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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 22.
Februar 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse Arbeitgeber
Basel-Stadt
Viaduktstrasse 42, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2021.9
Einspracheentscheid vom 22.
September 2021
Gutheissung der Beschwerde.
Beitragspflichtiges Einkommen lässt sich gestützt auf vorhandene Unterlagen
nicht eruieren. Rückweisung zur erneuten Abklärung.
Tatsachen
I.
a)
Die Beschwerdegegnerin erliess am 8. Juli 2021 eine Verfügung (Antwortbeilage
[AB] 2) betreffend die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers als
Selbstständigerwerbender für die Beitragsperiode 1. Januar 2018 bis 31.
Dezember 2018. Sie ermittelte hierbei Beträge in Höhe von CHF 112'730.00. Bei
der Berechnung stützte sie sich auf ein beitragspflichtiges Einkommen von CHF
1'055'521.00 gemäss Steuermeldung (AB 1).
b)
Die vom Beschwerdeführer am 27. August 2021 erhobene Einsprache (AB 3)
wurde mit Einspracheentscheid vom 22. September (AB 5) abgewiesen.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2021 beantragt der Beschwerdeführer, es
sei der Einspracheentscheid vom 22. September 2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin
anzuweisen, das AHV-pflichtige Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
von CHF 1'055'521.00 um CHF 1'049'411.00 herabzusetzen. Eventualiter sei die
Herabsetzung des AHV-pflichtigen Einkommens 2018 gemäss Rechtsbegehren 1 direkt
vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vorzunehmen.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2021 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 4. Januar 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen
eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 22.
Februar 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das massgebende
Erwerbseinkommen für die Berechnung der persönlichen Beiträge sei nicht korrekt
erhoben worden. Vom Betrag von CHF 1'055'521.00 seien CHF 1'049’41.00 in Abzug
zu bringen, welche als Erträge aus seiner Beteiligung an der B____ AG kein Einkommen
aus Geschäftsvermögen, sondern Einkommen aus Privatvermögen darstelle. Dies sei
von der kantonalen Steuerverwaltung entsprechend veranlagt worden. Hinzu komme,
dass keine Bindungswirkung der Beschwerdegegnerin an die Steuermeldung bestehe,
so dass auch unter diesem Gesichtspunkt einer Korrektur der Berechnungsbasis
für die persönlichen Beiträge nichts im Wege stehe.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, das massgebliche
Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers ergebe sich aus der
Veranlagungsverfügung der kantonalen Steuerverwaltung. Die Angaben der
kantonalen Steuerverwaltung seien für sie verbindlich, weshalb die persönlichen
Beiträge für das Jahr 2018 gestützt auf ein Erwerbseinkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 1'055'521.00 nicht zu beanstanden sei.
Eine per E-Mail vom 2. September 2021 vorgenommene Anfrage bei der kantonalen
Steuerbehörde habe ferner ergeben, dass das aus der Steuermeldung vom 5. Juli
2021 ersichtliche Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit korrekt
erhoben worden sei. Der Einspracheentscheid vom 22. September 2021 sei vor
diesem Hintergrund zu Recht erfolgt.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin die
Berechnung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers zu Recht gestützt
auf ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 1'055'521.00
ermittelte.
3.
3.1.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden erwerbstätige Versicherte
Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit
generierten Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für
in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbstständiges
Einkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten laut Art. 17 der Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947
alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-,
Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien
Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit,
einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 und
der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu
Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Mithin gleicht
Art. 17 AHVV die AHV-beitragsrechtliche Umschreibung des Einkommens aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit derjenigen des Steuerrechts an. Soweit AHVG
und AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle
steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Beitragspflicht
(BGE 134 V 250 E. 3.2 mit Hinweisen). Art. 8 AHVG legt die Berechnung der
Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit fest.
3.2.
Die AHV-Beiträge werden gemäss Art. 22 Abs. 1 AHVV für jedes Beitragsjahr
festgesetzt. Nach Satz 2 der genannten Bestimmung gilt als Beitragsjahr das
Kalenderjahr. Für die Bemessung der Beiträge massgebend sind das Einkommen nach
dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am
Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Art. 22 Abs. 2
AHVV).
3.3.
Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb
eingesetzte Eigenkapital werden gemäss Art. 9 Abs. 3 AHVG von den kantonalen
Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. Die Angaben der
kantonalen Steuerbehörden über das für die Berechnung der Beiträge massgebende
Erwerbseinkommen – bei dessen Ermittlung sich die Ausgleichskassen
grundsätzlich auf die rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer
abzustützen haben (vgl. Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 AHVV) – sowie über das im
Betrieb eingesetzte Eigenkapital sind für die Ausgleichskassen – unter
Berücksichtigung gewisser Ausnahmen - verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2019 vom 17. Februar 2021 E. 3.4.2).
3.4.
Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale
Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43
Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und das Gericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden –Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger,
objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393, 400 E. 4.1) zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweisabnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer
Beweismassnahmen keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung). Bleiben jedoch Zweifel an Vollständigkeit
und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche
Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2014 vom 18.
September 2014 E. 3.1.3; Bestätigung der Rechtsprechung in 8C_281/2018 vom 25.
Juni 2018 E. 3.2.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt
grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur erneuten
Abklärung.
4.
4.1.
Die Ausgleichkasse stützte ihre Beitragsfestsetzung in der
Verfügung vom 8. Juli 2021 zunächst auf die Steuermeldung der kantonalen Steuerverwaltung
vom 5. Juli 2021 (AB 1) und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr
2018 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 1'055'521.00 erzielt
hatte. Mit Einsprache vom 27. August 2021 (AB 3) machte der Beschwerdeführer
geltend, dass der Betrag von CHF 1'055'521.00 nicht seinem Einkommen aus
unselbstständiger Erwerbstätigkeit entspreche. Von den CHF 1'055'521.00 müsse
vielmehr ein Betrag von CHF 1'049'411.00 in Abzug gebracht werden. Hierbei
handle es sich um Beteiligungen an der B____ AG, welche von der kantonalen
Steuerverwaltung als Privatvermögen qualifiziert worden seien und kein AHV-pflichtiges
Einkommen darstellten.
4.2.
Aufgrund der Akten und den Ausführungen des Beschwerdeführers
bestehen Zweifel daran, dass sich das Einkommen aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit für das Jahr 2018 tatsächlich auf CHF 1'055'521.00 beläuft.
Einerseits gab die kantonale Steuerverwaltung auf Nachfrage der
Beschwerdegegnerin (vgl. E-Mail vom 2. September 2021 [AB 4]), ob im Einkommen
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von CHF 1'055'521.00 Erträge aus
einer Beteiligung an der B____ AG im Umfang von CHF 1'049'411.00 enthalten
seien, welche von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt als
Privatvermögen qualifiziert worden seien, mit E-Mail von 2. September 2021 an,
dass die AHV-Meldung vom 5. Juli 2021 korrekt sei. Die genannten Erträge seien
nicht als Privatvermögen qualifiziert worden, sondern wie auch aus der Bilanz-
und Erfolgsrechnung ersichtlich, als Geschäftsvermögen berücksichtigt worden (AB
4). Andererseits legt das Veranlagungsprotokoll vom 20. Mai 2021 (kantonale
Steuern / direkte Bundessteuern 2018 / Rektifikat 1, bei den
Beschwerdebeilagen) nahe, dass die Beteiligungen an der B____ AG seitens der
kantonalen Steuerverwaltung - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - als
Privatvermögen qualifiziert wurden. So ist im Veranlagungsprotokoll unter
Ziffer 802 «Guthaben und Wertschriften Privat» ein Betrag von CHF 1'139'688.00
aufgeführt. Unter Bemerkungen zum Wertschriftenverzeichnis ist in Bezug auf
Ziffer 802 vermerkt, dass die 50 Inhaberstammaktien der B____ AG mit CHF
935'000.00 bewertet worden seien. Nähere Angaben seien von der Bewertungsstelle
für nicht kotierte Aktien zu erhalten. Angesichts dieses offensichtlichen Widerspruchs
kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass
sich das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers
im Jahr 2018 tatsächlich auf CHF 1'055'521.00 belief. Indes lassen die
vorhandenen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung des beitragspflichtigen
Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu. Insbesondere ist wie
dargestellt nicht geklärt, ob und in welchem Umfang die an der B____ AG gehaltenen
Beteiligungen zum Privatvermögen zu schlagen sind oder aber dem
Geschäftsvermögen zuzuordnen sind und Erwerbseinkommen darstellen. Angesichts
dieser unklaren Sachlage hätte sich die Ausgleichskasse bei der Bemessung des
Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nicht damit begnügen dürfen,
unbesehen auf die AHV-Steuermeldung vom 5. Juli 2021, respektive die recht
knappen Ausführungen per E-Mail vom 2. September 2021 abzustellen, zumal die
von der Beschwerdegegnerin kontaktierte Mitarbeiterin der Steuerverwaltung
nicht bei der Bewertungsstelle für nicht kotierte Aktien arbeitet. Vielmehr
wäre sie angesichts der ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der
Steuerbehörden gehalten gewesen, das massgebliche Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (vgl. hierzu
BGE 134 V 250 E. 3.3 mit Hinweisen). Eine Bindungswirkung an die Angaben der
kantonalen Steuerbehörden nach Art. 23 Abs. 4 AHVV entfällt im Lichte der
dargelegten ernsthaften Zweifel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2019 vom
17. Februar 2021 E. 3.4.2). Sollte sich nämlich herausstellten, dass die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Beteiligungen an der B____ AG zu dessen
persönlichem Vermögen zu rechnen sind, so unterliegen diese Erträge nicht der
Beitragspflicht (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2019 vom 17. Februar 2021 E. 3.3.1 mit Hinweis
auf BGE 134 V 250,
253 E. 3.1; 125 V 383,
385 E. 2a).
4.3.
Gemäss vorstehenden Erwägungen lässt sich das beitragspflichtige Einkommen
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand der zur Verfügung stehenden
Unterlagen nicht abschliessend beurteilen. Die Vorinstanz stellte den
rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig fest. Nicht Aufgabe der
kantonalen Gerichte ist es indes, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen
nachzuholen. Die Beschwerdegegnerin wird daher, die für die Überprüfung
erforderlichen Abklärungen zur Bemessung des fraglichen Einkommens
durchzuführen haben.
5.
5.1.
Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen. Der Einspracheentscheid
vom 22. September 2021 wird aufgehoben und die Sache für weitere Abklärungen
sowie zum Erlass einer neuen Verfügung betreffend die persönlichen Beiträge für
die Beitragsperiode vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt
keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer
Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine
Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Einspracheentscheid vom 22. September 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur
ergänzenden Abklärung, sowie zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der
Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: