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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 6.
Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen , MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2022.1
Einspracheentscheid vom 7. Januar
2022
Beschwerde abgewiesen.
Ausbildungsbegriff nach Art. 49bis AHVV nicht erfüllt.
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1998 geborene Beschwerdeführer schloss im Juli 2020 die
Ausbildung zum Multimediaelektroniker EFZ (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis)
ab (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1, S. 18). Aufgrund des Todes seines Vaters
im März 2012 erhielt der Beschwerdeführer während der Dauer seiner Ausbildung
eine Waisenrente.
b)
In der Folge entschloss sich der Beschwerdeführer ab Juli 2021 eine
weitere Ausbildung, namentlich eine Ausbildung zum Tontechniker mit EFZ zu
absolvieren. Der Beschwerdeführer arbeitet in diesem Zusammenhang seit Juni
2021 in einem zweijährigen Praktikum in einem 80%-Pensum bei der Stiftung C____
(Ausbildungsvertrag vom 9. Juli 2021/29. Juni 2021, BB 9). Mit E-Mail vom 2.
Februar 2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin die Ausrichtung
einer Waisenrente für die Dauer der Ausbildung zum Tontechniker EFZ.
c)
Mit Verfügung vom 29. April 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 6) sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2021 eine Waisenrente in
der Höhe von CHF 512.00 pro Monat zu. Am 19. Oktober 2021 erliess die
Beschwerdegegnerin eine weitere Verfügung, mit welcher sie die rückwirkende
Einstellung der Waisenrente sowie den Erlass der Rückforderung der bereits
ausbezahlten Waisenrente festlegte (BB 5). Als Begründung gab die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, das Ausbildungspraktikum bei C____ sei weder
rechtlich noch faktisch notwendig, um zur Prüfung als Tontechniker EFZ
zugelassen zu werden.
d)
Gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer am
18. November 2021 Einsprache (BB 1). Mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2022
hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung vom 19. Oktober 2021 fest (BB 5).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 7. Februar 2022 beantragt der Beschwerdeführer, es
sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Januar 2022
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
rückwirkend ab dem 1. Juli 2021 und bis zum Abschluss der beruflichen
Ausbildung zum Tontechniker eine Waisenrente gemäss den gesetzlichen Vorgaben
auszurichten und ab Oktober 2021 entsprechend Nachzahlungen, zuzüglich 5%
Verzugszins, zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokat, als unentgeltlichem
Rechtsbeistand zu bewilligen. Unter o-/e- Kostenfolge.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. April 2022 wird
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 6. Juli
2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, das
Ausbildungspraktikum bei C____ stelle keine gesetzliche oder reglementarische
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung zum Tontechniker mit eidgenössischem
Fachausweis dar. Das Praktikum sei faktisch nicht geboten und sei somit nicht
als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) zu qualifizieren.
Hinzu komme, dass rechtsprechungsgemäss Praktika bis zur Maximaldauer von 12
Monaten als Ausbildungen anerkannt wurden, wohingegen dasjenige des
Beschwerdeführers vierundzwanzig Monate dauert. Ferner betrage der
Ausbildungsaufwand des Beschwerdeführers weniger als 20 Stunden pro Woche. Der
Lehrgang Tontechniker mit eidgenössischem Fachausweis sei daher nicht als
rentenbegründende Ausbildung zu betrachten.
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, das
Praktikum bei der Stiftung C____ sei faktisch notwendig. Da diese Anstellung
inhaltlich weitgehend einem Lehrvertrag entspreche mit angeleiteter praktischer
Tätigkeit im Betrieb und externer theoretischer Ausbildung an einer
Berufsschule sei von einem klassischen Ausbildungsverhältnis analog einer
Berufslehre auszugehen. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer zum Bezug
einer Waisenrente berechtigt. Schliesslich erkennt der Beschwerdeführer in der
Wiedererwägung der initial ausgerichteten Waisenrente eine Verletzung von Treu
und Glauben.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die
Ausrichtung der Waisenrente ab dem 1. Juli 2021 zu Recht abgelehnt hat.
3.
3.1.
3.1.1. Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) haben Kinder, deren Vater oder
Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente. Gemäss Absatz 4 dieser
Bestimmung entsteht der Anspruch am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der
Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres
oder mit dem Tod der Waise. Art. 25 Abs. 5 AHVG sieht vor, dass für Kinder, die
noch in Ausbildung sind, der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss dauert,
längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
3.1.2.
Laut Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG kann der Bundesrat festlegen, was als
Ausbildung gilt. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 49bis und Art. 49ter AHVV Gebrauch
gemacht. Gemäss Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf
der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch
anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf
einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt,
die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in
Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie
Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern
sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung
gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen
erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).
3.2.
3.2.1. Die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; gültig ab 1. Januar
2003, Stand 1. Januar 2022) konkretisiert (Randziffer [Rz]. 3358 ff.) den
Begriff der Ausbildung gemäss Art. 49bis AHVV. Verwaltungsweisungen wie die RWL
richten sich an Durchführungsstellen und sind für Sozialversicherungsgerichte
nicht verbindlich. Letztere weichen zu Gunsten der Rechtsgleichheit jedoch
nicht ohne triftigen Grund davon ab, sofern die fragliche Weisung eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2016
vom 18. August 2016 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 140 V 314, 317 E. 3.3 mit
weiteren Hinweisen). Vorliegend besteht keine Veranlassung, die RWL nicht
anzuwenden.
3.2.2.
Nach Rz. 3358 der RWL muss eine Ausbildung mindestens vier Wochen dauern
und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte
Bildungsziel soll zu einem bestimmten Berufsabschluss führen oder eine
berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss ermöglichen. Falls die
Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist,
muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw.
eine Allgemeinausbildung beinhalten, wobei es für die Sozialversicherung
unerheblich ist, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt (vgl.
BGE 143 V 305, E. 3.4; RWL Rz. 3358). Die Ausbildung hat auf einem
strukturierten Bildungsgang zu beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch
anerkannt ist. Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich
oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer
Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines
Berufsabschlusses verlangt wird (Rz. 3361). Sind diese Voraussetzungen nicht
erfüllt, so wird ein Praktikum gleichwohl als Ausbildung anerkannt, wenn es für
eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des
Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu
realisieren und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert
(Rz. 3361.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 209 und 140 V 299). Dauert ein Praktikum
länger als ein Jahr, überwiegt der Beschäftigungs- den Ausbildungscharakter,
womit die Ausbildung als beendet zu betrachten ist (vgl. BGE 140 V 299, 304 E.
3). Ebenso anerkannt werden zwischen der Schulzeit und einer Anschlusslösung
wahrgenommene Brückenangebote wie Motivationssemester (arbeitsmarktliche
Massnahmen) oder berufsorientierende Vorlehren, sofern, ein Schulanteil
(Schulfächer, Werkstattunterricht) von mindestens acht Lektionen (à 45 bis 60
Minuten) pro Woche Bestandteil dieser Zwischenlösung sei (vgl. Art. 49bis
Abs. 2 AHVV; RWL Rz. 3363). Nicht als Ausbildung anerkannt werden lediglich
praktische Tätigkeiten zur Aneignung von Branchenkenntnissen und Fertigkeiten,
um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern
oder um eine Berufswahl zu treffen (Rz. 3362 mit Hinweis auf das Urteil des
Bundesgerichts 9C_223/2008 vom 1. April 2008).
4.
4.1.
Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit darüber, ob die Ausbildung
zum Tontechniker EFZ, respektive das Praktikum bei der Stiftung C____ den
Ausbildungsbegriff nach Art. 49is AHVV erfüllt. Dieser Frage ist im Folgenden
nachzugehen.
4.2.
4.2.1. Gemäss Ausbildungsvertrag vom 9. Juli 2021, respektive vom
29. Juni 2021 (bei den AB) steht dem Beschwerdeführer pro Woche ein Tag für
seine externe Ausbildung an der Technischen Berufsschule Zürich (TBZ) zur
Verfügung. Aus den eingereichten Stundenplänen geht weiter hervor, dass die
Ausbildung vier Semester dauert und jeweils einmal die Woche von 12:15 Uhr bis
20:15 Uhr Unterricht stattfindet (Stundenplan Herbstsemester, AB 3, S. 4 ff.).
4.2.2.
Gemäss Rz. 3359 der RWL erfordert die systematische Vorbereitung im
Rahmen einer Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV (vgl. E. 3.1.2. ff.), dass
die sich in Ausbildung befindliche Person zeitlich überwiegend dem
Ausbildungsziel widmen muss. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte
Ausbildungsaufwand mindestens zwanzig Stunden pro Woche ausmacht. Wer
wöchentlich nur eine geringe Anzahl an Kurslektionen besucht und daneben zur
Hauptsache arbeitet, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand
nur schwer nachzuweisen (Rz 3360). Es ist weiter gefordert, dass sich die
auszubildende Person zeitlich überwiegende ihrem Ausbildungsziel widmet.
4.2.3.
Insgesamt beträgt die reine Unterrichtszeit acht Lektionen pro Woche.
Selbst unter grosszügiger Hinzurechnung von Vor- und Nachbereitungszeit und
Prüfungsvorbereitung erscheint es als nicht überwiegend wahrscheinlich, dass
der Beschwerdeführer im Durchschnitt auf einen Ausbildungsaufwand von mindestens
20 Stunden pro Woche kommt. Gegenteiliges macht im Übrigen auch der
Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde nicht geltend. Mangels
überwiegendem Ausbildungsaufwand ist der Ausbildungscharakter der hier in Frage
stehenden Ausbildung daher bereits vor diesem Hintergrund zu verneinen.
4.3.
4.3.1. Sodann vermag auch das Praktikum bei der Stiftung C____ den
Ausbildungsbegriff nach Art. 49bis AHVV nicht zu erfüllen.
4.3.2.
Gemäss Ziffer 2.2 der Wegleitung der Berufsprüfung Tontechniker
/Tontechniker mit Eidgenössischem Fachausweis (EFZ, AB 2) umfassen die
Zulassungsbedingungen für Inhabende eines Zeugnisses als Multimediaelektroniker
unter anderem eine Berufserfahrung von mindestens 18 Monaten im audiovisuellen
Bereich nach Erhalt des EFZ. Gemäss Ziffer 2.3 der Wegleitung beziehen sich die
Zeitangaben für die berufliche Erfahrung auf eine Vollzeitbeschäftigung (100
Prozent). Bei einer Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die verlangte
Zeitdauer entsprechend. In qualitativer Hinsicht sind der Wegleitung keine
Vorgaben in Bezug auf die Modalitäten zu entnehmen. Namentlich schreibt die
Wegleitung nicht vor, ob die zur Zulassung vorausgesetzte Berufserfahrung im
Rahmen eines Praktikums oder einer regulären Arbeitsstelle zu absolvieren ist.
4.3.3.
Aus den reglementarischen Bestimmungen ergibt sich vorliegend nicht,
dass zur Zulassung zur Prüfung zum Tontechniker EFZ ein Praktikum vorausgesetzt
wird. Festgelegt wird lediglich der Erwerb von Berufserfahrung als Zulassungsvoraussetzung
zur Prüfung. Ob diese Berufserfahrung im Rahmen eines Praktikums oder einer
ordentlichen Anstellung erworben wird, wird demgegenüber nicht geregelt. Dem
Beschwerdeführer wäre es demnach möglich gewesen, die erforderliche
Berufserfahrung anstelle eines Praktikums auch im Rahmen einer ordentlich (entlöhnten)
Anstellung zu erwerben (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
FZ.2016.3 vom 30. Juni 2016 E. 4.4.2, mit vergleichbarer Ausgangslage). Mit der
vom Beschwerdeführer geltend gemachten schwierigen arbeitsmarktlichen Situation
und unbelegten Arbeitsbemühungen wird nicht ein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit faktisch gebotenes Praktikum dargelegt. Der in diesem
Zusammenhang erfolgte Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts AH.2018.1 vom 9. Mai 2018 ist insofern nicht
zielführend, da es im vorgenannten Urteil um die Beurteilung eines Praktikums
im Rahmen einer Erstausbildung handelte, wohingegen der Beschwerdeführer eine
Zweitausbildung absolviert. Zudem ist zu bemerken, dass angesichts der Dauer
des Praktikums von insgesamt zwei Jahren die Erfüllung des Ausbildungsbegriffs
gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung abgelehnt wird (vgl. E. 3.2.2.
hiervor). Diese Rechtsprechung bezieht sich zwar auf Praktika, welche vor Lehrbeginn
absolviert wurden. Aber auch vorliegend wird der Erwerbscharakter des
Praktikums nach einem Jahr überwiegen. Insgesamt erfüllt daher auch das
Praktikum des Beschwerdeführers bei der Stiftung C____ den Ausbildungsbegriff
nicht.
5.
5.1.
Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschwerdeführer aufgrund der
Verfügung vom 29. April 2021, mit welcher die Beschwerdegegnerin den
Ausbildungscharakter der Ausbildung zum Tontechniker EFZ zunächst bejahte, auf
den Vertrauensschutz berufen kann.
5.2.
5.2.1. Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben
gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Es ist
für die Beziehung unter den Privaten wie das Verhältnis zwischen dem
Gemeinwesen und den Privaten elementar (BGE 134 V 145, 150 E. 5.2). Die
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuiert
den Grundsatz von Treu und Glauben einerseits als Regel für das Verhalten von
Staat und Privaten in Art. 5 Abs. 3 BV und andererseits in Art. 9 BV als
grundrechtlichen Anspruch der Privaten gegenüber dem Staat auf Schutz des
berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen (Vertrauensschutz) oder
sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 132
II 240, 244 E. 3.2.2; 126 II 377, 387 E. 3a mit Hinweisen). Als Verbot des
Rechtsmissbrauchs verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben sowohl den
staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren
öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich
zu verhalten. In dieser Ausgestaltung bindet das Prinzip von Treu und Glauben
also nicht nur den Staat, sondern auch die Privaten und ebenso die
verschiedenen Gemeinwesen in ihrem Rechtsverkehr untereinander (BGE 133 I 234,
239 E. 2.5.1).
5.2.2.
Der Vertrauensschutz kann auch auf den Grundsatz der Rechtssicherheit
zurückgeführt werden. Dieser Grundsatz folgt aus dem Prinzip des Rechtsstaates,
das in Art. 5 BV Form von Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns verankert ist.
Zwischen den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit
besteht eine enge Verwandtschaft (vgl. BGE 135 V 201, 208 E. 6.2; 134 V 145,
150 E. 5.2). Beide verlangen den Schutz der Privaten, die auf eine bestimmte
Rechtslage vertraut haben. Während der Grundsatz von Treu und Glauben das
individuelle Vertrauen der Privaten schützt, welches diese in einem konkreten
Fall aus ganz bestimmten Gründen in ein Verhalten der Behörden haben, dient die
Rechtssicherheit allgemein dazu, die Voraussehbarkeit, Berechenbarkeit und
Beständigkeit des Rechts zu gewährleisten (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 625 ff.).
5.3.
Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist zunächst eine taugliche
Vertrauensgrundlage. Darunter fallen neben Auskünften und Zusagen auch
Rechtsanwendungsakte wie Verfügungen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 627
ff.). Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf den
Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte
und gestützt darauf bereits Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr
rückgängig machen kann (BGE 137 I 69, 71 f. E. 2.3 ff., mit weiteren
Hinweisen). Sind die vorgenannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt, so kann
sich die betroffene Person auf den Vertrauensschutz berufen, soweit im
Einzelfall nicht überwiegende öffentliche Interessen vorgehen
(Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. Rz. 688).
5.4.
5.4.1. Grundsätzlich stellt die Verfügung vom 29. April 2021 eine
geeignete Grundlage zur Auslösung des Vertrauensschutzes dar. Allerdings traf
der Beschwerdeführer gestützt auf die Verfügung vom 29. April 2021 keine
negativen, nicht mehr rückgängig zu machenden Dispositionen, weshalb er sich
nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann. Zu beachten sind nachstehende
Erwägungen.
5.4.2.
Am 2. Februar 2021 wendete sich der Beschwerdeführer mit einem Gesuch um
Wiederausrichtung der Waisenrente an die Beschwerdegegnerin. Im Anhang liess er
der Beschwerdegegnerin die Zulassungsbestätigung für den Lehrgang Tontechniker
mit Eidgenössischem Fachausweis vom 20. Januar 2021 (AB 3, S. 2) zukommen. Aus
der Zulassungsbestätigung geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer
verbindlich für den 2-jährigen Lehrgang an der Technischen Berufsschule Zürich
TBZ angemeldet hat. Eine Bestätigung des Ausbildungspraktikums von C____ vom
19. März 2021 (AB 3, S. 3) stellte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
mit E-Mail vom 19. März 2021 (AB 3, S. 1) zu. Gemäss Ausbildungsvertrag vom 29.
Juni 2021/9. Juli 2021 beginnt das Praktikum am 14. Juni 2021 und ist per 30. Juni
2023 befristet. Das monatliche Gehalt beträgt im ersten Anstellungsjahr Fr. 700.00
und im zweiten Fr. 900.00 (AB 1, S. 15).
5.4.3.
Aus den Akten geht demnach hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im
Zeitpunkt seines Gesuchs um Ausrichtung einer Waisenrente vom 2. Februar 2021,
respektive im Zeitpunkt der Nachreichung der fehlenden Unterlagen zur
Beurteilung des Anspruchs auf Waisenrente mit E-Mail vom 19. März 2019 (AB 3,
S. 1), die verbindliche Zulassung zur Ausbildung an der TBZ sowie das auf zwei
Jahre befristete Praktikum veranlasst hatte. Die für ihn negative Disposition,
namentlich und insbesondere der Abschluss eines im Gegensatz zu einer
ordentlichen Anstellung schlechter bezahlten Praktikums, erfolgte durch den
Beschwerdeführer somit zeitlich vor der Verfügung der Beschwerdegegnerin. An
dieser Betrachtungsweise vermag der Umstand, dass der Ausbildungsvertrag vom
29. Juni 2021/ 9. Juli 2021 nach der Verfügung vom 29. April 2022 datiert
nichts zu ändern, ist doch der Arbeitsvertrag formfrei gültig und wurde
vorliegend auch nicht die Schriftlichkeit vorbehalten (vgl. Art. 319 ff. des
Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 [SR 220]). Es scheint somit
überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sich auch ohne Wissen um
die finanzielle Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin zur Ausbildung
Tontechniker EFZ inklusive Aufnahme eines nicht existenzsichernd entlöhnten
Praktikums entschieden hätte. Gestützt auf die Verfügung vom 29. April 2021
erfolgte negative Dispositionen sind somit nicht ersichtlich. Darüber hinaus
ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen Erlass der Rückforderung
der bereits ausbezahlten Leistungen aufgrund grosser Härte verfügte. Damit sind
auch für bereits getätigte Aufwendungen im Zeitraum der ausbezahlten Leistungen
keine Vermögensdispositionen zu schützen, resp. ist dem Vertrauensschutz
ausreichend Rechnung getragen.
5.5.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Waisenrente zu Recht abgelehnt hatte. Folglich ist auch die von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der
Verfügung vom 29. April 2021 aufgrund deren zweifelloser Unrichtigkeit nicht zu
beanstanden. Schliesslich ist zu konstatieren, dass sich vorliegend keine
Hinweise auf eine Verletzung des Gehörsanspruchs ergeben.
6.
6.1.
Den obigen Erwägungen entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen und
der Einspracheentscheid vom 7. Januar 2022 zu schützen.
6.2.
Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter
Dr. iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar zuzusprechen. Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit
einfachem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der
Höhe von CHF 2'500.00 (inklusiv Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus.
Bei einfachen oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz erhöht oder
reduziert werden. In vorliegendem Fall ist in Bezug auf die sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Demensprechend
erscheint ein Honorar von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 192.50 als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. iur. B____, Advokat, wird ein
Honorar von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 192.50 Mehrwertsteuer
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: