Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 16. Februar 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann , S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel

Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AH.2021.7

Einspracheentscheid vom 22. Juli 2021

 

Zusprache einer AHV-Witwerrente gestützt auf EGMR-Urteil vom 11. Oktober 2022; Anwendung der diesbezüglichen Übergangsregelung des BSV auf eine Rentenverweigerungsverfügung.

 

 


I.        

Der 1960 geborene Beschwerdeführer ist Vater von vier Kindern mit Jahrgängen 1990, 1991, 1993 und 2000 (vgl. Auszug aus dem Datenmarkt vom 17. November 2021). Nachdem die Ehepartnerin des Beschwerdeführers im März 2020 verstorben war, meldete er sich am 7. Dezember 2020 zum Bezug einer Witwerrente an (Beschwerdeantwortbeilage [BA] 2). Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Witwerrente ab. Zur Begründung führte sie an, das (jüngste) Kind habe das 18. Altersjahr vollendet, weshalb die Voraussetzungen für eine Witwerrente nicht erfüllt seien (BA 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Juni 2021 unter Hinweis auf das Urteil der 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 20. Oktober 2020 Einsprache, da eine Ungleichbehandlung von Witwen und Witwer in Bezug auf den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente eine Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstelle. Bis zum Vorliegen neuer gesetzlicher Bestimmung zur Hinterlassenenrente sei das Einspracheverfahren zu sistieren (BA 4). Mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an der Ablehnung des Anspruchs auf eine Witwerrente fest und wies das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers ab (BA 5).

II.       

Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 27. August 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er, die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer eine Witwerrente auch in der Zeit ab April 2020 auszuzahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Sistierung des Verfahrens bis zur Rechtskraft des Urteils der 3. Kammer des EGMR 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 20. Oktober 2020 oder bis zum Vorliegen des Urteils der Grossen Kammer des EGMR.

In Nachachtung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 30. August 2021 nimmt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 22. September 2021 zum Sistierungsantrag des Beschwerdeführers Stellung.

Mit Beschwerdebegründung vom 19. Oktober 2021 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 sistiert die Instruktionsrichterin das Verfahren vorerst bis 30. November 2022.

Mit Eingabe vom 17. November 2022 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Sistierung des Verfahrens und hält an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 nimmt die Beschwerdegegnerin zur vorerwähnten Eingabe des Beschwerdeführers Stellung und hält an der Abweisung der Beschwerde fest.

Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 hebt die Instruktionsrichterin die Sistierung des Verfahrens auf.

In Nachachtung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 23. Dezember 2022 lässt sich der Beschwerdeführer zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2022 vernehmen. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2022 wird der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (instruktionsrichterliche Verfügung vom 10. Januar 2023).

III.     

Nachdem die Parteien auf eine mündliche Hauptverhandlung verzichtet hatten, findet am 16. Februar 2023 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts statt.

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als einzige Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).

1.2.          Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer weist in seiner Eingabe vom 17. November 2022 darauf hin, dass gemäss Kammerurteil vom 20. Oktober 2020 der EGMR einstimmig festgehalten habe, dass die Beendigung der Witwerrente bei Erreichen der Volljährigkeit des jüngsten Kindes gemäss Art. 24 Abs. 2 AHVG gegen Art. 14 (Diskriminierungsverbot) und Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verstosse. Dies habe auch die Grosse Kammer des EGMR in seinem Urteil vom 11. Oktober 2022 bestätigt. Denn die Witwen- und Witwerrente ziele darauf ab, das Familienleben des überlebenden Ehegatten zu fördern, indem es ihm ermögliche, sich um seine Kinder zu kümmern, ohne dass er sich dabei mit finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert sehe. Auch im vorliegenden Fall habe die Familie des Beschwerdeführers in einem Erwerbsmodell gelebt, in welchem beide Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nachgegangen seien. Das Versterben der Ehefrau, welche seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes einem Arbeitspensum zwischen 50% und 100% nachgegangen sei und damit einen wesentlichen und zwingenden Beitrag zum Lebensunterhalt beigetragen habe, führe bei der Familie zu einer erheblichen Lücke in den finanziellen Verhältnissen. Der Wegfall des Einkommens der Ehefrau stelle die Familie vor finanzielle Schwierigkeiten, weshalb der Sachverhalt in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK falle und ausreiche, um Art. 14 EMRK anwendbar zu machen. Somit sei der fehlende Anspruch auf eine Witwerrente nach dem Erreichen der Volljährigkeit des jüngsten Kindes nicht begründbar und verstosse gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Hinsichtlich der Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 betreffend die Übergangsregelung für Witwerrenten der AHV in Folge Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hält der Beschwerdeführer fest, dass der angefochtene Einspracheentscheid betreffend die Ablehnung von Rentenleistungen vom 22. Juli 2021 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Gemäss der Mitteilung des BSV Nr. 460 müssten Verfügungen, die am 11. Oktober 2022 noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien, annulliert und es müssten unter diesen Umständen neue Verfügungen erlassen werden, welche die Witwerrente über die Volljährigkeit des Kindes hinaus ausrichte. Aus diesen Gründen sei der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2021 zu annullieren und es müsse dem Beschwerdeführer eine Witwerrente ausgerichtet werden.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, der Beschwerdeführer falle nicht unter die Übergangsregelung des BSV. Denn die Übergangsregelung trete, wie das Urteil der Grossen Kammer des EMRK, per 11. Oktober 2022 in Kraft. Verfügungen über die Rentenaufhebung, die nach dem 11. Oktober 2022 eröffnet worden seien, müssten demzufolge annulliert werden. Ebenfalls müssten Verfügungen, die am 11. Oktober 2022 noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien, annulliert werden. Es seien neue Verfügungen zu erlassen und die Witwerrente müsse über die Volljährigkeit des Kindes hinaus weitergezahlt werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei am 21. März 2020 verstorben. Damals sei das jüngste Kind des Beschwerdeführers gut 20 Jahre alt gewesen. Damit habe dem Beschwerdeführer nie eine Witwerrente zugestanden und die zitierte Übergangsregelung gelte nicht für ihn. Insbesondere sei keine Rentenverfügung aufgehoben worden. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen (Eingabe vom 9. Dezember 2022).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Witwerrente ab April 2020 hat.

 

3.                

3.1.          Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG).

Gemäss Art. 23 Abs. 3 AHVG entsteht der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. b AHVG am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats.

Nach Art. 24 Abs. 2 AHVG erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Gründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers), wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. Bei Witwen gilt diese Regelung hingegen nicht (Art. 24 Abs. 2 e contrario AHVG). 

3.2.          Mit Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 entschied die Grosse Kammer des EGMR, dass durch Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Er stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest. Somit ist zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben (vgl. die Urteile 9C_481/2021 und 9C_749/2020 vom 9. Januar 2023 je E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2; 143 I 60 E. 3.3). Das erkannte auch das BSV in seinen Mitteilungen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen. Die Mitteilungen sehen unter anderem für Witwer mit Kindern, welche die Rentenaufhebungsverfügung angefochten haben und deren Fall am 11. Oktober 2022 hängig ist, eine Übergangsregelung vor. Gemäss dieser soll die auf der Grundlage von Art. 23 AHVG gewährte Witwerrente nicht mehr mit Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes enden.  

4.                

4.1.          Vorliegend fragt es sich, ob die hier zu beurteilende Situation derjenigen entspricht, welche dem EGMR-Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 zugrunde lag. Bejahendenfalls ist zu prüfen, ob die in diesem Zusammenhang entwickelte Übergangsregelung des BSV auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist.

4.2.          Im EGMR-Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 hatte das Gericht folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Der Versicherte erhielt nach dem Tod seiner Ehepartnerin eine Witwerrente zugesprochen. In der Folge kümmerte er sich vollzeitlich um seine Töchter. Mit der Volljährigkeit der jüngsten Tochter verfügte die zuständige Ausgleichskasse gestützt auf Art. 24 Abs. 2 AHVG die Einstellung der Witwerrente. Der Versicherte wehrte sich dagegen. Er machte geltend, im Vergleich zu Witwen von einer Diskriminierung betroffen zu sein. Die grosse Kammer des EGMR hielt in diesem Zusammenhang fest, dass der Witwerrente eindeutig ein "familiärer" Charakter zukomme, da sie sich tatsächlich auf die Organisation des Familienlebens auswirke. Sie habe Auswirkungen auf die Art und Weise, wie der Betroffene sein Familienleben organisiert und gestaltet habe. Die fragliche Rente solle in Wirklichkeit das Familienleben des überlebenden Ehegatten fördern. Sie ermögliche es ihm nämlich, sich vollzeitlich um seine Kinder zu kümmern, wenn dies zuvor die Rolle des verstorbenen Elternteils war, oder sich in jedem Fall mehr den Kindern zu widmen, ohne sich mit finanziellen Schwierigkeiten auseinandersetzen zu müssen, die ihn dazu zwingen würden, eine Berufstätigkeit auszuüben. Entsprechend falle diese Konstellation in den Geltungsbereich von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens). Die Tatsache, dass die Witwerrente bei Volljährigkeit des jüngsten Kindes eingestellt werde, während dies bei der Witwenrente nicht der Fall sei, stelle eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne von Art. 14 EMRK dar (Diskriminierungsverbot), für die eine ausreichende sachliche Rechtfertigung fehle (vgl. EGMR-Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 insb. 72 ff.; Kurt Pärli, EGMR-Entscheid B. gegen die Schweiz, Fall-Nr. 78630/12 vom 20. Oktober 2020, SZS 1/2021, S. 21-29 und Cardinaux Basile, Das EGMR-Urteil Beeler und seine Folgen, SZS 2023 S. 115-133).

4.3.          Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist den Akten zu entnehmen, dass die Ehepartnerin des Beschwerdeführers bereits vor der Geburt des jüngsten Kindes im Jahr 2000 ununterbrochen und in unterschiedlichem Ausmass erwerbstätig war, teilweise Arbeitslosenentschädigung bezog, und dabei Einkommen von Fr. 12'000.-- bis maximal Fr. 32'029.-- jährlich generierte (vgl. IK-Auszug vom 21. April 2020, Beschwerdebeilage [BB] 5). Weiter ist ersichtlich, dass der jüngste 2000 geborene Sohn – als die Mutter im März 2020 verstarb – sich noch in Ausbildung befand (BB 3). Dementsprechend bestand zum Zeitpunkt des Versterbens der Mutter eine Unterhaltspflicht gegenüber dem jüngsten Kind (Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB], SR 210). Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen ist davon auszugehen, dass die Ehepartnerin des Beschwerdeführers massgeblich zum Familieneinkommen beigetragen hat. Mit ihrem Versterben hat sie eine erhebliche finanzielle Lücke hinterlassen, die sich auf die finanziellen Verhältnisse der Familie und auf deren Organisation auswirkt. Aufgrund der fehlenden Einkünfte der Ehepartnerin erlitt der Beschwerdeführer folglich einen Versorgerschaden. Indem die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 24 Abs. 2 AHVG den Anspruch auf eine Witwerrente verneint hat, lehnte sie den (teilweisen) Ausgleich des vorerwähnten Versorgerschadens des Beschwerdeführers ab. Damit ist diese Ausgangslage vergleichbar mit derjenigen, welche dem Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 zugrunde lag. Zwar wurde vorliegend nicht eine bestehende Witwerrente infolge Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufgehoben, sondern es wurde ein Anspruch auf eine Witwerrente verneint, da das jüngste Kind zum Zeitpunkt des Versterbens der Mutter volljährig war. Jedoch sah sich der Beschwerdeführer - durch das Versterben seiner Ehepartnerin - ebenfalls mit finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert und war einzig auf sein Erwerbseinkommen zurückgeworfen. Um den finanziellen Bedürfnissen der Familie nachzukommen, musste er deshalb sein Familienleben entsprechend anpassen. Die Verneinung des Anspruchs auf eine Witwerrente wirkte sich somit auf die Organisation des Familienlebens des Beschwerdeführers aus. Damit entspricht die Situation in den Auswirkungen derjenigen, welche im Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 beurteilt wurde. Demgemäss kann die vorliegende Konstellation mit derjenigen, welcher dem Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 zugrunde lag, gleichgesetzt werden. Folglich ist auch im vorliegenden Fall von einer Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) auszugehen.

4.4.          Zu prüfen bleibt, ob die Übergangsregelung des BSV beigezogen werden kann, bezieht sich diese doch in der Hauptsache auf Rentenaufhebungsverfügungen. Nach dem unter E. 4.3 Dargelegten ist bei der vorliegenden Rentenverweigerungsverfügung von einer vergleichbaren Konstellation auszugehen. Es erscheint daher als sachgerecht, zur Herstellung eines konventionskonformen Zustandes und im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten, die Übergangsregelung des BSV (Mitteilungen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen) auch auf die vorliegend vergleichbare Konstellation anzuwenden. Gemäss der Übergangsregelung des BSV besteht bei am 11. Oktober 2022 hängigen Einspracheverfahren betreffend Rentenaufhebungsverfügungen neu ein unbefristeter Anspruch auf eine Witwerrente. Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_481/2021 und 9C_749/2020, je vom 9. Januar 2023). Denn praxisgemäss ist eine neue Praxis im Grundsatz sofort und überall anwendbar. Sie gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängige Fälle (vgl. BGE 142 V 551 E. 4.1). Vorliegend ist der ablehnende Einspracheentscheid vom 22. Juli 2021 nicht rechtskräftig, war doch das Beschwerdeverfahren am 21. Oktober 2022 vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt noch hängig (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 23. Dezember 2022). Unter Berücksichtigung des Vorerwähnten ist dem Beschwerdeführer deshalb ab April 2020 eine Witwerrente zuzusprechen (Art. 23 Abs. 3 AHVG).

Zu bedenken ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausnahmsweise eine geänderte Gerichts- oder Verwaltungspraxis zur Abänderung einer rechtskräftigen Verfügung führen kann, wenn die neue Praxis in einem solchen Masse allgemeine Verbreitung erfährt, dass ihre Nichtbefolgung als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot erschiene, insbesondere wenn die alte Praxis nur in Bezug auf eine einzige versicherte Person oder eine geringe Zahl von Versicherten beibehalten würde. Ein solches Vorgehen drängt sich namentlich dann auf, wenn das Festhalten an der ursprünglichen Verfügung aus Sicht der neuen Rechtspraxis schlechterdings nicht mehr vertretbar ist und diese eine so allgemeine Verbreitung findet, dass ihre Nichtbeachtung in einem einzelnen Fall als dessen stossende Diskriminierung und Verletzung des Gleichbehandlungsgebots erscheint (BGE 147 V 234 E. 5.2 mit Hinweisen). Ferner hat das Bundesgericht in einzelnen Fällen eine Anpassung von Dauerleistungen zu Gunsten der Versicherten unter weniger strengen Voraussetzungen zugelassen, wobei eine wertende Abwägung der betroffenen Interessen zu erfolgen hatte (BGE 141 V 585 E. 5.2; BGE 135 V 201 E. 6.1.2 f.; je mit Hinweisen). Auch im Lichte dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint die Anwendung der neuen Gerichtspraxis des EGMR und der in diesem Zusammenhang entwickelten Übergangsregelung des BSV auf den vorliegend hängigen und nicht in Rechtskraft erwachsenen Fall als vertretbar und sachgerecht.

4.5.          Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer ab April 2020 eine Witwerrente zuzusprechen.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ab April 2020 eine Witwerrente zuzusprechen ist.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.          Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3‘750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3‘750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.  


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2021 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab April 2020 eine Witwerrente zugesprochen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

           

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  lic. iur. A. Gmür

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: