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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11.
Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl , MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2022.10
Einspracheentscheid vom 2.
Dezember 2022
Beschwerde abgewiesen.
Hilflosigkeit zu Recht verneint.
Tatsachen
I.
a)
Die im Jahr 1935 geborene Beschwerdeführerin beantragte mit Gesuch vom
21. März 2019 (IV-Akte 1) die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung der
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Gestützt auf die Angaben im Gesuchsformular
und den Bericht des behandelnden Arztes Prof. Dr. med. C____, Facharzt für
Innere Medizin, FMH, (Bericht vom 21. April 2019, IV-Akte 3) sprach ihr die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Mai 2019 (IV-Akte 8) ab dem 1. März
2018 eine Hilflosenentschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades zu.
b)
Im Rahmen eines im März 2022 eingeleiteten Revisionsverfahrens klärte
die IV-Stelle Basel-Stadt für die Beschwerdegegnerin die Hilflosigkeit der
Beschwerdeführerin ab. Namentlich liess ihr die IV-Stelle einen Fragebogen zukommen
(vgl. Fragebogen vom 11. April 2022, IV-Akten 19 und 24), holte einen
Arztbericht des behandelnden Arztes ein (Bericht vom 23. April 2022, IV-Akte 23,
D. 1) und führte eine telefonische Abklärung mit der Tochter der Beschwerdeführerin
durch (Abklärungsbericht vom 27. Mai 2022, IV-Akte 26). Gestützt auf die
Abklärungsergebnisse der IV-Stelle hob die Beschwerdegegnerin die
Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 7. Juni 2022 (IV-Akte 27) per Ende
Juli 2022 wiedererwägungsweise auf. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin,
vertreten durch ihre Tochter B____, am 19. Juni 2022 Einsprache (IV-Akte 30).
c)
Auf der Grundlage einer weiteren Abklärung der Hilflosigkeit am Wohnort
der Beschwerdeführerin vom 8. November 2022 (vgl. Abklärungsbericht vom 9.
November 2022, IV-Akte 34) hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 2. Dezember 2022 (IV-Akte 36) an der Verfügung vom 7. Juni 2022 (IV-Akte
27) fest.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2022 beantragt die Beschwerdeführerin
(vertreten durch ihre Tochter B____) sinngemäss die Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 2. Dezember 2022 und die Zusprache einer Hilflosenentschädigung
aufgrund einer mindestens mittelschweren Hilflosigkeit.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2023 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 17. Februar 2023, Duplik vom 13. März 2023 und
Stellungnahme vom 23. März 2023 halten die Parteien an ihren eingangs
gestellten Begehren fest.
III.
Da innert der angesetzten
Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung
beantragte, findet am 11. Mai 2023 die Urteilsberatung vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.
Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3.
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E.
3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum
31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen
ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2). Nach der
Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer
Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V
354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die
Abklärungen der IV-Stelle Basel-Stadt hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin
seit dem 1. März 2018 in einer der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen
– der Fortbewegung – regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe von
Drittpersonen angewiesen sei. Es bestehe daher offenkundig kein Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung. Die ursprüngliche Gewährung der Hilflosenentschädigung (Verfügung
vom 15. Mai 2019, IV-Akte 8) sei zweifellos unrichtig gewesen und müsse ex nunc
et pro futuro aufgehoben werden (vgl. Einspracheentscheid, IV-Akte 36;
Beschwerdeantwort; Duplik).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf die
Abklärungen der IV-Stelle Basel-Stadt könne nicht abgestellt werden. Die
Angaben der hilfeleistenden Tochter der Beschwerdeführerin und die Einschätzung
der behandelnden Neurologin seien ungenügend berücksichtigt worden. Die
Beschwerdeführerin leide an Sinnesschädigungen, sei in der Fortbewegung, beim
Aufstehen/Absitzen/Abliegen, beim Ankleiden/Auskleiden, beim Essen, bei der
Körperpflege und beim Verrichten der Notdurft eingeschränkt und benötige
dauernder Überwachung und Pflege. Es bestehe daher Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin
gestützt auf die Abklärungen der IV-Stelle Basel-Stadt zu Recht eine
anspruchsbegründende Hilflosigkeit verneinte und die mit Verfügung vom 15. Mai
2019 (IV-Akte 8) gewährte Hilflosenentschädigung wiedererwägungsweise per Ende
Juli 2022 aufhob.
3.
3.1.
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger mit dem
Institut der Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese nach der damaligen Sach- und
Rechtslage zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist (BGE 140 V 77, 79 E. 3.1; BGE 138 V 324, 328 E. 3.3 mit Hinweis
auf BGE 125 V 383, 389 E. 3; BGE 119 V 475, 480 E. 1c mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 9C_383/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 3.2). Die Wiedererwägung
dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen
Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V
8, 17 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2012 vom 30. Oktober 2012 E.
2.1). Die Wiedererwägung ist jederzeit möglich (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG;
Urteil des Bundesgerichts 8C_778/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.3.1; Urteil des
Bundesgerichts 9C_342/208 vom 20. November 2008 E. 5.1). Zweifellose
Unrichtigkeit meint, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg
bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss
denkbar ist (BGE 138 V 324, 328 E. 3.3 mit Hinweisen auf die Urteile des
Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.2 und 9C_575/2007 vom 18.
Oktober 2007 E. 2.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016
vom 24. März 2017 E. 4.1). Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine
Leistungszusprache unvertretbar ist, weil sie aufgrund falscher oder
unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder weil massgebliche
Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103, 106 E. 2.2;
BGE 138 V 324, 328 E. 3.3). Zweifellos unrichtig ist die Verfügung auch, wenn
ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere wenn eine
klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen
Sachverhalt führte (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 148 V 195, 202 E. 5.3; Urteil
des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 4.1; Urteil des
Bundesgerichts 8C_779/2014 vom 6. Mai 2015 E. 4.3). Die erhebliche Bedeutung
der Korrektur ist bei periodischen Leistungen in der Regel zu bejahen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_18/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.2).
3.2.
Sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt, gilt es, mit
Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art.
85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Die Anspruchsberechtigung
und der Umfang des Anspruchs sind diesfalls auf der Grundlage eines richtig und
vollständig festgestellten Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung (oder des
Einspracheentscheides) pro futuro zu prüfen (BGE 144 I 103, 108 E. 4.4.1;
Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.2; Urteil des
Bundesgerichts 9C_173/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.2).
4.
4.1.
Gemäss Art. 43bis Abs. 1 AHVG haben Bezüger und
Bezügerinnen von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem,
mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht
am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die
Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades während mindestens eines
Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die
Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis Abs.
2 AHVG). Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des IVG
sinngemäss anwendbar (Art. 43bis Abs. 5 AHVG). Im Rahmen seiner ihm
durch Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG verliehenen Kompetenz hielt der
Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) fest, für
die Bemessung der Hilflosigkeit seien Art. 37 Abs. 1 und 2 lit. a und b sowie
Abs. 3 lit. a bis d IVV sinngemäss anwendbar. Damit schloss er das Kriterium
der lebenspraktischen Begleitung für die Hilflosenentschädigung der AHV aus
(BGE 133 V 569, 573 E. 5.4).
4.2.
4.2.1. Hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG ist, wer wegen einer
Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der
Hilfe Dritter oder persönlicher Überwachung bedarf. Zu unterscheiden ist
zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.
4.2.2. Eine schwere Hilflosigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person in
allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die
Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der
persönlichen Überwachung bedarf (Art. 66bis Abs. 1 AHVV i.V.m. Art.
37 Abs. 1 IVV) oder wenn die betroffene Person taubblind oder taub und zugleich
hochgradig sehschwach ist (Kreisschreiben über Hilflosigkeit [KSH], in der aktuellen,
seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung, Rz. 3002 bzw. Kreisschreiben über
Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], in der seit 1. Januar 2015 gültigen, im
Zeitpunkt der Leistungszusprache vom 15. Mai 2019 anwendbaren Fassung, Rz. 8056).
Eine Hilflosigkeit gilt nach Art. 66bis Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37
Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von
Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen
(rechtsprechungsgemäss bedeutet dies, dass mindestens vier alltägliche
Lebensverrichtungen betroffen sein müssen, vgl. BGE 121 V 88, 90 E. 3b; BGE 107
V 154, 151 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2017 vom 17. Oktober 2017
E. 2) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist
(lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig
in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer
dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b). Eine Hilflosigkeit leichten
Grades im Sinne von Art. 66bis Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 3 IVV
liegt schliesslich vor, wenn eine versicherte Person in mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung
bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders
aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung
oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und
erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann
(lit. d).
4.2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind folgende sechs
alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: (1) Ankleiden, Auskleiden; (2)
Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3) Essen; (4) Körperpflege; (5) Verrichten der
Notdurft und (6) Fortbewegung (BGE 133 V 450, 463 E. 7.2; BGE 127 V 94, 97 E.
3c; BGE 125 V 297, 303 E. 4a; BGE 121 V 88, 90 E. 3a; BGE 117 V 146, 148 E. 2;
BGE 107 V 136, 141 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar
2021 E. 2.1; vgl. auch KSH Rz. 2020; KSIH Rz. 8010). Hilfestellungen Dritter,
deren die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, dürfen grundsätzlich
nur einmal berücksichtigt werden. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu
einer bestimmten Lebensverrichtung hat eine funktional gesamtheitliche
Betrachtungsweise Platz zu greifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom
15. Februar 2021 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_184/2019 vom 22. Juli
2019 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_839/2009 vom 4. Juni 2010 E. 3.3). Massgebend
ist hierbei der objektive Hilfebedarf (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020
vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_912/2008 vom 5.
März 2009 E. 3.2.2; KSH Rz. 2006 bzw. KSIH Rz. 8083). Nicht anerkannt wird die
Hilfe von Drittpersonen, wenn die versicherte Person eine bestimmte Verrichtung
nur erschwert oder verlangsamt ausführen kann (Urteil des Bundesgerichts
9C_360/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2012
vom 8. Januar 2013 E. 3.4).
4.3.
Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen
obliegt den IV-Stellen (Art. 43bis Abs. 5 AHVG). Die Abklärung der
Hilflosigkeit erfolgt in der Regel mittels einer Abklärung an Ort und Stelle im
Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV (vgl. KSH Rz. 8011; KSIH Rz. 1058; vgl. sinngemäss
auch BGE 140 V 543, 546 E. 3.2.1). Damit einem Abklärungsbericht Beweiswert
zuerkannt werden kann, muss er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
den folgenden Anforderungen genügen: Die Person, welche den Bericht verfasst,
muss qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse
sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden
Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten haben. Im Falle von Unklarheiten
über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche
Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson notwendig.
Zudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei
divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der
Berichtstext muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen alltäglichen
Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden
persönlichen Überwachung und Pflege detailliert sein und muss mit den an Ort
und Stelle erhobenen Angaben in Übereinstimmung stehen. Soweit der Bericht eine
zuverlässige Entscheidungsgrundlage in diesem Sinne darstellt, greift das
Gericht nur in das Ermessen der Abklärungsperson ein, wenn klar feststellbare
Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die
fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das
im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 546 f. E. 3.2.1; BGE 133 V
450, 468 E. 11.1.1; BGE 130 V 61, 63 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts
8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2017
vom 17. Juli 2018 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar
2017 E. 4.1).
5.
5.1.
Nachfolgend gilt es zu beurteilen, ob die Voraussetzungen der
Wiedererwägung (vgl. E. 3.1 hiervor) erfüllt sind und die Beschwerdegegnerin
demnach berechtigt war, auf die Verfügung vom 15. Mai 2019 (IV-Akte 8)
zurückzukommen. Dabei ist zu prüfen, ob die damalige Gewährung der Hilflosenentschädigung
wegen Hilflosigkeit leichten Grades aufgrund einer ursprünglich unrichtigen
Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung als von Beginn weg zweifellos
unrichtig zu qualifizieren ist.
5.2.
Die Verfügung vom 15. Mai 2019 (IV-Akte 8) betreffend Hilflosigkeit
leichten Grades beruhte in erster Linie auf dem Gesuchsformular vom 21. März
2019 (IV-Akte 1), gemäss welchem die Beschwerdeführerin beim Aufstehen,
Absitzen und Abliegen sowie bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher
Kontakte auf Hilfe angewiesen sei. Ferner benötige sie medizinisch-pflegerische
Hilfe sowie persönliche Überwachung. Ausserdem lag der Bericht von Prof. Dr.
med. C____ vom 21. April 2019 (IV-Akte 3) vor, wonach die Beschwerdeführerin unter
anderem an einer Demenz, Depression, Polyarthrose und Schlafapnoe leide. Ausserdem
bestätigte er die Angaben der Beschwerdeführerin gemäss Gesuchsformular vom 21.
März 2019 (IV-Akte 1). Abklärungen vor Ort erfolgten keine.
5.3.
5.3.1. Im anlässlich des Revisionsverfahrens eingeholten Bericht vom
23. April 2022 (IV-Akte 23, D. 1) führte Prof. Dr. med. C____ als
Diagnosen eine senile Demenz sowie eine Depression auf. Er gab an, der
Gesundheitszustand habe sich seit zwei Jahren aufgrund zunehmender
Wortfindungsstörungen, Gangunsicherheit und Stürzen verschlechtert. Seinem
Bericht legte Prof. Dr. med. C____ den Austrittsbericht des D____ Spitals vom 9.
Dezember 2021 (IV-Akte 23 S. 5 ff.; vgl. auch Austrittsbericht des E____spitals
[...] vom 11. November 2021, Replikbeilage 1) bei, gemäss welchem sich die
Beschwerdeführerin infolge eines häuslichen Sturzes am 7. November 2021 eine
Thoraxkontrusion zuzog und anlässlich eines weiteren Sturzes am 9. November 2021
Frakturen der Metatarsale lI-IV am rechten Fuss erlitt. Als Nebendiagnosen attestierte
das D____ Spital der Beschwerdeführerin eine hypertensive und
koronare Kardiopathie mit Vorhofflimmern, den Verdacht auf semantische Demenz,
DD Alzheimer Typ, eine chronische Niereninsuffizienz KDIGO Stadium Ill, ein mittelschweres
obstruktives Schlafapnoesyndrom, Status nach Tuberkulose und Statuts nach
Arteritis temporaliis. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge an zwei
Unterarmstöcken mobilisiert werden können und sei rasch selbstständig auf der
Station mobil gewesen. Auch in der Selbstvorsorge habe sie gute Fortschritte
gemacht und sei bis zum Austritt in den Basis-ADL weitgehend selbstständig
gewesen, so dass sie am 30. November 2021 in die angestammte Wohnsituation habe
entlassen werden können (a.a.O., S. 6).
5.3.2. Gemäss Revisionsfragebogen vom 11. April 2022 (IV-Akte 24) werde
beim An- und Ausziehen sowie beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen «manchmal»
Hilfe benötigt. Bei der Frage nach dem Hilfebedarf beim Essen wurde mit «ja»
und «nein» geantwortet und der Vermerk «wird vorbereitet, täglich» angeführt.
Die Körperpflege werde selbstständig vorgenommen. In Bezug auf das Verrichten
der Notdurft wurde ebenfalls mit «ja» und «nein» und geantwortet und zusätzlich
vermerkt, die Beschwerdeführerin betätige die Spülung nicht immer und trage
z.T. Einlagen. Die Frage, ob Hilfe bei der Fortbewegung/Pflege
gesellschaftlicher Kontakte geleistet werden müsse, wurde mit «ja» beantwortet.
Schliesslich wurde angegeben, die Beschwerdeführerin sei tagsüber auf
andauernde Pflege und zum Teil tagsüber auf persönliche Überwachung angewiesen (a.a.O.,
S. 2). Die geltend gemachte lebenspraktische Begleitung findet in der AHV keine
Berücksichtigung (Art. 66bis Abs. 1 AHVV; KSH, Rz 7010, BGE 133 V 569 E. 5.5).
5.3.3. Am 27. Mai 2022 führte die IV-Stelle Basel-Stadt mit der Tochter der
Beschwerdeführerin eine telefonische Abklärung durch (vgl. Abklärungsbericht
vom 27. Mai 2022, IV-Akte 26). Die Abklärung ergab, dass beim An- und
Auskleiden grundsätzlich Selbstständigkeit bestehe bei allfällig vereinzeltem
aber nicht täglichem Hilfebedarf. Die Beschwerdeführerin könne selbstständig
vom Bett bzw. Stuhl aufstehen, absitzen und abliegen, sie sitze beim Essen am
Tisch, esse mit Messer und Gabel und könne trotz starkem Zittern die Speisen kleinschneiden
und zum Mund führen. Sie benötige keinerlei Dritthilfe bei der Körperpflege und
beim Verrichten der Notdurft. Bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei
sie aufgrund von Orientierungslosigkeit und Wortfindungsstörungen auf Hilfe
angewiesen. Bei der Fortbewegung in der Wohnung und im Freien bestehe
Selbstständigkeit. Der Hilfebedarf für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte
infolge einer Sinnesschädigung, der Bedarf an dauernder Hilfe im Rahmen der
Grundpflege und der Bedarf an persönlicher Überwachung wurden verneint (a.a.O.,
S. 3 ff.).
5.3.4. Gemäss Bericht der behandelnden Neurologin Dr. med. F____,
Fachärztin für Neurologie, FMH, vom 24. Juni 2022 (IV-Akte 31) leide die Beschwerdeführerin
unter einer fortgeschrittenen semantischen Demenz, DD Alzheimer Demenz. Es sei
in der Vergangenheit vorgekommen, dass die Beschwerdeführerin vergessen habe,
den Herd abzuschalten. Das Gangbild sei unsicher, mit zahlreichen Ausfallschritten
und Sturzgefahr. Zudem bestehe ein intermittierender Tremor. Die
Beschwerdeführerin benötige Hilfe beim Gehen, aber auch bei verschiedenen
Alltagssituationen. Die Kommunikation sei massiv eingeschränkt, was zunehmend
zur Isolation führe. Die Beschwerdeführerin sei auf die Unterstützung ihrer
Tochter angewiesen.
5.3.5. Am 8. November 2022 erfolgte eine Abklärung vor Ort, an welcher
neben der Beschwerdeführerin und der Abklärungsperson auch die Tochter der
Beschwerdeführerin teilnahm (vgl. Abklärungsbericht vom 9. November 2022,
IV-Akte 34). Aus dem Abklärungsbericht geht hervor, dass die Tochter zwei bis
drei Mal pro Woche abends Hilfe beim Ausziehen der Hose leiste, während sich die
Beschwerdeführerin morgens vollständig selbstständig anziehe und die Kleidung
selber auswähle. Das Aufstehen von einem Stuhl und das Absitzen sei mit
Festhalten am Tisch möglich. Die Beschwerdeführerin sei dabei unsicher und
zittere, schaffe es jedoch alleine und ohne Dritthilfe. Das Abliegen ins Bett
und das Aufstehen vom Bett erfolge selbständig. Das Essen werde von der Tochter
vorgekocht und selbstständig in der Mikrowelle erwärmt. Das Essen am Tisch und
der Umgang mit Besteck, inklusive dem Zerkleinern von Speisen, sei möglich. Die
Körperpflege und das Verrichten der Notdurft würden selbstständig erledigt. Bei
der Fortbewegung im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte werde
Hilfe benötigt, da die Beschwerdeführerin das Haus nicht mehr alleine verlassen
könne. Die Treppe könne sie zwar nicht mehr vollständig ohne Dritthilfe
überwinden, bei der Fortbewegung innerhalb der in der oberen Etage des Hauses
gelegenen Wohnung sei sie jedoch nicht auf Hilfe angewiesen. Es könne nicht
festgestellt werden, ob eine Sehschwäche in relevantem Ausmass bestehe. Die
Beschwerdeführerin benötige keine Hilfe bei der Grundpflege. Die Medikamente
nehme sie selbständig ein und richte sie selbstständig, die Spitex kontrolliere
dies allerdings. Die Spitex komme zweimal pro Woche zur Reinigung in der
Wohnung. Die Beschwerdeführerin müsse gelegentlich an das Tragen der
Schlafapnoemaske erinnert werden. Sie bedürfe keiner persönlichen Überwachung,
da sei allein zuhause bleiben könne und ihre Tochter berufstätig sei (a.a.O.,
S. 4 ff.).
5.4.
Die Wiedererwägung stützt sich im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht
vom 9. November 2022 (IV-Akte 34; vgl. Duplik), welcher im Rahmen des
Einspracheverfahrens verfasst wurde. Dieser genügt den Anforderungen des
Bundesgerichts an einen beweiskräftigen Abklärungsbericht (vgl. E. 4.3),
weshalb darauf ohne Weiteres abgestellt werden kann. Der Abklärungsbericht vom
9. November 2022 wurde zunächst von einer qualifizierten Fachperson verfasst,
die sich vor Ort ein Bild von den konkreten Gegebenheiten verschaffte und der
die medizinische Situation bekannt war. Zwar erfolgten keine Rückfragen an die
behandelnden Ärzte. Mangels Vorliegen von Unklarheiten bestand hierzu
allerdings auch keine Veranlassung. Die seitens der Behandler beschriebenen Einschränkungen
(unsicheres Gangbild, Sturzgefahr, intermittierender Tremor, Hilfsbedürftigkeit
beim Gehen, eingeschränkte Kommunikation) fanden im Abklärungsbericht vom 9.
November 2022 im Bereich der Fortbewegung hinreichende Berücksichtigung. Hinzu
kommt, dass auf die Einschätzung der Hilflosigkeit von Dr. med. F____ angesichts
deren Unkenntnis der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere der konkreten
Wohnsituation, nicht abgestellt werden kann. Die Schilderungen der hilfeleistenden
Tochter fanden in den Bericht vom 9. November 2022 ebenfalls Eingang und wurden
entsprechend gewürdigt. Zudem lassen sich die erhobenen Vorwürfe mit Blick auf
die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 26. Januar 2023 (IV-Akte 40, S. 2)
nicht erhärten. Der Berichtstext erscheint überdies in Bezug auf die einzelnen
relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen als schlüssig und nachvollziehbar.
5.5.
5.5.1. Es ist nun im Folgenden zu beurteilen, ob die
Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 9. November 2022 die
ursprünglich gewährte Hilflosenentschädigung leichten Grades zu Recht
wiedererwägungsweise aufhob.
5.5.2. Die von der Tochter geltend gemachte Gangunsicherheit und die
kommunikativen Einschränkungen (Beschwerde S. 2) fanden im Abklärungsbericht vom
9. November 2022 bei der Fortbewegung Berücksichtigung. Die Feststellungen im
Abklärungsbericht vom 9. November 2022 zu den Einschränkungen in den sechs
Lebensverrichtungen decken sich zudem weitestgehend mit den Angaben der Tochter
der Beschwerdeführerin im Revisionsfragebogen (IV-Akte 24) und den Ergebnissen
der telefonischen Abklärung (IV-Akte 26). Insbesondere geht aus dem
Revisionsfragebogen und der telefonischen Abklärung hervor, dass der
Hilfsbedarf beim An- und Ausziehen und beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen nur
manchmal besteht. Eine wie von der Rechtsprechung geforderte regelmässige Hilfe
im Sinne von täglich lässt sich hierbei nicht erkennen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_54/2020 vom 20. Mai 2020 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts
8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016
vom 13. Januar 2017 E. 5.3; vgl. KSH Rz. 2013 bzw. KSIH Rz. 8025). Vielmehr
führen solche unregelmässigen Zwischenfälle im Rahmen der Hilfsbedürftigkeit
nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe (Urteil des
Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3; Urteil des
Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3). Die bei der
Fortbewegung bereits berücksichtigte Sturzgefahr kann beim Aufstehen, Absitzen
und Abliegen nicht ein zweites Mal gewichtet werden, da diese im Sinne einer
funktional gesamtheitlichen Betrachtungsweise zu berücksichtigen sind (vgl. E.
4.2.3. hiervor). Beim An-/Auskleiden dürfen sodann nur Hilfsmittel
berücksichtigt werden, die zur Aufrechterhaltung einer alltäglichen
Lebensverrichtung dienen und durch deren Einsatz Selbstständigkeit bei den
alltäglichen Verrichtungen hergestellt werden kann (KSH Rz. 2027; KSIH Rz.
8014.1). Das Anziehen der Schlafaponemaske als Hilfsmittel, das der
medizinischen Behandlung dient, ist – wie im Abklärungsbericht richtig erfasst
– allenfalls beim Pflegebedarf, nicht aber beim An- und Ausziehen relevant (vgl.
KSH Rz. 2027; KSIH 8014.1). Gleiches gilt für das Montieren des Hörgeräts (vgl.
Replik S. 2), zumal trotz dessen Einsatzes im Bereich der Pflege
gesellschaftlicher Kontakte unbestrittenermassen keine Selbstständigkeit
besteht.
5.5.3. Aus dem Revisionsfragebogen (IV-Akte 24) ist ferner ersichtlich,
dass die Körperpflege von der Beschwerdeführerin selbstständig erledigt wird
und beim Essen und beim Verrichten der Notdurft kein relevanter Hilfsbedarf
besteht, zumal das Zubereiten von Speisen, das Betätigen der WC-Spülung und das
Tragen von Einlagen, sofern diese selber angezogen werden können, keine
Hilflosigkeit begründet (vgl. KSH Rz. 2048). Ein weitergehender Hilfebedarf
beim Verrichten der Notdurft, wie er in der Beschwerde erstmals geschildert
wird (Hilfe beim Aufstehen von der Toilette und beim Richten der Kleider, vgl.
Beschwerde S. 3), wird im Abklärungsbericht vom 9. November 2022 in
nachvollziehbarer Weise verneint. Die gemäss Beschwerde erforderliche Hilfe
beim Zerschneiden von Speisen (Beschwerde S. 2) genügt nach der Rechtsprechung
nicht per se für die Annahme einer Hilflosigkeit. Eine relevante Hilfsbedürftigkeit
läge nur vor, wenn die Beschwerdeführerin das Messer überhaupt nicht mehr
nutzen und auch weiche Speisen nicht zerkleinern könnte (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts
9C_346/2010 vom 6. August 2010 E. 5; KSH Rz. 2037; KSIH Rz. 8018), was
vorliegend nicht der Fall ist.
5.5.4. Betreffend Sehschwäche liegen den Akten keinerlei Befunde vor, womit
ein Sonderfall der leichten Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit.
d IVV im Abklärungsbericht zutreffenderweise verneint wurde (vgl. hierzu Urteil
des Bundesgerichts 8C_863/2011 vom 20. September 2012 E. 2.2; Urteil des
Bundesgerichts 8C_310/2009 vom 24. August 2009 E. 10.1). Ebenfalls lassen sich
aus den Akten keine Hinweise hinsichtlich der Notwendigkeit einer persönlichen
Überwachung und Pflege finden. Die dauernde persönliche Überwachung bezieht
sich als eigenständiges Bemessungskriterium nicht auf die alltäglichen
Lebensverrichtungen. Sie umfasst Hilfeleistungen, die nicht bereits als direkte
oder indirekte Hilfe in einer Lebensverrichtung berücksichtigt werden (Urteil
des Bundesgerichts 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 5.2; Urteil des
Bundesgerichts 9C_666/2013 vom 25. Februar 2014 E. 8.1; Urteil des
Bundesgerichts 9C_431/2008 vom 26. Februar 2009 E. 4.4.1; Urteil des
Bundesgerichts 9C_608/2007 vom 31. Januar 2008 E. 2.2.1). Die
Überwachungsbedürftigkeit bei der Fortbewegung infolge Sturzgefahr ist daher für
die dauernde persönliche Überwachung nicht relevant.
5.5.5. Aus dem Abklärungsbericht ergibt sich insgesamt, dass die
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Abklärung und seit der Leistungszusprache bloss
in der Fortbewegung auf Hilfe Dritter angewiesen war. Dies deckt sich im
Übrigen mit den Beobachtungen des E____spitals G____, wonach die
Beschwerdeführerin nach ihrer Hospitalisation im Herbst 2021 in einem Zustand
entlassen werden konnte, in welchem sie die alltäglichen Lebensverrichtungen
weitestgehend selbstständig verrichten konnte (vgl. Austrittsbericht des D____
Spitals vom 9. Dezember 2021, IV-Akte 23 S. 5 ff.; vgl. auch Austrittsbericht
des E____spitals G____ vom 11. November 2021, Replikbeilage 1). Folglich war
sie nicht im Sinne von Art. 66bis Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 3
IVV in mindestens leichtem Grad hilflos. Die Beschwerdegegnerin hob somit die
Hilflosenentschädigung zu Recht wiedererwägungsweise auf. Es mag zwar zutreffen,
dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der erstmaligen
Zusprache der Hilflosenentschädigung im Jahr 2019 gemäss den Angaben der behandelnden
Ärzteschaft verschlechtert hat. Allerdings nicht in einem Ausmass, welches die
Zusprache einer Hilfosenentschädigung gerechtfertigt hätte. Angesichts der
Entwicklung der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin ist eine Abnahme
der Hilflosigkeit seit der erstmaligen Zusprache im Jahr 2019 nicht erklärbar.
Vielmehr ist – mit Blick auf ungenügende Abklärung des Sachverhalts im Vorfeld
der erstmaligen Gewährung (dazu nachfolgend) – davon auszugehen, dass von
Beginn weg keine relevante Hilfsbedürftigkeit bestanden hatte. Die Gewährung der
Hilflosenentschädigung erfolgte ohne Durchführung eines persönlichen Gesprächs oder
einer Abklärung vor Ort, obwohl eine nähere Sachverhaltsabklärung in Anbetracht
der aktenmässig nicht anderweitig belegten persönlichen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin angezeigt gewesen wäre (vgl. KSIH Rz. 8130). Indem die
Beschwerdegegnerin ausschliesslich auf die Angaben im Gesuchsformular (IV-Akte
1) und den sehr kurz gehaltenen Arztbericht von Prof. Dr. med. C____ (IV-Akte 3)
abstellte, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und
sprach die Hilflosenentschädigung unzulässigerweise auf der Grundlage eines
unvollständigen Sachverhalts zu.
5.6.
Welchen Einfluss der am 11. Januar 2023 erfolgte Sturz der
Beschwerdeführerin mit anschliessender Operation und Spitalaufenthalt auf deren
Gesundheitszustand und somit auf die Hilflosigkeit hat (vgl. Eingabe vom 17.
Januar 2023), ist in vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.1 mit Hinweis auf
BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 407, 411E. 2.1.2.1). Die
Beschwerdegegnerin wird allerdings in diesem Zusammenhang auf ihrer
Bereitschaft behaftet (vgl. Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2023, Ziff. 5),
die Informationsnotiz vom 17. Januar 2023 als Neuanmeldung entgegen zu nehmen
und den Anspruch auf Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin neu zu überprüfen.
6.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (§ 16 SVGG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: