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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
AH.2022.2
Einspracheentscheid
Revisionsanstrag betreffend Hilflosenentschädigung. Bisheriger Grad der Hilflosigkeit leichten Grades bestätigt.
Tatsachen
I.
a) Der 1940 geborene Beschwerdeführer erhielt ab dem 26. Januar 1988 eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), basierend auf einem Invaliditätsgrad von 75 % (vgl. Mitteilung des Beschlusses über die IV-Rente vom 28. September 1990, IV-Akte 1, S. 23). Nachdem sie jeweils zunächst ein Revisionsverfahren durchgeführt hatte, bestätigte die IV-Stelle Basel-Stadt den Rentenanspruch mit Verfügung vom 21. August 1997 (IV-Akte 1, S. 2) und Mitteilung vom 22. Oktober 2001 (IV-Akte 5).
b) Im August 2017 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug einer Hilflosenentschädigung zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (vgl. Anmeldung vom 5. August 2017, IV-Akte 7). Die IV-Stelle Basel-Stadt holte daraufhin medizinische Berichte ein und veranlasste eine Abklärung der Hilflosigkeit durch ihren Abklärungsdienst. Diese wurde telefonisch durchgeführt. Im Wesentlichen basierend darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Mai 2018 (IV-Akte 27) ab dem 1. Juni 2018 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit zu (vgl. auch die Mitteilung vom 14. Mai 2018, IV-Akte 25).
c) Mit einem ausgefüllten Formular «Anmeldung für Erwachsene: Hilflosenentschädigung IV» ersuchte der Beschwerdeführer am 10. Februar 2021 sinngemäss um Erhöhung der Hilflosenentschädigung (IV-Akte 28). Infolge eines Umzugs des Beschwerdeführers am 1. März 2021 in den Kanton Basel-Landschaft (vgl. sein Schreiben vom 11. Januar 2021, IV-Akte 30), wechselte die Zuständigkeit von der IV-Stelle Basel-Stadt zur SVA Basel-Landschaft (vgl. Schreiben vom 4. März 2021, IV-Akte 34).
d) Die SVA Basel-Landschaft holte einen Bericht beim behandelnden Dr. med. B____, Facharzt FMH für Innere Medizin und Kardiologie, ein (vgl. ärztlicher Fragebogen vom 26. März 2021, IV-Akte 37). Am 15. Mai 2021 zog der Beschwerdeführer wieder in den Kanton Basel-Stadt um (vgl. Telefonnotiz vom 19. August 2021, IV-Akte 42). Gemäss seinen eigenen Angaben bezog er in diesem Zeitpunkt eine Alterswohnung (vgl. Abklärungsbericht vom 2. September 2021, IV-Akte 43, S. 3). Im September 2021 wurde eine erneute, durch die Beschwerdegegnerin veranlasste Abklärung der Hilflosigkeit durchgeführt (vgl. Bericht vom 2. September 2021, IV-Akte 43).
e) Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass sein Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung abgewiesen werde (IV-Akte 45). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. November 2021 Einsprache (IV-Akte 46). Im weiteren Verlauf führte der Abklärungsdienst der SVA Basel-Landschaft am 9. Februar 2022 eine weitere telefonische Abklärung mit dem Beschwerdeführer selbst durch (vgl. Bericht vom 11. Februar 2022, IV-Akte 51). Mit einem undatierten Einspracheentscheid bestätigte die Beschwerdegegnerin die Verfügung der SVA Basel-Landschaft (IV-Akte 52).
II.
a) Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 überweist die Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2022 (Postaufgabe 10. Juni 2022). Er beantragt sinngemäss, der ihm zugestellte, undatierte Einspracheentscheid, den er ca. Anfang Mai 2022 erhalten habe, sei aufzuheben und seine Hilflosenentschädigung sei zu erhöhen. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er nicht wisse, wann die Frist ablaufe, da der angefochtene Einspracheentscheid nicht datiert sei. Im Weiteren erklärt er, dass er seinen Anwalt damit beauftragen werde, weitere Beweise für seine Hilflosigkeit zu besorgen und bittet um angemessene Frist für deren Einreichung.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht innert der ihm gesetzten Frist keine Replik ein.
d) Mit Verfügung vom 12. September 2022 bittet die Instruktionsrichterin die Beschwerdegegnerin, dem Gericht bis zum 5. Oktober 2022 das Datum des angefochtenen Einspracheentscheids bekannt zu geben bzw. zu dokumentieren, wann die Einsprache zugestellt worden ist.
e) Mit Eingabe vom 28. September 2022 informiert die Beschwerdegegnerin das Sozialversicherungsgericht darüber, dass sie die Verfügung vom 6. Oktober 2021 am 7. Oktober 2021 erhalten habe, und reicht als Beilage ein E-Mail der SVA Basel-Landschaft ein, aus welchem hervorgeht, dass der Einspracheentscheid am 11. Mai 2022 per B-Post an den Beschwerdeführer verschickt worden sei.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 15. Dezember 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).
1.2. Die Beschwerdegegnerin gibt an, dass sie den Einspracheentscheid am 11. Mai 2022 per B-Post an den Beschwerdeführer verschickt habe. Dies geht einher mit der Angabe des Beschwerdeführers, er habe den Einspracheentscheid ca. Anfang Mai 2022 erhalten. Die Beschwerde wurde am 10. Juni 2022 (Datum der Postaufgabe) und damit rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG). Dass die Beschwerde nicht beim zuständigen Gericht erfolgt, ändert daran nichts (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 60 N 16; vgl. auch die Pflicht zur Weiterleitung einer Beschwerde durch die unzuständige Behörde an das zuständige Versicherungsgericht gemäss. Art. 58 Abs. 3 ATSG). Auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sinngemäss anwendbar. Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungs-Stellen (Art. 43bis Abs. 5 AHVG). Im Rahmen seiner ihm durch Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG verliehenen Kompetenz hielt der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) konkret fest, für die Bemessung der Hilflosigkeit seien Art. 37 Abs. 1 und 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a bis d der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sinngemäss anwendbar. Damit schloss er das Kriterium der lebenspraktischen Begleitung – anders als bei der IV – aus (vgl. dazu Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43bis AHVG, N 3 und 16, Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bollinger, AHVG/IVG Kommentar, Zürich 2018, Art. 43bis AHVG, N 3, sowie BGE 133 V 569).
Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit führen nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe (Urteile des Bundesgerichts 9C_54/2020 vom 20. Mai 2020 E. 6.2., 9C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3., 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3.). Erheblich ist die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen kann, oder wenn sie mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3., 9C_560/201 vom 27. Oktober 2017 E. 4.3. und 9C_908/2015 vom 10. August 2016 E. 5.1.2.).
Bezüglich des Lebensbereichs Körperpflege erklärte die Abklärungsperson, der Beschwerdeführer sei per Mai 2021 in eine Alterswohnung gezogen. Diese sei entsprechend behindertengerecht ausgestattet, weshalb er nun über eine ebenerdige Dusche verfüge. Während der Beschwerdeführer vorher noch die regelmässige Hilfe der Spitex beim Ein- und Ausstieg aus der Badewanne benötigt habe, so könne er sich nun selbständig in die Dusche begeben. Auch erfolge keine regelmässige Hilfeleistung mehr beim Duschvorgang selbst. Auch beim Waschen, Kämmen und Rasieren benötige er keine Hilfe. Gelegentlich sei eine Nachrasur nötig, der Beschwerdeführer könne sich aber mit der rechten Hand weiterhin soweit selbständig rasieren, dass keine regelmässige Dritthilfe in diesem Bereich erfolge (IV-Akte 43, S. 3).
Auch beim Verrichten der Notdurft verneinte die Abklärungsperson eine Hilflosigkeit. Sie hielt fest, bis auf das Öffnen und Schliessen der Hosenknöpfe – was allerdings bereits im Bereich An-/Auskleiden berücksichtigt worden sei – sei es dem Beschwerdeführer möglich, die Kleider selbständig, ohne regelmässige Dritthilfe zu ordnen. Auch die Körperreinigung nach dem Stuhlgang nehme er selbständig vor (IV-Akte 43, S. 4).
Sodann könne sich der Beschwerdeführer innerhalb der Wohnung weiterhin selbständig fortbewegen. Er unternehme gemäss den Aussagen von Frau C____ auch regelmässige Spaziergänge ohne Begleitung und es sei ihm weiterhin möglich, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Der Beschwerdeführer könne weiterhin adäquat ein Gespräch führen und Medien wie Telefon, Fernseher und Radio selbständig bedienen und sich so über das Weltgeschehen informieren und gesellschaftliche Kontakte pflegen. Im Bereich Fortbewegung benötige er somit ebenfalls keine Hilfe (IV-Akte 43, S. 4).
Schliesslich wurden auch ein Bedarf an medizinisch-pflegerischer Hilfe (die Medikamente würden von der Apotheke gerichtet) und persönlicher Überwachung sowie Bettlägerigkeit und Hilfsmittel verneint (IV-Akte 43, S. 4). Abschliessend wies die Abklärungsperson darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer gemäss den Angaben von Frau C____ im Sommer einer Schulteroperation habe unterziehen müssen, bei welcher ihm ein neues Schultergelenk eingesetzt worden sei. Der Spitalaufenthalt habe weniger als einen Monat gedauert und eine anschliessende Reha sei von Seiten der Krankenkasse abgelehnt worden. Unmittelbar nach dem Spitalaustritt sei der Beschwerdeführer durch die Spitex betreut worden. Dies habe er aber relativ schnell wieder abgelehnt, weshalb er die alltäglichen Lebensverrichtungen wieder mehrheitlich selbst übernehme (IV-Akte 43, S. 5).
Im Bereich Aufstehen, Absitzen, Abliegen verneinte die Abklärungsperson einen Hilfebedarf erneut, da der Beschwerdeführer angab, diese Tätigkeiten alle selbständig vornehmen zu können.
Im Bereich Körperpflege hielt sie fest, der Beschwerdeführer bekunde aufgrund seiner linksseitigen Lähmung und seinem fehlenden Gefühl in den Händen eine gewisse Mühe. Er habe sich jedoch eine spezielle Bürste zugelegt, um die schwer erreichbaren Körperstellen zu reinigen und seit dem Wohnungswechsel sei der Einstieg in die Dusche selbständig möglich. Seit seinem Spitalaufenthalt nehme er die Körperpflege selbständig vor.
Auch bei der Verrichtung der Notdurft werde keine regelmässige Dritthilfe geleistet. Die Reinigung nach dem Stuhlgang sei erschwert. Wenn er sich nicht adäquat reinigen könne, stelle er sich unter die Dusche. Dies sei aber nur zuhause möglich. Auswärts würde er bei der Reinigung nach dem Stuhlgang Hilfe benötigen. Die Abklärungsperson verneinte die Berücksichtigung einer Dritthilfe in diesem Bereich mit Verweis darauf, dass diese nur angerechnet werden könne, wenn eine Person die Hilfe täglich oder eventuell täglich benötige, was vorliegend nicht der Fall sei.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch in Bezug auf den Bereich Fortbewegung erklärt, dass er sich ausserhalb des Hauses weiterhin selbständig fortbewegen könne, wenngleich seine Leistung aufgrund der Herzschwäche stark minimiert sei und auch der Bewegungsablauf beim Gehen entsprechend eingeschränkt sei. Er bringe dennoch seine Wäsche immer wieder mit dem Zug nach Delémont zu einer Bekannten. Er sei also in der Lage, auch längere Strecken selbständig und ohne Dritthilfe mittels den öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegen.
Abschliessend hielt die Abklärungsperson an ihrer bisherigen Feststellung, dass eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe wie bis anhin lediglich in den Lebensbereichen An- und Auskleiden und Essen erforderlich sei.
Wie erwähnt, wurden die beiden Abklärungsberichte ausführlich begründet. Die Abklärung vom 1. September 2021 (Bericht vom 2. September 2021, IV-Akte 43) wurde mit der Hilfsperson des Beschwerdeführers durchgeführt. Bei der späteren Abklärung vom 9. Februar 2022 (Bericht vom 11. Februar 2022, IV-Akte 51) nahm die Abklärungsperson mit dem Beschwerdeführer selbst Kontakt auf. Auch in der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer nicht konkret vor, dass er in einem bestimmten Lebensbereich regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen sei, die bislang nicht berücksichtigt worden sei.
Aus den erwähnten Abklärungsberichten ergeben sich ebenfalls keine Hinweise darauf, dass ein regelmässiger und erheblicher Hilfebedarf zu Unrecht verneint worden wäre. Einzig bei der Verrichtung der Notdurft fällt auf, dass der Beschwerdeführer angab, die Reinigung nach dem Stuhlgang sei aufgrund seiner linksseitigen Lähmung sowie der Bewegungseinschränkung erschwert durchführbar. Wenn er nicht in der Lage sei, sich adäquat zu reinigen, stelle er sich der Einfachheit halber unter die Dusche. Dies erfolge jedoch nicht regelmässig. Die selbständige Reinigung nach dem Stuhlgang sei dem Beschwerdeführer zudem ausschliesslich zu Hause möglich, da er dort die Möglichkeit habe, sich im Notfall abzuduschen. Aufgrund dessen wäre er auf einer Toilette auswärts auf eine allfällige Dritthilfe angewiesen. Die Abklärungsperson verwies dazu zu Recht auf das entsprechende Kreisschreiben. Gemäss diesem gilt die Hilfe als regelmässig, wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben kann (KSH, N 2010; vgl. auch das vom KSH zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3. sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 4.3.1. und 9C_54/2020 vom 20. Mai 2020 E. 6.2.). Es ist aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers und der Abklärungsperson davon auszugehen, dass dies vorliegend nicht zutrifft und die Abklärungsperson somit einen regelmässigen Hilfebedarf zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt (vgl. dazu E. 3.6.), nur dann in das Ermessen der die Abklärung tätigende Person eingreift, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies ist durch den Umstand geboten, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 140 V 543, 546 E. 3.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1., je mit weiteren Hinweisen).
Im Übrigen sei angemerkt, dass selbst dann, wenn ein regelmässiger und erheblicher Hilfebedarf bei der Verrichtung der Notdurft angenommen würde, ebenfalls lediglich ein Anspruch auf eine Hilflosigkeit leichten Grades resultieren würde. Denn eine Hilflosigkeit mittleren Grades setzt voraus, dass die versicherte Person in mindestens vier Lebensbereichen der Hilfe bedarf (vgl. E. 3.2.). Selbst unter Anrechnung der Hilfe beim Verrichten der Notdurft, wären im Falle des Beschwerdeführers jedoch nur drei Lebensbereiche (statt zwei) betroffen.
Im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Mai 2018 (IV-Akte 27), mit welcher dem Beschwerdeführer erstmals eine Hilflosenentschädigung zur AHV leichten Grades zugesprochen wurde, hat sich der Hilfebedarf leicht verändert. In der damaligen Abklärung wurde ein Hilfebedarf beim An- und Auskleiden sowie beim Baden/Duschen festgestellt. Beim Essen bestand noch kein Hilfebedarf (vgl. Abklärungsbericht vom 7. Mai 2018, IV-Akte 24). Nun besteht kein Hilfebedarf mehr beim Baden/Duschen, was von der Abklärungsperson nachvollziehbar begründet wurde (vgl. E. 4.1. und E. 4.2.), hingegen beim Essen. Damit bleibt es beim Hilfebedarf in zwei Lebensbereichen und somit dem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (vgl. E. 3.2.). Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ist folglich nicht zu beanstanden.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen