vorliegen des Urteils der Grossen Kammer des EGMR.
In Nachachtung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 30.
August 2021 nimmt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 22. September 2021 zum
Sistierungsantrag des Beschwerdeführers Stellung.
Mit Beschwerdebegründung vom 19. Oktober 2021 hält der
Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest.
Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2021 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 sistiert die
Instruktionsrichterin das Verfahren vorerst bis 30. November 2022.
Mit Eingabe vom 17. November 2022 beantragt der
Beschwerdeführer die Aufhebung der Sistierung des Verfahrens und hält an den in
der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 nimmt die Beschwerdegegnerin
zur vorerwähnten Eingabe des Beschwerdeführers Stellung und hält an der
Abweisung der Beschwerde fest.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 hebt die
Instruktionsrichterin die Sistierung des Verfahrens auf.
In Nachachtung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 23.
Dezember 2022 lässt sich der Beschwerdeführer zur Eingabe der
Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2022 vernehmen. Die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2022 wird der Beschwerdegegnerin zur
Kenntnisnahme zugestellt (instruktionsrichterliche Verfügung vom 10. Januar
2023).
III.
Nachdem die Parteien auf eine mündliche Hauptverhandlung
verzichtet hatten, findet am 16. Februar 2023 die Urteilsberatung durch die
Kammer des Gerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann
gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als
einzige Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen
und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das
Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Die
sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich
aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1
des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG
154.200).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer weist in seiner Eingabe vom 17. November 2022
darauf hin, dass gemäss Kammerurteil vom 20. Oktober 2020 der EGMR einstimmig
festgehalten habe, dass die Beendigung der Witwerrente bei Erreichen der
Volljährigkeit des jüngsten Kindes gemäss Art. 24 Abs. 2 AHVG gegen Art. 14
(Diskriminierungsverbot) und Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens) verstosse. Dies habe auch die Grosse Kammer des EGMR in seinem
Urteil vom 11. Oktober 2022 bestätigt. Denn die Witwen- und Witwerrente ziele
darauf ab, das Familienleben des überlebenden Ehegatten zu fördern, indem es
ihm ermögliche, sich um seine Kinder zu kümmern, ohne dass er sich dabei mit
finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert sehe. Auch im vorliegenden Fall habe
die Familie des Beschwerdeführers in einem Erwerbsmodell gelebt, in welchem
beide Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nachgegangen seien. Das Versterben der
Ehefrau, welche seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes einem Arbeitspensum
zwischen 50% und 100% nachgegangen sei und damit einen wesentlichen und
zwingenden Beitrag zum Lebensunterhalt beigetragen habe, führe bei der Familie
zu einer erheblichen Lücke in den finanziellen Verhältnissen. Der Wegfall des
Einkommens der Ehefrau stelle die Familie vor finanzielle Schwierigkeiten,
weshalb der Sachverhalt in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK falle und
ausreiche, um Art. 14 EMRK anwendbar zu machen. Somit sei der fehlende Anspruch
auf eine Witwerrente nach dem Erreichen der Volljährigkeit des jüngsten Kindes
nicht begründbar und verstosse gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.
Hinsichtlich der Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) an
die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 460 vom 21. Oktober
2022 betreffend die Übergangsregelung für Witwerrenten der AHV in Folge Urteil
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hält der
Beschwerdeführer fest, dass der angefochtene Einspracheentscheid betreffend die
Ablehnung von Rentenleistungen vom 22. Juli 2021 noch nicht in Rechtskraft
erwachsen sei. Gemäss der Mitteilung des BSV Nr. 460 müssten Verfügungen, die
am 11. Oktober 2022 noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien, annulliert und
es müssten unter diesen Umständen neue Verfügungen erlassen werden, welche die
Witwerrente über die Volljährigkeit des Kindes hinaus ausrichte. Aus diesen
Gründen sei der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2021 zu annullieren und es
müsse dem Beschwerdeführer eine Witwerrente ausgerichtet werden.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, der
Beschwerdeführer falle nicht unter die Übergangsregelung des BSV. Denn die
Übergangsregelung trete, wie das Urteil der Grossen Kammer des EMRK, per 11.
Oktober 2022 in Kraft. Verfügungen über die Rentenaufhebung, die nach dem 11.
Oktober 2022 eröffnet worden seien, müssten demzufolge annulliert werden.
Ebenfalls müssten Verfügungen, die am 11. Oktober 2022 noch nicht in
Rechtskraft erwachsen seien, annulliert werden. Es seien neue Verfügungen zu
erlassen und die Witwerrente müsse über die Volljährigkeit des Kindes hinaus
weitergezahlt werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei am 21. März 2020
verstorben. Damals sei das jüngste Kind des Beschwerdeführers gut 20 Jahre alt
gewesen. Damit habe dem Beschwerdeführer nie eine Witwerrente zugestanden und
die zitierte Übergangsregelung gelte nicht für ihn. Insbesondere sei keine
Rentenverfügung aufgehoben worden. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen
(Eingabe vom 9. Dezember 2022).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch
auf eine Witwerrente ab April 2020 hat.
3.
3.1.
Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer,
sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG).
Gemäss Art. 23 Abs. 3 AHVG entsteht der Anspruch auf die Witwen- oder
Witwerrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden
Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. b
AHVG am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats.
Nach Art. 24 Abs. 2 AHVG erlischt der Anspruch auf eine
Witwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten
Gründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers), wenn das
letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. Bei Witwen gilt diese
Regelung hingegen nicht (Art. 24 Abs. 2 e contrario AHVG).
3.2.
Mit Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11.
Oktober 2022 entschied die Grosse Kammer des EGMR, dass durch Art. 24 Abs. 2
AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als
jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Er
stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14
(Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens) fest. Somit ist zwecks Herstellung eines
konventionskonformen Zustandes in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf
zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten
Kindes aufzuheben (vgl. die Urteile 9C_481/2021 und 9C_749/2020 vom
9. Januar 2023 je E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 143 I 50 E. 4.1 und
4.2; 143 I 60 E. 3.3). Das erkannte auch das BSV in seinen
Mitteilungen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und
EL-Durchführungsstellen. Die Mitteilungen sehen unter anderem für Witwer mit
Kindern, welche die Rentenaufhebungsverfügung angefochten haben und deren Fall
am 11. Oktober 2022 hängig ist, eine Übergangsregelung vor. Gemäss dieser soll
die auf der Grundlage von Art. 23 AHVG gewährte Witwerrente nicht
mehr mit Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes enden.
4.
4.1.
Vorliegend fragt es sich, ob die hier zu beurteilende Situation
derjenigen entspricht, welche dem EGMR-Urteil 78630/12 Beeler gegen
Schweiz vom 11. Oktober 2022 zugrunde lag. Bejahendenfalls ist zu
prüfen, ob die in diesem Zusammenhang entwickelte Übergangsregelung des BSV auf
den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist.
4.2.
Im EGMR-Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom
11. Oktober 2022 hatte das Gericht folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Der
Versicherte erhielt nach dem Tod seiner Ehepartnerin eine Witwerrente
zugesprochen. In der Folge kümmerte er sich vollzeitlich um seine Töchter. Mit
der Volljährigkeit der jüngsten Tochter verfügte die zuständige Ausgleichskasse
gestützt auf Art. 24 Abs. 2 AHVG die Einstellung der Witwerrente. Der
Versicherte wehrte sich dagegen. Er machte geltend, im Vergleich zu Witwen von
einer Diskriminierung betroffen zu sein. Die grosse Kammer des EGMR hielt in
diesem Zusammenhang fest, dass der Witwerrente eindeutig ein
"familiärer" Charakter zukomme, da sie sich tatsächlich auf die
Organisation des Familienlebens auswirke. Sie habe Auswirkungen auf die Art und
Weise, wie der Betroffene sein Familienleben organisiert und gestaltet habe.
Die fragliche Rente solle in Wirklichkeit das Familienleben des überlebenden
Ehegatten fördern. Sie ermögliche es ihm nämlich, sich vollzeitlich um seine
Kinder zu kümmern, wenn dies zuvor die Rolle des verstorbenen Elternteils war,
oder sich in jedem Fall mehr den Kindern zu widmen, ohne sich mit finanziellen
Schwierigkeiten auseinandersetzen zu müssen, die ihn dazu zwingen würden, eine
Berufstätigkeit auszuüben. Entsprechend falle diese Konstellation in den
Geltungsbereich von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens). Die
Tatsache, dass die Witwerrente bei Volljährigkeit des jüngsten Kindes
eingestellt werde, während dies bei der Witwenrente nicht der Fall sei, stelle
eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne von Art. 14 EMRK dar
(Diskriminierungsverbot), für die eine ausreichende sachliche Rechtfertigung
fehle (vgl. EGMR-Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11.
Oktober 2022 insb. 72 ff.; Kurt Pärli, EGMR-Entscheid B. gegen die Schweiz,
Fall-Nr. 78630/12 vom 20. Oktober 2020, SZS 1/2021, S. 21-29 und Cardinaux
Basile, Das EGMR-Urteil Beeler und seine Folgen, SZS 2023 S. 115-133).
4.3.
Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist den Akten zu entnehmen, dass
die Ehepartnerin des Beschwerdeführers bereits vor der Geburt des jüngsten
Kindes im Jahr 2000 ununterbrochen und in unterschiedlichem Ausmass
erwerbstätig war, teilweise Arbeitslosenentschädigung bezog, und dabei
Einkommen von Fr. 12'000.-- bis maximal Fr. 32'029.-- jährlich generierte (vgl.
IK-Auszug vom 21. April 2020, Beschwerdebeilage [BB] 5). Weiter ist
ersichtlich, dass der jüngste 2000 geborene Sohn – als die Mutter im März 2020
verstarb – sich noch in Ausbildung befand (BB 3). Dementsprechend bestand zum
Zeitpunkt des Versterbens der Mutter eine Unterhaltspflicht gegenüber dem
jüngsten Kind (Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10.
Dezember 1907 [ZGB], SR 210). Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen ist davon
auszugehen, dass die Ehepartnerin des Beschwerdeführers massgeblich zum
Familieneinkommen beigetragen hat. Mit ihrem Versterben hat sie eine erhebliche
finanzielle Lücke hinterlassen, die sich auf die finanziellen Verhältnisse der
Familie und auf deren Organisation auswirkt. Aufgrund der fehlenden Einkünfte
der Ehepartnerin erlitt der Beschwerdeführer folglich einen Versorgerschaden.
Indem die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 24 Abs. 2 AHVG den Anspruch auf
eine Witwerrente verneint hat, lehnte sie den (teilweisen) Ausgleich des
vorerwähnten Versorgerschadens des Beschwerdeführers ab. Damit ist diese
Ausgangslage vergleichbar mit derjenigen, welche dem Urteil 78630/12 Beeler
gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 zugrunde lag. Zwar wurde vorliegend
nicht eine bestehende Witwerrente infolge Volljährigkeit des jüngsten Kindes
aufgehoben, sondern es wurde ein Anspruch auf eine Witwerrente verneint, da das
jüngste Kind zum Zeitpunkt des Versterbens der Mutter volljährig war. Jedoch
sah sich der Beschwerdeführer - durch das Versterben seiner Ehepartnerin -
ebenfalls mit finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert und war einzig auf sein
Erwerbseinkommen zurückgeworfen. Um den finanziellen Bedürfnissen der Familie
nachzukommen, musste er deshalb sein Familienleben entsprechend anpassen. Die
Verneinung des Anspruchs auf eine Witwerrente wirkte sich somit auf die
Organisation des Familienlebens des Beschwerdeführers aus. Damit entspricht die
Situation in den Auswirkungen derjenigen, welche im Urteil 78630/12 Beeler
gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 beurteilt wurde. Demgemäss kann die
vorliegende Konstellation mit derjenigen, welcher dem Urteil 78630/12 Beeler
gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 zugrunde lag, gleichgesetzt werden.
Folglich ist auch im vorliegenden Fall von einer Verletzung von Art. 14
(Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens) auszugehen.
4.4.
Zu prüfen bleibt, ob die Übergangsregelung des BSV beigezogen werden
kann, bezieht sich diese doch in der Hauptsache auf
Rentenaufhebungsverfügungen. Nach dem unter E. 4.3 Dargelegten ist bei der
vorliegenden Rentenverweigerungsverfügung von einer vergleichbaren
Konstellation auszugehen. Es erscheint daher als sachgerecht, zur Herstellung
eines konventionskonformen Zustandes und im Hinblick auf eine einheitliche und
rechtsgleiche Behandlung der Versicherten, die Übergangsregelung des BSV
(Mitteilungen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und
EL-Durchführungsstellen) auch auf die vorliegend vergleichbare Konstellation
anzuwenden. Gemäss der Übergangsregelung des BSV besteht bei am 11. Oktober
2022 hängigen Einspracheverfahren betreffend Rentenaufhebungsverfügungen neu
ein unbefristeter Anspruch auf eine Witwerrente. Dies gilt auch für das
Beschwerdeverfahren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_481/2021 und
9C_749/2020, je vom 9. Januar 2023). Denn praxisgemäss ist eine neue Praxis im
Grundsatz sofort und überall anwendbar. Sie gilt nicht nur für künftige,
sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängige Fälle (vgl. BGE 142 V
551 E. 4.1). Vorliegend ist der ablehnende Einspracheentscheid vom 22. Juli
2021 nicht rechtskräftig, war doch das Beschwerdeverfahren am 21. Oktober 2022
vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt noch hängig (vgl.
instruktionsrichterliche Verfügung vom 23. Dezember 2022). Unter
Berücksichtigung des Vorerwähnten ist dem Beschwerdeführer deshalb ab April
2020 eine Witwerrente zuzusprechen (Art. 23 Abs. 3 AHVG).
Zu bedenken ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ausnahmsweise eine geänderte Gerichts- oder Verwaltungspraxis zur Abänderung
einer rechtskräftigen Verfügung führen kann, wenn die neue Praxis in einem
solchen Masse allgemeine Verbreitung erfährt, dass ihre Nichtbefolgung als
Verstoss gegen das Gleichheitsgebot erschiene, insbesondere wenn die
alte Praxis nur in Bezug auf eine einzige versicherte Person oder
eine geringe Zahl von Versicherten beibehalten würde. Ein solches Vorgehen
drängt sich namentlich dann auf, wenn das Festhalten an der ursprünglichen
Verfügung aus Sicht der neuen Rechtspraxis schlechterdings nicht mehr
vertretbar ist und diese eine so allgemeine Verbreitung findet, dass ihre
Nichtbeachtung in einem einzelnen Fall als dessen stossende Diskriminierung und
Verletzung des Gleichbehandlungsgebots erscheint (BGE 147 V 234 E. 5.2 mit
Hinweisen). Ferner hat das Bundesgericht in einzelnen Fällen eine Anpassung von
Dauerleistungen zu Gunsten der Versicherten unter weniger strengen Voraussetzungen
zugelassen, wobei eine wertende Abwägung der
betroffenen Interessen zu erfolgen hatte (BGE 141 V 585 E.
5.2; BGE 135 V 201 E. 6.1.2 f.; je mit Hinweisen). Auch im Lichte
dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint die Anwendung der neuen
Gerichtspraxis des EGMR und der in diesem Zusammenhang entwickelten
Übergangsregelung des BSV auf den vorliegend hängigen und nicht in Rechtskraft
erwachsenen Fall als vertretbar und sachgerecht.
4.5.
Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer ab April 2020 eine
Witwerrente zuzusprechen.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
dem Beschwerdeführer ab April 2020 eine Witwerrente zuzusprechen ist.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3‘750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3‘750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In
Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2021
aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab April 2020 eine Witwerrente zugesprochen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur.
A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: