Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. Februar 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel-Stadt

Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AH.2021.9

Einspracheentscheid vom 22. September 2021

 

Gutheissung der Beschwerde. Beitragspflichtiges Einkommen lässt sich gestützt auf vorhandene Unterlagen nicht eruieren. Rückweisung zur erneuten Abklärung.

 


Tatsachen

I.        

a)           Die Beschwerdegegnerin erliess am 8. Juli 2021 eine Verfügung (Antwortbeilage [AB] 2) betreffend die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender für die Beitragsperiode 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018. Sie ermittelte hierbei Beträge in Höhe von CHF 112'730.00. Bei der Berechnung stützte sie sich auf ein beitragspflichtiges Einkommen von CHF 1'055'521.00 gemäss Steuermeldung (AB 1).

b)           Die vom Beschwerdeführer am 27. August 2021 erhobene Einsprache (AB 3) wurde mit Einspracheentscheid vom 22. September (AB 5) abgewiesen.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2021 beantragt der Beschwerdeführer, es sei der Einspracheentscheid vom 22. September 2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das AHV-pflichtige Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 1'055'521.00 um CHF 1'049'411.00 herabzusetzen. Eventualiter sei die Herabsetzung des AHV-pflichtigen Einkommens 2018 gemäss Rechtsbegehren 1 direkt vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vorzunehmen.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 4. Januar 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Begehren fest.

III.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 22. Februar 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

 

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).  

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das massgebende Erwerbseinkommen für die Berechnung der persönlichen Beiträge sei nicht korrekt erhoben worden. Vom Betrag von CHF 1'055'521.00 seien CHF 1'049’41.00 in Abzug zu bringen, welche als Erträge aus seiner Beteiligung an der B____ AG kein Einkommen aus Geschäftsvermögen, sondern Einkommen aus Privatvermögen darstelle. Dies sei von der kantonalen Steuerverwaltung entsprechend veranlagt worden. Hinzu komme, dass keine Bindungswirkung der Beschwerdegegnerin an die Steuermeldung bestehe, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt einer Korrektur der Berechnungsbasis für die persönlichen Beiträge nichts im Wege stehe.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, das massgebliche Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Veranlagungsverfügung der kantonalen Steuerverwaltung. Die Angaben der kantonalen Steuerverwaltung seien für sie verbindlich, weshalb die persönlichen Beiträge für das Jahr 2018 gestützt auf ein Erwerbseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 1'055'521.00 nicht zu beanstanden sei. Eine per E-Mail vom 2. September 2021 vorgenommene Anfrage bei der kantonalen Steuerbehörde habe ferner ergeben, dass das aus der Steuermeldung vom 5. Juli 2021 ersichtliche Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit korrekt erhoben worden sei. Der Einspracheentscheid vom 22. September 2021 sei vor diesem Hintergrund zu Recht erfolgt.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin die Berechnung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 1'055'521.00 ermittelte.  

3.                

3.1.          Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden erwerbstätige Versicherte Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit generierten Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbstständiges Einkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Mithin gleicht Art. 17 AHVV die AHV-beitragsrechtliche Umschreibung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit derjenigen des Steuerrechts an. Soweit AHVG und AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.2 mit Hinweisen). Art. 8 AHVG legt die Berechnung der Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit fest.

3.2.          Die AHV-Beiträge werden gemäss Art. 22 Abs. 1 AHVV für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Satz 2 der genannten Bestimmung gilt als Beitragsjahr das Kalenderjahr. Für die Bemessung der Beiträge massgebend sind das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Art. 22 Abs. 2 AHVV).

3.3.          Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte Eigenkapital werden gemäss Art. 9 Abs. 3 AHVG von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden über das für die Berechnung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen – bei dessen Ermittlung sich die Ausgleichskassen grundsätzlich auf die rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer abzustützen haben (vgl. Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 AHVV) – sowie über das im Betrieb eingesetzte Eigenkapital sind für die Ausgleichskassen – unter Berücksichtigung gewisser Ausnahmen - verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2019 vom 17. Februar 2021 E. 3.4.2).

3.4.          Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden –Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393, 400 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweisabnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweismassnahmen keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung). Bleiben jedoch Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2014 vom 18. September 2014 E. 3.1.3; Bestätigung der Rechtsprechung in 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur erneuten Abklärung.

4.                

4.1.           Die Ausgleichkasse stützte ihre Beitragsfestsetzung in der Verfügung vom 8. Juli 2021 zunächst auf die Steuermeldung der kantonalen Steuerverwaltung vom 5. Juli 2021 (AB 1) und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 1'055'521.00 erzielt hatte. Mit Einsprache vom 27. August 2021 (AB 3) machte der Beschwerdeführer geltend, dass der Betrag von CHF 1'055'521.00 nicht seinem Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit entspreche. Von den CHF 1'055'521.00 müsse vielmehr ein Betrag von CHF 1'049'411.00 in Abzug gebracht werden. Hierbei handle es sich um Beteiligungen an der B____ AG, welche von der kantonalen Steuerverwaltung als Privatvermögen qualifiziert worden seien und kein AHV-pflichtiges Einkommen darstellten.

4.2.          Aufgrund der Akten und den Ausführungen des Beschwerdeführers bestehen Zweifel daran, dass sich das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2018 tatsächlich auf CHF 1'055'521.00 beläuft. Einerseits gab die kantonale Steuerverwaltung auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. E-Mail vom 2. September 2021 [AB 4]), ob im Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von CHF 1'055'521.00 Erträge aus einer Beteiligung an der B____ AG im Umfang von CHF 1'049'411.00 enthalten seien, welche von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt als Privatvermögen qualifiziert worden seien, mit E-Mail von 2. September 2021 an, dass die AHV-Meldung vom 5. Juli 2021 korrekt sei. Die genannten Erträge seien nicht als Privatvermögen qualifiziert worden, sondern wie auch aus der Bilanz- und Erfolgsrechnung ersichtlich, als Geschäftsvermögen berücksichtigt worden (AB 4). Andererseits legt das Veranlagungsprotokoll vom 20. Mai 2021 (kantonale Steuern / direkte Bundessteuern 2018 / Rektifikat 1, bei den Beschwerdebeilagen) nahe, dass die Beteiligungen an der B____ AG seitens der kantonalen Steuerverwaltung - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - als Privatvermögen qualifiziert wurden. So ist im Veranlagungsprotokoll unter Ziffer 802 «Guthaben und Wertschriften Privat» ein Betrag von CHF 1'139'688.00 aufgeführt. Unter Bemerkungen zum Wertschriftenverzeichnis ist in Bezug auf Ziffer 802 vermerkt, dass die 50 Inhaberstammaktien der B____ AG mit CHF 935'000.00 bewertet worden seien. Nähere Angaben seien von der Bewertungsstelle für nicht kotierte Aktien zu erhalten. Angesichts dieses offensichtlichen Widerspruchs kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2018 tatsächlich auf CHF 1'055'521.00 belief. Indes lassen die vorhandenen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung des beitragspflichtigen Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu. Insbesondere ist wie dargestellt nicht geklärt, ob und in welchem Umfang die an der B____ AG gehaltenen Beteiligungen zum Privatvermögen zu schlagen sind oder aber dem Geschäftsvermögen zuzuordnen sind und Erwerbseinkommen darstellen. Angesichts dieser unklaren Sachlage hätte sich die Ausgleichskasse bei der Bemessung des Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nicht damit begnügen dürfen, unbesehen auf die AHV-Steuermeldung vom 5. Juli 2021, respektive die recht knappen Ausführungen per E-Mail vom 2. September 2021 abzustellen, zumal die von der Beschwerdegegnerin kontaktierte Mitarbeiterin der Steuerverwaltung nicht bei der Bewertungsstelle für nicht kotierte Aktien arbeitet. Vielmehr wäre sie angesichts der ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Steuerbehörden gehalten gewesen, das massgebliche Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (vgl. hierzu BGE 134 V 250 E. 3.3 mit Hinweisen). Eine Bindungswirkung an die Angaben der kantonalen Steuerbehörden nach Art. 23 Abs. 4 AHVV entfällt im Lichte der dargelegten ernsthaften Zweifel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2019 vom 17. Februar 2021 E. 3.4.2). Sollte sich nämlich herausstellten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beteiligungen an der B____ AG zu dessen persönlichem Vermögen zu rechnen sind, so unterliegen diese Erträge nicht der Beitragspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2019 vom 17. Februar 2021 E. 3.3.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 250, 253 E. 3.1; 125 V 383, 385 E. 2a).

4.3.          Gemäss vorstehenden Erwägungen lässt sich das beitragspflichtige Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand der zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht abschliessend beurteilen. Die Vorinstanz stellte den rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig fest. Nicht Aufgabe der kantonalen Gerichte ist es indes, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen nachzuholen. Die Beschwerdegegnerin wird daher, die für die Überprüfung erforderlichen Abklärungen zur Bemessung des fraglichen Einkommens durchzuführen haben.

5.                

5.1.          Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 22. September 2021 wird aufgehoben und die Sache für weitere Abklärungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung betreffend die persönlichen Beiträge für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 22. September 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzenden Abklärung, sowie zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.  

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: